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Tierhaltungsgesetz 2018 (32/2018/QH14)

Gesetz Nr. 32/2018/QH14

Nummer
32/2018/QH14
Dokumenttyp
Gesetz
Erlassende Stelle
Nationalversammlung
Datum des Erlasses / der Verabschiedung
19/11/2018
Datum des Inkrafttretens
01/01/2020
Status (laut vbpl.vn)
In Kraft

Hinweise von Yến Sào Quang Minh

Das Tierhaltungsgesetz ist das ranghöchste Dokument zur Regelung der Tierhaltung; es stuft Schwalbennester als eine Art tierischer Erzeugnisse ein.

Geändert durch Gesetz Nr. 146/2025/QH15 (in Kraft seit 01.01.2026).

Quelle: Nationale Datenbank der Rechtsdokumente (vbpl.vn)

Liste der 83 Artikel

Quelle: vietnamesisches Original aus der Nationalen Datenbank für Rechtsdokumente (vbpl.vn); automatisch in diese Sprache übersetzt.

PARLAMENT

SOZIALISTISCHE REPUBLIK VIETNAM

Unabhängigkeit – Freiheit – Glück

Gesetz Nr.: 32/2018/QH14

GESETZ

TIERHALTUNG

Auf der Grundlage der Verfassung der Sozialistischen Republik Vietnam;

verabschiedet die Nationalversammlung das Gesetz über Tierhaltung.

Kapitel I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1. Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Aktivitäten der Tierhaltung; die Rechte und Pflichten von Organisationen und Einzelpersonen in der Tierhaltung; die staatliche Verwaltung der Tierhaltung.

Artikel 2. Begriffsbestimmungen

In diesem Gesetz werden die folgenden Begriffe wie folgt verstanden:

1. Tierhaltung ist ein wirtschaftlich-technischer Sektor, der Aktivitäten in den Bereichen Nutztierzüchtung, Tierfutter, Haltungsbedingungen, Verarbeitung und Vermarktung von Tierprodukten umfasst.

2. Viehzuchtaktivitäten sind die Aufzucht und Vermehrung von Nutztieren sowie andere mit Nutztieren zusammenhängende Tätigkeiten, deren Produkte der menschlichen Nutzung als Lebensmittel, zum Ziehen, zur Zierde oder für andere Zwecke dienen.

3. Haushaltsviehzucht ist eine Form der Organisation von Viehzuchtaktivitäten in Familienhaushalten.

4. Landwirtschaftliche Viehzucht ist eine Form der Organisation von konzentrierten Viehzuchtaktivitäten in einem abgetrennten Bereich für die Produktion und den Handel mit Vieh.

5. Nutztiere umfassen Vieh, Geflügel und andere in der Landwirtschaft gehaltene Tiere.

6. Vieh sind Säugetiere mit vier Beinen, die vom Menschen domestiziert und gehalten werden.

7. Geflügel sind zweibeinige Tiere mit Federn, die zur Gruppe der geflügelten Tiere gehören und vom Menschen domestiziert und gehalten werden.

8. Andere Nutztiere sind Tiere außerhalb von Haustieren, Geflügel und außerhalb der Liste der zu schützenden gefährdeten, seltenen und wertvollen Arten, der Liste der gefährdeten, seltenen und wertvollen Waldtiere, der gewöhnlichen Waldtiere, der Wasserlebewesen, der Liste der Wildwaldtiere im Anhang des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.

9. Nutztierarten sind Populationen von Nutztieren derselben Art, derselben Herkunft, mit ähnlichem Aussehen und genetischer Struktur, die durch den Einfluss des Menschen gebildet, gefestigt und weiterentwickelt wurden; sie müssen eine Anzahl haben, die sicherstellt, dass Merkmale der Rasse an die nächste Generation vererbt werden können.

10. Eine Linie ist eine Gruppe von Nutztieren innerhalb einer Rasse, die die allgemeinen Merkmale der Rasse trägt, aber bereits stabile eigene Merkmale aufweist.

11. Neue Linien oder Nutztierarten sind Linien oder Nutztierarten, die erstmals im Inland geschaffen oder erstmals nach Vietnam importiert wurden.

12. Seltene, wertvolle Nutztierarten sind Nutztierrassen mit besonderem wissenschaftlichem, medizinischem oder wirtschaftlichem Wert, deren Anzahl noch gering ist oder die vom Aussterben bedroht sind.

13. Einheimische Nutztierarten sind Nutztierrassen, die in einem bestimmten Gebiet auf dem Territorium der Sozialistischen Republik Vietnam gebildet wurden und existieren.

14. Ursprüngliche Rassen sind die Urgroßeltern- und Großelternrassen bei Schweinen und Geflügel; Kernzuchtbestände bei anderen Nutztierrassen; reinrassige Bestände bei Bienen; Primärrassen bei Seidenraupen.

15. Urgroßeltern-Zuchtbestände bei Schweinen und Geflügel sind reinrassige Zuchtbestände oder ausgewählte Bestände, die zur Produktion von Großelternzuchtbeständen verwendet werden.

16. Großeltern-Zuchtbestände bei Schweinen und Geflügel sind Nutztierrassen, die aus Urgroßeltern-Zuchtbeständen geboren werden, um Elterntier-Zuchtbestände zu produzieren.

17. Elterntierbestand bei Schweinen und Geflügel ist der Zuchttierbestand, der aus dem Großelterntierbestand hervorgegangen ist, um Mastbestände zu produzieren.

18. Kernzuchtbestand ist der beste Zuchttierbestand, mit klarer Herkunft und Abstammung, der nach einem bestimmten Prozess gepflegt und selektiert wird, um erheblichen genetischen Fortschritt zu erzielen und Zuchtbestände zu produzieren.

19. Zuchtbestand ist ein Zuchttierbestand, der aus dem Kernzuchtbestand hervorgeht, um Mastbestände zu produzieren oder selektiert wird, um den Kernzuchtbestand zu ergänzen.

20. Mastbestand ist der Nutztierbestand, der aus dem Elterntierbestand oder dem Zuchtbestand hervorgeht.

21. Genquelle von Nutztieren sind lebende Tiere und deren genetische Produkte, die genetische Informationen enthalten, die zur Schaffung oder Mitwirkung an der Schaffung neuer Zuchttiere fähig sind.

22. Tierstammbaum ist eine Aufzeichnung, die die Blutsverwandtschaft eines Tieres zu seinen Vorfahren darstellt.

23. Tierzüchtungsprodukte umfassen Zuchttiere, Sperma, Embryonen, Zuchtei, Larven und andere genetische Materialien, die aus Nutztieren gewonnen werden.

24. Eine Linie oder Tierzucht zu schaffen bedeutet, Tiere auszuwählen und zu kreuzen oder wissenschaftliche Methoden und technische Maßnahmen anzuwenden, um eine neue Tierlinie oder -rasse zu erzeugen.

25. Tierfutter ist ein Produkt, das von Tieren in frischer, roher oder verarbeiteter Form gegessen oder getrunken wird, einschließlich vollständigem Mischfutter, konzentriertem Futter, Zusatzfutter und traditionellem Futter.

26. Vollwert-Mischfutter ist eine Mischung aus Futtermitteln, die zusammengestellt wurde und genügend Nährstoffe enthält, um das Leben und die Produktionsfähigkeit der Tiere in jeder Wachstumsphase oder Produktionsperiode aufrechtzuerhalten, ohne dass zusätzliches Futter außer Trinkwasser benötigt wird.

27. Konzentriertes Futter ist eine Mischung von Futtermitteln, die einen höheren Nährstoffgehalt als der Bedarf der Tiere hat und verwendet wird, um mit anderen Rohstoffen gemischt zu werden, um ein vollständiges Mischfutter herzustellen.

28. Ergänzungsfutter sind einzelne Rohstoffe oder Mischungen von Futtermitteln, die dem Futterplan hinzugefügt werden, um die für Tiere notwendigen Nährstoffe auszugleichen; die Eigenschaften des Futters zu erhalten oder zu verbessern; die Gesundheit der Tiere sowie die Eigenschaften der Tierprodukte zu verbessern.

29. Traditionelles Futter sind landwirtschaftliche, aquatische und verarbeitete Industrieprodukte, die in der Viehzucht nach Gewohnheit weit verbreitet verwendet werden, einschließlich Reis, Reiskörner, Kleie, Mais, Kartoffeln, Maniok, Treber, Biertreber, Manioktrester, Ananastrester, Melasse, Stroh, Gras, Garnelen, Krabben, Fische und andere ähnliche Produkte.

30. Einzelfuttermittel sind reine Substanzen in natürlicher oder synthetischer Form, die als Futtermittelgrundstoff verwendet werden.

31. Handelsfuttermittel sind Futtermittel, die zum Zweck des Austauschs und Verkaufs auf dem Markt hergestellt werden.

32. Der Hauptbestandteil in Futtermitteln ist die Substanz, die den Nutzen und die Natur des Futtermittels bestimmt.

33. Viehprodukte umfassen Fleisch, Eier, Milch, Honig, Bienenwachs, Kokons, Vogelnester, Knochen, Hörner, Hufe, Innereien; Rohfedern, Rohleder und andere von Nutztieren gewonnene Produkte.

Artikel 3. Grundsätze der Tierhaltung

1. Entwicklung der Tierhaltung entlang der Wertschöpfungskette, effiziente Nutzung des Potenzials und der Vorteile der Regionen, die den Inlandsbedarf decken und den Export ermöglichen.

2. Anwendung von Wissenschaft und Technologie in der Tierhaltung, um Produktivität, Qualität, Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Tierhaltungsbranche zu steigern; Gewährleistung von Lebensmittelsicherheit, Seuchensicherheit, Umweltschutz und Anpassung an den Klimawandel.

3. Erhaltung, Nutzung und angemessene Entwicklung der genetischen Ressourcen einheimischer Nutztierrassen sowie wertvoller und seltener Nutztierrassen; rasche Übernahme des weltweiten Fortschritts in der Tierzucht; Kombination von moderner und traditioneller Tierhaltung; Entwicklung der Tierhaltung im Einklang mit den ökologischen Regionen.

4. Sozialisierung der Tierhaltungsaktivitäten; Gewährleistung eines ausgeglichenen Interesses des Staates mit den Interessen von Organisationen und Einzelpersonen bei der Entwicklung der Tierhaltung; Gleichbehandlung von Organisationen, Einzelpersonen und wirtschaftlichen Akteuren in der Tierhaltung.

5. Erfüllung der Anforderungen der internationalen Integration und Einhaltung internationaler Verträge, deren Mitglied die Sozialistische Republik Vietnam ist.

Artikel 4. Staatliche Politik zur Tierhaltung

1. Der Staat investiert in die folgenden Aktivitäten:

a) Statistik, grundlegende Erhebungen, Aufbau einer Datenbank für die Viehzucht, Bewertung des Potenzials und der Viehzuchtaktivitäten in regelmäßigen 5-Jahres-Intervallen und jährlich; Entwicklung einer Strategie für die Viehzuchtentwicklung; Marktprognosen, Lagerung von Viehzuchtprodukten entsprechend den jeweiligen Perioden; Erstellung von Standards und technischen Vorschriften in der Viehzucht;

b) Erhaltung seltener und einheimischer Nutztiergenressourcen.

2. In den jeweiligen Perioden und entsprechend den Möglichkeiten des Staatshaushalts unterstützt der Staat die folgenden Aktivitäten:

a) Forschung, Anwendung von Wissenschaft und Technologie, wobei Hochtechnologie, fortschrittliche Technologie und neue Technologie, die bahnbrechende Produkte in der Viehzucht schaffen, bevorzugt werden; Import und Erhalt von Stammeszüchtungen;

b) Aufbau von seuchenfreien, biosicheren Viehzuchtgebieten; Behandlung der Umweltauswirkungen der Viehzucht; Entwicklung von Modellen für gute Viehzuchtpraktiken; Verlegung von Viehzuchtbetrieben aus Städten, Kleinstädten, Ortschaften und Wohngebieten, in denen Viehzucht nicht erlaubt ist;

c) Aufbau von Infrastruktur und Ausstattung für wissenschaftliche und technologische Forschungseinrichtungen, Ausbildung; Entwicklung hochqualifizierter Humanressourcen, Berufsausbildung in der Viehzucht, landwirtschaftliche Beratung in der Viehzucht, wobei Regionen in abgelegenen Gebieten, entfernten Regionen, Gebieten mit ethnischen Minderheiten, benachteiligten Gebieten und besonders benachteiligten Gebieten bevorzugt werden;

d) Aufbau und Entwicklung von nationalen Viehzuchtprodukten, Haupt-Viehzuchtprodukten, organischen Viehzuchtprodukten; Aufbau einer Markenbekanntheit für nationale Viehzuchtprodukte; Aufbau von zentralisierten Schlachtbetrieben, Großhandelsmärkten, Auktionshäusern zur Förderung und zum Verkauf von Zuchtmaterial und Viehzuchtprodukten; Förderung des Handels und der Entwicklung von Verbrauchermärkten für Viehzuchtprodukte;

đ) Unterstützung von Schäden in der Viehzucht, Wiederherstellung von Tierarten nach Naturkatastrophen und Seuchen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Der Staat ermutigt Organisationen und Einzelpersonen, in die in Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels genannten Tätigkeiten sowie in die folgenden Tätigkeiten zu investieren:

a) Organisation der Viehzucht in landwirtschaftlichen Betrieben und entsprechend der Wertschöpfungskette; maximale Nutzung der Rolle von Unternehmen, Branchenverbänden und Genossenschaften beim Aufbau der Wertschöpfungskette in der Viehzucht;

b) Investition in Hochtechnologie, fortschrittliche Technologie, neue Technologie bei der Schlachtung, Verarbeitung und Konservierung von Viehzuchtprodukten, Technologie zur Behandlung von Viehzuchtabfällen zur Herstellung von Dünger und zu anderen Zwecken;

c) Investitionen in die Tierhaltungsversicherung; Stärkung der Kapazität für Test- und Konformitätsbewertungsaktivitäten im Bereich der Tierzucht.

Artikel 5. Strategie zur Entwicklung der Tierzucht

1. Die Strategie zur Entwicklung der Tierzucht auf nationaler Ebene wird für einen Zyklus von 10 Jahren mit einer 20-Jahres-Ausrichtung entwickelt, in Übereinstimmung mit der Strategie zur sozioökonomischen Entwicklung, der Strategie zur Entwicklung des Landwirtschaftssektors und der ländlichen Entwicklung.

