PARLAMENT
Gesetz Nr.: 109/2025/QH15
SOZIALISTISCHE REPUBLIK VIETNAM
Unabhängigkeit – Freiheit – Glück
GESETZ
EINKOMMENSTEUER DER EINZELPERSONEN
Gestützt auf die Verfassung der Sozialistischen Republik Vietnam, die nach der Resolution Nr. 203/2025/QH15 in einigen Artikeln geändert und ergänzt wurde;
Der Nationalversammlung erlässt das Gesetz über die Einkommenssteuer der Einzelpersonen.
Kapitel I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1. Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Steuerpflichtigen, steuerpflichtigen Einkünfte, einkommenssteuerfreie Einkünfte, Steuerermäßigungen und die Grundlage für die Berechnung der Einkommenssteuer der Einzelpersonen.
Artikel 2. Steuerpflichtige
1. Steuerpflichtige der Einkommensteuer der Einzelpersonen sind ansässige Personen mit steuerpflichtigem Einkommen gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes, das innerhalb und außerhalb des vietnamesischen Hoheitsgebiets entsteht, und nicht-ansässige Personen mit steuerpflichtigem Einkommen gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes, das innerhalb des vietnamesischen Hoheitsgebiets entsteht.
2. Als ansässige Person gilt, wer eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a) In Vietnam für 183 Tage oder länger anwesend sein, gerechnet innerhalb eines Kalenderjahres oder über 12 aufeinanderfolgende Monate ab dem ersten Tag des Aufenthalts in Vietnam;
b) Einen ständigen Wohnsitz in Vietnam haben, einschließlich eines offiziell registrierten Wohnsitzes oder eines gemieteten Hauses in Vietnam gemäß einem befristeten Mietvertrag.
3. Eine nicht ansässige Person ist eine Person, die die im Abschnitt 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen nicht erfüllt.
4. Die Regierung legt die Einzelheiten dieses Artikels fest.
Artikel 3. Steuerpflichtiges Einkommen
Das steuerpflichtige Einkommen aus der Einkommensteuer umfasst die folgenden Einkommensarten, ausgenommen Einkünfte, die gemäß Artikel 4 dieses Gesetzes von der Steuer befreit sind:
1. Einkommen aus Geschäftstätigkeit, einschließlich:
a) Einkommen aus der Produktion und dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen;
b) Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit von Personen mit einer nach Gesetzesvorschrift ausgestellten Genehmigung oder Berufszertifikat;
c) Einkommen aus Agentur-, Makler- und Geschäftszusammenarbeit mit einer Organisation;
d) Einkommen aus dem E-Commerce-Geschäft, geschäftliche Tätigkeiten basierend auf digitalen Plattformen.
2. Einkommen aus Löhnen und Gehältern, einschließlich:
a) Löhne, Gehälter und geldwerte Leistungen ähnlicher Art;
b) Vergütungen, geldwerte oder nicht geldwerte Vorteile in jeglicher Form;
c) Zulagen, Beihilfen, sonstige Einkünfte abzüglich der Beträge: Zulagen, Beihilfen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Vorteile für verdiente Personen; Verteidigungs- und Sicherheitszulagen; gefährliche oder schädliche Zulagen für Branchen, Berufe oder Tätigkeiten am Arbeitsplatz mit gefährlichen oder schädlichen Faktoren; Anziehungszulagen, Regionalzulagen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen; Zulagen, Beihilfen, Lebenshaltungskosten, die von vietnamesischen Vertretungen im Ausland gezahlt werden; unvorhergesehene Notfallbeihilfen, Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitenbeihilfen, Einmalbeihilfen bei der Geburt oder Adoption eines Kindes, Beihilfen aufgrund verminderter Arbeitsfähigkeit, einmalige Rentenzahlungen, monatliche Witwen- und Witwerbeihilfen und andere Beihilfen gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes; Abfindungszahlungen, Arbeitslosengeld; sozial orientierte Beihilfen und andere Zulagen, Beihilfen, Einkünfte, die keinen Lohn- oder Gehaltscharakter haben, wie von der Regierung festgelegt.
3. Einkünfte aus Kapitalanlagen, einschließlich:
a) Darlehenszinsen;
b) Dividenden;
c) Einkommen aus Kapitalanlagen in anderer Form.
4. Einkommen aus Kapitalübertragungen, einschließlich:
a) Einkommen aus der Übertragung von Kapitalanteilen in Wirtschaftsorganisationen;
b) Einkommen aus der Übertragung von Wertpapieren;
c) Einkommen aus der Übertragung von Kapital in anderer Form.
5. Einkommen aus der Übertragung von Immobilien, einschließlich:
a) Einkommen aus der Übertragung von Nutzungsrechten an Land und damit verbundenem Eigentum;
b) Einkommen aus der Übertragung von Eigentums- oder Nutzungsrechten an Wohnhäusern;
c) Einkommen aus der Übertragung von Pacht- oder Wasserrechte;
d) Sonstige Einkünfte aus der Übertragung von Immobilien in jeglicher Form.
6. Einkommen aus Gewinnspielen, einschließlich:
a) Lottogewinne;
b) Gewinne aus Werbeaktionen;
c) Gewinne aus Wetten;
d) Gewinne aus Spielen, Wettbewerben mit Preisgeld und anderen Gewinnformen, ausgenommen Gewinne aus Casinos.
