PARLAMENT
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SOZIALISTISCHE REPUBLIK VIETNAM
Unabhängigkeit – Freiheit – Glück
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Nr.: 50/2005/QH11 Hanoi, den 29. November 2005
NATIONALES PARLAMENT DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK VIETNAM
11. Legislaturperiode, 8. Sitzung
(vom 18. Oktober bis 29. November 2005)
GESETZ
Geistiges Eigentum
Gestützt auf die Verfassung der Sozialistischen Republik Vietnam von 1992, geändert und ergänzt gemäß dem Beschluss Nr. 51/2001/QH10 vom 25. Dezember 2001 des 10. Parlaments, 10. Sitzung;
Dieses Gesetz regelt das geistige Eigentum.
ERSTER TEIL. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1. Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Urheberrecht, die verwandten Schutzrechte, das gewerbliche Eigentumsrecht, die Rechte an Pflanzensorten und den Schutz dieser Rechte.
Artikel 2. Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf Organisationen und Einzelpersonen in Vietnam; ausländische Organisationen und Einzelpersonen, die die in diesem Gesetz und in den internationalen Abkommen, denen die Sozialistische Republik Vietnam angehört, festgelegten Bedingungen erfüllen.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 3. Gegenstände des geistigen Eigentums
1. Die Gegenstände des Urheberrechts umfassen literarische, künstlerische und wissenschaftliche Werke; die Gegenstände der verwandten Schutzrechte umfassen Aufführungen, Ton- und Bildaufnahmen, Rundfunkprogramme, Satellitensignale mit verschlüsselten Programmen.
2. Die Objekte des gewerblichen Eigentums umfassen Erfindungen, gewerbliche Designmuster, Schaltungsentwürfe für Halbleiter, Geschäftsgeheimnisse, Marken, Handelsnamen und geografische Angaben.
3. Der Gegenstand des Rechts an Pflanzensorten sind Pflanzensorten und Vermehrungsmaterial.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 4. Begriffsbestimmungen
In diesem Gesetz werden die folgenden Begriffe wie folgt verstanden:
1. Geistiges Eigentum ist das Recht einer Organisation oder einer Einzelperson an geistigem Eigentum, einschließlich Urheberrecht und damit zusammenhängender Rechte, gewerblichem Eigentum und Rechten an Pflanzensorten.
2. Urheberrecht ist das Recht einer Organisation oder einer Einzelperson an einem Werk, das sie geschaffen oder besitzt.
3. Mit dem Urheberrecht zusammenhängende Rechte (nachfolgend als verwandte Rechte bezeichnet) sind die Rechte einer Organisation oder einer Einzelperson an Aufführungen, Ton- und Bildaufnahmen, Rundfunkprogrammen, Satellitensignalen, die codierte Programme übertragen.
4. Gewerbliches Eigentum ist das Recht einer Organisation oder einer Einzelperson an Erfindungen, Geschäftsmodellen, Schaltplandesigns von Halbleiter-ICs, Marken, Handelsnamen, geographischen Angaben, Betriebsgeheimnissen, die sie geschaffen oder besitzt, sowie das Recht gegen unlauteren Wettbewerb.
5. Das Recht an Pflanzensorten ist das Recht einer Organisation oder Einzelperson an einer neuen Pflanzensorte, die sie selbst gezüchtet, entdeckt und entwickelt hat oder das Eigentumsrecht daran genießt.
6. Subjekte des geistigen Eigentums sind die Inhaber des geistigen Eigentums oder Organisationen und Einzelpersonen, denen der Inhaber das geistige Eigentum übertragen hat.
7. Ein Werk ist ein kreatives Produkt im Bereich der Literatur, Kunst und Wissenschaft, das in jeglichem Medium oder jeglicher Form dargestellt wird.
8. Ein abgeleitetes Werk ist ein Werk, das von einer Sprache in eine andere übersetzt wurde, ein adaptiertes Werk, überarbeitetes Werk, umgewandeltes Werk, zusammengestelltes Werk, kommentiertes Werk oder ausgewähltes Werk.
9. Veröffentlichtes Werk, Tonaufnahme oder Filmaufnahme sind Werke, Tonaufnahmen oder Filmaufnahmen, die mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers oder des verwandten Rechteinhabers in einer angemessenen Anzahl von Kopien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.
10. Kopieren ist das Erstellen einer oder mehrerer Kopien eines Werks oder einer Ton- oder Videoaufnahme mittels jeglicher Medien oder Formen, einschließlich der ständigen oder vorübergehenden Speicherung des Werks in elektronischer Form.
11. Rundfunk ist die Übertragung von Ton oder Bild oder von Ton und Bild eines Werks, einer Aufführung, einer Ton- oder Videoaufnahme, eines Rundfunkprogramms an die Öffentlichkeit über drahtlose oder drahtgebundene Mittel, einschließlich der Übertragung über Satellit, damit die Öffentlichkeit den Empfang an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl erhalten kann.
12. Erfindung ist eine technische Lösung in Form eines Produkts oder eines Verfahrens zur Lösung eines bestimmten Problems durch Anwendung der Naturgesetze.
13. Geschmacksmuster ist das äußere Erscheinungsbild eines Produkts, dargestellt durch die Form, Linien, Farben oder die Kombination dieser Elemente.
14. Ein Halbleiter- integrierter Schaltkreis ist ein Produkt in Form von Fertig- oder Halbfertigprodukten, bei dem Elemente mit mindestens einem aktiven Element und einigen oder allen Verbindungen innerhalb oder auf dem Halbleitermaterial befestigt sind, um eine elektronische Funktion auszuführen. Ein integrierter Schaltkreis ist gleichbedeutend mit IC, Chip und Mikroelektronikschaltkreis.
15. Das Layout-Design eines Halbleiter-integrierten Schaltkreises (nachfolgend Design-Layout genannt) ist die räumliche Struktur der Schaltelemente und der Verbindungen dieser Elemente in einem Halbleiter-integrierten Schaltkreis.
16. Eine Marke ist ein Zeichen, das verwendet wird, um die Waren und Dienstleistungen verschiedener Organisationen oder Einzelpersonen zu unterscheiden.
17. Kollektivmarke ist eine Marke, die verwendet wird, um Güter und Dienstleistungen der Mitglieder der Organisation, die Eigentümer dieser Marke ist, von Gütern und Dienstleistungen von Organisationen oder Einzelpersonen, die keine Mitglieder dieser Organisation sind, zu unterscheiden.
18. Zertifizierungsmarke ist eine Marke, deren Inhaber einer anderen Organisation oder Einzelperson die Nutzung auf deren Gütern oder Dienstleistungen erlaubt, um Eigenschaften wie Herkunft, Rohstoffe, Materialien, Herstellungsart der Waren, Art der Dienstleistungserbringung, Qualität, Genauigkeit, Sicherheit oder andere Eigenschaften der mit der Marke gekennzeichneten Güter und Dienstleistungen zu zertifizieren.
19. Verbundmarke sind Marken, die vom selben Inhaber registriert werden, identisch oder ähnlich sind und für Produkte oder Dienstleistungen derselben Art oder ähnlicher Art oder miteinander in Verbindung stehende Produkte oder Dienstleistungen verwendet werden.
20. Berühmte Marke ist eine Marke, die den Verbrauchern im gesamten Hoheitsgebiet Vietnams weithin bekannt ist.
21. Der Handelsname ist der Name einer Organisation oder einer Einzelperson, der im Geschäftsverkehr verwendet wird, um den Träger des Geschäftsnamens von anderen Geschäftsträgern im selben Bereich und derselben Geschäftsregion zu unterscheiden. Die in diesem Absatz festgelegte Geschäftsregion ist das geografische Gebiet, in dem der Geschäftsträger Geschäftspartner, Kunden hat oder einen Ruf genießt.
22. Eine geografische Angabe ist ein Zeichen, das verwendet wird, um Produkte aus einer spezifischen Region, Orts, Gebiet oder eines Landes zu kennzeichnen.
23. Geschäftsgeheimnis sind Informationen, die aus Finanz- oder geistigen Investitionstätigkeiten gewonnen wurden, noch nicht offengelegt sind und im Geschäftsverkehr verwendet werden können.
24. Pflanzensorte ist eine Pflanzengemeinschaft, die derselben niedrigsten pflanzlichen Taxonomieebene angehört, in der Morphologie einheitlich ist, sich über die Vermehrungszyklen stabil zeigt, durch das Auftreten von Eigenschaften zu erkennen ist, die durch das Genotyp oder durch die Kombination von Genotypen bestimmt werden, und sich von jeder anderen Pflanzengemeinschaft durch das Auftreten von mindestens einer vererbbaren Eigenschaft unterscheiden lässt.
25. Schutzurkunde ist ein Dokument, das von einer zuständigen staatlichen Behörde an eine Organisation oder Einzelperson ausgestellt wird, um das Recht auf gewerbliches Eigentum an Erfindungen, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern, Marken, geografischen Angaben sowie das Recht an Pflanzensorten zu begründen.
Artikel 5. Anwendung des Rechts
1. Im Falle von zivilrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, die in diesem Gesetz nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Im Falle von Unterschieden zwischen den Bestimmungen über geistiges Eigentum dieses Gesetzes und den Bestimmungen eines anderen Gesetzes gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
3. Im Falle eines internationalen Abkommens, dessen Mitglied die Sozialistische Republik Vietnam ist, und das andere Bestimmungen als dieses Gesetz enthält, gelten die Bestimmungen dieses internationalen Abkommens.
Artikel 6. Entstehung und Begründung von Rechten an geistigem Eigentum
1. Das Urheberrecht entsteht, sobald das Werk geschaffen und in einer bestimmten materiellen Form dargestellt ist, unabhängig vom Inhalt, der Qualität, der Form, den Mitteln oder der Sprache, veröffentlicht oder unveröffentlicht, registriert oder nicht registriert.
2. Verwandte Schutzrechte entstehen, sobald die Aufführung, die Ton- oder Bildaufnahme, das Rundfunkprogramm oder das Satellitensignal mit einem verschlüsselten Programm gestaltet oder durchgeführt wird, ohne das Urheberrecht zu beeinträchtigen.
3. Industrieeigentumsrechte werden wie folgt begründet:
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
a) Das gewerbliche Eigentum an Erfindungen, gewerblichen Mustern, Layout-Designs, Marken, geografischen Angaben wird auf der Grundlage der Entscheidung über die Erteilung eines Schutzrechts durch die zuständige staatliche Behörde gemäß den im Gesetz vorgesehenen Registrierungsverfahren oder durch Anerkennung einer internationalen Registrierung gemäß den Bestimmungen eines internationalen Abkommens, dessen Mitglied die Sozialistische Republik Vietnam ist, begründet; im Fall bekannter Marken wird das Eigentum auf der Grundlage der Nutzung begründet, unabhängig vom Registrierungsverfahren;
b) Das gewerbliche Eigentum an Handelsnamen wird auf der Grundlage der rechtmäßigen Nutzung dieses Handelsnamens begründet;
c) Das gewerbliche Eigentum an Geschäftsgeheimnissen wird auf der Grundlage des rechtmäßigen Erwerbs von Geschäftsgeheimnissen und der Umsetzung der Geheimhaltung dieser Geschäftsgeheimnisse begründet;
d) Das Recht gegen unlauteren Wettbewerb wird auf der Grundlage der Geschäftstätigkeit im Wettbewerb begründet.
4. Das Recht an Pflanzensorten wird auf der Grundlage der Entscheidung über die Erteilung eines Pflanzensorten-Patents durch die zuständige staatliche Behörde nach dem im Gesetz vorgesehenen Registrierungsverfahren begründet.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 7. Begrenzung des geistigen Eigentums
1. Die Inhaber geistigen Eigentums dürfen ihre Rechte nur im Umfang und für die Dauer des Schutzes gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes ausüben.
2. Die Ausübung geistigen Eigentums darf nicht die Interessen des Staates, das öffentliche Interesse, die Rechte und berechtigten Interessen anderer Organisationen und Einzelpersonen verletzen und darf nicht gegen andere einschlägige gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
3. Im Fall, dass es notwendig ist, die Ziele der Landesverteidigung, Sicherheit, das Wohlergehen der Bevölkerung und andere vom Staat und der Gesellschaft gemäß diesem Gesetz festgelegte Interessen zu gewährleisten, hat der Staat das Recht, das Subjekt des geistigen Eigentums zu verbieten oder einzuschränken, seine Rechte auszuüben, oder das Subjekt des geistigen Eigentums zu verpflichten, anderen Organisationen oder Personen die Nutzung eines oder mehrerer seiner Rechte unter geeigneten Bedingungen zu gestatten.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 8. Die Politik des Staates zum geistigen Eigentum
1. Anerkennung und Schutz der geistigen Eigentumsrechte von Organisationen und Personen auf der Grundlage der Sicherstellung eines Ausgleichs der Interessen des Subjekts des geistigen Eigentums mit dem öffentlichen Interesse; geistiges Eigentum, das gegen die öffentliche Moral, die öffentliche Ordnung verstößt oder für die Landesverteidigung und Sicherheit schädlich ist, wird nicht geschützt.