2. Der Hauptinhalt der Strategie zur Entwicklung der Tierzucht umfasst Standpunkte, Ausrichtungen, Ziele, Aufgaben, Maßnahmen, Programme, Projekte und die Organisation der Umsetzung.

3. Das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung leitet die Erstellung der Strategie zur Entwicklung der Tierzucht, in Zusammenarbeit mit den Ministerien, Ministeriumsbehörden und den Provinzvolkskomitees, und legt sie dem Premierminister zur Genehmigung vor.

Artikel 6. Wissenschafts- und Technologieaktivitäten in der Tierzucht

1. Wissenschafts- und Technologieaktivitäten in der Tierzucht, die vom Staat priorisiert werden, umfassen:

a) Wissenschaftliche und technologische Forschung zur Unterstützung des Aufbaus und der Vervollkommnung von Institutionen, Politik und Gesetzen im Bereich der Tierhaltung;

b) Anwendungsorientierte Grundlagenforschung, angewandte Forschung, Hochtechnologietransfer, fortschrittliche Technologien, neue Technologien, produktion nach Wertschöpfungsketten in der Tierhaltung zur Steigerung von Produktivität, Qualität, Lebensmittelsicherheit, Umweltschutz und Anpassung an den Klimawandel.

2. Das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung arbeitet mit dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie zusammen, um wissenschaftliche und technologische Aufgaben vorzuschlagen und zu beauftragen, die der Strategie der Tierhaltungsentwicklung in jeder Phase entsprechen.

3. Die Provinzvolkskomitees schlagen wissenschaftliche und technologische Aufgaben in der Tierhaltung vor und beauftragen diese entsprechend der Strategie der sozioökonomischen Entwicklung der Region in jeder Phase.

4. Organisationen und Einzelpersonen mit entsprechender Kompetenz dürfen die Durchführung und den Vorschlag von wissenschaftlichen und technologischen Aufgaben in der Tierhaltung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes über Wissenschaft und Technologie sowie des Gesetzes über Technologietransfer durchführen.

Artikel 7. Anwendung von Technologie in der Tierhaltung

1. Hochtechnologie, fortschrittliche Technologie, neue Technologie und High-Tech-Produkte werden bevorzugt und gefördert in den Bereichen Nutztierrassen, Tierfutter, Haltungsbedingungen, Verarbeitung und Vermarktung von Tierprodukten angewendet.

2. Organisationen und Einzelpersonen, die Hochtechnologie, fortschrittliche Technologie oder neue Technologie in der Tierhaltung anwenden, genießen die in Artikel 4 dieses Gesetzes und anderen relevanten gesetzlichen Vorschriften festgelegten politischen Maßnahmen.

Artikel 8. Aufbau von seuchenfreien Tierhaltungsgebieten

1. Krankheitsfreie Viehzuchtgebiete müssen die Anforderungen an Tierseuchen-sichere Gebiete gemäß den vietnamesischen veterinärrechtlichen Bestimmungen und den internationalen Vorschriften erfüllen; sie müssen den Bedingungen der ökologischen Zone sowie den Vorzügen der Region entsprechen und mit Lagerung, Verarbeitung und Vertrieb der Produkte verbunden sein.

2. Der Aufbau von krankheitsfreien Viehzuchtgebieten muss auf der Planung, dem sozioökonomischen Entwicklungsplan und dem vom Provinzvolkskomitee genehmigten Entwicklungsplan für krankheitsfreie Viehzuchtgebiete basieren.

3. Der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung legt die Kriterien fest und erkennt krankheitsfreie Viehzuchtgebiete an.

Artikel 9. Zusammenarbeit und Produktionsvernetzung in der Tierzucht

1. Entwicklung von Kooperations- und Verbindungsformen entlang der Wertschöpfungskette in der Tierhaltung, um ausreichende Produkte zu gewährleisten, die Qualität und Lebensmittelsicherheit sicherstellen und den Marktanforderungen entsprechen; Steigerung der Effizienz von Produktion und Geschäftstätigkeit, Sicherstellung harmonischer Interessen der beteiligten Parteien.

2. Organisationen und Einzelpersonen, die an der Kooperation und Verbindung in der Tierproduktion teilnehmen, müssen Verträge unterzeichnen, genießen die in Artikel 4 dieses Gesetzes festgelegten Richtlinien und andere einschlägige gesetzliche Bestimmungen.

3. Die Volkskomitees auf allen Ebenen haben folgende Verantwortung:

a) Die Parteien bei Verhandlungen, Unterzeichnung und Durchführung von Verpflichtungen in Produktions- und Vertriebsverbindungsverträgen unterstützen und erleichtern;

b) Unterstützung beim Aufbau von Infrastruktur, Logistikdienstleistungen und Handelsförderung von Tierproduktionsprodukten.

Artikel 10. Internationale Zusammenarbeit in der Tierhaltung

1. Aushandeln, Unterzeichnen und Durchführen von internationalen Vereinbarungen und Abkommen über Tierhaltung.

2. Ausbildung, wissenschaftliche Forschung, Technologietransfer, Informations- und Erfahrungsaustausch in der Tierhaltung.

3. Austausch seltener und wertvoller genetischer Ressourcen; Austausch von Nutztierarten, Futtermittelpflanzenarten mit hoher Produktivität und Qualität, die an den Klimawandel angepasst sind.

4. Zusammenarbeit beim Aufbau und gegenseitigen Anerkennen von Qualitätssicherungssystemen in der Tierhaltung.

Artikel 11. Nationale Datenbank für die Tierhaltung

1. Die nationale Datenbank für die Tierhaltung ist ein Informationssystem im Zusammenhang mit der Tierhaltung, das einheitlich von der Zentral- bis zur lokalen Ebene aufgebaut wird, standardisiert ist, um mit Informationstechnologie aktualisiert und verwaltet zu werden.

2. Der Inhalt der nationalen Datenbank für die Tierhaltung umfasst:

a) Datenbank von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Tierhaltung;

b) Datenbank von Nutztierarten, genetischen Ressourcen von Nutztierarten, Tierfutter, Produkten zur Behandlung von Tierhaltungsabfällen;

c) Datenbank über Nutztierhaltungsbetriebe, Verarbeitung und Vermarktung von Nutztierprodukten;

d) Datenbank über seuchenfreie Nutztierhaltungsgebiete;

d) Andere Datenbanken über Nutztierhaltung.

3. Organisationen und Einzelpersonen, die Informationen bereitstellen, aktualisieren und die nationale Nutztierhaltungsdatenbank gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nutzen.

4. Der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung regelt die Aktualisierung, Nutzung und Verwaltung der nationalen Nutztierhaltungsdatenbank.

Artikel 12. Handlungen, die in der Nutztierhaltung streng verboten sind

1. Nutztierhaltung in Bereichen, in denen die Stadt, der Marktflecken, die Gemeinde oder Wohngebiete die Haltung nicht erlauben; ausgenommen die Haltung von Zier- oder Laborhaustieren, die keine Umweltverschmutzung verursachen.

2. Verwendung verbotener Stoffe in der Nutztierhaltung.

3. Verwendung von Antibiotika im Tierfutter, die keine in Vietnam zugelassenen Tierarzneimittel sind.

4. Verwendung von Antibiotika im Tierfutter zum Zweck der Wachstumsförderung.

5. Zerstörung und Aneignung von genetischen Ressourcen von Nutztieren.

6. Illegale Ausfuhr von wertvollen und seltenen genetischen Ressourcen von Nutztieren.

7. Import von Nutztierprodukten, bei denen verbotene Substanzen in der Tierhaltung verwendet wurden.

8. Import, Handel und Verarbeitung von Nutztierprodukten von Tieren, die an Krankheiten gestorben sind oder aus unbekannten Gründen gestorben sind.

9. Illegale Einfuhr, Zucht, Freisetzung und Verwendung von gentechnisch veränderten Tieren sowie von Nutztierprodukten aus solchen Tieren.

10. Verwendung oder Einbringen von Substanzen, Objekten oder Zwangsbewässerung in den Körper von Nutztieren oder dessen Produkten zum Zweck des Handelsbetrugs.

11. Absprache, Betrug in Versuchen, Tests, Prüfungen, Veröffentlichung der Qualität, Zertifizierung der Konformität im Bereich der Tierhaltung.

12. Einleiten von unbehandelten oder unzureichend behandelten tierischen Abfällen in Abfallaufnahmestellen gemäß den Vorschriften des Umweltschutzrechts.

13. Betrug bei der Deklaration von Tierhaltungsaktivitäten zum Zweck des Eigennutzens.

14. Behinderung, Sabotage, Eingriff in legale Tierhaltungsaktivitäten.

Kapitel II. TIERRASSEN UND TIERRASSENPRODUKTE

Abschnitt 1. GENQUELLEN VON TIERRASSEN

Artikel 13. Verwaltung der Genquellen von Tierrassen

1. Die Genquellen von Tierrassen werden vom Staat einheitlich verwaltet.

2. Organisationen und Einzelpersonen sind verpflichtet, an der Verwaltung der Genquellen von Tierrassen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften teilzunehmen.

Artikel 14. Sammlung, Erhaltung, Nutzung und Entwicklung der Genquellen von Tierrassen

1. Organisationen und Einzelpersonen, die Genressourcen von Nutztieren sammeln, bewahren, erschließen und entwickeln, müssen die Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften einhalten.

2. Die Inhalte der Sammlung, Bewahrung, Erschließung und Entwicklung von Genressourcen von Nutztieren umfassen:

a) Untersuchung, Erhebung und Sammlung von Genressourcen von Nutztieren;

b) Bewertung der Genressourcen von Nutztieren anhand biologischer Merkmale und Nutzwerte;

c) Aufbau einer Datenbank über Genressourcen von Nutztieren;

d) Schutz und Erhaltung von Genressourcen von Nutztieren;

đ) Nutzung der bewerteten Genressourcen von Nutztieren, deren Nutzwert bestimmt wurde, für die Aktivitäten der Auswahl, Züchtung und Vermehrung von Nutztieren.

3. Die Methoden zur Erhaltung von Genressourcen von Nutztieren richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften zur biologischen Vielfalt.

4. Das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung leitet und koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Naturressourcen und Umwelt, dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie sowie den zuständigen Ministerien und gleichgestellten Behörden die Vorlage von Vorschriften der Regierung über die Sammlung, den Erhalt, die Nutzung und die Entwicklung von genetischen Ressourcen von Nutztieren, die in den Zuständigkeitsbereich des Agrarsektors fallen.

Artikel 15. Austausch von genetischen Ressourcen seltener und wertvoller Nutztierrassen

1. Organisationen und Einzelpersonen dürfen genetische Ressourcen seltener und wertvoller Nutztierrassen zum Zweck der Forschung, Zucht, Erzeugung neuer Linien und Rassen sowie der Produktion und des Handels gemäß den Bestimmungen des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung austauschen.

2. Der internationale Austausch von genetischen Ressourcen von Nutztieren, die in der Liste der für den Export verbotenen Nutztierarten enthalten sind, zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, für Ausstellungen oder Werbung, muss vom Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf der Grundlage der Zustimmung des Premierministers genehmigt werden.

3. Organisationen und Einzelpersonen, die internationale Austauschprogramme von genetischen Ressourcen seltener und wertvoller Nutztierrassen durchführen, müssen die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die Vorschriften Vietnams über Veterinärwesen, Lebensmittelsicherheit, Umweltschutz und biologische Vielfalt einhalten.

4. Der Austausch genetischer Ressourcen seltener und wertvoller Nutztierrassen aus Vietnam mit Dritten muss vom Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf Grundlage der Zustimmung des Premierministers genehmigt werden.

5. Beim internationalen Austausch genetischer Ressourcen seltener und wertvoller Nutztierrassen zur Verbreitung in der Produktion oder zur Schaffung neuer Rassen, die von vietnamesischen Organisationen oder Einzelpersonen bereitgestellt werden und unter das Urheberrecht Vietnams fallen, haben vietnamesische Organisationen und Einzelpersonen Anspruch auf Urheberrechte gemäß den internationalen Übereinkommen, deren Mitglieder die Sozialistische Republik Vietnam und das Austauschland sind.

Artikel 16. Verfahren und Abläufe beim Austausch genetischer Ressourcen seltener und wertvoller Nutztierrassen

1. Organisationen oder Einzelpersonen, die den Austausch von genetischen Ressourcen seltener und wertvoller Nutztierrassen wünschen, reichen einen Satz Unterlagen beim Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ein.

2. Die Unterlagen für den Austausch von genetischen Ressourcen seltener und wertvoller Nutztierrassen umfassen:

a) Antrag auf Austausch von genetischen Ressourcen seltener und wertvoller Nutztierrassen;

b) Stammbaum oder Geschichte der zu tauschenden genetischen Ressourcen seltener und wertvoller Nutztierrassen;

c) Alle Dokumente, die sich auf den Austausch von genetischen Ressourcen seltener und wertvoller Nutztierrassen beziehen.

3. Innerhalb von 03 Arbeitstagen nach Erhalt der Unterlagen überprüft das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung diese; falls die Unterlagen unvollständig sind, muss es ein Schreiben zur Aufforderung der Organisation oder Person zur Vervollständigung der Unterlagen ausstellen. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt vollständiger Unterlagen prüft der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung diese und trifft eine Entscheidung auf Grundlage der Zustimmung des Premierministers; im Falle einer Ablehnung sind die Gründe klar anzugeben.

4. Der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung legt die Formularvorlage für die Unterlagen fest, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgeschrieben ist.

Artikel 17. Genetisch veränderte Nutztiere und klonierte Nutztiere

1. Genetisch veränderte Nutztiere sind Nutztiere, deren genetische Struktur durch Gentransfertechnologie verändert wurde.

2. Forschung, Auswahl, Erzeugung, Prüfung, Produktion, Handel, Nutzung, Freisetzung, internationaler Austausch und andere Aktivitäten in Bezug auf genetisch veränderte Nutztiere werden gemäß den Vorschriften des Biodiversitätsrechts durchgeführt.