7. Einkünfte aus Lizenzgebühren, einschließlich:
a) Einkünfte aus der Übertragung oder dem Recht zur Nutzung von Gegenständen des geistigen Eigentums;
b) Einkünfte aus Technologietransfer.
8. Einkünfte aus Franchise.
9. Einkünfte aus Erbschaften und Schenkungen in Form von Wertpapieren, Kapitalanteilen an wirtschaftlichen Organisationen, Geschäftsbetrieben, Immobilien sowie registrierungspflichtigen Besitz- oder Nutzungsvermögen.
10. Andere Einkünfte, einschließlich:
a) Einkünfte aus der Übertragung nationaler vietnamesischer Internetdomains „.vn“;
b) Einkünfte aus der Übertragung von Ergebnissen der Treibhausgasemissionsreduzierung, CO2-Zertifikaten;
c) Einkünfte aus der Übertragung von Kraftfahrzeugkennzeichen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen versteigert wurden;
d) Einkünfte aus der Übertragung digitaler Vermögenswerte;
đ) Einkünfte aus der Übertragung von Goldbarren.
Die Regierung legt die Schwellenwerte für goldbarrenwerte, die steuerpflichtig sind, den Zeitpunkt der Steuererhebung und die Anpassung der Einkommensteuersätze für die Übertragung von Goldbarren fest, entsprechend dem Zeitplan zur Verwaltung des Goldmarktes.
11. Die Regierung legt die Einzelheiten dieser Bestimmung sowie die Umrechnung von steuerpflichtigem Einkommen, das nicht in Geld und nicht in Vietnamesischem Dong erhalten wurde, fest.
Artikel 4. Steuerfreies Einkommen
1. Einkommen aus Übertragungen, Erbschaften und Schenkungen in Form von Immobilien zwischen Ehepartnern; leiblichen Eltern und leiblichen Kindern; Pflegeeltern und Pflegekindern; Schwiegervater und Schwiegermutter mit Schwiegertochter; Schwiegervater und Schwiegermutter mit Schwiegersohn; Großvater und Großmutter mütterlicherseits mit Enkelkindern; Großvater und Großmutter väterlicherseits mit Enkelkindern; leiblichen Geschwistern.
2. Einkommen aus der Übertragung von Wohneigentum, Wohnnutzungsrechten und an das Wohngrundstück gebundenem Eigentum einer Einzelperson, falls die Einzelperson nur ein einziges Haus oder eine einzige Wohnfläche in Vietnam besitzt.
3. Einkommen aus dem Wert des Nutzungsrechts an Land von Privatpersonen, dem vom Staat Land zugewiesen wird.
4. Einkommen von Hausständen und Einzelpersonen, die direkt landwirtschaftliche Produkte, gepflanzte Wälder, Viehzucht, in Aquakultur gezüchtete Wasserprodukte, gefangene Wasserprodukte herstellen, die noch nicht zu anderen Produkten verarbeitet oder nur einfach verarbeitet wurden; Salzproduktion; Einkommen aus Dividenden von Mitgliedern der Genossenschaft, des Verbunds landwirtschaftlicher Genossenschaften, Einzelpersonen, die als Landwirte einen Vertrag mit Unternehmen zur Teilnahme an „Großfeldprojekten“ abschließen, Produktionswald anpflanzen, Aquakultur betreiben.
5. Einkommen aus der Umwandlung von landwirtschaftlichem Land von Hausständen und Einzelpersonen, das vom Staat für die Produktion zugewiesen wurde.
6. Einkommen aus Staatsanleihen, Kommunalanleihen, Zinsen auf Einlagen bei Kreditinstituten, Zinsen aus Lebensversicherungsverträgen.
7. Einkommen aus Rücküberweisungen.
8. Löhne für Nachtarbeit, Überstunden, Löhne, Gehälter für Nicht-Arbeitstage gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
9. Renten, die von der Sozialversicherungsanstalt gezahlt werden; Einkünfte, die von Zusatzrentenkassen und freiwilligen Rentenfonds gezahlt werden.
10. Einkünfte aus Stipendien, einschließlich:
a) Stipendien, die aus dem Staatshaushalt erhalten werden;
b) Stipendien, die von inländischen und ausländischen Organisationen im Rahmen ihres Förderprogramms für Bildung erhalten werden.
11. Einkünfte aus Entschädigungen aus Lebens- und Nicht-Lebensversicherungsverträgen, Arbeitsunfallentschädigungen, staatlichen Entschädigungen und anderen Entschädigungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
12. Einkünfte von Organisationen und Wohltätigkeitsfonds, die von den zuständigen staatlichen Behörden genehmigt oder anerkannt sind, die aus wohltätigen, humanitären Zwecken handeln und nicht auf Gewinn ausgerichtet sind.
13. Einkünfte aus ausländischer Unterstützung für wohltätige und humanitäre Zwecke in Form von staatlicher und nichtstaatlicher Hilfe, die von der zuständigen staatlichen Behörde genehmigt wird.
14. Einkünfte aus Löhnen und Gehältern von vietnamesischen Seeleuten, die für ausländische Reedereien oder vietnamesische Reedereien im internationalen Transport tätig sind.