2. Förderung und Unterstützung von Kreativität und der Nutzung geistiger Vermögenswerte, um zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung beizutragen und die materielle sowie geistige Lebensqualität der Bevölkerung zu verbessern.
3. Finanzielle Unterstützung für die Übernahme und Verwertung von geistigem Eigentum zum Nutzen der Öffentlichkeit; Förderung von in- und ausländischen Organisationen und Einzelpersonen, die kreative Tätigkeiten und den Schutz von geistigem Eigentum finanziell unterstützen.
4. Priorität für Investitionen in die Ausbildung und Weiterbildung von Mitarbeitern, Beamten und dienstleistenden Personen sowie relevanten Gruppen für den Schutz von geistigem Eigentum und die Forschung und Anwendung von Wissenschaft und Technik im Bereich des Schutzes von geistigem Eigentum.
Artikel 9. Rechte und Pflichten von Organisationen und Einzelpersonen beim Schutz von geistigem Eigentum
Organisationen und Einzelpersonen haben das Recht, die von der Gesetzgebung erlaubten Maßnahmen anzuwenden, um ihre geistigen Eigentumsrechte selbst zu schützen, und haben die Verantwortung, die geistigen Eigentumsrechte anderer Organisationen und Einzelpersonen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu respektieren.
Artikel 10. Inhalt der staatlichen Verwaltung im Bereich des geistigen Eigentums
1. Entwicklung und Leitung der Umsetzung von Strategien und Richtlinien zum Schutz des geistigen Eigentums.
2. Erlassung und Organisation der Umsetzung von Rechtsvorschriften zum geistigen Eigentum.
3. Organisation der Verwaltungsstruktur für geistiges Eigentum; Ausbildung und Weiterbildung von Mitarbeitern im Bereich geistiges Eigentum.
4. Ausstellung und Durchführung anderer Verfahren im Zusammenhang mit Urheberrechtsregistrierungsurkunden, Nachweisurkunden der verwandten Schutzrechte, Schutzurkunden für gewerbliche Schutzrechte, Pflanzenschutzurkunden.
5. Inspektion und Überprüfung der Einhaltung der Gesetze zum geistigen Eigentum; Bearbeitung von Beschwerden und Anzeigen sowie Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz über geistiges Eigentum.
6. Organisation von Informations- und Statistikaktivitäten zum geistigen Eigentum.
7. Organisation und Verwaltung der Tätigkeiten zur Begutachtung im Bereich geistiges Eigentum.
8. Bildung, Aufklärung und Verbreitung von Wissen und Gesetzen zum geistigen Eigentum.
9. Internationale Zusammenarbeit im Bereich geistiges Eigentum.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 11. Verantwortung des Staates für die Verwaltung des geistigen Eigentums
1. Die Regierung vereinheitlicht die staatliche Verwaltung des geistigen Eigentums.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
2. Das Ministerium für Wissenschaft und Technologie ist der Regierung gegenüber verantwortlich, leitet in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultur und Information sowie dem Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung die staatliche Verwaltung des geistigen Eigentums und führt die staatliche Verwaltung der gewerblichen Schutzrechte durch. Das Ministerium für Kultur und Information führt im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse die staatliche Verwaltung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte durch. Das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung führt im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse die staatliche Verwaltung der Rechte an Pflanzensorten durch.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
3. Ministerien, ministeriengleiche Behörden und der Regierung unterstellte Stellen sind im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse verpflichtet, mit dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie, dem Ministerium für Kultur und Information, dem Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie den Volkskomitees der Provinzen und direkt der Zentralregierung unterstehenden Städte bei der staatlichen Verwaltung des geistigen Eigentums zusammenzuarbeiten.
4. Die Volkskomitees auf allen Ebenen üben die staatliche Verwaltung des geistigen Eigentums auf örtlicher Ebene nach ihrer Zuständigkeit aus.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
5. Die Regierung legt die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die staatliche Verwaltung des geistigen Eigentums des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, des Ministeriums für Kultur und Information, des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Volkskomitees auf allen Ebenen konkret fest.
Artikel 12. Gebühren und Abgaben im Bereich des geistigen Eigentums
Organisationen und Einzelpersonen müssen Gebühren und Abgaben entrichten, wenn sie Verfahren im Zusammenhang mit dem Recht auf geistiges Eigentum nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften durchführen.
Teil ZWEI. URHEBERRECHTE UND VERWANDTE RECHTE
Kapitel I. VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN SCHUTZ VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN RECHTEN
Abschnitt 1. VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN SCHUTZ DES URHEBERRECHTS
Artikel 13. Autoren und Inhaber von Urheberrechten haben Werke, die durch das Urheberrecht geschützt sind
1. Organisationen und Einzelpersonen, die über ein urheberrechtlich geschütztes Werk verfügen, umfassen die Personen, die das Werk direkt schaffen, sowie die Inhaber der Urheberrechte, wie in den Artikeln 37 bis 42 dieses Gesetzes festgelegt.
2. Autoren und Inhaber von Urheberrechten nach Absatz 1 dieses Artikels sind darunter vietnamesische Organisationen und Einzelpersonen; ausländische Organisationen und Einzelpersonen mit Werken, die zum ersten Mal in Vietnam veröffentlicht wurden und noch in keinem anderen Land veröffentlicht wurden, oder die gleichzeitig in Vietnam innerhalb von dreißig Tagen, gerechnet ab dem Tag der Erstveröffentlichung in einem anderen Land, veröffentlicht werden; ausländische Organisationen und Einzelpersonen mit Werken, die in Vietnam gemäß internationalen Urheberrechtsabkommen, deren Mitglied die Sozialistische Republik Vietnam ist, geschützt sind.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 14. Arten von urheberrechtlich geschützten Werken
1. Urheberrechtlich geschützte literarische, künstlerische und wissenschaftliche Werke umfassen:
a) Literarische, wissenschaftliche Werke, Schulbücher, Lehrbücher und andere Werke, die in schriftlicher Form oder in anderen Zeichen dargestellt sind;
b) Vorlesungen, Reden und andere Ansprachen;
c) Journalistische Werke;
d) Musikalische Werke;
đ) Bühnenwerke;
e) Filmwerke und Werke, die nach einer ähnlichen Methode geschaffen wurden (im Folgenden zusammenfassend als Filmwerke bezeichnet);
g) Bildende Kunstwerke, angewandte Kunst;
h) Fotografische Werke;
i) Architektonische Werke;
k) Karten, Diagramme, Kartenwerke, Zeichnungen im Zusammenhang mit Gelände, wissenschaftlichen Arbeiten;
l) Literaturwerke, Volkskunstwerke;
m) Computerprogramme, Datensammlungen.
2. Abgeleitete Werke werden nur gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels geschützt, wenn sie die Urheberrechte an den Werken, die für die Schaffung des abgeleiteten Werkes verwendet werden, nicht beeinträchtigen.
3. Die Werke, die gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels geschützt sind, müssen vom Autor direkt durch geistige Arbeit geschaffen worden sein und dürfen nicht von den Werken anderer kopiert werden.
4. Die Regierung gibt konkrete Anweisungen zu den in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Werkarten.
Artikel 15. Gegenstände, die nicht in den Schutzbereich des Urheberrechts fallen
1. Reine aktuelle Nachricht liefert Informationen.
2. Rechtsvorschriften, Verwaltungstexte, andere Texte im Bereich der Justiz und die amtliche Übersetzung dieser Texte.
3. Verfahren, Systeme, Arbeitsmethoden, Konzepte, Prinzipien, Daten.
Abschnitt 2. BEDINGUNGEN FÜR DEN SCHUTZ VON ANRECHTEN
Artikel 16. Organisationen, Einzelpersonen, deren verwandte Rechte geschützt werden
1. Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer und andere Personen, die literarische oder künstlerische Werke aufführen (im Folgenden gemeinsam „Aufführende“ genannt).
2. Organisationen, Einzelpersonen, die Eigentümer der in Absatz 1 Artikel 44 dieses Gesetzes genannten Aufführung sind.
3. Organisationen, Einzelpersonen, die die Ton- und Bildaufnahmen einer Aufführung oder anderer Ton- und Bildaufnahmen erstmalig gestalten (im Folgenden „Ton-/Bildaufzeichnungsproduzenten“ genannt).
4. Organisationen, die die Sendung initiieren und durchführen (im Folgenden „Rundfunkorganisationen“ genannt).
Artikel 17. Die geschützten Objekte verwandter Rechte
1. Die Darbietung ist geschützt, wenn sie eine der folgenden Fälle betrifft:
a) Die Darbietung wird von vietnamesischen Staatsbürgern in Vietnam oder im Ausland ausgeführt;
b) Die Darbietung wird von Ausländern in Vietnam ausgeführt;
c) Die Darbietung wird auf einer Ton- oder Bildaufnahme festgehalten, die gemäß Artikel 30 dieses Gesetzes geschützt ist;
d) Eine Aufführung, die auf Ton- oder Bildaufnahmen noch nicht festgelegt ist, aber bereits ausgestrahlt wurde, wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 31 dieses Gesetzes geschützt;
d) Eine Aufführung, die gemäß einem internationalen Abkommen geschützt ist, dessen Mitglied die Sozialistische Republik Vietnam ist.
2. Ton- und Bildaufnahmen werden geschützt, wenn sie zu einem der folgenden Fälle gehören:
a) Ton- und Bildaufnahmen eines Ton- oder Bildaufnahmeeigentümers mit vietnamesischer Staatsangehörigkeit;
b) Ton- und Bildaufnahmen eines Ton- oder Bildaufnahmeeigentümers, die gemäß einem internationalen Abkommen geschützt sind, dessen Mitglied die Sozialistische Republik Vietnam ist.
3. Sendungen, Satellitensignale, die Sendungen tragen und verschlüsselt sind, sind geschützt, wenn sie unter einen der folgenden Fälle fallen:
a) Rundfunkprogramme, Satellitensignale, die verschlüsselte Programme von Rundfunkorganisationen mit vietnamesischer Staatsangehörigkeit übertragen;
b) Rundfunkprogramme, Satellitensignale, die verschlüsselte Programme von Rundfunkorganisationen übertragen, die nach internationalen Abkommen geschützt sind, deren Mitglied die Sozialistische Republik Vietnam ist.
4. Aufführungen, Ton- und Bildaufzeichnungen, Rundfunkprogramme, Satellitensignale, die verschlüsselte Programme übertragen, sind nur nach den Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels geschützt, unter der Bedingung, dass keine Urheberrechte verletzt werden.
Kapitel II. INHALT, RECHTSBEGRENZUNGEN, DAUER DES URHEBERRECHTS, VERWANDTE RECHTE
Abschnitt 1. INHALT, RECHTSBEGRENZUNGEN, DAUER DES URHEBERRECHTS
Artikel 18. Urheberrecht
Das Urheberrecht an den im Gesetz vorgesehenen Werken umfasst persönliche und vermögensrechtliche Rechte.
Artikel 19. Persönliche Rechte
Persönliche Rechte umfassen die folgenden Rechte:
1. Dem Werk einen Namen geben;
2. Mit dem echten Namen oder Pseudonym am Werk erscheinen; das Recht, mit dem echten Namen oder Pseudonym genannt zu werden, wenn das Werk veröffentlicht oder genutzt wird;
3. Das Werk veröffentlichen oder anderen erlauben, das Werk zu veröffentlichen;
4. Die Unversehrtheit des Werks schützen, anderen nicht erlauben, das Werk in irgendeiner Form zu verändern, zu kürzen oder zu verfälschen, die die Ehre und den Ruf des Autors beeinträchtigen könnte.
Artikel 20. Vermögensrechte
1. Vermögensrechte umfassen die folgenden Rechte:
a) Abgeleitete Werke erstellen;
b) Das Werk öffentlich aufführen;
c) Das Werk vervielfältigen;
d) Verbreitung, Einfuhr des Originals oder Kopien des Werkes;
d) Übermittlung des Werkes an die Öffentlichkeit mittels Kabel, Funk, elektronischem Informationsnetz oder irgendeinem anderen technischen Mittel;
e) Vermietung des Originals oder von Kopien des Films oder Computerprogramms.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Rechte werden vom Autor oder vom Inhaber des Urheberrechts ausschließlich ausgeübt oder dürfen anderen zur Ausübung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erlaubt werden.
3. Organisationen und Einzelpersonen, die ein, mehrere oder alle Rechte gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Absatz 3 von Artikel 19 dieses Gesetzes nutzen, müssen die Erlaubnis einholen und Honorare, Vergütungen oder andere materielle Vorteile an den Urheberrechtsinhaber zahlen.