3. Klonen von Nutztieren ist die Nutzung der Klontechnik von vegetativen Zellen zur Erzeugung von Nutztieren.

4. Organisationen und Einzelpersonen dürfen nach den gesetzlichen Vorschriften Forschung zum Klonen von Nutztieren durchführen.

Abschnitt 2. PRODUKTION UND VERKAUF VON NUTZTIERGENUSS UND NUTZTIERGEN-PRODUKTEN

Artikel 18. Anforderungen an Nutztierrassen und Nutztiergen-Produkte im Handelsverkehr

1. Angewandte Standards wurden veröffentlicht.

2. Entspricht der Qualität gemäß den veröffentlichten geltenden Normen.

3. Erfüllt die Quarantäneanforderungen gemäß den veterinärrechtlichen Vorschriften.

Artikel 19. Liste der zu erhaltenden Tierrassen und verbotenen Exporttierrassen

1. Die Liste der zu erhaltenden Tierrassen umfasst Tierrassen, deren Anzahl noch gering ist oder die vom Aussterben bedroht sind.

2. Die Liste der nicht exportierbaren Tierrassen umfasst wertvolle, seltene Tierrassen, die für Vietnam von Vorteil sind.

3. Die Regierung erlässt die Liste der zu erhaltenden Tierrassen und die Liste der nicht exportierbaren Tierrassen; legt das Verfahren, die Formalitäten für die Erlassung und Aktualisierung der Liste der zu erhaltenden Tierrassen sowie der Liste der nicht exportierbaren Tierrassen fest.

Artikel 20. Einfuhr von Tierrassen und tierischen Erzeugnissen

1. Haustiersorten, importierte Produkte von Haustiersorten müssen von der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde des Exportlandes autorisierten Organisation schriftlich bestätigt werden in Bezug auf Herkunft, Ursprung, Qualität der Sorte, Verwendungszweck zur Zucht und Erzeugung neuer Sorten.

2. Der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung prüft und entscheidet über die Überprüfung der Rechtsvorschriften, des Organisationssystems der Durchführung, der Produktionsbedingungen von Haustiersorten und Produkten von Haustiersorten im Exportland gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Vietnams und den internationalen Abkommen, deren Mitglied die Sozialistische Republik Vietnam ist, in folgenden Fällen:

a) Bewertung zur gegenseitigen Anerkennung;

b) Haustiersorten, Produkte von Haustiersorten, die erstmals nach Vietnam importiert werden;

c) Erkennen von Risiken, die die Qualität und die biologische Sicherheit von Nutztierarten sowie von importierten Nutztierrassenprodukten nach Vietnam beeinträchtigen könnten.

3. Importierte Nutztierrassen und Nutztierrassenprodukte müssen die anzuwendenden Standards veröffentlichen und die Quarantäne gemäß den Bestimmungen des Veterinärrechts durchführen.

4. Organisationen und Einzelpersonen, die Zuchttiere, Samen oder Embryonen von Nutztieren importieren, müssen die folgenden Verfahren und Abläufe einhalten:

a) Organisationen oder Einzelpersonen, die erstmals importieren, reichen 01 Satz Unterlagen beim Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ein; der Inhalt der Unterlagen richtet sich nach den Vorschriften des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Innerhalb von 03 Arbeitstagen nach Erhalt der Unterlagen überprüft das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung diese; falls die Unterlagen unvollständig sind, muss eine schriftliche Aufforderung an die Organisation oder Einzelperson zur Ergänzung und Vervollständigung der Unterlagen erfolgen. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen antwortet der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung schriftlich; im Falle einer Ablehnung müssen die Gründe klar dargelegt werden;

b) Falls Organisationen oder Einzelpersonen Semen oder Embryonen ab der zweiten Einfuhr desselben Individuums einer Rasse importieren, genügt eine schriftliche Mitteilung an das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung;

c) Im Fall, dass Organisationen oder Einzelpersonen Rassezuchtmaterial derselben Sorte und desselben Herstellungsbetriebs zum zweiten Mal importieren, ist lediglich eine schriftliche Benachrichtigung an das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erforderlich.

Artikel 21. Export, internationaler Austausch von Nutztierrassen und Nutztierrassenprodukten

1. Die Unterlagen, die Qualität der zu exportierenden Nutztierrassen und der Nutztierrassenprodukte richten sich nach den Anforderungen der Organisation, der Einzelperson und des Einfuhrlandes sowie nach den Bestimmungen des vietnamesischen Rechts.

2. Der Export oder der internationale Austausch von Nutztierrassen und Nutztierrassenprodukten aus der Liste der für den Export gesperrten Nutztierrassen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, Ausstellung oder Werbung muss vom Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf der Grundlage der Zustimmung des Premierministers nach folgendem Verfahren und Ablauf genehmigt werden:

a) Organisationen und Einzelpersonen, die exportieren, reichen 01 Satz Unterlagen beim Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ein; die Bestandteile der Unterlagen richten sich nach den Vorschriften des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Innerhalb von 03 Arbeitstagen nach Erhalt der Unterlagen prüft das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung diese; falls die Unterlagen unvollständig sind, muss ein Schreiben verlangt werden, in dem die Organisation oder Einzelperson aufgefordert wird, die Unterlagen zu ergänzen und zu vervollständigen;

b) Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der vollständigen Unterlagen entscheidet der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf der Grundlage der Zustimmung des Premierministers; im Falle einer Ablehnung sind die Gründe klar anzugeben.

Artikel 22. Bedingungen für die Herstellung und den Handel mit Nutztierzuchtmaterial

1. Nutztierzuchtmaterial sind einzelne Nutztiere, die zur Fortpflanzung und Reproduktion verwendet werden.

2. Organisationen und Einzelpersonen, die Nutztierzuchtmaterial herstellen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Die in Artikel 55 dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen;

b) Anwendung eines geeigneten Qualitätsmanagementsystems und Bekanntgabe der anzuwendenden Standards für Nutztierrassen;

c) Zuchtbetriebe für Stammtiere, Linienerzeugungsbetriebe, Nutztierrassen müssen technisch qualifiziertes Personal mit Hochschulabschluss in einem der Fachbereiche Tierhaltung, Veterinärmedizin, Biologie haben;

d) Zuchtbetriebe für Elterntierherden von Schweinen, Geflügel, Zucht- und Nutztiere zur Erzeugung von Nachzucht müssen technisch geschultes Personal in einem der Fachbereiche Tierhaltung, Veterinärmedizin, Biologie haben;

d) Es gibt Akten über die Rasse, die den Namen der Rasse, die Rasseklasse, die Herkunft, die Anzahl und die wirtschaftlich-technischen Indikatoren klar angeben.

3. Organisationen und Einzelpersonen, die Zuchttiere kaufen und verkaufen, müssen die Anwendungsnormerklärung der Produktionsstätte und die Rasseakten gemäß den Bestimmungen in Punkt d Absatz 2 dieses Artikels haben.

Artikel 23. Bedingungen für die Produktion, den Kauf und Verkauf von Samen, Embryonen, Zuchtei, Larven von Nutztierrassen, Dienstleistungen zur künstlichen Besamung, Embryotransfer bei Nutztierrassen

1. Organisationen und Einzelpersonen, die Samen, Embryonen, Zuchtei oder Larven von Nutztierrassen produzieren, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a) Die im Absatz 2 des Artikels 22 dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen;

b) Führen von Akten zur Überwachung der Samenqualität während der Kontrolle und Entnahme von männlichen Zuchttiersamen;

c) Vorhandensein spezieller Ausrüstung, die die technischen Anforderungen erfüllt, um Samen, Embryonen, Zuchtei und Larven zu produzieren, zu kontrollieren, zu bewerten, zu lagern und zu transportieren.

2. Einzelpersonen, die Dienstleistungen der künstlichen Befruchtung und Embryotransfer von Nutztieren erbringen, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) Sie müssen ein Ausbildungszertifikat für künstliche Befruchtung oder Embryotransfertechniken gemäß den Vorschriften des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung besitzen;

b) Beim Erbringen von Dienstleistungen der künstlichen Befruchtung und des Embryotransfers müssen sie Informationen über den Tierhalter, die Kennnummer des Zuchtbullen, der Zuchtkuh, das Datum der Deckung und die Deckungsvorgänge aufzeichnen.

3. Organisationen oder Einzelpersonen, die Zuchtbullen besitzen, um sie direkt zu kommerziellen Zwecken für die Paarung zu nutzen, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) Anmeldung der Zuchtbullen gemäß den Bestimmungen in Artikel 54 dieses Gesetzes;

b) Verwendung von Zuchtbullen mit nachweisbarer Herkunft, Zuchtunterlagen, die gesundheitlich überprüft, kontrolliert und qualitätsgeprüft wurden.

4. Organisationen oder Einzelpersonen, die Saat- und Embryomaterial von Nutztieren kaufen und verkaufen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie müssen geeignete Geräte und Einrichtungen zur Aufbewahrung entsprechend der jeweiligen Art von Saat- oder Embryomaterial besitzen.

b) Der Aufbewahrungsort muss getrennt sein oder darf nicht durch Pflanzenschutzmittel, giftige Chemikalien verunreinigt werden;

c) Es müssen Maßnahmen zur Sicherheit von Menschen, Nutztieren und der Umgebung getroffen werden;

d) Es müssen Aufzeichnungen über die Aufbewahrung, den Kauf und Verkauf von Samen und Embryonen geführt werden.

5. Organisationen und Einzelpersonen, die Geflügeleier für die Zucht produzieren, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Die im Absatz 2 des Artikels 22 dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen;

b) Zuchteier müssen aus Elterntierbeständen oder gleichwertigen Stämmen gewonnen werden.

6. Organisationen und Einzelpersonen, die Zuchteier oder Tierlarven verkaufen und kaufen, müssen die Unterlagen zur Bekanntmachung der angewandten Standards und die Zuchtunterlagen gemäß Absatz đ, Punkt 2, Artikel 22 dieses Gesetzes führen.

Artikel 24. Qualitätsanforderungen für männliche und weibliche Zuchttiere in der Produktion

1. Männliche Zuchttiere, die in der Zuchtproduktion eingesetzt werden, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) Eine klare Herkunft und Stammbaum haben;

b) Aus einer Zuchtproduktionsstätte stammen, die den bekanntgemachten Qualitätsstandards entspricht;

c) Männliche Zuchttiere, die in Zuchtbetrieben für kommerzielle Zwecke verwendet werden, müssen einzeln auf ihre Leistungsfähigkeit geprüft werden und die vorgeschriebenen Qualitätsanforderungen erfüllen.

2. Weibliche Zuchttiere, die in der Zucht eingesetzt werden, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) Eine klare Herkunft und Stammbaum haben;

b) Sie müssen aus Zuchtbetrieben stammen, die der veröffentlichten Qualitätsnorm für Zuchttiere entsprechen und die vorgeschriebene Qualität erreichen.

3. Der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung legt die Qualitätsstufen für männliche und weibliche Zuchttiere fest.

Artikel 25. Rechte und Pflichten von Betrieben zur Herstellung und zum Handel mit Nutztierzuchtprodukten

1. Betriebe, die Nutztierzuchtprodukte herstellen und verkaufen, haben die folgenden Rechte:

a) Nutztierzuchtprodukte zu produzieren und zu verkaufen, wenn sie die in den Artikeln 22 und 23 dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen erfüllen.

b) Hat Anspruch auf die staatlichen Richtlinien für Einrichtungen zur Herstellung und zum Handel mit Nutztierzüchtungen;

c) Kann Beschwerden einreichen, Anzeige erstatten oder Klagen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Handel mit Nutztierzüchtungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erheben;

d) Hat das Recht, Informationen über die Aktivitäten der Herstellung und des Handels mit Nutztierzüchtungen vertraulich zu behandeln, außer im Falle einer Anforderung durch eine zuständige staatliche Behörde.

2. Einrichtungen zur Herstellung und zum Handel mit Nutztierzüchtungen haben folgende Pflichten:

a) Die Zuchtaktivitäten gemäß Artikel 54 dieses Gesetzes deklarieren;

b) Die Bedingungen der Einrichtungen zur Herstellung und zum Handel mit Nutztierzüchtungen während der Herstellung und des Handels gewährleisten;

c) Zuchtunterlagen für mindestens 3 Jahre ab dem Tag der Herstellung und des Handels aufbewahren;

d) Den Käufern von Tierzuchtprodukten ein Dossier zur Verfügung stellen, das Informationen über den Namen und die Adresse der Produktionsstätte, den Namen der Tierart, die Menge der zum Verkauf angebotenen Zuchtprodukte, den Stammbaum bei Nutztieren, das Veröffentlichungsblatt der angewandten Standards sowie das Zuchtverfahren enthält;

d) Die Qualität der Zuchtprodukte im Einklang mit den veröffentlichten Standards gewährleisten und dafür verantwortlich sein;

e) Die nicht den Arten, Herkunft und Qualitätsanforderungen entsprechenden Zuchtprodukte zurücknehmen und Schäden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entschädigen;

g) Den Inspektionen und Kontrollen durch die zuständigen staatlichen Behörden nachkommen.

Abschnitt 3. TESTUNG UND BEWERTUNG VON LINIEN UND TIERZUCHT

Artikel 26. Testung von Linien und Tierzucht

1. Die Prüfung von Viehrassen und -linien ist die Haltung und Überwachung einer bestimmten Viehlinie oder -rasse unter bestimmten Bedingungen und über einen bestimmten Zeitraum, um Unterschiede, Stabilität, Homogenität in Bezug auf Leistung, Qualität, Krankheitsresistenz zu bestimmen und die Schäden dieser Linie oder Rasse zu bewerten.

2. Neue Viehrassen und -linien müssen vor der Einführung in die Produktion geprüft werden, mit Ausnahme von Linien oder Rassen, die aus wissenschaftlichen und technologischen Aufgaben auf Ministeriums- oder nationaler Ebene stammen und bereits anerkannt oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.

3. Organisationen und Einzelpersonen, die die Anerkennung einer neuen Viehrasse oder -linie wünschen, müssen die Prüfung gemäß den nationalen technischen Standards für die Prüfung von Viehrassen und -linien an Einrichtungen durchführen, die für die Prüfung von Viehrassen und -linien geeignet sind.

4. Der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erlässt nationale technische Standards für die Prüfung von Viehrassen und -linien.