15. Einkünfte von Personen, die Schiffsinhaber sind, Personen, die das Recht zur Nutzung des Schiffs haben, und Personen, die auf dem Schiff arbeiten, aus der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen, die direkt die Offshore-Fischereiaktivitäten unterstützen.
16. Einkünfte aus der erstmaligen Übertragung von Ergebnissen der Treibhausgasemissionsminderung von Personen, deren Ergebnisse der Treibhausgasemissionsminderung anerkannt sind, von Kohlenstoffguthaben von Personen, denen Kohlenstoffguthaben zugeteilt wurden; Einkünfte aus Zinsen grüner Anleihen; Einkünfte aus der erstmaligen Übertragung grüner Anleihen nach ihrer Ausgabe.
17. Einkommen aus Löhnen und Gehältern aus der Durchführung von wissenschaftlichen, technologischen Aufgaben und Innovationen.
18. Einkommen aus Urheberrechten an wissenschaftlichen, technologischen Aufgaben und Innovationen, wenn die Aufgabeergebnisse gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Wissenschaft, Technologie und Innovation und des Gesetzes über geistiges Eigentum kommerzialisiert werden.
19. Einkommen von Einzelinvestoren, Experten aus innovativen Start-up-Projekten, Gründer für Start-up-Unternehmen, Einzelinvestoren, die in Risikokapitalfonds investieren.
20. Einkommen aus Löhnen und Gehältern von ausländischen Experten, die in Programmen oder Projekten arbeiten, die durch nicht rückzahlbare ODA-Mittel finanziert werden, sowie in Programmen oder Projekten ausländischer Nichtregierungsorganisationen in Vietnam; Personen vietnamesischer Staatsangehörigkeit, die in Vertretungsbüros internationaler Organisationen des Systems der Vereinten Nationen in Vietnam arbeiten; Personen, die an den Friedenssicherungsmissionen der Vereinten Nationen teilnehmen.
21. Einkommen nach der Zahlung der Körperschaftsteuer für Einzelpersonen, die Eigentümer eines Einzelunternehmens sind, und Einzelpersonen, die Eigentümer einer Ein-Personen-GmbH sind.
22. Die Regierung regelt diese Bestimmung im Detail.
Artikel 5. Andere Steuerbefreiungs- und Steuerermäßigungsfälle
1. Steuerpflichtige, die aufgrund von Naturkatastrophen, Seuchen, Bränden, Unfällen oder schweren Krankheiten Schwierigkeiten haben, ihre Steuern zu zahlen, erhalten eine Steuerermäßigung entsprechend dem Ausmaß des Schadens, jedoch nicht über die zu zahlende Steuer hinaus.
2. Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von 5 Jahren für Einkünfte aus Gehältern und Löhnen von Personen, die hochqualifiziertes Personal im Bereich digitaler Industrietechnologien sind und unter die folgenden Fälle fallen:
a) Einkommen aus Projekten im Bereich der digitalen Industrie innerhalb von konzentrierten digitalen Technologieparks;
b) Einkommen aus Forschungs- und Entwicklungsprojekten, der Herstellung von Schlüsselprodukten der digitalen Technologie, Halbleiterchips, Künstliche-Intelligenz-Systemen;
c) Einkommen aus Aktivitäten zur Ausbildung von Arbeitskräften in der digitalen Industrie.
3. Steuerbefreiung auf das Einkommen von Einzelpersonen für einen Zeitraum von 5 Jahren für Einkommen aus Gehalt und Lohn von Personen, die als hochqualifizierte Arbeitskräfte tätig sind und an der Forschung und Entwicklung von Hochtechnologien oder strategischen Technologien teilnehmen, die in der Liste der priorisierten Hochtechnologien oder in der Liste der strategischen Technologien und strategischen Technologieprodukte nach den Bestimmungen des Hochtechnologierechts aufgeführt sind.
4. Steuerbefreiung auf das Einkommen von Einzelpersonen für die Übertragung von Anteile an offenen Fonds nach den Bestimmungen des Wertpapierrechts, sofern diese seit mindestens 2 Jahren ab dem Kaufdatum gehalten wurden.
5. Reduzierung der Einkommensteuer um 50 % auf die Einkünfte von einzelnen Investoren, die aus Investmentfonds und Immobilienfonds, die nach den Bestimmungen des Wertpapiergesetzes gegründet wurden, im vom Staat festgelegten Zeitraum ausgeschüttet werden.
6. Die Regierung regelt die Einzelheiten dieses Artikels.
Artikel 6. Steuerverwaltung in Bezug auf die Einkommensteuer
Auf Grundlage der Bestimmungen dieses Gesetzes legt die Regierung die Steuerberechnungsperiode für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Löhnen und Gehältern von ansässigen Personen sowie die Steuerberechnungsperiode für die einzelnen Einkünfte anderer Leistungen von ansässigen und nicht ansässigen Personen fest; den Zeitpunkt der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens; die Steuerabrechnung; die Steuererstattung im Falle, dass eine Person mehr Steuer gezahlt hat als zu zahlen ist oder noch nicht steuerpflichtig ist; die Verantwortung für Abzug, Meldung und Zahlung anstelle des Steuerpflichtigen gemäß den Bestimmungen des Steuergesetzes.