Artikel 21. Urheberrecht an Filmen, Bühnenwerken
1. Personen, die als Regisseur, Drehbuchautor, Kameramann, Cutter, Musikkomponist, Ausstattungsdesigner, Tondesigner, Lichtdesigner, Bühnenbildner, Requisitendesigner, Spezialeffekt-Designer und in anderen kreativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Filmwerken arbeiten, genießen die in den Absätzen 1, 2 und 4 des Artikels 19 dieses Gesetzes festgelegten Rechte sowie andere Rechte gemäß Vereinbarung. Personen, die als Regisseur, Drehbuchautor, Choreograf, Musikkomponist, Ausstattungsdesigner, Tondesigner, Lichtdesigner, Bühnenbildner, Requisitendesigner, Spezialeffekt-Designer und in anderen kreativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bühnenwerken arbeiten, genießen die in den Absätzen 1, 2 und 4 des Artikels 19 dieses Gesetzes festgelegten Rechte sowie andere Rechte gemäß Vereinbarung.
2. Organisationen und Einzelpersonen, die in Finanzmittel und technische Einrichtungen investieren, um Filmwerke oder Bühnenwerke zu produzieren, sind die Eigentümer der in Absatz 3 Artikel 19 und Artikel 20 dieses Gesetzes festgelegten Rechte.
3. Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Organisationen und Einzelpersonen sind verpflichtet, Tantiemen, Honorare und andere materielle Vorteile gemäß Vereinbarung mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen zu zahlen.
Artikel 22. Urheberrecht an Computerprogrammen, Datensammlungen
1. Ein Computerprogramm ist eine Sammlung von Anweisungen, dargestellt in Form von Befehlen, Codes, Diagrammen oder anderen Formen, die, wenn sie an ein vom Computer lesbares Medium gebunden werden, den Computer in die Lage versetzen, eine Aufgabe auszuführen oder ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen. Computerprogramme werden wie literarische Werke geschützt, unabhängig davon, ob sie in Quellcode oder Maschinencode dargestellt sind.
2. Das Sammeln von Daten ist eine kreative Zusammenstellung, die sich in der Auswahl und Anordnung von Materialien in elektronischer oder anderer Form ausdrückt. Der Urheberrechtsschutz für Datensammlungen umfasst nicht die eigentlichen Materialien und beeinträchtigt nicht das Urheberrecht an diesen Materialien.
Artikel 23. Urheberrecht an Werken der Volksliteratur und Volkskunst
1. Werke der Volksliteratur und Volkskunst sind kollektive Schöpfungen auf der Grundlage der Tradition einer Gruppe oder einzelner Personen, die darauf abzielen, die Wünsche der Gemeinschaft widerzuspiegeln, die kulturellen und sozialen Merkmale angemessen darzustellen und Normen und Werte weiterzugeben, sei es durch Nachahmung oder auf andere Weise. Werke der Volksliteratur und Volkskunst umfassen:
a) Geschichten, Gedichte, Rätsel;
b) Gesänge, musikalische Melodien;
c) Tänze, Aufführungen, Rituale und Spiele;
d) Künstlerische Werke der Grafik, Malerei, Bildhauerei, Musikinstrumente, architektonische Modelle und andere Kunstformen, die in jeglicher materieller Form dargestellt werden.
2. Organisationen und Einzelpersonen, die Volksliteratur- und Kunstwerke verwenden, müssen die Herkunft der jeweiligen Werkart angeben und den tatsächlichen Wert der Volksliteratur- und Kunstwerke bewahren.
Artikel 24. Urheberrecht an literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken
Der Schutz des Urheberrechts an literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken gemäß Absatz 1 Artikel 14 dieses Gesetzes wird von der Regierung näher geregelt.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 25. Fälle der Nutzung veröffentlichter Werke ohne Genehmigung und ohne Vergütung
1. Zu den Fällen der Nutzung veröffentlichter Werke ohne Genehmigung und ohne Vergütung gehören:
a) Das eigene Kopieren einer Ausgabe zu Forschungs- oder Unterrichtszwecken durch eine Einzelperson;
b) Werke angemessen zitieren, ohne die Absicht des Autors zu verfälschen, um sie in eigenen Werken zu kommentieren oder zu veranschaulichen;
c) Werke zitieren, ohne die Absicht des Autors zu verfälschen, um Artikel zu schreiben, sie in periodischen Veröffentlichungen, Radio- oder Fernsehprogrammen, Dokumentarfilmen zu verwenden;
d) Werke zum Unterricht in Schulen zitieren, ohne die Absicht des Autors zu verfälschen, ohne kommerzielle Zwecke;
đ) Werke kopieren, um sie in Bibliotheken zum Forschungszweck zu archivieren;
e) Bühnenwerke oder andere Kunstformen in kulturellen Veranstaltungen oder Propagandaveranstaltungen ohne jede Art von Einnahmen aufzuführen;
g) Live-Aufführungen aufnehmen oder filmen, um darüber in Nachrichten zu berichten oder sie zu Lehrzwecken zu verwenden;
h) Fotografieren, fernsehen von bildenden Werken, Architektur, Fotografie, angewandter Kunst, die an öffentlichen Orten ausgestellt werden, um das Bild dieses Werkes zu präsentieren;
i) Übertragen des Werkes in Blindenschrift oder eine andere Sprache für sehbehinderte Personen;
k) Einfuhr von Kopien fremder Werke zur privaten Nutzung.
2. Organisationen und Einzelpersonen, die die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Werke nutzen, dürfen die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigen, die Rechte des Autors oder des Urheberrechtsinhabers nicht schädigen; sie müssen Informationen über den Namen des Autors sowie die Herkunft des Werkes bereitstellen.
3. Die Nutzung von Werken in den im Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen gilt nicht für Architekturwerke, bildende Werke oder Computerprogramme.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 26. Fälle der Nutzung veröffentlichter Werke, die keiner Genehmigung bedürfen, sind zahlungspflichtig für Honorar oder Vergütung.
1. Rundfunkorganisationen, die ein bereits veröffentlichtes Werk nutzen, um ein Programm mit Sponsoring, Werbung oder Einnahmenerzielung in jeglicher Form durchzuführen, müssen keine Erlaubnis einholen, müssen jedoch dem Inhaber der Urheberrechte gemäß den Vorschriften der Regierung ein Honorar zahlen.
2. Organisationen und Einzelpersonen, die die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Werke nutzen, dürfen die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigen, die Rechte des Autors oder des Urheberrechtsinhabers nicht schädigen; sie müssen Informationen über den Namen des Autors sowie die Herkunft des Werkes bereitstellen.
3. Die Nutzung von Werken in den in Absatz 1 genannten Fällen gilt nicht für Filme.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 27. Schutzdauer des Urheberrechts
1. Die in den Absätzen 1, 2 und 4 von Artikel 19 dieses Gesetzes festgelegten persönlichen Rechte sind unbefristet geschützt.
2. Die in Absatz 3 von Artikel 19 festgelegten persönlichen Rechte und die in Artikel 20 dieses Gesetzes festgelegten Vermögensrechte haben folgende Schutzdauer:
a) Filmwerke, Fotografien, Bühnenwerke, angewandte Kunstwerke und anonyme Werke haben eine Schutzfrist von fünfzig Jahren, gerechnet ab der erstmaligen Veröffentlichung des Werks. Innerhalb der fünfzig Jahre, gerechnet ab der Entstehung eines Filmwerks oder Bühnenwerks, gilt, falls das Werk noch nicht veröffentlicht wurde, die Frist ab dem Zeitpunkt der Entstehung; im Falle eines anonymen Werks gilt die Schutzfrist, sobald Informationen über den Autor erscheinen, gemäß den Bestimmungen in Punkt b dieses Absatzes;
b) Werke, die nicht unter die Kategorie laut Punkt a dieses Absatzes fallen, haben eine Schutzfrist während des gesamten Lebens des Autors und fünfzig Jahre nach dem Tod des Autors; im Falle eines Werkes mit mehreren Autoren endet die Schutzfrist im fünfzigsten Jahr nach dem Tod des letzten Mitautors.
c) Die Schutzfrist, die in den Punkten a und b dieses Absatzes festgelegt ist, endet um 24 Uhr am 31. Dezember des Jahres, in dem die Schutzfrist des Urheberrechts endet.
Artikel 28. Verletzung des Urheberrechts
1. Aneignung des Urheberrechts an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken.
2. Vortäuschung einer Urheberschaft.
3. Veröffentlichung oder Verbreitung eines Werkes ohne Zustimmung des Urhebers.
4. Veröffentlichung oder Verbreitung eines Werkes mit mehreren Urhebern ohne Zustimmung dieses Miturhebers.
5. Bearbeitung, Kürzung oder Verzerrung eines Werkes in jeglicher Form, die der Ehre oder dem Ruf des Urhebers schadet.
6. Vervielfältigung eines Werkes ohne Zustimmung des Urhebers oder des Inhabers der Urheberrechte, ausgenommen die in den Punkten a und đ Absatz 1 Artikel 25 dieses Gesetzes festgelegten Fälle.
7. Ein abgeleitetes Werk ohne die Erlaubnis des Urhebers oder des Inhabers der Urheberrechte an dem Werk, das zur Herstellung des abgeleiteten Werks verwendet wird, zu erstellen, außer in den in Buchstabe i Absatz 1 Artikel 25 dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen.
8. Werke ohne die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zu verwenden, keine Honorar-, Vergütungs- oder sonstigen materiellen Rechte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen, außer in den im Absatz 1 Artikel 25 dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen.
9. Werke zu vermieten, ohne dem Autor oder dem Urheberrechtsinhaber Honorar, Vergütung und sonstige materielle Rechte zu zahlen.
10. Werke zu vervielfältigen, Kopien herzustellen, zu verbreiten, auszustellen oder der Öffentlichkeit über Kommunikationsnetzwerke und digitale Medien zu übermitteln, ohne die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers.
11. Werke zu veröffentlichen, ohne die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers.
12. Mit Absicht technische Schutzmaßnahmen aufzuheben oder unwirksam zu machen, die vom Urheberrechtsinhaber zum Schutz seiner Werke eingeführt wurden.
13. Mit Absicht elektronische Rechteverwaltungsinformationen in einem Werk zu löschen oder zu verändern.
14. Herstellung, Zusammenbau, Veränderung, Vertrieb, Einfuhr, Ausfuhr, Verkauf oder Vermietung von Geräten, in dem Wissen oder mit Anlass zu wissen, dass diese Geräte technische Maßnahmen des Urheberrechtsinhabers zur Schutz der Urheberrechte an seinen Werken unwirksam machen.
15. Herstellung und Verkauf von Werken, deren Urheberunterschrift gefälscht ist.
16. Ausfuhr, Einfuhr, Verteilung von Kopien von Werken ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers.
Abschnitt 2. INHALT, RECHTSBESCHRÄNKUNGEN, SCHUTZDAUER VERBUNDENER RECHTE
Artikel 29. Rechte der Darsteller
1. Ist der Darsteller gleichzeitig Rechteinhaber, so hat er persönliche und vermögensrechtliche Rechte an der Darbietung; ist der Darsteller nicht gleichzeitig Rechteinhaber, so hat der Darsteller persönliche Rechte und der Rechteinhaber vermögensrechtliche Rechte an der Darbietung.
2. Die Persönlichkeitsrechte umfassen die folgenden Rechte:
a) Mit Nennung des Namens bei Aufführungen, bei der Veröffentlichung von Ton- oder Bildaufnahmen, bei der Sendung der Aufführung vorgestellt zu werden;
b) Den Schutz der Unversehrtheit des Aufführungsbildes, es anderen nicht zu erlauben, es in irgendeiner Weise zu verändern, zu kürzen oder zu verfälschen, die die Ehre und den Ruf des Darstellers schädigt.
3. Vermögensrechte umfassen das exklusive Recht, selbst auszuführen oder anderen die folgenden Rechte zu gestatten:
a) Die eigene Live-Aufführung auf Ton- oder Bildaufnahmen zu gestalten;
b) Die eigene auf Ton- oder Bildaufnahmen gestaltete Aufführung direkt oder indirekt zu vervielfältigen;
c) Die Aufführung, die noch nicht aufgezeichnet wurde, der Öffentlichkeit durch Rundfunk oder auf andere Weise zugänglich zu machen, außer die Aufführung ist für Rundfunkzwecke bestimmt;
d) Verteilung der Original- und Kopien der eigenen Aufführung an die Öffentlichkeit durch Verkauf, Vermietung oder Verteilung mittels beliebiger technischer Mittel, auf die die Öffentlichkeit zugreifen kann.
4. Organisationen und Einzelpersonen, die die in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Rechte nutzen oder verwerten, müssen dem Darsteller die Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen oder nach Vereinbarung zahlen, falls das Gesetz keine Regelung vorsieht.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 30. Rechte des Herstellers von Ton- und Bildaufnahmen
1. Der Hersteller von Ton- und Bildaufnahmen hat das ausschließliche Recht, selbst oder durch Dritte die folgenden Rechte auszuüben oder zu erlauben:
a) Direkte oder indirekte Vervielfältigung der eigenen Ton- und Bildaufnahmen;
b) Verteilung an die Öffentlichkeit von Originalen und Kopien ihrer Ton- und Videoaufnahmen durch Verkauf, Vermietung oder Verteilung über jegliche technische Mittel, auf die die Öffentlichkeit zugreifen kann.