Artikel 27. Bedingungen für die Versuchsbasis von Tierlinien und -rassen

Die Versuchsbasis für Tierlinien und -rassen muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

1. Die in Artikel 55 dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen;

2. Verfügen über Einrichtungen und technische Ausrüstung, die für die entsprechende Prüfung der Tierlinien und -rassen geeignet sind;

3. Technisches Personal mit einem Abschluss von mindestens Hochschulebene in einem der Bereiche Tierhaltung, Veterinärmedizin, Biologie;

4. Anwendung eines geeigneten Qualitätsmanagementsystems.

Artikel 28. Prüfung von Tierlinien und -rassen

1. Die Prüfung von Tierlinien und -rassen ist die Bewertung und erneute Bestätigung der Leistung, Qualität und Krankheitsresistenz der Tierlinien und -rassen nach deren Einführung in die Produktion.

2. Die Prüfung von Tierlinien und -rassen erfolgt in folgenden Fällen:

a) Es gibt Beschwerden über die Qualität von Tierlinien und -rassen;

b) Es gibt Anforderungen zur Begutachtung oder Expertise durch eine zuständige staatliche Behörde;

c) Auf Anfrage der Organisation oder der Einzelperson.

3. Das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung veröffentlicht die Testeinrichtungen für Tierlinien und -rassen, die der Prüfung der Tierlinien und -rassen unterzogen werden.

Artikel 29. Prinzipien zur Benennung neuer Tierlinien und -rassen

1. Jede neue Tierlinie oder -rasse darf nur einen geeigneten Namen auf Vietnamesisch erhalten.

2. Die Benennung neuer Tierlinien oder -rassen muss sicherstellen, dass keine der folgenden Situationen vorliegt:

a) Duplizierung oder Verwechslungsgefahr mit dem Namen bereits anerkannter Tierlinien oder -rassen;

b) Besteht ausschließlich aus Zahlen;

c) Verstößt gegen die historischen, kulturellen, ethischen Traditionen und guten Sitten des Volkes;

d) Entspricht der Aussprache oder Schreibweise des Namens von Führern, Nationalhelden oder berühmten Persönlichkeiten;

e) Verwendung des Namens von staatlichen Behörden, Einheiten der Volksbewaffnung, Namen politischer Organisationen, politischer und gesellschaftlicher Organisationen, beruflich-politischer oder sozialer Organisationen, sofern keine Genehmigung der betreffenden Behörde, Einheit oder Organisation vorliegt.

Artikel 30. Anerkennung neuer Tierarten und -linien

1. Die Unterlagen zur Anerkennung neuer Tierarten und -linien umfassen:

a) Antrag auf Anerkennung neuer Tierarten und -linien, in dem der Name der Tierart oder -linie, die Herkunft und der Ursprung angegeben sind;

b) Ergebnisse von Prüfungen oder Ergebnisse von wissenschaftlichen und technologischen Aufgaben auf Bundesebene oder nationaler Ebene, die anerkannt wurden oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.

2. Die Anerkennung neuer Tierarten und -linien erfolgt nach folgendem Ablauf und Verfahren:

a) Organisationen oder Personen, die die Anerkennung neuer Tierarten und -linien beantragen, senden ein Exemplar der Unterlagen in Papierform oder in elektronischer Form gemäß Absatz 1 dieses Artikels an das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang der Unterlagen überprüft das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung die Unterlagen; sind die Unterlagen unvollständig, muss es ein Schreiben an die Organisation oder Person senden, in dem die Ergänzung und Vervollständigung der Unterlagen gefordert wird;

b) Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen organisiert das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung die Prüfung und Bewertung der Unterlagen. Falls das Ergebnis der Prüfung und Bewertung den Anforderungen entspricht, entscheidet der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung über die Anerkennung der neuen Tierart oder -rasse; falls die Anforderungen nicht erfüllt sind, müssen die Gründe klar angegeben werden.

Artikel 31. Rechte und Pflichten der Prüfeinrichtungen für Tierarten und -rassen

1. Prüfeinrichtungen für Tierarten und -rassen haben folgende Rechte:

a) Die Prüfung von Tierarten und -rassen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen;

b) Die Zertifizierung von Tierarten und -rassen gemäß Artikel 28 dieses Gesetzes durchzuführen;

c) Die Kosten für die Prüfung und Zertifizierung von Tierarten und -rassen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu erhalten;

d) Beschwerden einzureichen, Missstände anzuzeigen und rechtliche Schritte im Zusammenhang mit der Prüfung von Tierarten und -rassen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einzuleiten.

d) Die Bereitstellung von Informationen über die erzielten Ergebnisse verweigern, außer in Fällen, in denen die zuständige staatliche Behörde dies verlangt.

2. Die Prüfungsstelle für Rassen und Nutztiere hat die folgenden Pflichten:

a) Sicherstellung der Bedingungen der Prüfungsstelle während des Betriebs;

b) Verantwortung für die Ergebnisse der Prüfungen und Kontrollen übernehmen;

c) Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum biologischen Schutz, zur Seuchensicherheit und zum Umweltschutz;

d) Aufbewahrung der Unterlagen für mindestens 03 Jahre nach Abschluss der Prüfungen und Kontrollen;

d) Durchführung von Inspektionen und Kontrollen durch die zuständige staatliche Behörde akzeptieren.

Kapitel III. FUTTERMITTEL FÜR NUTZTIERE

Artikel 32. Anforderungen an kommerzielles Tierfutter vor der Markteinführung

1. Bekanntgabe der anzuwendenden Standards und Konformitätserklärung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Standards und technische Vorschriften, Produkt- und Warenqualität.

2. Qualität entsprechend den veröffentlichten anzuwendenden Standards und den entsprechenden technischen Vorschriften.

3. Herstellung in einer Einrichtung mit einem Zertifikat über die Eignung zur Produktion von Tierfutter, ausgestellt von der zuständigen staatlichen Behörde.

4. Veröffentlichung von Informationen über das Tierfutterprodukt auf dem elektronischen Informationsportal des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

5. Etikett oder begleitende Unterlagen des Tierfutters gemäß den Bestimmungen in Artikel 46 dieses Gesetzes.

Artikel 33. Veröffentlichung von Informationen über Produkte des vollständigen Mischfutters und des konzentrierten Futters

1. Fertigfuttermittel, konzentrierte Futtermittel, die von Organisationen oder Einzelpersonen hergestellt und vermarktet werden, müssen von diesen selbst Informationen auf dem elektronischen Portal des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung veröffentlichen.

2. Die Unterlagen zur Bekanntgabe von Informationen über Fertigfuttermittel und konzentrierte Futtermittel umfassen:

a) Für im Inland hergestellte Fertigfuttermittel und konzentrierte Futtermittel die in den Absätzen b, c, d, đ und e von Artikel 34 dieses Gesetzes genannten Unterlagen;

b) Für importierte Fertigfuttermittel und konzentrierte Futtermittel die in den Absätzen b, c, d, đ, e und g von Absatz 3 Artikel 34 dieses Gesetzes genannten Unterlagen. Die Unterlagen müssen das Original oder eine beglaubigte Kopie sowie eine beglaubigte Übersetzung ins Vietnamesische sein.

3. Organisationen und Einzelpersonen greifen auf das elektronische Portal des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu, um Informationen über Mischfutterprodukte, vollständige Futtermittel und konzentriertes Futter selbst zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Produktinformationen müssen mit den gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgeschriebenen Veröffentlichungsunterlagen übereinstimmen. Unmittelbar nach der Selbstveröffentlichung der Produktinformationen sind Organisationen und Einzelpersonen berechtigt, die Produkte herzustellen und zu vermarkten und tragen selbst die Verantwortung für die Qualität und Sicherheit der veröffentlichten Produkte.

4. Änderungen der Produktinformationen von Mischfutterprodukten, vollständigen Futtermitteln und konzentriertem Futter erfolgen wie folgt:

a) Im Fall einer Änderung der Produktionsstättenadresse oder der Produktqualität müssen Organisationen und Einzelpersonen die Produktinformationen erneut gemäß den Bestimmungen in Absatz 2 und Absatz 3 dieses Artikels veröffentlichen.

b) Im Falle einer Änderung von Informationen, die nicht unter die Bestimmungen in Absatz a dieses Abschnitts fallen, müssen Organisationen oder Einzelpersonen die Änderungen selbst auf dem elektronischen Informationsportal des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vornehmen.

Artikel 34. Bekanntgabe von Informationen über Zusatzfuttermittelprodukte

1. Zusatzfuttermittelprodukte müssen überprüft werden, um auf dem elektronischen Informationsportal des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung bekannt gegeben zu werden. Diese Vorschrift gilt nicht für einzelne Rohstoffe.

2. Die Antragssunterlagen zur Bekanntgabe von Informationen über im Inland hergestellte Zusatzfuttermittelprodukte umfassen:

a) Antrag auf Bekanntgabe von Produktinformationen;

b) Bescheinigung über die Eignung zur Herstellung von Futtermitteln;

c) Miet- oder Vereinbarungsvertrag über die Auftragsfertigung von Futtermitteln für den Fall, dass die Organisation oder Einzelperson die Produktion an einer Futtermittelproduktionsstätte mietet oder auftragsfertigt, die bereits eine Bescheinigung über die Eignung zur Herstellung von Futtermitteln besitzt;

d) Angewandter Bekanntgabe-Standard, Mitteilungsschreiben über den Erhalt der Konformitätsbekanntgabe des Produkts;

d) Prüfergebnisse der Qualitäts- und Sicherheitsindikatoren des Produkts gemäß den veröffentlichten Standards und den entsprechenden nationalen technischen Normen, ausgestellt von einem Prüflabor, das vom Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung benannt oder anerkannt wurde;

e) Muster des Produktetiketts.

3. Die Akten für die Antragstellung zur Veröffentlichung von Informationen über importierte Nahrungsergänzungsprodukte umfassen:

a) Antrag auf Bekanntgabe von Produktinformationen;

b) Zertifikat für freien Verkehr oder ein gleichwertiges Dokument, das von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellt wurde;

c) Eines der folgenden Zertifikate: Qualitätsmanagementsystem (ISO), gute Herstellungspraxis (GMP), Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte (HACCP) oder ein gleichwertiges Zertifikat des Herstellungsbetriebs;

d) Produktinformationsblatt, das von der herstellenden Organisation oder Person bereitgestellt wird, einschließlich Inhaltsstoffen, Verwendungszweck, Gebrauchsanweisung; Qualitätsanforderungen, Sicherheitsanforderungen gemäß den Bestimmungen des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung;

d) Angewandter Standardsatz, der von der registrierenden Organisation oder Person gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Produkt- und Warenqualität eingereicht wird; Beilageetikett des Produkts in vietnamesischer Sprache gemäß den Vorschriften;

e) Prüfbericht über die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen des Produkts, ausgestellt von einem Labor, das von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes benannt oder von einer internationalen oder regionalen Akkreditierungsorganisation anerkannt oder von dem Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung benannt oder anerkannt wurde;

g) Muster des Produkteetiketts, das von der herstellenden Organisation oder Person bereitgestellt wird. Die Unterlagen sind das Original oder eine beglaubigte Kopie sowie eine beglaubigte Übersetzung ins Vietnamesische.

4. Die Unterlagen für den Antrag auf erneute Bekanntgabe von Informationen über Ergänzungsfuttermittel sind wie folgt geregelt:

a) Für im Inland hergestellte Ergänzungsfuttermittel gilt die Regelung in Punkt a Absatz 2 dieses Artikels;

b) Für importierte Ergänzungsfuttermittel gilt die Regelung in Punkt a Absatz 3 dieses Artikels.

5. Die Bekanntgabe von Informationen über Ergänzungsfuttermittel erfolgt in folgender Reihenfolge:

a) Organisationen und Einzelpersonen greifen auf das elektronische Informationsportal des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu, um die Unterlagen für den Antrag auf Bekanntgabe von Informationen über Ergänzungsfuttermittel gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels einzureichen;

b) Innerhalb von 03 Arbeitstagen nach Erhalt der Unterlagen prüft das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung die Bestandteile der Unterlagen; im Falle unvollständiger Unterlagen muss dies auf dem Elektronischen Informationsportal mitgeteilt werden, damit Organisationen und Einzelpersonen diese ergänzen und vervollständigen. Innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt vollständiger Unterlagen prüft das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung die Unterlagen und veröffentlicht die Produktinformationen auf dem Elektronischen Informationsportal; im Falle von Nichtzustimmung sind die Gründe klar anzugeben.

6. Die Marktgängigkeit von Futtermittelergänzungsprodukten beträgt 05 Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung durch das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf dem Elektronischen Informationsportal. Innerhalb von 06 Monaten vor Ablauf der Marktgängigkeit können Organisationen und Einzelpersonen eine erneute Veröffentlichung gemäß den Bestimmungen in Absatz 4 und Absatz 5 dieses Artikels durchführen.

Artikel 35. Änderungen der Informationen zu Nahrungsergänzungsprodukten

1. Im Falle einer Änderung der Informationen eines Ergänzungsfuttermittels in Bezug auf den Namen, die Adresse, die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse der registrierenden Organisation oder Person sowie die Verpackungsart des Produkts, führt die Organisation oder Person die Änderung der Informationen selbst auf dem elektronischen Informationsportal des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung durch.

2. Im Falle einer Änderung der Informationen eines Ergänzungsfuttermittels in Bezug auf den Namen des Herstellers, die Adresse der Produktionsstätte, den Produktnamen, die angewandte Standardkennzeichnung, die Form, die Farbe des Produkts, die Gebrauchsanweisung oder das Haltbarkeitsdatum des Produkts, muss die Organisation oder Person eine Änderung der Informationen auf dem elektronischen Informationsportal des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung gemäß den folgenden Unterlagen, Verfahren und Schritten beantragen:

a) Die Akte für den Antrag auf Informationsänderung umfasst den Antrag auf Informationsänderung, die angewandten Standardveröffentlichungen, die Empfangsbestätigung der Konformitätserklärung (falls vorhanden), das Muster des Produktetiketts und das Zertifikat für die Eignung zur Herstellung von Tierfutter. Für importiertes Zusatzfutter müssen die Original- oder beglaubigten Kopien der Bescheinigung des Herstellers über die Inhaltsänderung beigefügt werden; eine beglaubigte Kopie des Unternehmensregisterzertifikats oder eine Bestätigung der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde im Falle der Namensänderung des Produktionsbetriebs oder des Handelsnamens des importierten Tierfutters.

b) Innerhalb von 03 Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs der Unterlagen prüft das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung die Unterlagen. Falls die Unterlagen unvollständig sind, fordert es die Organisationen oder Einzelpersonen auf, die Unterlagen zu ergänzen und zu vervollständigen. Innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Unterlagen bestätigt das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung diese und veröffentlicht die Änderungen des Produkts auf dem elektronischen Informationsportal, im Fall einer Ablehnung müssen die Gründe klar angegeben werden.