Kapitel II. GRUNDLAGEN DER STEUERBERECHNUNG FÜR ANSÄSSIGE PERSONEN
Artikel 7. Einkommensteuer für Einkommen aus Geschäftstätigkeit
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
1. Ansässige Personen, die Produktions- oder Geschäftstätigkeiten ausüben und einen Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen VND haben, müssen keine Einkommensteuer zahlen. Die Regierung legt dem Ständigen Ausschuss der Nationalversammlung Vorschläge zur Anpassung des von der Einkommensteuer befreiten Umsatzes entsprechend der wirtschaftlich-sozialen Lage jeder Periode vor.
2. Die Einkommensteuer für Einkommen aus Geschäftstätigkeit von ansässigen Personen mit einem Jahresumsatz über dem in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Betrag wird durch zu versteuerndes Einkommen multipliziert mit dem Steuersatz bestimmt. Dabei gilt:
a) Das zu versteuernde Einkommen wird durch den Umsatz aus verkauften Waren und Dienstleistungen abzüglich der im Steuerzeitraum angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der Produktions- und Geschäftstätigkeit bestimmt;
b) Für Geschäftsleute mit einem Jahresumsatz über dem in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Betrag bis zu 03 Milliarden VND: Steuersatz 15 %;
c) Einzelunternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 3 Milliarden bis 50 Milliarden VND: Steuersatz 17%;
d) Einzelunternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 50 Milliarden VND: Steuersatz 20%.
Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien, die in Absatz 4 dieses Artikels geregelt sind, unterliegen nicht der im vorliegenden Absatz festgelegten Steuerberechnung.
3. Einzelunternehmer mit einem Jahresumsatz, der den im Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Betrag übersteigt, bis 3 Milliarden VND, können wählen, die Steuer nach den Bestimmungen in Punkt a und Punkt b Absatz 2 dieses Artikels zu zahlen oder die Steuer nach dem multiplizierten Steuersatz (x) auf den steuerpflichtigen Umsatz zu zahlen. Der steuerpflichtige Umsatz und der Steuersatz werden wie folgt festgelegt:
a) Der steuerpflichtige Umsatz wird durch den auf das in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Niveau überschreitenden Umsatz bestimmt;
b) Vertrieb, Bereitstellung von Waren: Steuersatz 0,5 %;
c) Dienstleistungen, Bau ohne Materialeinsatz: Steuersatz 2 %. Für die Vermietung von Vermögenswerten, Versicherungsagenturen, Lotterieagenturen, Multi-Level-Marketing-Agenturen: Steuersatz 5 %;
d) Produktion, Transport, Dienstleistungen, die mit Waren verbunden sind, Bau inklusive Materialeinsatz: Steuersatz 1,5 %;
đ) Tätigkeiten zur Bereitstellung von digitalen Informationsprodukten und -diensten im Bereich Unterhaltung, Computerspiele, digitale Filme, digitale Bilder, digitale Musik, digitale Werbung: Steuersatz 5 %;
e) Sonstige Geschäftstätigkeiten: Steuersatz 1 %.
4. Einzelpersonen, die Immobilien vermieten, ausgenommen Beherbergungsgeschäfte, zahlen die Einkommensteuer auf den über das in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Niveau hinausgehenden Umsatz multipliziert mit einem Steuersatz von 5 %.
5. Die Regierung erlässt detaillierte Vorschriften zu diesem Artikel.
Artikel 8. Einkommensteuer auf Einkünfte aus Löhnen und Gehältern
1. Die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Löhnen und Gehältern für inländische Personen wird anhand des steuerpflichtigen Einkommens gemäß Absatz 2 dieses Artikels ermittelt, unabhängig davon, wo das Einkommen gezahlt wird, multipliziert (x) mit dem Steuersatz gemäß der gestaffelten Steuerstruktur, die in Artikel 9 dieses Gesetzes festgelegt ist.
2. Das steuerpflichtige Einkommen aus Löhnen und Gehältern ist das Gesamteinkommen, das gemäß Absatz 2 von Artikel 3 dieses Gesetzes steuerpflichtig ist und das der Steuerpflichtige im Steuerzeitraum erhält, abzüglich (-) der Beiträge zur Sozialversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Berufshaftpflichtversicherung für bestimmte Branchen und Berufe, die verpflichtet zur Teilnahme an der obligatorischen Versicherung sind, der Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes, dem Erwerb freiwilliger Rentenversicherungen, Lebensversicherungen, die die vom Staat festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten, sowie der Abzüge gemäß den Artikeln 10 und 11 dieses Gesetzes.
3. Der Zeitpunkt der Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens aus Gehältern und Gehältern ist der Zeitpunkt, in dem eine Organisation oder Einzelperson Einkommen an den Steuerpflichtigen zahlt oder der Steuerpflichtige das Einkommen erhält.
Artikel 9. Teilweiser progressiver Tarif
1. Der teilweise progressive Zoll gilt für steuerpflichtige Einkommen, die in Absatz 2, Artikel 8 dieses Gesetzes festgelegt sind.