2. Ton- und Videoaufnahmeerzeuger genießen materielle Rechte, wenn ihre Ton- und Videoaufnahmen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Artikel 31. Rechte von Rundfunkorganisationen
1. Rundfunkorganisationen haben das ausschließliche Recht, die folgenden Rechte selbst auszuüben oder andere zu ermächtigen, dies zu tun:
a) Aussenden und Wiederholen ihrer Rundfunksendungen;
b) Verteilung ihrer Rundfunksendungen an die Öffentlichkeit;
c) Gestaltung ihrer Rundfunksendungen;
d) Kopieren der gestalteten Rundfunksendungen.
2. Rundfunkorganisationen genießen materielle Rechte, wenn ihre Rundfunksendungen aufgezeichnet, gefilmt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Artikel 32. Fälle, in denen die Nutzung verwandter Rechte keine Genehmigung erfordert und keine Tantiemen oder Honorare zu zahlen sind
1. Fälle, in denen die Nutzung verwandter Rechte keine Genehmigung erfordert und keine Tantiemen oder Honorare zu zahlen sind, umfassen:
a) Eigenes Kopieren einer Kopie zum Zweck der persönlichen wissenschaftlichen Forschung;
b) Eigenes Kopieren einer Kopie zum Zweck des Unterrichtens, außer im Fall von Aufführungen, Tonaufnahmen, Videoaufnahmen oder ausgestrahlten Programmen, die bereits zur Lehrzwecken veröffentlicht wurden;
c) Angemessene Zitate zum Zweck der Informationsbereitstellung;
d) Organisationen, die Sendungen durchführen, dürfen vorübergehende Kopien zur Ausstrahlung anfertigen, wenn sie das Senderecht ausüben.
2. Organisationen und Einzelpersonen, die die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechte nutzen, dürfen die normale Verwertung von Aufführungen, Tonaufnahmen, Videoaufnahmen und ausgestrahlten Programmen nicht beeinträchtigen und die Rechte der Darsteller, Produzenten von Ton- oder Videoaufnahmen oder von Rundfunkorganisationen nicht schädigen.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 33. Fälle der Nutzung von verwandten Rechten, die keiner Genehmigung bedürfen, jedoch Autorenhonorare und Vergütungen zahlen müssen
1. Organisationen und Einzelpersonen, die die verwandten Rechte in den folgenden Fällen nutzen, müssen keine Genehmigung einholen, jedoch gemäß Vereinbarung Autorengebühren, Vergütungen für den Autor, Inhaber des Urheberrechts, ausübenden Künstler, Hersteller von Ton- oder Bildaufnahmen sowie Rundfunkorganisationen zahlen:
a) Direkte oder indirekte Nutzung von bereits veröffentlichten Ton- oder Bildaufnahmen zu kommerziellen Zwecken, um ein durch Sponsoring, Werbung oder jegliche Form der Entgeltserhebung finanziertes Rundfunkprogramm durchzuführen;
b) Nutzung von bereits veröffentlichten Ton- oder Bildaufnahmen im geschäftlichen oder kommerziellen Betrieb.
2. Organisationen und Einzelpersonen, die die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechte nutzen, dürfen die normale Verwertung von Aufführungen, Tonaufnahmen, Videoaufnahmen und ausgestrahlten Programmen nicht beeinträchtigen und die Rechte der Darsteller, Produzenten von Ton- oder Videoaufnahmen oder von Rundfunkorganisationen nicht schädigen.
Artikel 34. Schutzdauer der verwandten Rechte
1. Das Recht der ausübenden Künstler wird fünfzig Jahre ab dem auf das Jahr der Aufführung folgenden Jahr geschützt.
2. Die Rechte des Herstellers von Ton- und Bildaufnahmen sind fünfzig Jahre ab dem Jahr nach der Veröffentlichung oder fünfzig Jahre ab dem Jahr nach der Fertigstellung der Ton- oder Bildaufnahme geschützt, wenn die Aufnahme noch nicht veröffentlicht wurde.
3. Die Rechte der Rundfunkorganisation sind fünfzig Jahre ab dem Jahr nach der Ausstrahlung des Programms geschützt.
4. Die Schutzfrist gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels endet um 24 Uhr am 31. Dezember des Jahres, in dem die Schutzfrist der verwandten Rechte endet.
Artikel 35. Verletzung verwandter Rechte
1. Aneignung der Rechte von Darstellern, Herstellern von Ton- und Bildaufnahmen, Rundfunkorganisationen.
2. Sich als Darsteller, Tonträgerhersteller, Bildaufzeichnungshersteller oder Rundfunkveranstalter ausgeben.
3. Eine aufgeführte Darbietung, Tonaufnahme, Bildaufzeichnung oder Rundfunksendung veröffentlichen, herstellen und verbreiten, ohne die Erlaubnis des Darstellers, des Tonträgerherstellers, des Bildaufzeichnungsherstellers oder des Rundfunkveranstalters.
4. Die Darbietung in irgendeiner Form zu bearbeiten, zu kürzen oder zu verfälschen, wodurch die Ehre und Reputation des Darstellers beeinträchtigt wird.
5. Kopieren oder Ausschnitte der aufgeführten Darbietung, Tonaufnahme, Bildaufzeichnung oder Rundfunksendung ohne die Erlaubnis des Darstellers, des Tonträgerherstellers, des Bildaufzeichnungsherstellers oder des Rundfunkveranstalters vornehmen.
6. Informationen zur Rechteverwaltung in elektronischer Form ohne die Erlaubnis des Inhabers der entsprechenden Rechte entfernen oder ändern.
7. Vorsätzlich Maßnahmen, die der Rechteinhaber zum Schutz seiner Rechte ergriffen hat, beseitigen oder unwirksam machen.
8. Ausstrahlung, Verteilung, Import zur Verteilung an die Öffentlichkeit einer Aufführung, einer gestalteten Kopie der Aufführung oder einer Ton- und Bildaufnahme, wenn bekannt ist oder Grund zur Annahme besteht, dass Rechteverwaltungsinformationen in elektronischer Form entfernt oder ohne Erlaubnis des Rechteinhabers geändert wurden.
9. Herstellung, Montage, Umwandlung, Verteilung, Einfuhr, Ausfuhr, Verkauf oder Vermietung von Geräten, wenn bekannt ist oder Grund zur Annahme besteht, dass das Gerät ein verschlüsseltes Programm über Satellit unrechtmäßig entschlüsselt.
10. Vorsätzliches Abfangen oder fortgesetzte Verteilung eines über Satellit ausgestrahlten verschlüsselten Programmsignals, wenn das Signal ohne Erlaubnis des rechtmäßigen Verteilers entschlüsselt wurde.
Kapitel III. INHABER DES URHEBERRECHTS UND VERWANDTER RECHTE
Artikel 36. Urheberrechtsinhaber
Urheberrechtsinhaber ist die Organisation oder Person, die ein, mehrere oder alle Vermögensrechte innehat, die in Artikel 20 dieses Gesetzes festgelegt sind.
Artikel 37. Der Inhaber des Urheberrechts ist der Autor
Der Autor nutzt seine Zeit, finanzielle Mittel und sachlich-technische Einrichtungen, um ein Werk zu schaffen, das die in Artikel 19 festgelegten persönlichen Rechte und die in Artikel 20 dieses Gesetzes festgelegten Vermögensrechte besitzt.
Artikel 38. Der Inhaber des Urheberrechts sind die Mitautoren
1. Die Mitautoren nutzen ihre Zeit, finanziellen Mittel und sachlich-technischen Einrichtungen, um gemeinsam ein Werk zu schaffen, das die in Artikel 19 und Artikel 20 dieses Gesetzes festgelegten gemeinsamen Rechte an diesem Werk besitzt.
2. Die Mitautoren, die das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Werk schaffen, haben, wenn ein separater Teil unabhängig genutzt werden kann, ohne die Rechte der anderen Mitautoren zu beeinträchtigen, die in Artikel 19 und Artikel 20 dieses Gesetzes festgelegten Rechte an diesem separaten Teil.
Artikel 39. Der Inhaber des Urheberrechts ist die Organisation oder die Person, die dem Autor eine Aufgabe zuweist oder einen Vertrag mit dem Autor abschließt
1. Die Organisation, die dem Urheber, der zur eigenen Organisation gehört, den Auftrag zur Schaffung eines Werkes erteilt, ist Inhaber der in Artikel 20 und Absatz 3 von Artikel 19 dieses Gesetzes festgelegten Rechte, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
2. Die Organisation oder die Einzelperson, die einen Vertrag mit dem Urheber, der ein Werk schafft, abschließt, ist Inhaber der in Artikel 20 und Absatz 3 von Artikel 19 dieses Gesetzes festgelegten Rechte, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Artikel 40. Der Inhaber des Urheberrechts ist der Erbe.
Organisationen und Einzelpersonen, die die Urheberrechte gemäß den Bestimmungen des Erbrechts erben, sind die Inhaber der Rechte, die in Artikel 20 und Absatz 3 von Artikel 19 dieses Gesetzes festgelegt sind.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 41. Der Inhaber des Urheberrechts ist die Person, der das Recht übertragen wurde
Organistionen und Einzelpersonen, denen ein, mehrere oder alle Rechte gemäß Artikel 20 und Absatz 3 von Artikel 19 dieses Gesetzes durch eine Vereinbarung im Vertrag übertragen wurden, sind die Inhaber des Urheberrechts.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 42. Der Inhaber des Urheberrechts ist der Staat
1. Der Staat ist der Inhaber des Urheberrechts für die folgenden Werke:
a) Anonyme Werke;
b) Werke, die noch unter Schutz stehen, deren Urheber verstorben ist und keine Erben vorhanden sind, die Erben die Erbschaft ablehnen oder kein Recht auf die Erbschaft haben;
c) Werke, bei denen der Urheber die Eigentumsrechte an den Staat übertragen hat.
2. Die Regierung regelt detailliert die Nutzung der staatseigenen Werke.
Artikel 43. Werke, die gemeinfrei sind
1. Werke, deren Schutzfrist gemäß Artikel 27 dieses Gesetzes abgelaufen ist, gehören der Öffentlichkeit.
2. Jede Organisation und jede Person hat das Recht, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Werke zu nutzen, muss jedoch die nach Artikel 19 dieses Gesetzes festgelegten persönlichen Rechte des Autors respektieren.
3. Die Regierung legt die Einzelheiten der Nutzung von gemeinfreien Werken fest.
Artikel 44. Inhaber von verwandten Schutzrechten
1. Eine Organisation oder Person, die ihre Zeit, finanziellen Mittel und sachlich-technischen Einrichtungen zur Durchführung einer Aufführung einsetzt, ist Eigentümer dieser Aufführung, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung mit den beteiligten Parteien getroffen.
2. Eine Organisation oder Person, die ihre Zeit, finanziellen Mittel und sachlich-technischen Einrichtungen zur Herstellung von Ton- oder Videoaufnahmen einsetzt, ist Eigentümer dieser Aufnahmen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung mit den beteiligten Parteien getroffen.
3. Der Rundfunkveranstalter ist Eigentümer seiner eigenen Rundfunksendungen, außer es besteht eine andere Vereinbarung mit den Beteiligten.
Kapitel IV. ÜBERTRAGUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERBUNDENEN RECHTEN
Abschnitt 1. ÜBERTRAGUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERBUNDENEN RECHTEN
Artikel 45. Allgemeine Bestimmungen zur Übertragung von Urheberrechten und verwandten Rechten
1. Die Übertragung von Urheberrechten und verwandten Rechten ist die Übertragung des Eigentums an den Rechten gemäß Absatz 3 von Artikel 19, Artikel 20, Absatz 3 von Artikel 29, Artikel 30 und Artikel 31 dieses Gesetzes durch den Eigentümer des Urheberrechts beziehungsweise des verwandten Rechts an eine andere Organisation oder Person durch Vertrag oder gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der Autor darf die in Artikel 19 vorgesehenen Persönlichkeitsrechte nicht übertragen, außer das Recht, das Werk zu veröffentlichen; der Darsteller darf die in Absatz 2 von Artikel 29 dieses Gesetzes vorgesehenen Persönlichkeitsrechte nicht übertragen.
3. Im Falle eines Werkes, einer Aufführung, einer Tonaufnahme, Videoaufnahme oder einer Sendung mit Miteigentümern muss die Übertragung mit Zustimmung aller Miteigentümer erfolgen; im Falle von Miteigentümern solcher Werke, Aufführungen, Tonaufnahmen, Videoaufnahmen oder Sendungen, die über separate, unabhängig nutzbare Teile verfügen, haben die Inhaber des Urheberrechts bzw. der verwandten Schutzrechte das Recht, das Urheberrecht bzw. die verwandten Rechte an ihrem separaten Teil an andere Organisationen oder Einzelpersonen zu übertragen.
Artikel 46. Vertrag über die Übertragung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
1. Der Vertrag über die Übertragung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten muss schriftlich abgeschlossen werden und die folgenden wesentlichen Inhalte enthalten:
a) Name und vollständige Adresse des Übertragenden und des Übernehmers;
b) Grundlage der Übertragung;
c) Preis, Zahlungsweise;
d) Rechte und Pflichten der Parteien;
đ) Haftung bei Vertragsverletzung.