3. Die Bestimmungen in Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels gelten nicht für Einzelrohstoffe.

Artikel 36. Veröffentlichung anderer Futtermittelprodukte

1. Das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung veröffentlicht und stellt auf dem elektronischen Informationsportal des Ministeriums Informationen über traditionelle Futtermittelprodukte und Einzelrohstoffe zu folgenden Inhalten bereit:

a) Name des Produkts;

b) Technische Anforderungen an das Produkt.

2. Futtermittel müssen nicht auf dem elektronischen Informationsportal des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung veröffentlicht werden, dazu gehören:

a) Intern konsumiertes Tierfutter ist Tierfutter, das von der Einrichtung selbst gemischt wird, um den eigenen Bedarf der Einrichtung zu decken, und nicht auf dem Markt gehandelt oder verkauft werden darf;

b) Auftrags-Tierfutter ist Tierfutter, das nach Auftrag zwischen der bestellenden Einrichtung und dem Tierfutterlieferanten hergestellt wird, ausschließlich innerhalb der bestellenden Einrichtung verwendet werden darf und nicht auf dem Markt gehandelt oder verkauft werden darf;

c) Sonstiges Tierfutter, das nicht unter die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels fällt.

Artikel 37. Prüfung von Tierfutter

1. Die Prüfung von Tierfutter ist die Bewertung der Qualität und Sicherheit von Tierfutter für Nutztiere und die Umwelt durch Testfütterung an Tieren in den einzelnen Wachstumsphasen oder Produktionszyklen. Der Inhalt der Prüfung von Tierfutter umfasst:

a) Analyse der Qualität des Tierfutters;

b) Bewertung der Toxizität und Sicherheit für Tiere und Umwelt;

c) Andere Inhalte entsprechend den Besonderheiten der einzelnen Futtermittelarten.

2. Futtermittel, die erstmals aus Ländern oder Gebieten importiert werden, die von Vietnam bezüglich des Prüfverfahrens noch nicht anerkannt sind, Futtermittel, die in Vietnam hergestellt werden und neue Stoffe enthalten, die in Vietnam noch nicht geprüft wurden, müssen vor der Produkteinführung geprüft werden, außer Futtermittel, die aus Ergebnissen von wissenschaftlichen und technologischen Aufgaben auf Minister- oder nationaler Ebene erstellt wurden und bereits anerkannt sind oder von einer zuständigen Behörde genehmigt wurden.

3. Einrichtungen zur Futtermittelprüfung müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Die in Artikel 55 dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen;

b) Über Einrichtungen und technische Ausrüstung verfügen, die den Anforderungen zur Prüfung der einzelnen Futtermittelarten entsprechen;

c) Die technische Leitungsperson muss über einen Hochschulabschluss in einem der folgenden Fachbereiche verfügen: Tierproduktion, Veterinärmedizin, Biologie, Lebensmitteltechnologie, Nachernte-Technologie.

4. Der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erlässt eine Liste von Chemikalien, Bioprodukten und Mikroorganismen, deren Verwendung in Tierfutter verboten ist, sowie eine Liste von Rohstoffen, deren Verwendung zur Herstellung von Tierfutter erlaubt ist; er erlässt nationale technische Normen für die Prüfung von Tierfutter und Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung des Prüfverfahrens sowie der Anerkennung von Tierfutter mit Ländern und Gebieten, die Handel mit Tierfutter mit Vietnam betreiben.

Artikel 38. Bedingungen für die Herstellung von Tierfutter

1. Organisationen und Einzelpersonen, die kommerzielles Tierfutter oder nach Auftrag hergestelltes Tierfutter produzieren, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Der Standort der Produktionsstätte darf sich nicht in einem Bereich befinden, der durch gefährliche Abfälle oder giftige Chemikalien verschmutzt ist;

b) Gestaltung des Produktionsbereichs, Anordnung der Geräte nach dem Einweg-Prinzip vom Rohstoff zum Endprodukt, Gewährleistung der Trennung der Produktionsbereiche, um Kreuzkontamination zu vermeiden;

c) Vorhandensein von Produktionslinien und Ausrüstungen, die für die Herstellung von Tierfutter geeignet sind;

d) Vorhandensein von Maßnahmen zur Lagerung von Futtermitteln gemäß den Empfehlungen der liefernden Organisation oder Person;

d) Vorhandensein von Maßnahmen zur Kontrolle von Schädlingen, Verunreinigungen, Abfällen, die zu Kontamination führen könnten, um die Sicherheit und Qualität von Tierfutter nicht zu beeinträchtigen;

e) Vorhandensein von überprüften und kalibrierten Messgeräten und -instrumenten gemäß den Vorschriften;

g) Vorhandensein oder Anmietung eines Labors zur Analyse der Qualität von Tierfutter während des Produktionsprozesses;

h) Die für die Technik verantwortliche Person hat einen Hochschulabschluss oder höher in einem der Fachbereiche Tierhaltung, Veterinärmedizin, Biologie, Lebensmitteltechnologie oder Nachernte-Technologie;

i) Produktionsstätten für Tierfutter, die Antibiotika enthalten, müssen Kontrollmaßnahmen ergreifen, die sicherstellen, dass keine Ausbreitung oder Kreuzkontamination zwischen verschiedenen Arten von Antibiotika sowie zwischen tierfutter, das Antibiotika enthält, und tierfutter, das keine Antibiotika enthält, erfolgt;

k) Es müssen Umweltschutzmaßnahmen getroffen werden, die den gesetzlichen Vorschriften zum Umweltschutz entsprechen.

2. Organisationen und Einzelpersonen, die Tierfutter für den internen Verbrauch herstellen, müssen die in den Punkten a, b, d, đ, e, g, i und k Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen, außer im Fall der Herstellung von Tierfutter für den internen Verbrauch, das in der Kleintierhaltung verwendet wird.

3. Die Regierung regelt die Einzelheiten des Absatzes 1 dieses Artikels.

Artikel 39. Ausstellung, Wiedererteilung und Entzug der Bescheinigung über die Eignung zur Produktion von Tierfutter

1. Die Befugnis zur Ausstellung, Wiedererteilung und zum Entzug der Bescheinigung über die Eignung zur Produktion von Tierfutter wird wie folgt geregelt:

a) Das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung stellt die Bescheinigung über die Eignung zur Herstellung von Tierfutter für Betriebe, die Ergänzungsfuttermittel herstellen, aus, stellt sie erneut aus oder zieht sie zurück;

b) Die Volkskomitees der Provinzen stellen die Bescheinigung über die Eignung zur Herstellung von Tierfutter in ihrem Zuständigkeitsbereich aus, stellen sie erneut aus oder ziehen sie zurück, ausgenommen die in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Fälle.

2. Die Bescheinigung über die Eignung zur Herstellung von Tierfutter wird in folgenden Fällen erneut ausgestellt:

a) Verlust oder Beschädigung;

b) Änderung der Angaben über Organisation oder Person in der Bescheinigung über die Eignung zur Herstellung von Tierfutter.

3. Die Bescheinigung über die Eignung zur Herstellung von Tierfutter wird in folgenden Fällen zurückgezogen:

a) Inhalt der Bescheinigung über die Eignung zur Herstellung von Tierfutter wurde ausradiert, gelöscht oder korrigiert;

b) Der Betrieb erfüllt die in Absatz 1 des Artikels 38 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr.

c) Einrichtungen haben andere Verstöße begangen, für die das Gesetz die Rücknahme der Bescheinigung über die Eignung zur Herstellung von Tierfutter vorsieht.

4. Die Regierung regelt die Unterlagen, Verfahren und Abläufe für die Ausstellung, Wiedervergabe und Rücknahme der Bescheinigung über die Eignung zur Herstellung von kommerziellem Tierfutter.

Artikel 40. Bedingungen für den Handel mit Tierfutter

1. Es müssen Geräte und Vorrichtungen zur Lagerung von Tierfutter gemäß den Anweisungen des produzierenden oder liefernden Unternehmens vorhanden sein.

2. Verkaufs- und Lagerstätten für Tierfutter müssen getrennt sein oder dürfen nicht durch Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder andere giftige Chemikalien verunreinigt sein.

3. Es müssen Maßnahmen zur Bekämpfung und Vorbeugung von Schädlingen getroffen werden.

Artikel 41. Import von Tierfutter

1. Importiertes Tierfutter muss nach den Bestimmungen in Absatz 4 von Artikel 43 dieses Gesetzes einer staatlichen Qualitätskontrolle unterzogen werden.

2. Organisationen und Einzelpersonen, die Futtermittel importieren, müssen Lager für Futtermittel besitzen oder mieten, die die Anforderungen zur Sicherung von Qualität und Lebensmittelsicherheit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Empfehlungen der liefernden Organisationen oder Einzelpersonen erfüllen.

3. Organisationen und Einzelpersonen dürfen nur Futtermittel importieren, die auf dem elektronischen Informationsportal des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung veröffentlicht wurden. Im Falle des Imports von Futtermitteln, die noch nicht auf dem elektronischen Informationsportal des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung veröffentlicht wurden, um diese auf Messen oder Ausstellungen vorzustellen, für die Anpassungszucht zu verwenden, für Analyseproben im Labor heranzuziehen oder zur Herstellung und Verarbeitung für Exportzwecke, muss eine Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung eingeholt werden.

4. Der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung prüft und entscheidet über die Überprüfung von Rechtsvorschriften, des Vollzugssystems, der Produktionsbedingungen für Futtermittel sowie der Prüflabore im Exportland gemäß den Bestimmungen des vietnamesischen Rechts und der internationalen Verträge, deren Mitglied die Sozialistische Republik Vietnam ist, in den folgenden Fällen:

a) Bewertung zur gegenseitigen Anerkennung;

b) Es wird ein Risiko festgestellt, das die Qualität, die Umwelt, die Lebensmittelsicherheit oder die Sicherheit gegen Tierseuchen von nach Vietnam importierten Futtermitteln beeinträchtigen könnte.

5. Die Regierung erlässt detaillierte Vorschriften zu diesem Artikel.

Artikel 42. Export von Futtermitteln

1. Die Unterlagen und die Qualität der exportierten Futtermittel müssen den Anforderungen von Organisationen, Einzelpersonen und dem Einfuhrland entsprechen und mit den Bestimmungen des vietnamesischen Rechts übereinstimmen.

2. Der Export von Futtermitteln muss den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Artikel 43. Staatliche Kontrolle der Futtermittelqualität

1. Die staatliche Kontrolle der Qualität von Tierfutter muss den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes über Produkt- und Warenqualität und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen.

2. Der Inhalt der staatlichen Kontrolle der Qualität von inländisch hergestelltem und vertriebenem Handelsfutter umfasst:

a) Die Umsetzung der Bekanntgabe der anzuwendenden Standards und der Konformitätserklärung (falls vorhanden);

b) Die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Tierfutter;

c) Die Umsetzung der Kennzeichnung von Tierfutterprodukten;

d) Die Entnahme von Tierfutterproben zur Überprüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den bekanntgegebenen Standards, den entsprechenden nationalen technischen Normen und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften, wobei der Schwerpunkt auf der Überprüfung und Bewertung der Sicherheitsparameter und der Hauptstoffgehalte im Tierfutter liegt.

3. Der Inhalt der staatlichen Kontrolle der Qualität von Futtermitteln für den inländischen Verbrauch, bestellte Futtermittel und traditionelle Futtermittel umfasst die Entnahme von Futtermittelproben zur Überprüfung der Sicherheitsindikatoren gemäß den entsprechenden nationalen technischen Normen und anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

4. Der Inhalt der staatlichen Kontrolle der Qualität von importierten Futtermitteln umfasst:

a) Überprüfung der Einfuhrunterlagen;

b) Tatsächliche Kontrolle der Menge, des Gewichts, der Verpackungsart, der Kennzeichnung, des Verfallsdatums, des Ursprungs und anderer sensorischer Indikatoren des Produkts;

c) Entnahme von Futtermittelproben zur Prüfung und Bewertung der Übereinstimmung bezüglich Qualität und Sicherheit des Produkts.

5. Der Inhalt der staatlichen Kontrolle der Qualität von exportierten Futtermitteln umfasst:

a) Überprüfung der Unterlagen zur Qualitätsdeklaration und Konformitätserklärung (falls vorhanden);

b) Tatsächliche Kontrolle der Verpackung, der Kennzeichnung, des Verfallsdatums und der sensorischen Eigenschaften des Produkts.

c) Analyse der Qualität nach den Anforderungen des Unternehmens oder der Organisation, des Einzelnen, des importierenden Landes.

6. Der Inhalt der staatlichen Kontrolle von zurückgerufenen oder zurückgesandten Exporttierfuttermitteln umfasst:

a) Überprüfung der Ursache, warum die Exporttierfuttermittel zurückgerufen oder zurückgesandt wurden;

b) Tatsächliche Kontrolle der Verpackung, der Kennzeichnung, des Verfallsdatums und der sensorischen Eigenschaften des Produkts.

c) Entnahme von Proben des Tierfutters zur Überprüfung der Qualität und Sicherheit der Produkte.

7. Die Behandlung von Verstößen gegen die Qualität von Tierfuttermitteln wird wie folgt geregelt:

a) Organisationen und Personen, die Tierfuttermittel herstellen oder vertreiben, werden je nach Schwere des Qualitätsverstoßes mit Verwaltungsstrafen belegt oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen strafrechtlich verfolgt;

b) Verarbeitung von Tierfuttermitteln mit Qualitätsverstößen in Form von Informationsberichtigung, Recycling, Zweckänderung, Re-Export, Vernichtung.