2. Der teilweise progressive Zoll ist wie folgt vorgeschrieben:
| Steuerstufen | Zu versteuerndes Einkommen/Jahr (Millionen VND) | Steuerpflichtiges Einkommen/Monat (Millionen VND) | Steuersatz (%) |
|---|---|---|---|
| 1 | Bis zu 120 | Bis zu 10 | 5 |
| 2 | Über 120 bis 360 | Über 10 bis 30 | 10 |
| 3 | Über 360 bis 720 | Über 30 bis 60 | 20 |
| 4 | Über 720 bis 1.200 | Über 60 bis 100 | 30 |
| 5 | Über 1.200 | Über 100 | 35 |
Artikel 10. Abzug von familiären Umständen
1. Familienumstände-Abzug bezeichnet einen Betrag, der vor der Steuerberechnung vom steuerpflichtigen Einkommen für Einkünfte aus Gehältern und Löhnen von ansässigen Steuerzahlern abgezogen wird. Der Familienumstandsabzug umfasst:
a) Der Freibetrag für den Steuerpflichtigen beträgt 15,5 Millionen VND/Monat (186 Millionen VND/Jahr);
b) Der Freibetrag für jede abhängige Person beträgt 6,2 Millionen VND/Monat.
2. Basierend auf den Schwankungen von Preisen und Einkommen legt die Regierung dem Ständigen Ausschuss der Nationalversammlung den Freibetrag gemäß Absatz 1 dieses Artikels vor, angepasst an die sozioökonomische Lage in jeder Periode.
3. Die Bestimmung des Freibetrags für abhängige Personen erfolgt nach dem Grundsatz, dass jede abhängige Person nur einmal für einen Steuerpflichtigen berücksichtigt wird.
4. Abhängige Personen sind Personen, für die der Steuerpflichtige Unterhaltspflicht hat, einschließlich:
a) Minderjährige Kinder; Kinder, die eine Person mit eingeschränkter zivilrechtlicher Handlungsfähigkeit sind, behinderte Personen, Menschen, die arbeitsunfähig sind;
b) Personen ohne Einkommen oder mit Einkommen, das das vom Finanzminister festgelegte Niveau nicht übersteigt, einschließlich minderjähriger Kinder, die an Universitäten, Fachhochschulen, Berufsschulen oder in einer Berufsausbildung sind; Ehegatten, die arbeitsunfähig sind; Eltern, die das Arbeitsalter überschritten haben oder arbeitsunfähig sind; andere Personen ohne Unterhalt, die der Steuerpflichtige direkt unterstützen muss.
Artikel 11. Abzüge für Wohltätigkeits- und humanitäre Beiträge sowie andere Abzüge
Ansässige Personen können vor der Berechnung der Steuer auf Einkünfte aus Löhnen und Gehältern die folgenden Posten vom zu versteuernden Einkommen abziehen:
1. Wohltätigkeits- und humanitäre Beiträge, einschließlich:
a) Beiträge an Organisationen und Einrichtungen zur Pflege und Betreuung von Kindern in besonders schwierigen Lebenssituationen, von Menschen mit Behinderungen und von alten Menschen ohne Obdach;
b) Beiträge an Wohltätigkeitsfonds, humanitäre Fonds, Stipendienfonds;
c) Beiträge an Organisationen, die die Funktion der Mittelbeschaffung haben und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gegründet und tätig sind.
Die in diesem Absatz genannten Organisationen, Einrichtungen und Fonds müssen von der zuständigen staatlichen Behörde genehmigt oder anerkannt werden, um zu wohltätigen, humanitären und bildungsfördernden Zwecken tätig zu sein, nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung.
2. Ausgaben für Gesundheitswesen und Bildung – Ausbildung des Steuerzahlers und der unterhaltsberechtigten Angehörigen des Steuerzahlers können vom Einkommen vor der Steuerberechnung gemäß den vom Staat festgelegten Beträgen abgezogen werden.
3. Die in diesem Artikel festgelegten Ausgaben müssen die Bedingungen für Rechnungen und Belege gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen und dürfen nicht aus anderen Quellen bezahlt werden.
4. Die Regierung legt die Einzelheiten dieses Artikels fest.
Artikel 12. Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalanlagen
1. Die Steuer auf Einkünfte aus Kapitalanlagen von ansässigen Personen wird durch das zu versteuernde Einkommen multipliziert (x) mit einem Steuersatz von 5 % bestimmt.
2. Das zu versteuernde Einkommen aus Kapitalanlagen ist die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalanlagen, wie in Absatz 3 Artikel 3 dieses Gesetzes vorgeschrieben, die der Steuerpflichtige bei jedem Entstehen erhält.
3. Der Zeitpunkt zur Feststellung des zu versteuernden Einkommens aus Kapitalanlagen ist der Zeitpunkt, an dem die Organisation oder die Person dem Steuerpflichtigen Einkünfte zahlt, oder der Zeitpunkt, an dem der Steuerpflichtige die Einkünfte erhält.