2. Die Durchführung, Änderung, Beendigung und Aufhebung des Vertrags über die Übertragung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Abschnitt 2. ÜBERTRAGUNG DER NUTZUNGSRECHTE AN URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN
Artikel 47. Allgemeine Bestimmungen über die Übertragung der Nutzungsrechte an Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
1. Die Übertragung der Nutzungsrechte an Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ist die Gestattung des Rechteinhabers der Urheberrechte bzw. des Inhabers der verwandten Schutzrechte an andere Organisationen oder Einzelpersonen, die in einem bestimmten Zeitraum ein, einige oder alle in Absatz 3 von Artikel 19, Artikel 20, Absatz 3 von Artikel 29, Artikel 30 und Artikel 31 dieses Gesetzes festgelegten Rechte nutzen dürfen.
2. Der Autor darf die in Artikel 19 festgelegten persönlichen Rechte nicht übertragen, mit Ausnahme des Rechts, das Werk zu veröffentlichen; der Darsteller darf die in Absatz 2 von Artikel 29 dieses Gesetzes festgelegten persönlichen Rechte nicht übertragen.
3. Im Falle eines Werks, einer Aufführung, einer Ton-, Bildaufnahme oder einer Sendung mit mehreren Eigentümern muss die Übertragung der Nutzungsrechte von Urheber- und verwandten Schutzrechten mit Zustimmung aller Miteigentümer erfolgen; im Falle von Miteigentümern von Werken, Aufführungen, Ton-, Bildaufnahmen oder Sendungen, die in einzelne, unabhängig nutzbare Teile aufgeteilt werden können, können die Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten ihre Nutzungsrechte an ihren eigenen Teilen an andere Organisationen oder Einzelpersonen übertragen.
4. Organisationen oder Einzelpersonen, die das Nutzungsrecht an Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten übertragen, können das Nutzungsrecht an andere Organisationen oder Einzelpersonen übertragen, wenn die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers oder des Inhabers verwandter Schutzrechte vorliegt.
Artikel 48. Vertrag über die Nutzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
1. Ein Vertrag über die Nutzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten muss schriftlich abgeschlossen werden und folgende wesentliche Inhalte enthalten:
a) Name und vollständige Adresse der übertragenden und der empfangenden Partei;
b) Grundlage der Übertragung;
c) Umfang der Rechteübertragung;
d) Preis und Zahlungsweise;
e) Rechte und Pflichten der Parteien;
f) Haftung bei Vertragsverletzung.
2. Die Durchführung, Änderung, Beendigung und Aufhebung des Vertrags über die Nutzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs.
Kapitel V. ZERTIFIZIERUNG DER REGISTRIERUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN
Artikel 49. Registrierung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
1. Die Registrierung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ist die Handlung, bei der der Urheber, der Inhaber von Urheberrechten oder der Inhaber verwandter Schutzrechte einen Antrag und die beigefügten Unterlagen (im Folgenden zusammen als Antrag bezeichnet) bei der zuständigen staatlichen Behörde einreicht, um die Informationen über den Urheber, das Werk, den Inhaber von Urheberrechten und den Inhaber verwandter Schutzrechte zu erfassen.
2. Die Einreichung eines Antrags zur Ausstellung einer Urheberrechtsregistrierungsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Registrierung verwandter Schutzrechte ist kein zwingender Vorgang, um die Urheberrechte oder verwandten Schutzrechte gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu genießen.
3. Organisationen und Einzelpersonen, denen eine Bescheinigung über die Registrierung des Urheberrechts oder eine Bescheinigung über die Registrierung verwandter Rechte ausgestellt wurde, sind im Streitfall nicht verpflichtet, ihr Urheberrecht oder verwandte Rechte nachzuweisen, außer es liegen gegenteilige Beweise vor.
Artikel 50. Antrag auf Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
1. Autoren, Inhaber von Urheberrechten, Inhaber verwandter Schutzrechte können entweder direkt oder durch Bevollmächtigung einer anderen Organisation oder Person einen Antrag auf Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte einreichen.
2. Der Antrag auf Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte umfasst:
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
a) Anmeldeformular für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Das Formular muss auf Vietnamesisch ausgefüllt sein und vom Autor, Inhaber der Urheberrechte, Inhaber der verwandten Schutzrechte oder vom bevollmächtigten Antragsteller unterschrieben werden. Es muss vollständige Informationen über den Antragsteller, den Autor, den Inhaber der Urheberrechte oder den Inhaber der verwandten Schutzrechte enthalten; eine Zusammenfassung des Werks, der Aufführung, der Ton- oder Videoaufnahme oder des Rundfunkprogramms; den Namen des Autors, des Werks, das als abgeleitetes Werk verwendet wird, falls das angemeldete Werk ein abgeleitetes Werk ist; Zeitpunkt, Ort und Form der Veröffentlichung; die Bestätigung der Verantwortung für die im Antrag gemachten Angaben. Das Ministerium für Kultur und Information legt das Muster des Anmeldeformulars für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte fest;
b) Zwei Kopien des zur Registrierung eingereichten Werks oder zwei Kopien der festgelegten Form des zugehörigen Gegenstands zur Registrierung verwandter Schutzrechte;
c) Vollmacht, wenn der Antragsteller ein Bevollmächtigter ist;
d) Dokumente, die das Recht zur Antragstellung nachweisen, wenn der Antragsteller dieses Recht von einer anderen Person durch Erbschaft, Übertragung oder Nachfolge erlangt hat;
d) Zustimmungserklärung der Mitautoren, wenn das Werk Mitautoren hat;
e) Zustimmungserklärung der Miteigentümer, wenn das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte gemeinsames Eigentum sind.
3. Die in den Punkten c, d, đ und e des Absatzes 2 dieses Artikels genannten Dokumente müssen auf Vietnamesisch erstellt sein; wenn sie in einer Fremdsprache erstellt sind, müssen sie ins Vietnamesische übersetzt werden.
Artikel 51. Zuständigkeit für die Ausstellung von Urheberrechtsregistrierungszertifikaten und Zertifikaten für verwandte Schutzrechte
1. Die staatliche Verwaltungsbehörde für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte ist berechtigt, Urheberrechtsregistrierungszertifikate und Zertifikate für verwandte Schutzrechte auszustellen.
2. Die staatliche Behörde, die für die Ausstellung von Urheberrechtsregistrierungszertifikaten und Zertifikaten für verwandte Schutzrechte zuständig ist, ist berechtigt, diese Zertifikate erneut auszustellen, zu ändern oder zu widerrufen.
3. Die Regierung regelt die konkreten Bedingungen, Reihenfolge und Verfahren für die Neuausstellung, den Austausch und die Aufhebung von Urheberrechtszertifikaten sowie von Zertifikaten für verwandte Schutzrechte.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
4. Das Ministerium für Kultur und Information legt das Muster für Urheberrechtszertifikate und Zertifikate für verwandte Schutzrechte fest.
Artikel 52. Frist für die Ausstellung von Urheberrechtszertifikaten und Zertifikaten für verwandte Schutzrechte
Innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des ordnungsgemäßen Antrags ist die staatliche Verwaltungsbehörde für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte verpflichtet, dem Antragsteller Urheberrechtszertifikate und Zertifikate für verwandte Schutzrechte auszustellen. Im Falle der Ablehnung der Ausstellung von Urheberrechtszertifikaten oder Zertifikaten für verwandte Schutzrechte muss die staatliche Verwaltungsbehörde für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte den Antragsteller schriftlich informieren.
Artikel 53. Wirksamkeit der Urkunde über die Registrierung von Urheberrechten, der Urkunde über die Registrierung verwandter Schutzrechte
1. Die Urkunde über die Registrierung von Urheberrechten und die Urkunde über die Registrierung verwandter Schutzrechte sind im gesamten Gebiet Vietnams gültig.
2. Die Urkunde über die Registrierung von Urheberrechten und die Urkunde über die Registrierung verwandter Schutzrechte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der staatlichen Verwaltungsbehörde für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte ausgestellt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Artikel 54. Register und Bekanntmachung der Registrierung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
1. Die Urkunde über die Registrierung von Urheberrechten und die Urkunde über die Registrierung verwandter Schutzrechte werden im Nationalen Register für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte vermerkt.
2. Entscheidungen über die Erteilung, Neuerteilung, Änderung oder Aufhebung der Wirksamkeit der Urkunde über die Registrierung von Urheberrechten und der Urkunde über die Registrierung verwandter Schutzrechte werden im Amtsblatt für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte veröffentlicht.
Artikel 55. Neuerteilung, Umtausch, Aufhebung der Gültigkeit des Zertifikats über die Registrierung von Urheberrechten und des Zertifikats über die Registrierung verwandter Schutzrechte
1. Im Falle des Verlusts, der Beschädigung oder der Änderung des Inhabers von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten des Zertifikats über die Registrierung von Urheberrechten oder des Zertifikats über die Registrierung verwandter Schutzrechte stellt die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 Artikel 51 dieses Gesetzes das Zertifikat über die Registrierung von Urheberrechten oder das Zertifikat über die Registrierung verwandter Schutzrechte erneut aus oder tauscht es aus.
2. Im Falle, dass die Person, der ein Urheberrechtsregistrierungszertifikat oder ein verwandtes Schutzrechtregistrierungszertifikat ausgestellt wurde, weder Autor, Inhaber des Urheberrechts, Inhaber verwandter Schutzrechte noch das registrierte Werk, die Tonaufnahme, die Bildaufnahme oder die Rundfunksendung unter den Schutz fällt, kann die zuständige staatliche Behörde gemäß Absatz 2 Artikel 51 dieses Gesetzes die Gültigkeit des Urheberrechtsregistrierungszertifikats oder des Zertifikats für verwandte Schutzrechte aufheben.
3. Organisationen oder Einzelpersonen, die feststellen, dass ein Urheberrechtsregistrierungszertifikat oder ein Zertifikat für verwandte Schutzrechte entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgestellt wurde, haben das Recht, die staatliche Verwaltungsbehörde für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte aufzufordern, die Gültigkeit des Urheberrechtsregistrierungszertifikats oder des Zertifikats für verwandte Schutzrechte aufzuheben.
Kapitel VI. ORGANISATION DER VERTRETUNG, BERATUNG UND DIENSTLEISTUNGEN FÜR URHEBERRECHTE UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE
Artikel 56. Kollektive Vertretungsorganisation für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
1. Eine kollektive Vertretungsorganisation für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte ist eine gemeinnützige Organisation, die von Autoren, Inhabern von Urheberrechten und Inhabern verwandter Schutzrechte nach Vereinbarung gegründet wird und nach den gesetzlichen Bestimmungen tätig ist, um Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zu schützen.
2. Die kollektive Vertretungsorganisation für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte führt die folgenden Tätigkeiten im Auftrag der Autoren, Inhaber von Urheberrechten und Inhaber verwandter Schutzrechte durch:
a) Verwaltung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten; Verhandlung von Lizenzen, Einziehung und Verteilung von Honoraren, Vergütungen und anderen materiellen Vorteilen aus der Erlaubnis zur Nutzung der übertragenen Rechte;
b) Schutz der Rechte und gesetzlichen Interessen der Mitglieder; Durchführung von Schlichtungen bei Streitigkeiten.
3. Die kollektive Vertretungsorganisation für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte hat die folgenden Rechte und Pflichten:
a) Durchführung von Aktivitäten zur Förderung der Kreativität und anderen sozialen Aktivitäten;
b) Zusammenarbeit mit den entsprechenden Organisationen internationaler Organisationen und der Länder im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte;
c) Regelmäßige und außerordentliche Berichterstattung über kollektive Vertretungsaktivitäten an die zuständigen staatlichen Behörden;
d) Weitere Rechte und Pflichten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 57. Organisation für Beratung und Dienstleistungen im Bereich Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
1. Organisationen für Beratung und Dienstleistungen im Bereich Urheberrecht und verwandte Schutzrechte werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gegründet und betrieben.
2. Organisationen für Beratung und Dienstleistungen im Bereich Urheberrecht und verwandte Schutzrechte führen folgende Tätigkeiten auf Anfrage des Autors, des Inhabers des Urheberrechts oder des Inhabers verwandter Schutzrechte durch:
a) Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte;
b) Vertretung des Autors, des Urheberrechtsinhabers oder des Inhabers verwandter Schutzrechte bei der Einreichung von Anträgen auf Registrierung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten auf Grundlage einer Vollmacht;
c) Teilnahme an anderen Rechtsverhältnissen in Bezug auf Urheberrechte, verwandte Schutzrechte, Schutz der Rechte und berechtigten Interessen des Autors, des Inhabers des Urheberrechts, des Inhabers verwandter Schutzrechte durch Bevollmächtigung.
Teil DREI. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
Kapitel VII. BEDINGUNGEN FÜR DEN SCHUTZ GEWERBLICHER RECHTE
Abschnitt 1. SCHUTZBEDINGUNGEN FÜR ERFINDUNGEN
Artikel 58. Allgemeine Bedingungen für den Schutz einer Erfindung
1. Eine Erfindung wird in Form der Erteilung eines Patents geschützt, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:
a) Neuheit;
b) erfinderische Tätigkeit;
c) gewerbliche Anwendbarkeit.