8. Die Regierung legt die Einzelheiten dieses Artikels fest.

Artikel 44. Probenahme und Prüfung von Tierfuttermitteln

1. Die Probenahme zur staatlichen Kontrolle der Futtermittelqualität wird gemäß den Vorschriften der nationalen Norm oder den Vorschriften des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung durchgeführt.

2. Personen, die Futtermittelproben zur Unterstützung der staatlichen Verwaltungsarbeit entnehmen, müssen vom Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ein Zertifikat für die Probenahme von Futtermitteln erhalten.

3. Die Testergebnisse von Futtermitteln zur Unterstützung der staatlichen Verwaltungsarbeit werden nur nach Prüfmethoden anerkannt, die in den vom Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung benannten Prüflaboratorien durchgeführt werden. Falls die Prüfmethoden noch nicht benannt oder noch nicht vereinbart sind, entscheidet der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung über die vorübergehend anzuwendende Prüfmethodik.

4. Die Testgrundlage umfasst Qualitätskriterien, die von der Organisation oder der Person, die das Produkt herstellt oder liefert, zur Anwendung veröffentlicht wurden, Sicherheitskriterien, die in den entsprechenden nationalen technischen Normen festgelegt sind, und andere einschlägige gesetzliche Bestimmungen.

Artikel 45. Futtermittel, die Antibiotika enthalten

1. Antibiotika, die in Futtermitteln verwendet werden, müssen in Vietnam zugelassene Tierarzneimittel sein.

2. Antibiotika dürfen in der Futtermittelproduktion nur nach Verschreibung von Personen mit einer Zulassung zur Ausübung der Tierprophylaxe und -therapie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Tiermedizin verwendet werden, um Krankheiten bei Jungtieren vorzubeugen und kranken Tieren zu behandeln.

3. Die Verwendung von Futtermitteln, die Antibiotika enthalten, muss den Anweisungen der Organisation oder der Person, die das Futtermittel herstellt oder liefert, entsprechen.

4. Tierfutter, das Antibiotika enthält, muss Informationen über den Namen und den Gehalt an Antibiotika, Anweisungen zur Verwendung und die Absetzzeit auf dem Produktetikett oder den dem Produkt beigefügten Unterlagen enthalten.

5. Die Regierung legt Kriterien für Nutztiere in der Jungtierphase fest, die die Verwendung von tierischem Futter mit Antibiotika zur Krankheitsprävention erlauben, sowie einen Zeitplan für die Abschaffung der Verwendung von Antibiotika zur Krankheitsprävention bei Nutztieren.

Artikel 46. Kennzeichnung von Tierfutter

1. Die Kennzeichnung von Tierfutter erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Warenetiketten und nach den folgenden Vorschriften:

a) Für handelsübliche Futtermittel müssen die Produktetiketten oder beiliegenden Unterlagen Informationen über den Produktnamen, die Hauptbestandteile, Qualitätsindikatoren, Herstellungsort, Herstellungsdatum, Haltbarkeitsdauer, Lagerungshinweise und Gebrauchsanweisung enthalten; Informationen über die Organisation oder Person, die für die Waren verantwortlich ist, um die Rückverfolgbarkeit des Produkts sicherzustellen.

b) Für andere Futtermittel müssen die Produktetiketten oder beiliegenden Unterlagen Informationen enthalten, die eine Identifikation und Rückverfolgbarkeit des Produkts ermöglichen.

2. Der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung legt die Einzelheiten zur Kennzeichnung von Futtermitteln fest.

Artikel 47. Werbung für Futtermittel

1. Organisationen und Einzelpersonen, die für Futtermittel werben, müssen die gesetzlichen Vorschriften über Werbung einhalten.

2. Der Inhalt von Werbung für Tierfutter muss mit den auf dem elektronischen Informationsportal des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung veröffentlichten Produktinformationen übereinstimmen.

Artikel 48. Rechte und Pflichten der Betriebe zur Herstellung von Tierfutter

1. Betriebe zur Herstellung von Tierfutter haben die folgenden Rechte:

a) Das Recht, die staatlichen Richtlinien, die sich auf die Produktion und den Handel mit Tierfutter beziehen, in Anspruch zu nehmen;

b) Das Recht, Tierfutter gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer einschlägiger gesetzlicher Vorschriften herzustellen;

c) Das Recht, Beschwerden einzureichen, Anzeigen zu erstatten und Klagen im Zusammenhang mit der Herstellung von Tierfutter gemäß den gesetzlichen Vorschriften einzureichen;

d) Handelsbetriebe zur Herstellung von Tierfutter haben zusätzlich zu den Rechten nach den Punkten a, b und c dieses Absatzes das Recht, Arten von Tierfutter nach gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.

2. Betriebe zur Herstellung von Tierfutter haben die folgenden Pflichten:

a) Sicherstellung der Bedingungen für die Futtermittelproduktionseinrichtungen während des Betriebs;

b) Aufbau und Durchführung eines Prozesses zur Qualitätskontrolle von Futtermitteln, um sicherzustellen, dass die Futtermittel den veröffentlichten Qualitätsstandards und den entsprechenden nationalen technischen Normen entsprechen, die Rückverfolgbarkeit der Futtermittelprodukte gewährleistet ist und der Qualitätskontrollprozess der Futtermittel dokumentiert wird;

c) Es dürfen nur Produkte und Futtermittelrohstoffe verwendet werden, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen; die in Fertigprodukten verwendeten Rohstoffe müssen eine Mindesthaltbarkeit haben, die der Haltbarkeit des Fertigprodukts entspricht;

d) Befolgung von Inspektionen und Kontrollen zu den Produktionsbedingungen und der Qualität von Futtermitteln durch die zuständigen staatlichen Behörden; rechtliche Verantwortung für die Qualität der vom Produktionsbetrieb hergestellten Futtermittel tragen;

d) Produktionsbetriebe für kommerzielles Tierfutter müssen die angewandten Standards veröffentlichen, die Konformität bekannt geben, Tierfutter kennzeichnen und alle Unterlagen am Produktionsstandort gemäß den Vorschriften aufbewahren; das Produktionsprotokoll und die Ergebnisse der Futtertests für mindestens 2 Jahre aufbewahren; Futtermuster für mindestens 30 Tage ab dem Verfallsdatum des Produkts aufbewahren; regelmäßig oder außerplanmäßig über die Herstellung von Tierfutter gemäß den Vorschriften des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung berichten und die Verpflichtungen gemäß den Punkten a, b, c und d dieses Absatzes erfüllen.

Artikel 49. Rechte und Pflichten von Betrieben, die Tierfutter kaufen, verkaufen, exportieren und importieren

1. Betriebe, die Tierfutter kaufen, verkaufen, exportieren oder importieren, haben folgende Rechte:

a) Anspruch auf die Politik des Staates in Bezug auf die Geschäftstätigkeit mit Tierfutter.

b) Das Kaufen, Verkaufen, Exportieren und Importieren von Futtermittelprodukten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften;

c) Beschwerden einreichen, Anzeigen erstatten, Klagen in Bezug auf den Kauf, Verkauf, Export und Import von Futtermitteln gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Verkaufs-, Export- und Importstellen für Futtermittel haben die folgenden Pflichten:

a) Sicherstellen, dass die Voraussetzungen für den Kauf, Verkauf, Export und Import von Futtermitteln während des Betriebs erfüllt sind;

b) Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Sicherstellung der Qualität und der Angaben über die Herkunft der Futtermittel;

c) Anwendung von Maßnahmen zur Erhaltung der Produktqualität gemäß den Empfehlungen der herstellenden Organisationen oder Personen, um die Qualität der Futtermittel zu gewährleisten;

d) Preisangaben aushängen und die Kontrolle der Futtermittelpreise einhalten;

d) Die Durchführung von Inspektionen und Kontrollen in Bezug auf die Bedingungen für den Verkauf, Export, Import und die Qualität von Futtermitteln durch die zuständigen staatlichen Behörden einhalten;

e) Keine Produkte kaufen, verkaufen, exportieren oder importieren, die in Futtermitteln verbotene Substanzen enthalten;

g) Nur Futtermittel kaufen, verkaufen oder importieren, die auf dem Elektronischen Informationsportal des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung veröffentlicht wurden;

h) Informationen über Futtermittel während des Kaufs, Verkaufs, Exports und Imports aufzeichnen und aufbewahren, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten;

i) Ein Verfahren zur Bewertung und Auswahl von Organisationen und Einzelpersonen, die importierte Futtermittel produzieren oder liefern, entwickeln; einen Plan zur Qualitätskontrolle von importierten Futtermittellieferungen aufstellen und durchführen, um die Einhaltung der Kaufverträge, der veröffentlichten Standards und der technischen Vorschriften sicherzustellen.

Artikel 50. Rechte und Pflichten von Organisationen und Einzelpersonen, die Futtermittel verwenden

1. Organisationen und Einzelpersonen, die Tierfutter verwenden, haben die folgenden Rechte:

a) Vollständig über Qualität, Herkunft, Preis und Gebrauchsanweisung der Tierfutterarten von der liefernden Organisation oder dem liefernden Einzelnen informiert zu werden;

b) Beschwerden einzureichen, Anzeigen zu erstatten, Klagen im Zusammenhang mit der Verwendung von Tierfutter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einzureichen;

c) Schadensersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu erhalten.

2. Organisationen und Einzelpersonen, die Tierfutter verwenden, haben die folgenden Pflichten:

a) Tierfutter zu verwenden, das Qualität und Lebensmittelsicherheit für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Umwelt gewährleistet;

b) die gesetzlichen Vorschriften und die Anweisungen der liefernden Organisation oder des liefernden Einzelnen hinsichtlich Transport, Lagerung, Aufbewahrung und Verwendung von Tierfutter einzuhalten;

c) die Inspektion und Überprüfung der Tierfutterqualität durch die zuständigen staatlichen Behörden zu befolgen.

d) Koordination der Verarbeitung von Futtermitteln und Nutztierprodukten, die in Bezug auf Qualität und Sicherheit gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen;

d) Führen eines Tagebuchs über die Verwendung von Futtermitteln, die Antibiotika enthalten, gemäß den Vorschriften.

Artikel 51. Rechte und Pflichten der Futtermittelprüfstellen

1. Die Futtermittelprüfstellen haben die folgenden Rechte:

a) Futtermittel gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen;

b) Die Kosten für die Futtermittelprüfung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erstattet zu bekommen;

c) Beschwerden einzureichen, Anzeigen zu erstatten und Klagen im Zusammenhang mit der Futtermittelprüfung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einzureichen.

2. Die Futtermittelprüfstellen haben die folgenden Pflichten:

a) Sicherstellung der Bedingungen der Prüfstellen während der Tätigkeit;

b) Verantwortung für die Ergebnisse der Futtermittelprüfung;

c) Aufbewahrung der Prüfunterlagen für mindestens 03 Jahre.

d) Einhaltung der Inspektion und Überprüfung der Futtermittelprüfungsaktivitäten durch die zuständigen staatlichen Behörden.

Kapitel IV. BEDINGUNGEN FÜR TIERHALTUNGSBETRIEBE, BEHANDLUNG VON TIERABFÄLLEN

Abschnitt 1. BEDINGUNGEN FÜR TIERHALTUNGSBETRIEBE

Artikel 52. Umfang der Tierhaltung

1. Der Umfang der Tierhaltung umfasst die folgenden Arten:

a) Landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung, einschließlich groß-, mittel- und kleinskaliger landwirtschaftlicher Betriebe;

b) Tierhaltung in landwirtschaftlichen Haushalten.

2. Die Regierung regelt diesen Artikel im Detail.

Artikel 53. Tiereinheit und Besatzdichte

1. Die Tiereinheit ist eine Umrechnungseinheit für Nutztiere und Geflügel basierend auf dem Lebendgewicht, unabhängig von Rasse, Alter und Geschlecht. Jede Tiereinheit entspricht 500 kg Lebendgewicht von Nutztieren.

2. Die Besatzdichte wird berechnet anhand der Gesamtzahl der Tiereinheiten pro 01 Hektar Landwirtschaftsfläche.

3. Die Bestimmung des Umfangs der Tierhaltung muss auf der Besatzdichte basieren.

4. Die Regierung legt die Viehdichte für jede Region auf der Grundlage der Strategie zur Viehzuchtentwicklung, der Viehzuchttechnologie und des ökologischen Umfelds fest.

5. Die Volkskomitees auf Provinzebene legen auf Grundlage der Viehdichte der Region die Viehdichte für Provinzen und direkt unter der Zentralregierung stehende Städte fest.

Artikel 54. Anmeldung der Viehzuchtaktivitäten

1. Organisationen und Einzelpersonen, die Viehzucht betreiben, müssen ihre Viehzuchtaktivitäten beim Volkskomitee der Gemeinde anmelden.

2. Der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung legt die Art und Anzahl der Tiere, die angemeldet werden müssen, den Zeitpunkt der Anmeldung und die Anmeldeformulare für Viehzuchtaktivitäten fest.

Artikel 55. Landwirtschaftliche Tierhaltung

1. Die landwirtschaftliche Tierhaltung muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Der Standort des Bauernhofs ist mit der Strategie der wirtschaftlich-sozialen Entwicklung der Gemeinde, der Region und der Strategie der Viehzuchtentwicklung vereinbar; er erfüllt die Anforderungen an die vorgeschriebene Viehdichte gemäß Absatz 4 und Absatz 5 des Artikels 53 dieses Gesetzes;

b) Es steht ausreichend Wasser zur Verfügung, das die Qualität für die Viehzucht und die Behandlung von Viehabfällen sicherstellt;

c) Es gibt Maßnahmen zum Umweltschutz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über den Umweltschutz;

d) Es gibt Ställe und Viehzuchtausrüstung, die für die jeweiligen Tierarten geeignet sind;

đ) Es gibt Unterlagen zur Aufzeichnung des Viehzuchtprozesses, der Verwendung von Tierfutter, Tierarzneimitteln, Impfstoffen und anderer Informationen, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen; die Unterlagen werden mindestens 01 Jahr nach Abschluss des Viehzuchtzyklus aufbewahrt;

e) Es gibt einen Sicherheitsabstand zwischen dem Viehzuchtbereich des Bauernhofs und den von der Viehzucht betroffenen Objekten sowie zwischen den Verschmutzungsquellen und dem Viehzuchtbereich des Bauernhofs.