4. Die Regierung legt die Einzelheiten dieses Artikels fest.
Artikel 13. Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalübertragungen
1. Die Einkommensteuer für Einkünfte aus der Veräußerung von Kapital von ansässigen Personen wird durch das zu versteuernde Einkommen multipliziert mit einem Steuersatz von 20 % für jede einzelne Veräußerung festgesetzt. Dabei wird das zu versteuernde Einkommen aus der Kapitalveräußerung durch den Verkaufspreis abzüglich (-) des Kaufpreises und der angemessenen Kosten, die mit der Erzielung der Einkünfte aus der Kapitalveräußerung zusammenhängen, bestimmt.
Falls der Kaufpreis und die mit der Kapitalveräußerung verbundenen Kosten nicht bestimmt werden können, wird die Einkommensteuer durch den Verkaufspreis multipliziert mit einem Steuersatz von 2 % festgesetzt.
2. Die Einkommensteuer auf Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren wird durch den Verkaufspreis multipliziert mit einem Steuersatz von 0,1 % für jede Veräußerung festgesetzt.
3. Der Zeitpunkt der Bestimmung des zu versteuernden Einkommens ist der Zeitpunkt, zu dem die Transaktion gemäß den gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossen ist.
4. Die Regierung legt die Einzelheiten dieses Artikels fest.
Artikel 14. Einkommensteuer auf Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien
1. Die Einkommensteuer auf Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien von ansässigen natürlichen Personen wird ermittelt, indem der Veräußerungspreis mit einem Steuersatz von 2 % multipliziert wird.
2. Der Zeitpunkt zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens aus der Veräußerung von Immobilien ist der Zeitpunkt, zu dem der Übertragungsvertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft tritt, oder der Zeitpunkt der Eintragung des Nutzungsrechts oder Eigentumsrechts an der Immobilie.
3. Die Regierung legt diese Bestimmungen detailliert fest.
Artikel 15. Einkommensteuer auf Einkünfte aus Gewinnen
1. Die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Gewinnen von ansässigen natürlichen Personen wird ermittelt, indem das steuerpflichtige Einkommen mit einem Steuersatz von 10 % multipliziert wird.
2. Das steuerpflichtige Einkommen aus Gewinnen ist der Teil des Preiswerts des Gewinns, der 20 Millionen Dong übersteigt, den der Steuerpflichtige bei jedem Gewinn erhält.
3. Der Zeitpunkt zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens aus Gewinnen ist der Zeitpunkt, zu dem die Organisation oder Person das Einkommen an den Steuerpflichtigen auszahlt.
Artikel 16. Einkommensteuer auf Einkünfte aus Lizenzgebühren
1. Die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Lizenzgebühren von ansässigen Personen wird berechnet, indem das zu versteuernde Einkommen mit einem Steuersatz von 5 % multipliziert wird.
2. Das zu versteuernde Einkommen aus Lizenzgebühren ist der Teil des Einkommens, der 20 Millionen VND übersteigt und den der Steuerpflichtige beim Übertragen oder Einräumen der Nutzungsrechte an den Objekten des geistigen Eigentums oder beim Technologietransfer gemäß jedem Vertrag erhält.
3. Der Zeitpunkt zur Feststellung des zu versteuernden Einkommens aus Lizenzgebühren ist der Zeitpunkt, zu dem die Organisation oder Person dem Steuerpflichtigen das Einkommen zahlt.
Artikel 17. Einkommensteuer auf Einkünfte aus Handelsfranchising
1. Die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Handelsfranchising von ansässigen Personen wird berechnet, indem das zu versteuernde Einkommen mit einem Steuersatz von 5 % multipliziert wird.
2. Das einkommensteuerpflichtige Einkommen aus Franchisegeschäften ist der Teil des Einkommens, der 20 Millionen Dong übersteigt und den der Steuerpflichtige für jeden Franchisevertrag erhält.
3. Der Zeitpunkt zur Bestimmung des einkommensteuerpflichtigen Einkommens aus Franchisegeschäften ist der Zeitpunkt, zu dem die Organisation oder Einzelperson das Einkommen an den Steuerpflichtigen zahlt.
Artikel 18. Einkommensteuer für Einkommen aus Erbschaften und Geschenken
1. Die Einkommensteuer für Einkommen aus Erbschaften und Geschenken von inländischen Privatpersonen wird durch das zu versteuernde Einkommen multipliziert mit dem Steuersatz von 10 % bestimmt.
2. Das zu versteuernde Einkommen aus Erbschaften und Geschenken ist der Teil des Werts der geerbten oder geschenkten Vermögenswerte, der 20 Millionen Dong übersteigt und den der Steuerpflichtige bei jedem Entstehungsfall erhält.
3. Der Zeitpunkt zur Bestimmung des zu versteuernden Einkommens wird wie folgt geregelt:
a) Bei Einkommen aus Erbschaften ist der Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige die Erbschaft erhält.
b) Für Einkünfte aus dem Erhalt von Geschenken ist der Zeitpunkt die Organisation, die die Steuerpflichtigen beschenkt, oder der Zeitpunkt, an dem der Steuerpflichtige die Einkünfte erhält.
4. Die Regierung legt die Einzelheiten dieses Artikels fest.
Artikel 19. Einkommensteuer auf sonstige Einkünfte
1. Die Einkommensteuer auf sonstige Einkünfte von ansässigen natürlichen Personen, die in den Punkten a, b und c Absatz 10 Artikel 3 dieses Gesetzes geregelt sind, wird durch das zu versteuernde Einkommen multipliziert mit einem Steuersatz von 5 % bestimmt. Dabei ist das zu versteuernde Einkommen der Betrag, der 20 Millionen Dong übersteigt, den der Steuerpflichtige jeweils erhält.