2. Eine Erfindung wird in Form der Erteilung eines Gebrauchsmusterpatents geschützt, wenn sie kein allgemeines Wissen darstellt und die folgenden Bedingungen erfüllt:
a) Neuheit;
b) gewerbliche Anwendbarkeit.
Artikel 59. Gegenstände, die nicht als Erfindung geschützt werden
Die folgenden Gegenstände werden nicht als Erfindung geschützt:
1. Erfindung, wissenschaftliche Theorie, mathematische Methode;
2. Diagramm, Plan, Regel und Methode zur Durchführung geistiger Tätigkeiten, Training von Haustieren, Ausführung von Spielen, Geschäftstätigkeit; Computerprogramme;
3. Art und Weise der Informationsdarstellung;
4. Lösung, die nur ästhetische Merkmale aufweist;
5. Pflanzensorten, Tierrassen;
6. Herstellungsverfahren für Pflanzen und Tiere, die überwiegend biologischer Natur sind und kein mikrobiologisches Verfahren darstellen;
7. Methoden zur Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Menschen und Tieren.
Artikel 60. Neuheit der Erfindung
1. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung oder im Fall einer Patentanmeldung mit Prioritätsrecht vor dem Prioritätstag weder im Inland noch im Ausland durch Benutzung, schriftliche Beschreibung oder in irgendeiner anderen Form offengelegt wurde.
2. Eine Erfindung gilt als nicht öffentlich offengelegt, wenn sie nur einer begrenzten Anzahl von Personen bekannt ist, die verpflichtet sind, über die Erfindung Stillschweigen zu bewahren.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
3. Eine Erfindung gilt nicht als neuheitsverloren, wenn sie unter den folgenden Umständen veröffentlicht wurde, vorausgesetzt, dass die Patentanmeldung innerhalb von sechs Monaten ab dem Veröffentlichungsdatum eingereicht wird:
a) Die Erfindung wurde von einer anderen Person offengelegt, jedoch ohne die Genehmigung der nach Artikel 86 dieses Gesetzes Berechtigten;
b) Die Erfindung wurde von der nach Artikel 86 dieses Gesetzes Berechtigten in Form eines wissenschaftlichen Berichts veröffentlicht;
c) Die Erfindung wird von der Person mit dem Anmelderecht gemäß Artikel 86 dieses Gesetzes auf der nationalen Ausstellung Vietnams oder auf einer offiziellen internationalen Ausstellung oder einer als offiziell anerkannten Ausstellung präsentiert.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 61. Innovationshöhe der Erfindung
Eine Erfindung gilt als innovativ, wenn sie auf Grundlage der technischen Lösungen, die öffentlich in Form von Nutzung, schriftlicher Beschreibung oder in irgendeiner anderen Form im Inland oder im Ausland vor dem Anmeldedatum oder vor dem Prioritätsdatum des Patentantrags im Falle der Inanspruchnahme des Prioritätsrechts offengelegt wurden, einen kreativen Fortschritt darstellt und nicht auf einfache Weise von einer Person mit durchschnittlichem Fachwissen im entsprechenden technischen Bereich hergestellt werden kann.
Artikel 62. Übereinstimmung der Erfindung mit der industriellen Anwendbarkeit
Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn die Herstellung, die Serienproduktion von Produkten oder die wiederholte Anwendung des im Patent beschriebenen Verfahrens möglich ist und stabile Ergebnisse erzielt werden.
Abschnitt 2. SCHUTZBEDINGUNGEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWÜRFE
Artikel 63. Allgemeine Bedingungen für den Schutz von Industriedesigns
Ein Industriedesign wird geschützt, wenn es die folgenden Bedingungen erfüllt:
1. Neuheit;
2. Erfinderische Tätigkeit;
3. Gewerbliche Anwendbarkeit.
Artikel 64. Gegenstände, die nicht unter dem Namen Industriedesign geschützt werden
Die folgenden Gegenstände werden nicht unter dem Namen Industriedesign geschützt:
1. Die äußere Form eines Produkts, die aufgrund technischer Eigenschaften des Produkts zwingend erforderlich ist;
2. Die äußere Form von zivilen oder industriellen Bauwerken;
3. Die Form eines Produkts, die während der Nutzung des Produkts nicht sichtbar ist.
Artikel 65. Neuheit eines Industrie-Designs
1. Ein Industrie-Design gilt als neu, wenn dieses Industrie-Design sich wesentlich von den bereits öffentlich bekannt gemachten Industrie-Designs unterscheidet, sei es durch Nutzung, schriftliche Beschreibung oder in anderer Form, im Inland oder Ausland, vor dem Anmeldedatum oder vor dem Prioritätsdatum, wenn die Anmeldung des Industrie-Designs Anspruch auf Priorität hat.
2. Zwei Industrie-Designs gelten nicht als wesentlich unterschiedlich, wenn sie sich nur durch Designmerkmale unterscheiden, die nicht leicht erkennbar, einprägsam und nicht geeignet sind, die Gesamterscheinung der beiden Industrie-Designs zu unterscheiden.
3. Ein Industrie-Design gilt als nicht öffentlich bekannt gemacht, wenn nur eine begrenzte Anzahl von Personen davon Kenntnis hatte und verpflichtet war, das Industrie-Design geheim zu halten.
4. Ein Geschmacksmuster gilt nicht als neuheitsverlustig, wenn es in den folgenden Fällen veröffentlicht wird, vorausgesetzt, dass die Anmeldung des Geschmacksmusters innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung eingereicht wird:
a) Industrielles Design, das von einer anderen Person veröffentlicht wurde, ohne die Erlaubnis der berechtigten Person gemäß Artikel 86 dieses Gesetzes einzuholen;
b) Das Industriedesign wird von der nach diesem Gesetz berechtigten Person gemäß Artikel 86 in Form eines wissenschaftlichen Berichts veröffentlicht;
c) Industriedesigns, die von der nach Artikel 86 dieses Gesetzes zur Anmeldung berechtigten Person auf der nationalen Ausstellung Vietnams oder auf einer offiziellen internationalen Ausstellung oder auf einer als offiziell anerkannten Ausstellung gezeigt werden.
Artikel 66. Die Schöpfungshöhe des Industriedesigns
Ein Industriedesign gilt als kreativ, wenn auf der Grundlage von Industriedesigns, die vor dem Anmeldetag oder, im Falle der Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts, vor dem Prioritätstag für das Industriedesign veröffentlicht wurden, sei es durch Nutzung, schriftliche Beschreibung oder in anderer Form im In- oder Ausland, dieses Industriedesign nicht auf einfache Weise von einer Person mit durchschnittlichem Fachwissen auf dem entsprechenden Gebiet erstellt werden kann.
Artikel 67. Industrielle Anwendbarkeit des Industriedesigns
Ein Industriedesign gilt als industriell anwendbar, wenn es als Vorlage zur Herstellung von Serienprodukten verwendet werden kann, deren äußeres Erscheinungsbild dem Industriedesign entspricht, entweder durch industrielle oder handwerkliche Methoden.
Abschnitt 3. SCHUTZVORAUSSETZUNGEN FÜR DAS LAYOUT-DESIGN
Artikel 68. Allgemeine Voraussetzungen für den Schutz von Layout-Designs
Ein Schaltungsdesign wird geschützt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Es ist originell;
2. Es ist kommerziell neu.
Artikel 69. Objekte, die nicht unter dem Namen Schaltungsdesign geschützt werden
Die folgenden Objekte werden nicht unter dem Namen Schaltungsdesign geschützt:
1. Prinzipien, Verfahren, Systeme, Methoden, die durch integrierte Schaltkreise ausgeführt werden;
2. Informationen, Software, die in integrierten Schaltkreisen enthalten sind.
Artikel 70. Originalität des Schaltungsdesigns
1. Ein Schaltungsdesign gilt als originell, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Es ist das Ergebnis der kreativen Arbeit des Autors;
b) Es war zum Zeitpunkt der Erstellung des Schaltungsdesigns nicht allgemein bekannt bei anderen Schaltungsdesignern und Herstellern integrierter Schaltkreise.
2. Das Layout-Design ist die Kombination von Elementen; allgemeine Verbindungen werden nur dann als original angesehen, wenn die gesamte Kombination gemäß Absatz 1 dieses Artikels als original gilt.
Artikel 71. Gewerbliche Neuheit des Layout-Designs
1. Ein Layout-Design gilt als gewerblich neu, wenn es vor dem Anmeldetag in keinem Teil der Welt kommerziell verwertet wurde.
2. Ein Layout-Design verliert seine gewerbliche Neuheit nicht, wenn der Antrag auf Registrierung des Layout-Designs innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag eingereicht wird, an dem das Layout-Design erstmals zu kommerziellen Zwecken verwertet wurde, entweder durch die zur Anmeldung Berechtigten gemäß Artikel 86 dieses Gesetzes oder durch von diesen Berechtigten autorisierte Personen, an einem beliebigen Ort weltweit.
3. Die Ausbeutung des Topographiedesigns zum kommerziellen Zweck gemäß Absatz 2 dieses Artikels ist eine Handlung der öffentlichen Verbreitung zum kommerziellen Zweck in Bezug auf für das Topographiedesign hergestellte Halbleiter-Schaltkreise oder Waren, die solche Halbleiter-Schaltkreise enthalten.
Abschnitt 4. SCHUTZVORAUSSETZUNGEN FÜR MARKEN
Artikel 72. Allgemeine Voraussetzungen für den Markenschutz
Eine Marke ist schutzfähig, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Sie ist ein sichtbares Zeichen in Form von Buchstaben, Wörtern, Zeichnungen, Bildern, einschließlich dreidimensionaler Gestalt oder einer Kombination dieser Elemente, dargestellt in einer oder mehreren Farben;
2. Sie hat die Fähigkeit, die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers von den Waren oder Dienstleistungen anderer zu unterscheiden.
Artikel 73. Zeichen, die nicht unter dem Begriff Marke geschützt werden
Die folgenden Zeichen sind nicht unter dem Begriff Marke schutzfähig:
1. Kennzeichen, die mit den Nationalflaggen oder Staatswappen anderer Länder so übereinstimmen oder ihnen so ähnlich sind, dass Verwechslungen entstehen könnten;
2. Kennzeichen, die mit Symbolen, Fahnen, Abzeichen, Abkürzungen oder vollständigen Bezeichnungen von staatlichen Behörden, politischen Organisationen, politisch-sozialen Organisationen, politisch-sozialen Berufsorganisationen, sozialen Organisationen, sozialen Berufsorganisationen Vietnams und internationalen Organisationen so übereinstimmen oder ihnen so ähnlich sind, dass Verwechslungen entstehen könnten, sofern dies nicht von der jeweiligen Behörde oder Organisation gestattet wird;
3. Kennzeichen, die mit echten Namen, Spitznamen, Pseudonymen oder Bildern von Führern, Nationalhelden oder Persönlichkeiten Vietnams oder anderer Länder so übereinstimmen oder ihnen so ähnlich sind, dass Verwechslungen entstehen könnten;
4. Kennzeichen, die mit Zertifizierungs-, Prüf- oder Garantiezeichen internationaler Organisationen so übereinstimmen oder ihnen so ähnlich sind, dass Verwechslungen entstehen könnten, falls diese Organisation die Nutzung nicht erlaubt, es sei denn, die Organisation selbst registriert diese Zeichen als Zertifizierungsmarken.
5. Anzeichen, die irreführend wirken, Verwirrung stiften oder täuschender Natur sind gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Herkunft, Eigenschaften, Nutzen, Qualität, Wert oder andere Merkmale von Waren und Dienstleistungen.
Artikel 74. Unterscheidungskraft einer Marke
1. Eine Marke gilt als unterscheidungskräftig, wenn sie aus einem oder mehreren leicht erkennbaren, leicht merkbaren Elementen besteht oder aus mehreren Elementen kombiniert wird, die zu einem insgesamt leicht erkennbaren und leicht merkbaren Zeichen führen und nicht unter die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fälle fallen.