2. Organisationen und Einzelpersonen, die großangelegte Tierhaltungsbetriebe betreiben, müssen eine Bescheinigung über die Eignung zur Tierhaltung erhalten.

3. Der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung legt die Sicherheitsabstände in der Tierhaltung von Betrieben fest, um die biologische Sicherheit, die Seuchensicherheit und den Umweltschutz zu gewährleisten.

Artikel 56. Tierhaltung in landwirtschaftlichen Haushalten

Die Tierhaltung in landwirtschaftlichen Haushalten muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

1. Der Stall muss vom Wohnbereich der Menschen getrennt sein.

2. Regelmäßige Reinigung, Desinfektion und Dekontamination von Ställen und Viehzuchtgeräten.

3. Es bestehen geeignete Maßnahmen zur Reinigung von Seuchenräumen; Sammlung und Behandlung von Tierdung, Abwasser aus der Viehzucht, toten Tieren und anderen Abfällen aus der Viehzucht gemäß den gesetzlichen Vorschriften über Tiergesundheit und Umweltschutz.

Artikel 57. Rechte und Pflichten von Organisationen und Einzelpersonen in der Viehzucht

1. Organisationen und Einzelpersonen in der Viehzucht haben die folgenden Rechte:

a) Organisationen und Einzelpersonen, die die Meldung von Viehzuchtaktivitäten gemäß Artikel 54 dieses Gesetzes durchgeführt haben, erhalten Unterstützung bei Schäden und bei der Wiederherstellung der Produktion im Falle von Naturkatastrophen und Seuchen gemäß den gesetzlichen Vorschriften;

b) Sie genießen die staatlichen Politiken, die mit der Viehzuchtaktivität zusammenhängen;

c) Sie erhalten Schulungen und Ausbildung in der Viehzucht;

d) Sie dürfen Produkte gemäß den gesetzlichen Vorschriften bewerben;

đ) Sie können Beschwerden, Anzeigen und Klagen in Bezug auf die Viehzucht gemäß den gesetzlichen Vorschriften einreichen.

2. Organisationen und Einzelpersonen, die Viehzucht betreiben, haben die folgenden Verpflichtungen:

a) Durchführung der Meldung von Viehzuchtaktivitäten gemäß Artikel 54 dieses Gesetzes;

b) Umsetzung von biologischen Sicherheitsmaßnahmen und Umwelthygiene in der Viehzucht;

c) Behandlung von Viehabfällen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zum Umweltschutz;

d) Gewährleistung einer humanen Behandlung der Tiere gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

Artikel 58. Ausstellung, Neuerteilung, Rücknahme der Bescheinigung über die Eignung zur Tierhaltung für die Tierzucht in großem Maßstab

1. Das zuständige Provinzvolkskomitee ist befugt, die Bescheinigung über die Eignung zur Tierhaltung auszustellen, neu zu erteilen oder zurückzunehmen.

2. Die Bescheinigung über die Eignung zur Tierhaltung wird in folgenden Fällen neu erteilt:

a) Verlust oder Beschädigung;

b) Änderung der Angaben über Organisationen oder Personen in der Bescheinigung über die Eignung zur Tierhaltung.

3. Die Bescheinigung über die Eignung zur Tierhaltung wird in folgenden Fällen zurückgenommen:

a) Ausradieren, Löschen oder Änderung der Inhalte in der Bescheinigung über die Eignung zur Tierhaltung;

b) Der Betrieb der Tierzuchtanlage erfüllt die in Artikel 55 dieses Gesetzes festgelegten Voraussetzungen nicht mehr.

c) Tierhaltungsbetriebe, die andere Verstöße begehen, bei denen das Gesetz den Entzug der Bescheinigung über die Erfüllung der Tierhaltungsbedingungen vorsieht.

4. Die Regierung regelt die Unterlagen, das Verfahren und die Formalitäten für die Ausstellung, Neuerteilung und den Entzug der Bescheinigung über die Erfüllung der Tierhaltungsbedingungen.

Abschnitt 2. BEHANDLUNG VON TIERHALTUNGSABFÄLLEN

Artikel 59. Behandlung von Abfällen in der Tierhaltung auf dem Bauernhof

1. Tierhaltungsabfälle umfassen feste organische Abfälle, Tierhaltungsabwässer, Emissionen und andere Abfälle.

2. Die Behandlung von festen organischen Abfällen wird wie folgt geregelt:

a) Organisationen und Einzelpersonen, die einen Tierhaltungsbetrieb besitzen, sind verpflichtet, feste organische Abfälle gemäß den nationalen technischen Standards zu behandeln, bevor diese für Pflanzen verwendet oder als Futtermittel für Aquakultur dienen;

b) Unbehandelte feste organische Abfälle müssen bei dem Transport vom Tierhaltungsbetrieb zur Behandlungsstelle mit speziellen Fahrzeugen und Geräten transportiert werden;

c) Nutztiere, die an Seuchen sterben, und andere gefährliche Abfälle müssen gemäß den Vorschriften des Veterinärrechts und des Umweltschutzrechts entsorgt werden.

3. Die Behandlung von Abwasser aus der Tierhaltung ist wie folgt geregelt:

a) Organisationen und Einzelpersonen, die Farmbetriebe besitzen, sind verantwortlich für die Sammlung und Behandlung von Abwasser aus der Tierhaltung, sodass die nationalen technischen Standards für Abwasser aus der Tierhaltung vor der Einleitung in Empfangsgewässer gemäß den Vorschriften des Umweltschutzrechts erfüllt werden;

b) Abwasser aus der Tierhaltung, das behandelt wurde und die nationalen technischen Standards für Abwasser aus der Tierhaltung erfüllt, darf für den Pflanzenanbau verwendet werden;

c) Unbehandeltes Abwasser aus der Tierhaltung muss beim Transport aus dem Farmbetrieb zur Behandlungsstelle mit speziellen Mitteln und Geräten befördert werden.

4. Organisationen und Einzelpersonen, die Farmbetriebe besitzen, sind verantwortlich für die Behandlung der Emissionen aus der Tierhaltung, sodass die nationalen technischen Standards für Emissionen aus der Tierhaltung eingehalten werden.

5. Die Behandlung anderer Abfälle muss den gesetzlichen Bestimmungen über Veterinärwesen und Umweltschutz entsprechen.

Artikel 60. Abfallbehandlung in der Kleinhaustierhaltung

Die Besitzer von Kleinhaushalten in der Tierhaltung müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

1. Es müssen Maßnahmen zur Behandlung von Mist, Abwasser und Abgasen aus der Tierhaltung getroffen werden, die die Umwelt hygienisch schützen und keine Auswirkungen auf die Umgebung haben;

2. Tiere, die an Krankheiten sterben, und andere gefährliche Abfälle müssen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Veterinärwesen und Umweltschutz behandelt werden.

Artikel 61. Lärmbekämpfung in der Tierhaltungsaktivität

1. Lärm in der Tierhaltung umfasst Lärm, der von Tieren und den in der Tierhaltung eingesetzten Geräten erzeugt wird.

2. Organisationen, Einzelpersonen, die Farmbetriebe besitzen, und Besitzer von Kleinhaustierhaltungen müssen den in der Tierhaltung erzeugten Lärm unter Einhaltung der nationalen technischen Standards für Lärm in der Tierhaltung behandeln.

Artikel 62. Verwaltung der Produkte der Abfallbehandlung in der Tierhaltung

1. Produkte zur Behandlung landwirtschaftlicher Abfälle müssen vor dem Inverkehrbringen folgende Anforderungen erfüllen:

a) Bekanntgabe der anzuwendenden Normen und Konformitätserklärung gemäß den gesetzlichen Vorschriften;

b) Qualität, die den bekanntgegebenen Normen entspricht;

c) Produktinformationen wurden auf dem elektronischen Portal des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung veröffentlicht;

d) Produkte zur Behandlung landwirtschaftlicher Abfälle, die erstmals in Vietnam hergestellt oder importiert werden und neue Stoffe enthalten, die in Vietnam noch nicht getestet wurden, müssen vor der Produktbekanntgabe getestet werden.

2. Die Regierung regelt diesen Artikel im Detail.

Artikel 63. Verwaltung von Produktionsstätten für Produkte zur Behandlung von Nutztierabfällen

1. Die Verwaltung von Produktionsstätten für Produkte zur Behandlung von Nutztierabfällen umfasst:

a) Der Produktionsstandort befindet sich in einem Gebiet, das nicht durch gefährliche Abfälle verschmutzt ist;

b) Umweltverträglichkeitsbericht oder Umweltmanagementplan gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Umweltschutz;

c) Produktionslinien und Ausrüstung, die für die Herstellung des Produkts geeignet sind;

d) Messgeräte und Messinstrumente zur Überwachung der Qualität, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Messgenauigkeit genau sind;

e) Lager für Produkte zur Behandlung von Nutztierabfällen mit speziellen Lagerbedingungen;

f) Technisch Verantwortliche mit Hochschulabschluss in einem der Bereiche Tierhaltung, Veterinärwesen, Chemie, Biotechnologie oder Umwelttechnik.

2. Die Regierung regelt diesen Artikel im Detail.

Kapitel V. ANDERE VIEHZUCHT UND MENSCHLICHER UMGANG MIT HAUSTIEREN

Abschnitt 1. ANDERE VIEHZUCHT

Artikel 64. Verwaltung der Schwalben-Zucht

1. Das Anlocken von Schwalben ist die Verwendung technischer Maßnahmen, um Schwalben dazu zu bringen, Nester in der Zuchtanlage zu bauen.

2. Die Zucht von Schwalben umfasst das Anlocken, das Ausbrüten, das Aufziehen von Schwalben und die Ernte der Nester.

3. Organisationen und Einzelpersonen, die in Zuchtgebieten Schwalben züchten, müssen die Umwelt, Lärm, Krankheitsprävention und Lebensmittelsicherheit gemäß den gesetzlichen Vorschriften gewährleisten.

4. Die Regierung legt die Einzelheiten dieses Artikels fest.

Artikel 65. Verwaltung der Honigbienenzucht

1. Ein Bienenvolk zur Honiggewinnung ist ein gezähmtes Bienenvolk und muss die Sicherheit im Hinblick auf Krankheiten gewährleisten.

2. Organisationen und Einzelpersonen, die Honigbienen halten, müssen die Sicherheit des Bienenvolkes vor Krankheiten, die Sauberkeit der Umgebung der Bienenhaltung und die Lebensmittelsicherheit der aus den Bienen gewonnenen Produkte gewährleisten.

3. Der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung regelt den Abstand zwischen den Standorten der Honigbienen, die Art und Weise der Bewegung von Bienenvölkern, Pflanzen, Bienenweiden und die Nutzung von Honigbienen zur Bestäubung von Pflanzen.

Artikel 66. Verwaltung der Hund- und Katzenhaltung

Hunde- und Katzenhalter müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

1. Durchführung der Tollwutimpfung für Hunde und Katzen gemäß den Bestimmungen des Tierseuchenrechts.

2. Bei Verdacht, dass Hunde oder Katzen Anzeichen von Tollwut zeigen, muss dies sofort dem Volkskomitee auf Gemeindeebene oder den örtlichen Tierhaltungs- und Veterinärbeamten gemeldet und die Maßnahme gemäß den Bestimmungen des Tierseuchenrechts durchgeführt werden.

3. Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit von Menschen und anderen Tieren zu gewährleisten, die Umwelt sauber zu halten und hygienische Bedingungen für die Tierpflege zu gewährleisten.

4. Im Falle von Angriffen oder verursachten Schäden durch Hunde oder Katzen müssen die Schäden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes ersetzt werden.

Artikel 67. Verwaltung der Haltung von Sikawild

1. Organisationen und Einzelpersonen dürfen nur domestizierte Axishirsche mit legaler Herkunft züchten und sind gesetzlich für die Herkunft der gezüchteten Axishirsche verantwortlich.

2. Organisationen und Einzelpersonen, die Axishirsche züchten, müssen geeignete Gehege entsprechend den biologischen Eigenschaften der Axishirsche bereitstellen, die Sicherheit für Menschen und andere Tiere gewährleisten, die Umwelt sauber halten, hygienische Bedingungen in der Tierhaltung sicherstellen, Krankheiten vorbeugen und die Lebensmittelsicherheit gemäß den gesetzlichen Vorschriften gewährleisten.

3. Die Regierung legt diese Bestimmungen detailliert fest.

Artikel 68. Verwaltung der Haltung anderer Tiere

1. Organisationen und Einzelpersonen dürfen andere Tiere halten, wie in den Artikeln 64, 65, 66 und 67 dieses Gesetzes geregelt, sowie andere Tiere, die in der Liste der zulässigen zu haltenden Tiere aufgeführt sind.

2. Die Regierung erlässt die Liste anderer für die Haltung zugelassener Tiere. Der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung regelt die Haltung anderer Tiere, die in der Liste der für die Haltung zugelassenen Tiere aufgeführt sind.

Abschnitt 2. MENSCHLICHE BEHANDLUNG VON HAUSTIEREN

Artikel 69. Menschliche Behandlung von Haustieren in der Tierhaltung

Organisationen und Personen, die Tierhaltung betreiben, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

1. Vorhandensein von Ställen und Haltungseinrichtungen, die für die Tiere geeignet sind.

2. Ausreichende Bereitstellung von Futter und Trinkwasser unter hygienischen Bedingungen.

3. Krankheitsprävention und Behandlung gemäß den Bestimmungen des Veterinärrechts.

4. Keine Misshandlung oder Quälerei der Tiere.

Artikel 70. Menschliche Behandlung von Haustieren beim Transport

Organisationen und Personen, die Tiere transportieren, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

1. Verwendung von Transportmitteln und Ausrüstungen, die für den Tiertransport geeignet sind und ausreichenden Raum bieten, um Verletzungen und Angst der Tiere zu minimieren.

2. Sorge für ausreichend Futter und Trinkwasser für die Tiere.

3. Schlage die Tiere nicht und misshandle sie nicht.

Artikel 71. Humane Behandlung von Nutztieren bei der Schlachtung

Schlachthöfe müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

1. Bereitstellung von hygienischen Unterkünften für die Tiere; Bereitstellung von geeignetem Trinkwasser für die Tiere während der Wartezeit vor der Schlachtung.