2. Die Einkommensteuer auf sonstige Einkünfte von ansässigen natürlichen Personen, die in Punkt d und Punkt đ Absatz 10 Artikel 3 dieses Gesetzes geregelt sind, wird durch den Übertragungspreis multipliziert mit einem Steuersatz von 0,1 % bestimmt.
3. Der Zeitpunkt der Feststellung des zu versteuernden Einkommens ist der Zeitpunkt, zu dem die Organisation oder die Einzelperson das Einkommen an den Steuerpflichtigen zahlt oder der Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige das Einkommen erhält.
4. Die Regierung legt die Einzelheiten dieses Artikels fest.
Kapitel III. GRUNDLAGEN DER STEUERBERECHNUNG FÜR NICHTANSÄSSIGE NATÜRLICHE PERSONEN
Artikel 20. Einkommensteuer für Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit
1. Die Einkommensteuer für Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit von nichtansässigen natürlichen Personen wird durch die Multiplikation der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Umsätze aus gewerblichen Tätigkeiten mit dem in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Steuersatz bestimmt.
2. Umsatz ist der gesamte Verkaufserlös, Werklohn, Ertrag aus der Bereitstellung von Dienstleistungen einschließlich Zuschüssen, Zusatzgebühren und Aufpreise, den eine natürliche Person erhält, unabhängig davon, ob das Geld bereits erhalten wurde oder nicht, einschließlich Kosten, die der Käufer von Waren oder Dienstleistungen anstelle der nichtansässigen Person bezahlt, die nicht erstattungsfähig sind.
Für den Fall, dass die Vertragsvereinbarung die Einkommensteuer nicht einschließt, muss der zu versteuernde Umsatz als der gesamte Betrag umgerechnet werden, den eine nicht ansässige Person in jeglicher Form aus der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen in Vietnam erhält, unabhängig vom Ort der Geschäftstätigkeit.
3. Steuersätze:
a) Vertrieb und Bereitstellung von Waren: 1 %;
b) Dienstleistungen, Bau ohne Eigenmaterialien: 5 %;
c) Produktion, Transport, Dienstleistungen in Verbindung mit Waren, Bau mit Eigenmaterialien: 2 %;
d) Bereitstellung von Produkten und digitalen Informationsdienstleistungen über Unterhaltung, Videospiele, digitale Filme, digitale Bilder, digitale Musik, Werbung: 5 %;
đ) Andere Geschäftstätigkeiten: 2 %.
Artikel 21. Einkommensteuer auf Einkommen aus Löhnen und Gehältern
Einkommensteuer für Einkommen aus Löhnen und Gehältern von nicht ansässigen Personen wird bestimmt durch die Gesamtsumme der Löhne und Gehälter, die nicht ansässige Personen für die Ausübung von Arbeiten in Vietnam erhalten, multipliziert mit einem Steuersatz von 20 %, unabhängig davon, wo das Einkommen gezahlt wird.
Artikel 22. Einkommensteuer auf Einkommen aus Kapitalanlagen
Die Einkommensteuer auf Einkommen aus Kapitalanlagen von nicht ansässigen Personen wird bestimmt durch die Gesamtsumme des Einkommens, das nicht ansässige Personen aus Investitionen in Kapital bei Organisationen oder Personen in Vietnam erhalten, multipliziert mit einem Steuersatz von 5 %.
Artikel 23. Einkommensteuer auf Einkommen aus der Veräußerung von Kapital
1. Die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalübertragungen von nicht ansässigen Personen wird durch das zu versteuernde Einkommen multipliziert (x) mit einem Steuersatz von 20 % pro Entstehung berechnet, unabhängig davon, ob die Übertragung in Vietnam oder im Ausland erfolgt. Dabei wird das zu versteuernde Einkommen aus der Kapitalübertragung durch den Übertragungspreis abzüglich (-) des Kaufpreises und der angemessenen Kosten, die mit der Erzielung der Einkünfte aus der Übertragung von Anteilen bei vietnamesischen Organisationen oder Personen verbunden sind, bestimmt.
Falls der Kaufpreis und die mit der Kapitalübertragung verbundenen Kosten nicht bestimmt werden können, wird die Einkommensteuer auf den Preis der Anteilsübertragung bei vietnamesischen Organisationen oder Personen multipliziert (x) mit einem Steuersatz von 2 % festgesetzt.
2. Die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Wertpapierübertragungen von nicht ansässigen Personen wird durch den Übertragungspreis multipliziert (x) mit einem Steuersatz von 0,1 % berechnet.
3. Die Regierung legt diese Bestimmungen detailliert fest.
Artikel 24. Einkommensteuer auf Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien
1. Die Einkommensteuer auf Einkommen aus der Übertragung von Immobilien von nicht ansässigen Personen wird durch den Übertragungswert multipliziert (x) mit dem Steuersatz von 2 % bestimmt.