2. Eine Marke gilt als nicht unterscheidungskräftig, wenn sie ein Zeichen aus einem der folgenden Fälle ist:
a) einfache geometrische Formen und Gestalten, Ziffern, Buchstaben oder Buchstaben aus weniger gebräuchlichen Sprachen, mit Ausnahme der Fälle, in denen diese Zeichen bereits in großem Umfang als Marke verwendet und anerkannt wurden;
b) Zeichen, konventionelle Symbole, Abbildungen oder gebräuchliche Namen von Gütern und Dienstleistungen in jeder Sprache, die weit verbreitet, häufig und allgemein bekannt sind;
c) Zeichen, die Zeit, Ort, Herstellungsverfahren, Art, Menge, Qualität, Eigenschaft, Zusammensetzung, Verwendungszweck, Wert oder andere beschreibende Merkmale von Gütern und Dienstleistungen anzeigen, außer in Fällen, in denen das Zeichen durch vorherige Nutzung bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke Unterscheidungskraft erlangt hat;
d) Zeichen, die die Rechtsform oder den Geschäftszweig des Unternehmens anzeigen;
đ) Zeichen, die die geografische Herkunft von Gütern oder Dienstleistungen anzeigen, außer in Fällen, in denen das Zeichen bereits verwendet wurde und allgemein als Marke anerkannt ist oder als kollektive Marke oder als eingetragene Zertifizierungsmarke gemäß diesem Gesetz registriert wurde;
e) Die Marke ist kein identisches oder ähnliches Verbindungsschild, das Verwechslungen mit einer bereits für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke auf der Grundlage einer Anmeldung, die ein früheres Anmeldedatum oder Prioritätsdatum im Falle einer Anmeldung mit Prioritätsrecht hat, verursachen würde, einschließlich einer Markenanmeldung, die gemäß einem internationalen Abkommen eingereicht wurde, dessen Mitglied die Sozialistische Republik Vietnam ist;
g) Eine identische oder ähnliche Marke, die zu Verwechslungen mit einer Marke einer anderen Person führen könnte, die bereits für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet und allgemein anerkannt wurde, vor dem Anmeldedatum oder dem Prioritätsdatum im Falle einer Anmeldung mit Prioritätsrecht.
h) Ein Anzeichen, das mit einer Marke einer anderen Person, die für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist, so identisch oder ähnlich ist, dass Verwechslungen entstehen können, und deren Markeneintragung innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf der Gültigkeit noch nicht erfolgt ist, außer im Fall, dass die Gültigkeit aufgrund der Nichtbenutzung der Marke gemäß Punkt d Absatz 1 Artikel 95 dieses Gesetzes erloschen ist;
i) Ein Anzeichen, das mit einer als bekannt geltenden Marke einer anderen Person für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen so identisch oder ähnlich ist, dass Verwechslungen entstehen können, oder das für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist, wenn die Nutzung dieses Zeichens die Unterscheidungskraft der bekannten Marke beeinträchtigen könnte oder die Markeneintragung darauf abzielt, den Ruf der bekannten Marke auszunutzen;
k) Ein Zeichen, das mit der bereits von jemand anderem verwendeten Handelsmarke identisch oder ähnlich ist, wenn die Verwendung dieses Zeichens beim Verbraucher Verwirrung über die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hervorrufen kann;
l) Ein Zeichen, das mit einer geschützten geographischen Angabe identisch oder ähnlich ist, wenn die Verwendung dieses Zeichens den Verbraucher über die geographische Herkunft der Waren irreführen könnte;
m) Ein Zeichen, das mit einer geographischen Angabe identisch ist oder eine geographische Angabe enthält oder aus einer geschützten geographischen Angabe für Wein oder Spirituosen übersetzt oder transkribiert wurde, wenn das Zeichen zur Verwendung für Wein oder Spirituosen eingetragen wird, die nicht aus dem geographischen Gebiet stammen, das die geographische Angabe bezeichnet;
n) Ein Zeichen, das mit einem geschützten Geschmacksmuster eines anderen identisch ist oder sich nicht wesentlich von diesem unterscheidet und auf der Grundlage eines früher eingereichten oder vorrangigen Antrags auf Geschmacksmusterschutz geschützt wurde, im Vergleich zum Anmeldedatum oder Prioritätsdatum des Markenantrags.
Artikel 75. Bewertungskriterien für bekannte Marken
Die folgenden Kriterien werden berücksichtigt, wenn eine Marke als bekannt bewertet wird:
1. Die Anzahl der Verbraucher, die die Marke durch Kauf, Nutzung von Waren oder Dienstleistungen mit der Marke oder durch Werbung kennen;
2. Das geografische Gebiet, in dem die Waren oder Dienstleistungen mit der Marke vertrieben wurden;
3. Umsatz aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen mit der Marke oder die Anzahl der verkauften Waren, die Menge der erbrachten Dienstleistungen;
4. Dauer der kontinuierlichen Nutzung der Marke;
5. Weitreichender Ruf der Waren oder Dienstleistungen mit der Marke;
6. Anzahl der Länder, in denen die Marke geschützt ist;
7. Anzahl der Länder, die die Marke als bekannt anerkennen;
8. Übertragungswert, Lizenzgebühren, Investitionswert der Marke.
Abschnitt 5. SCHUTZVORAUSSETZUNGEN FÜR FIRMENNAMEN
Artikel 76. Allgemeine Bedingungen für den Schutz von Firmennamen
Ein Handelsname wird geschützt, wenn er die Fähigkeit hat, den Wirtschaftsbeteiligten, der diesen Handelsnamen trägt, von anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Bereich und in der gleichen Geschäftskategorie zu unterscheiden.
Artikel 77. Gegenstände, die nicht unter dem Namen eines Handelsnamens geschützt werden dürfen
Der Name einer staatlichen Behörde, einer politischen Organisation, einer politischen-sozialen Organisation, einer berufspolitisch-sozialen Organisation, einer sozialen Organisation, einer beruflich-sozialen Organisation oder eines anderen nicht mit wirtschaftlicher Tätigkeit in Verbindung stehenden Akteurs darf nicht unter dem Namen eines Handelsnamens geschützt werden.
Artikel 78. Unterscheidungskraft eines Handelsnamens
Ein Handelsname gilt als unterscheidungskräftig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Enthält Eigennamen, außer in Fällen, in denen sie aufgrund der Nutzung allgemein bekannt sind;
2. Stimmt nicht überein oder ähnelt nicht so sehr, dass es zu Verwechslungen mit Handelsnamen kommt, die von anderen zuvor im gleichen Tätigkeitsbereich und im gleichen Geschäftsgebiet verwendet wurden;
3. Stimmt nicht überein oder ähnelt nicht so sehr, dass es zu Verwechslungen mit Marken anderer oder mit geografischen Angaben kommt, die vor dem Datum der Nutzung dieses Handelsnamens geschützt wurden.
Abschnitt 6. SCHUTZBEDINGUNGEN FÜR GEOGRAFISCHE ANGA BEN
Artikel 79. Allgemeine Bedingungen für den Schutz geografischer Angaben
Geografische Angaben werden geschützt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Produkte mit geografischer Angabe stammen geografisch aus dem Gebiet, der Gemeinde, dem Verwaltungsbezirk oder dem Land, das der geografischen Angabe entspricht;
2. Die Produkte mit geografischer Angabe haben einen Ruf, eine Qualität oder eine Haupteigenschaft, die durch die geografischen Bedingungen des Gebiets, der Gemeinde, des Verwaltungsbezirks oder des Landes bestimmt sind, das der entsprechenden geografischen Angabe entspricht.
Artikel 80. Gegenstände, die keinen Schutz unter der Bezeichnung geografischer Herkunft genießen
Die folgenden Gegenstände genießen keinen Schutz unter der Bezeichnung geografischer Herkunft:
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
1. Bezeichnungen oder Hinweise, die in Vietnam zu einem allgemeinen Güternamen geworden sind;
2. Geografische Hinweise aus dem Ausland, die in dem betreffenden Land nicht geschützt sind, deren Schutz aufgehoben wurde oder nicht mehr verwendet werden;
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
3. Geografische Hinweise, die mit einer geschützten Marke identisch oder ähnlich sind, wenn die Verwendung des geografischen Hinweises Verwirrung über die Herkunft des Produkts verursachen würde;
4. Geografische Hinweise, die den Verbraucher über die tatsächliche geografische Herkunft des mit dem Hinweis versehenen Produkts irreführen.
Artikel 81. Ruf, Qualität, Eigenschaften des Produkts mit geografischem Hinweis
1. Der Ruf von Produkten mit geografischer Angabe wird durch das Vertrauen der Verbraucher in dieses Produkt bestimmt, gemessen daran, wie weitreichend die Verbraucher über dieses Produkt informiert sind und es auswählen.
2. Die Qualität und Eigenschaften von Produkten mit geografischer Angabe werden durch einen oder mehrere qualitative, quantitative oder sensorische Indikatoren in Bezug auf physikalische, chemische und mikrobiologische Kriterien bestimmt, und diese Kriterien müssen mit technischen Mitteln oder durch Experten unter geeigneten Prüfmethoden überprüfbar sein.
Artikel 82. Geografische Bedingungen im Zusammenhang mit geografischen Angaben
1. Die geografischen Bedingungen, die mit geografischen Angaben zusammenhängen, sind natürliche und menschliche Faktoren, die den Ruf, die Qualität und die Eigenschaften der Produkte mit geografischer Angabe bestimmen.
2. Natürliche Faktoren umfassen Klima-, hydrologische-, geologische-, Geländestruktur-, Ökosystemfaktoren und andere natürliche Bedingungen.
3. Der menschliche Faktor umfasst die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Herstellers sowie die traditionellen Produktionsprozesse der Region.
Artikel 83. Geografisches Gebiet mit geografischer Angabe
Das geografische Gebiet mit geografischer Angabe hat genau festgelegte Grenzen, die durch Worte und Karten definiert sind.
Abschnitt 7. BEDINGUNGEN FÜR DEN SCHUTZ VON GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN
Artikel 84. Allgemeine Bedingungen für geschützte Geschäftsgeheimnisse
Ein Geschäftsgeheimnis wird geschützt, wenn es die folgenden Bedingungen erfüllt:
1. Es handelt sich nicht um allgemeines Wissen und ist nicht leicht zugänglich;
2. Wenn es im Geschäftsverkehr verwendet wird, verschafft es dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses einen Vorteil gegenüber Personen, die das Geschäftsgeheimnis nicht besitzen oder nicht nutzen;
3. Es wird vom Eigentümer durch notwendige Maßnahmen geheim gehalten, sodass das Geschäftsgeheimnis nicht offengelegt wird und nicht leicht zugänglich ist.
Artikel 85. Gegenstände, die nicht unter dem Schutz des Geschäftsgeheimnisses stehen
Die folgenden geheimen Informationen stehen nicht unter dem Schutz des Geschäftsgeheimnisses:
1. Persönlichkeitsgeheimnisse;
2. Geheimnisse der staatlichen Verwaltung;
3. Geheimnisse der Landesverteidigung und Sicherheit;
4. Andere geheime Informationen, die nichts mit dem Geschäft zu tun haben.
Kapitel VIII. FESTSTELLUNG DES GEWERBLICHEN EIGENTUMSRECHTS AN ERFINDUNGEN, INDUSTRIEDESIGNS, LAYOUT-DESIGNS, MARKEN, GEOGRAPHISCHEN HINWEISEN
Abschnitt 1. ANMELDUNG VON ERFINDUNGEN, INDUSTRIEDESIGNS, LAYOUT-DESIGNS, MARKEN, GEOGRAPHISCHEN HINWEISEN
Artikel 86. Recht auf Anmeldung von Erfindungen, Industriedesigns, Layout-Designs
1. Die folgenden Organisationen und Einzelpersonen haben das Recht, Erfindungen, Industriedesigns und Layout-Designs anzumelden:
a) Der Urheber, der Erfindungen, Industriedesigns oder Layout-Designs mit eigenem Aufwand und eigenen Kosten erstellt hat;
b) Organisationen oder Einzelpersonen, die den Autor finanzielle Mittel oder Sachmittel in Form von Auftragsvergabe oder Anstellung bereitstellen, ausgenommen in Fällen, in denen die Parteien eine andere Vereinbarung treffen und diese Vereinbarung nicht den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels widerspricht.
2. Die Regierung regelt das Recht auf Anmeldung von Erfindungen, Gebrauchsmustern und Designanordnungen, die unter Verwendung von infrastrukturellen Mitteln, technischer Ausstattung oder Mitteln aus dem Staatshaushalt geschaffen wurden.
3. Wenn mehrere Organisationen oder Einzelpersonen gemeinsam eine Erfindung, ein Gebrauchsmuster oder Designanordnung schaffen oder investieren, um diese zu schaffen, haben alle diese Organisationen oder Einzelpersonen das Anmelderecht, und dieses Recht darf nur ausgeübt werden, wenn alle diese Organisationen oder Einzelpersonen zustimmen.
4. Personen mit dem in diesem Artikel geregelten Anmelderecht haben das Recht, das Anmelderecht anhand eines schriftlichen Vertrages an andere Organisationen oder Einzelpersonen zu übertragen, es zu vererben oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen, einschließlich des Falls, dass der Antrag bereits eingereicht wurde.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 87. Recht auf Markenanmeldung
1. Organisationen und Einzelpersonen haben das Recht, Marken für Waren, die sie herstellen, oder Dienstleistungen, die sie anbieten, anzumelden.
2. Organisationen und Einzelpersonen, die legale kommerzielle Aktivitäten durchführen, haben das Recht, Marken für Produkte anzumelden, die sie auf den Markt bringen, aber von anderen hergestellt werden, unter der Bedingung, dass der Hersteller die Marke nicht für die Produkte verwendet und der Anmeldung nicht widerspricht.
3. Legal gegründete kollektive Organisationen haben das Recht, Kollektivmarken anzumelden, damit ihre Mitglieder diese gemäß den Bestimmungen zur Nutzung der Kollektivmarke verwenden; für Zeichen, die nur auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisen, hat die Organisation, die das Recht auf Anmeldung hat, die kollektive Organisation der Organisationen oder Personen, die in dieser Region produzieren oder Geschäfte betreiben.