2. Vermeidung von Angst und Schmerz für die Tiere; Schlage die Tiere nicht und misshandle sie nicht.

3. Vorkehrungen, um die Tiere vor der Schlachtung betäubt zu machen; die Tiere sollen nicht Zeugen der Tötung anderer Tiere sein.

Artikel 72. Humane Behandlung von Nutztieren in der wissenschaftlichen Forschung und anderen Tätigkeiten

1. Tiere, die in der wissenschaftlichen Forschung und anderen Tätigkeiten verwendet werden, müssen gemäß den Bestimmungen der Artikel 69, 70 und 71 dieses Gesetzes human behandelt werden.

2. Humane Behandlung von Nutztieren muss in Einklang mit Glaubens- und Religionsaktivitäten, traditioneller Kultur stehen und von der Gesellschaft anerkannt werden.

Kapitel VI. VERARBEITUNG UND MARKT FÜR TIERHALTERIEPRODUKTE

Artikel 73. Schlachtung von Nutztieren

1. Die Schlachtung von Nutztieren muss den Vorschriften des Gesetzes über Tiermedizin, Lebensmittelsicherheit und humane Behandlung von Tieren entsprechen.

2. Schlachtbetriebe müssen Unterlagen über die Herkunft der Nutztiere haben, die die Rückverfolgbarkeit der in die Schlachtung gegebenen Tiere gewährleisten.

Artikel 74. Kauf, Vorbehandlung, Verarbeitung von Tierhaltungsprodukten

1. Einrichtungen zum Kauf, zur Vorbehandlung und Verarbeitung von Tierhaltungsprodukten müssen den Vorschriften des Gesetzes über Tiermedizin, Lebensmittelsicherheit und Umweltschutz entsprechen.

2. Die zum Kauf, zur Vorbehandlung und Verarbeitung bestimmten Tierhaltungsprodukte müssen eine klare Herkunft haben, die die Rückverfolgbarkeit der Produkte gewährleistet.

3. Der Kauf und Verkauf von Tierhaltungsprodukten in Gebieten, in denen eine Tierseuche ausgerufen wurde, muss den Vorschriften des Gesetzes über Tiermedizin entsprechen.

4. Keine Zusatzstoffe, Verarbeitungs- oder Aufbereitungshelfer für Viehprodukte verwenden, die abgelaufen sind, nicht in der genehmigten Liste enthalten sind oder die genehmigten Grenzen überschreiten; chemische Stoffe unbekannter Herkunft, chemische Stoffe, deren Verwendung bei der Aufbereitung und Verarbeitung von Lebensmitteln als Viehprodukte gesetzlich verboten ist.

Artikel 75. Lagerung von Viehprodukten

1. Die Lagerung von Viehprodukten in Aufbereitungs- und Verarbeitungsbetrieben, an Verkaufsstellen und während des Transports muss gemäß den gesetzlichen Vorschriften über Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umweltschutz erfolgen.

2. Keine Zusatzstoffe oder Hilfsstoffe zur Konservierung von Tierprodukten verwenden, die das Verfallsdatum überschritten haben, außer den zugelassenen Listen, oder in der zugelassenen Liste, aber die zulässigen Grenzwerte überschreiten; Chemikalien unbekannter Herkunft, Chemikalien, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Konservierung von Tierprodukten verboten sind.

3. Die Zeit, die Frist und die technischen Vorschriften für die Konservierung von Tierprodukten klar angeben, damit die Nutzer der Tierprodukte darüber informiert sind.

Artikel 76. Prognose des Marktes für Tierprodukte

1. Jährlich sagt das Ministerium für Handel die Marktnachfrage nach Tierprodukten voraus, das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sagt das Angebot an Tierprodukten voraus; Veröffentlichung in Fachbriefen und Massenmedien.

2. Das Ministerium für Industrie und Handel, das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung aktualisieren wöchentlich die Preise und den Markt für inländische Viehprodukte, monatlich den internationalen Markt und je nach Anforderungen der staatlichen Verwaltung und veröffentlichen diese in Fachnachrichten und in den Massenmedien.

Artikel 77. Export von Nutztieren und Viehprodukten

1. Organisationen und Einzelpersonen dürfen Nutztierprodukte und Nutztiere exportieren, die nicht in der Liste der verbotenen Nutztierzuchtarten für den Export aufgeführt sind.

2. Die Unterlagen, die Qualität der zu exportierenden Nutztiere und Nutztierprodukte müssen den Anforderungen der Organisationen, Einzelpersonen und Importländer entsprechen und den Bestimmungen des vietnamesischen Rechts genügen.

Artikel 78. Import von Nutztieren und Viehprodukten

1. Importierte Nutztiere und Nutztierprodukte müssen Unterlagen über Herkunft und Ursprung haben, klar gekennzeichnet sein und Qualität, Lebensmittelsicherheit sowie Tierseuchensicherheit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen.

2. Bevor sie in das Hoheitsgebiet der Sozialistischen Republik Vietnam an einem Grenzübergang nach Vorschrift einreisen, müssen Nutztiere und importierte landwirtschaftliche Produkte auf Qualität, Lebensmittelsicherheit und Seuchensicherheit entsprechend den Vorschriften des vietnamesischen Rechts überprüft werden.

3. Der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung prüft und entscheidet über die Kontrolle der Rechtsvorschriften, des Organisationssystems der Durchsetzung, der Produktionsbedingungen und des Handels mit Nutztieren und landwirtschaftlichen Produkten im Ursprungsland gemäß den Vorschriften des vietnamesischen Rechts und den internationalen Abkommen, an denen die Sozialistische Republik Vietnam Mitglied ist, in den folgenden Fällen:

a) Bewertung zur gegenseitigen Anerkennung;

b) Nutztiere und importierte landwirtschaftliche Produkte, die erstmals aus dem Ursprungsland eingeführt werden;

c) Es wird ein Risiko festgestellt, das die Qualität, die Umwelt, die Lebensmittelsicherheit oder die Seuchensicherheit der in Vietnam importierten landwirtschaftlichen Produkte beeinträchtigen könnte;

d) Im Fall von importierten Nutztierprodukten, die ein hohes Risiko für Lebensmittelsicherheit und Seuchensicherheit darstellen, muss vor der Zulassung zur Einfuhr eine Inspektion der Produktions- und Lieferbetriebe im Ursprungsland durchgeführt werden.

4. Importierte Nutztierprodukte, die gegen Gesetze über Qualität, Lebensmittelsicherheit und Seuchensicherheit verstoßen, müssen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zurückgerufen und behandelt werden.

5. Die Regierung legt die Einzelheiten zu Absatz d, Punkt 3 dieses Artikels fest; die Einfuhr lebender Nutztiere als Lebensmittel und die Grenzkontrollstellen, die den Empfang von lebenden Nutztieren zur Einfuhr nach Vietnam erlauben, werden bestimmt.

Kapitel VII. STAATLICHE VERWALTUNG DER NUTZTIERE

i.Artikel 79. Verantwortung der Regierung, der Ministerien und ministerialen Äquivalente

1. Die Regierung koordiniert die staatliche Verwaltung der Nutztierhaltung im gesamten Staatsgebiet.

2. Das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist die zentrale Behörde, die der Regierung bei der Durchführung der staatlichen Verwaltung der Nutztierhaltung im ganzen Land unterstützt und die folgenden Verantwortlichkeiten trägt:

a) Entwicklung und Leitung der Umsetzung von Strategien, Plänen und Projekten in der Tierhaltung;

b) Erlass in eigener Zuständigkeit oder Vorlage für den Erlass durch zuständige Behörden und Organisation der Umsetzung von Politik, gesetzgebenden Vorschriften in der Tierhaltung;

c) Entwicklung von Normen und nationalen technischen Standards in der Tierhaltung; Festlegung der verpflichtenden Qualitätskriterien, die veröffentlicht werden müssen; Entwicklung und Anleitung von Verfahren für gute Tierhaltungspraxis;

d) Organisation von Statistiken, Basisuntersuchungen und Berichterstattung in der Tierhaltung;

đ) Wissenschaftliche Forschung, Anwendung von Hochtechnologie, fortschrittlicher Technologie und neuer Technologie;

e) Entwicklung und Organisation der Umsetzung von Programmen und Plänen zur Schulung, Weiterbildung und Förderung von Fachwissen und beruflicher Kompetenz in der Tierhaltung;

g) Organisation von Information, Aufklärung, Verbreitung und Rechtsbildung über die Tierhaltung;

h) Inspektion, Überprüfung, Bearbeitung von Beschwerden und Anzeigen, sowie Durchsetzung von Rechtsverstößen in der Tierhaltung nach Zuständigkeit;

i) Zentralstelle für die Durchführung der internationalen Zusammenarbeit in der Tierhaltung.

3. Die zuständigen Ministerien und ministeriengleichen Behörden sind im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse verpflichtet, mit dem Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zusammenzuarbeiten, um die staatliche Verwaltung in der Tierhaltung durchzuführen.

Artikel 80. Verantwortung der Volkskomitees auf allen Ebenen

1. Das Provinzvolkskomitee ist im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse für Folgendes verantwortlich:

a) Durchführung der staatlichen Verwaltung der Tierhaltung im Geltungsbereich;

b) Erlass oder Vorlage zur Genehmigung durch die zuständige Behörde von Richtlinien, Organisation der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Tierhaltung im Gebiet; Erstellung und Erlass lokaler technischer Normen für die Tierhaltung;

c) Ausarbeitung von Inhalten der Strategie zur Entwicklung der Tierhaltung der Region, die mit der nationalen Strategie zur Tierhaltung und der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsstrategie der Region übereinstimmen;

d) Aufbau und Organisation von Nutztierhaltungsgebieten, die Produktion und Verarbeitung von Tierfutter konzentriert mit Abfallbehandlung und Umweltschutz verbinden;

d) Anweisung, Organisation von Aufklärung, Verbreitung, Weiterbildung, Schulung von Kenntnissen, rechtlicher Bildung über Tierhaltung;

e) Inspektion, Überprüfung, Bearbeitung von Beschwerden, Anzeigen, Ahndung von Rechtsverstößen nach Zuständigkeit und Koordination bei der Ahndung von Rechtsverstößen im Bereich der Tierhaltung im Gebiet;

g) Grundstückszuweisung, Grundstücksvermietung, Schaffung eines Grundstücksfonds, Sicherstellung von Wasserquellen zur Entwicklung von Nutztierhaltung und Anbau von Rohstoffen für Tierfutter, zentralen Schlachtanlagen nach Zuständigkeit; Ausstellung, Neuerteilung, Rücknahme von Bescheinigungen über die Eignung zur Tierhaltung für großangelegte Tierhaltungsbetriebe;

h) Dem Provinzvolksrat vorlegen, um die Gebiete innerhalb der Innenstadt der Stadt, Kleinstadt oder Marktstadt, in denen keine Viehzucht erlaubt ist, die Zuchtzone Schwalben sowie die Unterstützungsrichtlinien bei der Verlagerung von Viehzuchtbetrieben aus den nicht zulässigen Viehzuchtgebieten zu entscheiden.

2. Der Kreisverwaltung, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, obliegt Folgendes:

a) Anleitung, Organisation und Verbreitung von Kenntnissen über die rechtliche Bildung im Bereich der Viehzucht;

b) Zuweisung von Land, Vermietung von Land, Schaffung eines Landfonds nach Befugnis zur Entwicklung der Viehzucht und zum Anbau von Futterpflanzen;

c) Organisation der Verwaltung und Entwicklung der Viehzucht vor Ort; Erhebung von Statistiken, Bewertung und Unterstützung von Schäden für Viehzuchtbetriebe nach Naturkatastrophen und Tierseuchen;

d) Inspektion, Kontrolle, Bearbeitung von Beschwerden und Anzeigen, sowie Durchsetzung von Rechtsverstößen im Bereich der Viehzucht im Kreisgebiet nach Befugnis.

3. Der Volkskomitee auf Gemeindeebene ist im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse für Folgendes verantwortlich:

a) Propagierung, Verbreitung und Rechtsbildungsarbeit über die Tierhaltung;

b) Organisation der Durchführung der Deklaration von Tierhaltungsaktivitäten im Gebiet;

c) Statistik der Tierhaltungsbetriebe, der Tierhalterhaushalte und der Futtermittelproduktionsbetriebe im Gebiet.

Artikel 81. Verantwortung der Vaterländischen Front Vietnams und der Mitgliedsorganisationen der Front, der berufsbezogenen und sozialen Organisationen

1. Die Vaterländische Front Vietnams und die Mitgliedsorganisationen der Front sind im Rahmen ihrer Funktionen und Aufgaben verantwortlich für die Propagierung und Mobilisierung zur Umsetzung der Politik und der Rechtsvorschriften über Tierhaltung; Teilnahme an der Einbringung von Meinungen zur Gesetzgebung, Durchführung von Überwachungs- und gesellschaftlichen Rückmeldungen über Tierhaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Berufs- und soziale Organisationen, soziale Organisationen, die an der Gesetzesberatung in Bereichen der Tierhaltung teilnehmen, und an der Durchführung von Tierhaltungsaktivitäten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen teilnehmen.

Kapitel VIII. AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 82. Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

2. Das Tierzuchtverordnung Nr. 16/2004/PL-UBTVQH11 verliert ab dem Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, seine Gültigkeit.

Artikel 83. Übergangsbestimmungen

1. Organisationen und Prüflabore, die benannt wurden; Lizenzen, Zertifikate, Bestätigungen und Bescheinigungen in der Tierzucht, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt wurden, können bis zu ihrem Ablauf weiterhin verwendet werden.

2. Tierhaltungsbetriebe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden und betrieben werden und sich im in Absatz 1 Artikel 12 dieses Gesetzes festgelegten Gebiet befinden, müssen innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Betrieb einstellen oder an einen geeigneten Standort verlagern.

3. Tierhaltungsbetriebe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden und betrieben werden, aber die Haltungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bedingungen der Tierhaltung so vervollständigen, dass sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

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Dieses Gesetz wurde von der Nationalversammlung der Sozialistischen Republik Vietnam, XIV. Legislaturperiode, 6. Sitzung, am 19. November 2018 verabschiedet.

PRÄSIDENT DER NATIONALVERSAMMLUNG

Nguyễn Thị Kim Ngân