2. Die Regierung regelt diesen Artikel im Detail.
Artikel 25. Einkommensteuer auf Einkommen aus Lizenzgebühren und Franchise
1. Die Einkommensteuer auf Einkommen aus Lizenzgebühren nicht ansässiger Personen wird durch den Betrag des Einkommens über 20 Millionen VND pro Übertragungsvertrag, Übertragungsrecht an geistigem Eigentum oder Technologietransfer in Vietnam multipliziert (x) mit dem Steuersatz von 5 % bestimmt.
2. Die Einkommensteuer auf Einkommen aus Franchise von nicht ansässigen Personen wird durch den Betrag des Einkommens über 20 Millionen VND pro Franchisevertrag in Vietnam multipliziert (x) mit dem Steuersatz von 5 % bestimmt.
Artikel 26. Einkommensteuer auf Einkommen aus Gewinnen, Erbschaften und Geschenken
Die Einkommensteuer für Einkommen aus Gewinnen, Erbschaften oder Geschenken von nicht ansässigen Personen wird auf den Betrag über 20 Millionen VND für jeden Gewinn, jede Erbschaft oder jedes Geschenk in Vietnam mit einem Steuersatz von 10 % berechnet.
Artikel 27. Einkommensteuer auf andere Einkommen
1. Die Einkommensteuer auf andere Einkommen von nicht ansässigen Personen, die in den Punkten a, b und c Absatz 10 Artikel 3 dieses Gesetzes geregelt sind, wird durch Multiplikation des zu versteuernden Einkommens mit einem Steuersatz von 5 % bestimmt. Das zu versteuernde Einkommen ist der Betrag, der 20 Millionen VND übersteigt, den der Steuerpflichtige bei jedem Vorfall erhält.
2. Die Einkommensteuer auf andere Einkommen von nicht ansässigen Personen, die in den Punkten d und đ Absatz 10 Artikel 3 dieses Gesetzes geregelt sind, wird durch Multiplikation des Übertragungswertes mit einem Steuersatz von 0,1 % bestimmt.
3. Die Regierung legt diese Bestimmungen detailliert fest.
Artikel 28. Zeitpunkt der Bestimmung des zu versteuernden Einkommens
1. Der Zeitpunkt der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für Einkünfte gemäß Artikel 20 dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt, zu dem eine nicht in Vietnam ansässige Person das Einkommen erhält, oder der Zeitpunkt der Ausstellung einer Rechnung für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen.
2. Der Zeitpunkt der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für Einkünfte gemäß den Artikeln 21, 22, 25, 26 und 27 dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt, zu dem Organisationen oder Einzelpersonen in Vietnam das Einkommen an eine nicht in Vietnam ansässige Person zahlen, oder der Zeitpunkt, zu dem die nicht in Vietnam ansässige Person das Einkommen erhält.
3. Der Zeitpunkt der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für Einkünfte gemäß Artikel 23 dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt, zu dem die Transaktion gemäß den gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen ist.
4. Der Zeitpunkt der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für Einkünfte gemäß Artikel 24 dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt, zu dem der Übertragungsvertrag gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Kraft tritt oder der Zeitpunkt der Registrierung des Nutzungsrechts bzw. Eigentumsrechts an unbeweglichem Vermögen.
5. Die Regierung erlässt detaillierte Vorschriften zu diesem Artikel.
Kapitel IV. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 29. Durchführungsbestimmungen
1. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels.
2. Die Vorschriften in Bezug auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Löhnen und Gehältern von ansässigen Personen gelten ab dem Steuerjahr 2026.
3. Das Gesetz über die Einkommensteuer für natürliche Personen Nr. 04/2007/QH12 wurde gemäß dem Gesetz Nr. 26/2012/QH13, dem Gesetz Nr. 71/2014/QH13, dem Gesetz Nr. 31/2024/QH15, dem Gesetz Nr. 48/2024/QH15, dem Gesetz Nr. 56/2025/QH15, dem Gesetz Nr. 71/2025/QH15 und dem Gesetz Nr. 93/2025/QH15 in einigen Bestimmungen geändert und ergänzt und verliert ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Gültigkeit; einzig die Bestimmungen bezüglich Einkommen aus Geschäftstätigkeit sowie aus Lohn und Gehalt von ansässigen natürlichen Personen verlieren ihre Gültigkeit ab der Steuererklärungsperiode 2026.
4. Falls es unterschiedliche Regelungen zu Steuervergünstigungen zwischen diesem Gesetz und dem Hauptstadtgesetz, den Beschlüssen des Parlaments sowie den Regelungslösungen in Buchstabe h Absatz 8 Artikel 10 des Gesetzes über die Organisation der Regierung gibt, gelten die Regelungen des Hauptstadtgesetzes, die Beschlüsse des Parlaments und die Regelungslösungen in Buchstabe h Absatz 8 Artikel 10 des Gesetzes über die Organisation der Regierung. Falls die Regelung dieses Gesetzes vorteilhafter ist, darf der Steuerpflichtige die für ihn günstigste Vergünstigung wählen.
Dieses Gesetz wurde vom Nationalen Parlament der Sozialistischen Republik Vietnam, 15. Legislaturperiode, 10. Sitzung, am 10. Dezember 2025 verabschiedet.
| PRÄSIDENT DES NATIONALEN PARLAMENTS (Unterschrieben) Trần Thanh Mẫn |