4. Eine Organisation, die die Funktion der Kontrolle, Zertifizierung der Qualität, Eigenschaften, Herkunft oder anderer Kriterien im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen hat, hat das Recht, eine Zertifizierungsmarke zu registrieren, unter der Bedingung, dass sie diese Waren oder Dienstleistungen nicht herstellt oder handelt.
5. Zwei oder mehrere Organisationen oder Einzelpersonen haben das Recht, gemeinsam eine Marke zu registrieren, um Miteigentümer zu werden, unter den folgenden Bedingungen:
a) Die Nutzung dieser Marke muss im Namen aller Miteigentümer erfolgen oder für Waren und Dienstleistungen verwendet werden, an deren Produktions- und Geschäftsprozess alle Miteigentümer beteiligt sind;
b) Die Nutzung dieser Marke darf keine Verwirrung beim Verbraucher über die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verursachen.
6. Die Personen, die das Registrierungsrecht gemäß den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels haben, einschließlich der Personen, die bereits einen Registrierungsantrag eingereicht haben, können das Registrierungsrecht an andere Organisationen oder Einzelpersonen in Form eines schriftlichen Vertrags übertragen, um es zu vererben oder nach den gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen, unter der Bedingung, dass die Organisationen oder Einzelpersonen, denen das Recht übertragen wird, die entsprechenden Anforderungen für die Personen erfüllen, die das Registrierungsrecht besitzen.
7. Für Marken, die in einem Land geschützt sind, das Mitglied eines internationalen Abkommens ist, das Vertretern oder Agenten des Markeninhabers die Registrierung dieser Marke verbietet, wobei die Sozialistische Republik Vietnam ebenfalls Mitglied ist, darf dieser Vertreter oder Agent die Marke nicht registrieren, ohne die Zustimmung des Markeninhabers, außer es liegt ein berechtigter Grund vor.
Artikel 88. Recht auf Registrierung geografischer Angaben
Das Recht auf die Registrierung von geografischen Angaben in Vietnam gehört dem Staat. Der Staat erlaubt Organisationen und Einzelpersonen, die Produkte mit geografischen Angaben herstellen, einer kollektiven Organisation, die diese Organisationen oder Einzelpersonen vertritt, oder der örtlichen Verwaltungsbehörde an dem Ort mit geografischen Angaben, das Recht auf die Registrierung von geografischen Angaben auszuüben. Die Person, die das Recht auf die Registrierung von geografischen Angaben ausübt, wird nicht Eigentümer dieser geografischen Angaben.
Artikel 89. Verfahren zur Einreichung eines Antrags auf Begründung von gewerblichem Eigentum
1. Vietnamesische Organisationen und Einzelpersonen, ausländische Einzelpersonen mit Wohnsitz in Vietnam sowie ausländische Organisationen und Einzelpersonen, die Produktions- oder Geschäftsbasis in Vietnam haben, reichen einen Antrag auf Begründung von gewerblichem Eigentum direkt oder über einen gesetzlichen Vertreter in Vietnam ein.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
2. Ausländische Personen, die nicht in Vietnam ansässig sind, ausländische Organisationen und Personen, die keine Produktions- oder Geschäftseinrichtungen in Vietnam haben, reichen Anträge zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten über einen rechtlichen Vertreter in Vietnam ein.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 90. Prinzip der Prioritätsanmeldung
1. Wenn mehrere Anträge von verschiedenen Personen für dasselbe Patent oder für Designs eingereicht werden, die identisch oder im Wesentlichen nicht unterscheidbar sind, oder für Marken, die identisch oder so ähnlich sind, dass Verwechslungen entstehen können, für identische oder ähnliche Produkte oder Dienstleistungen, kann das Schutzrecht nur für den gültigen Antrag mit dem frühesten Prioritäts- oder Eingangsdatum unter den Anträgen erteilt werden, die die Bedingungen für die Erteilung eines Schutzrechts erfüllen.
2. Im Falle, dass mehrere Anmeldungen gleichzeitig die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schutzrechts erfüllen und dasselbe Prioritäts- oder frühestmögliche Anmeldedatum haben, kann das Schutzrecht nur für eine einzige Anmeldung unter diesen Anmeldungen auf der Grundlage einer Vereinbarung aller Anmelder erteilt werden; wird keine Einigung erzielt, werden alle Anmeldungen zur Schutzrechtsverleihung abgelehnt.
Artikel 91. Grundsatz der Priorität
1. Der Anmelder einer Erfindung, eines Gebrauchsmusters oder einer Marke hat das Recht, Priorität auf der Grundlage der zuerst eingereichten Anmeldung für denselben Gegenstand zu beanspruchen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die erste Anmeldung wurde in Vietnam oder in einem Staat eingereicht, der Mitglied eines internationalen Abkommens ist, das Bestimmungen über das Prioritätsrecht enthält und dem die Sozialistische Republik Vietnam ebenfalls angehört oder mit dem Vietnam eine Vereinbarung getroffen hat, eine solche Regelung anzuwenden;
b) Der Anmelder ist ein vietnamesischer Staatsbürger oder ein Staatsbürger eines anderen Landes, das in Absatz a dieses Abschnitts genannt ist, der in Vietnam oder in einem anderen Land, das in Absatz a dieses Abschnitts genannt ist, ansässig ist oder eine Produktions- oder Geschäftseinrichtung hat;
c) Im Antrag ist der Anspruch auf Priorität ausdrücklich angegeben, und eine beglaubigte Kopie der zuerst eingereichten Anmeldung, bestätigt von der Behörde, die die erste Anmeldung entgegengenommen hat, wird eingereicht;
d) Der Antrag wird innerhalb der vom internationalen Vertrag, dem die Sozialistische Republik Vietnam angehört, festgelegten Frist eingereicht.
2. In einer Anmeldung für ein Patent, ein Design oder eine Marke kann der Anmelder auf Grundlage verschiedener zuvor eingereichter Anmeldungen Prioritätsrechte beanspruchen, vorausgesetzt, dass die entsprechenden Inhalte der früher eingereichten Anmeldungen im Antrag angegeben werden.
3. Die Anmeldung des gewerblichen Eigentums, die Prioritätsrechte beansprucht, hat als Prioritätsdatum den Tag der Einreichung der ersten Anmeldung.
Artikel 92. Schutzurkunde
1. Das Schutzrecht erkennt den Inhaber eines Patents, eines gewerblichen Musters, eines Schaltplans, einer Marke (nachfolgend Schutzrechtsinhaber genannt); den Schöpfer des Patents, des gewerblichen Musters, des Schaltplans; den Gegenstand, den Umfang und die Dauer des Schutzes an.
2. Das Schutzrecht für geografische Angaben erkennt die verwaltende Organisation für geografische Angaben, die Organisationen und Personen, die das Recht zur Nutzung geografischer Angaben haben, die geschützten geografischen Angaben, die besonderen Eigenschaften des Produkts mit geografischen Angaben, die besonderen geografischen Bedingungen und das geografische Gebiet mit geografischen Angaben an.
3. Schutzrechte umfassen das Patent, das Gebrauchsmuster, das gewerbliche Muster, die Bescheinigung über die Registrierung eines Integralschaltplandesigns, die Bescheinigung über die Markenregistrierung und die Bescheinigung über die Registrierung geografischer Angaben.
Artikel 93. Gültigkeit des Schutzrechts
1. Das Schutzrecht ist im gesamten Hoheitsgebiet Vietnams gültig.
2. Ein Patentschein ist ab dem Ausstellungsdatum gültig und gilt für zwanzig Jahre ab dem Anmeldedatum.
3. Ein Gebrauchsmusterschutz ist ab dem Ausstellungsdatum gültig und gilt für zehn Jahre ab dem Anmeldedatum.
4. Ein Geschmacksmusterschutz ist ab dem Ausstellungsdatum gültig und gilt für fünf Jahre ab dem Anmeldedatum, kann jedoch zweimal hintereinander um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
5. Ein Zertifikat für die Registrierung eines Halbleiter-Schaltkreisdesigns ist ab dem Ausstellungsdatum gültig und endet frühestens an einem der folgenden Tage:
a) Zehn Jahre nach dem Anmeldedatum;
b) Zehn Jahre nach dem ersten gewerblichen Gebrauch des Layoutdesigns durch den Berechtigten oder eine von ihm autorisierte Person an irgendeinem Ort der Welt;
c) Fünfzehn Jahre nach der Erstellung des Layoutdesigns.
6. Das Warenzeichenregistrierungszertifikat ist ab dem Ausstellungsdatum bis zum Ablauf von zehn Jahren ab dem Anmeldedatum gültig und kann mehrmals hintereinander um jeweils zehn Jahre verlängert werden.
7. Das Zertifikat zur Registrierung geografischer Angaben ist ab dem Ausstellungsdatum unbegrenzt gültig.
Artikel 94. Aufrechterhaltung und Verlängerung der Gültigkeit von Schutzrechten
1. Um die Gültigkeit des Patentrechts, des Gebrauchsmusters zu erhalten, muss der Inhaber des Schutzrechts die Aufrechterhaltungsgebühr entrichten.
2. Um die Gültigkeit des Designpatents, des Warenzeichenregistrierungszertifikats zu verlängern, muss der Inhaber des Schutzrechts die Verlängerungsgebühr entrichten.
3. Die Höhe der Gebühren und das Verfahren zur Aufrechterhaltung und Verlängerung der Gültigkeit von Schutzrechten werden von der Regierung festgelegt.
Artikel 95. Erlöschen der Schutzrechtsurkunde
1. Die Schutzrechtsurkunde erlischt in den folgenden Fällen:
a) Der Inhaber der Schutzrechtsurkunde zahlt die vorgeschriebene Aufrechterhaltungs- oder Verlängerungsgebühr nicht;
b) Der Inhaber der Schutzrechtsurkunde erklärt, auf das gewerbliche Eigentum zu verzichten;
c) Der Inhaber der Schutzrechtsurkunde existiert nicht mehr oder der Inhaber des Markenregistrierungszertifikats ist nicht mehr geschäftlich tätig und es gibt keinen rechtmäßigen Nachfolger;
d) Die Marke wird vom Eigentümer oder von der vom Eigentümer ermächtigten Person innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren vor dem Antrag auf Erlöschen nicht genutzt, ohne dass ein triftiger Grund vorliegt, es sei denn, die Nutzung beginnt oder beginnt wieder mindestens drei Monate vor dem Antrag auf Erlöschen;
đ) Der Inhaber des Markenregistrierungszertifikats einer Kollektivmarke kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften zur Nutzung der Kollektivmarke nicht oder die Kontrolle ist unwirksam.
e) Der Inhaber der Urkunde über die Eintragung einer Marke für eine Zertifizierungsmarke verstößt gegen die Vorschriften zur Nutzung der Zertifizierungsmarke oder kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften zur Nutzung der Zertifizierungsmarke nicht oder kontrolliert sie nicht wirksam;
g) Die geografischen Bedingungen, die das Ansehen, die Qualität und die Eigenschaften eines Produkts mit geografischer Angabe ausmachen, werden verändert, wodurch das Ansehen, die Qualität und die Eigenschaften dieses Produkts verloren gehen.
2. Im Falle, dass der Inhaber des Patentschutzes die Aufrechterhaltungsgebühren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bezahlt, endet mit Ablauf dieser Frist die Gültigkeit des Patents automatisch ab dem Beginn des ersten Wirksamkeitsjahres, für das die Aufrechterhaltungsgebühr nicht gezahlt wurde. Die staatliche Verwaltungsbehörde für gewerbliches Eigentum vermerkt die Beendigung der Gültigkeit des Patents im nationalen Register für gewerbliches Eigentum und veröffentlicht dies im Amtsblatt für gewerbliches Eigentum.
3. Im Falle, dass der Inhaber des Schutzrechts gemäß Punkt b Absatz 1 dieses Artikels auf das industrielle Eigentumsrecht verzichtet, entscheidet die staatliche Verwaltungsbehörde für industrielle Eigentumsrechte, die Wirksamkeit des Schutzrechts ab dem Tag des Eingangs der Erklärung des Schutzrechtsinhabers aufzuheben.
4. Organisationen oder Einzelpersonen haben das Recht, von der staatlichen Verwaltungsbehörde für industrielle Eigentumsrechte die Aufhebung der Wirksamkeit des Schutzrechts für die in den Punkten c, d, đ, e und g Absatz 1 dieses Artikels genannten Fälle zu verlangen, unter der Bedingung, dass Gebühren zu zahlen sind. Auf der Grundlage der Prüfung der Anträge auf Aufhebung der Wirksamkeit des Schutzrechts und der Stellungnahmen der beteiligten Parteien entscheidet die staatliche Verwaltungsbehörde für industrielle Eigentumsrechte über die Aufhebung der Wirksamkeit des Schutzrechts oder teilt die Ablehnung der Aufhebung der Wirksamkeit des Schutzrechts mit.
5. Die Bestimmungen in den Absätzen 1, 3 und 4 dieses Artikels gelten ebenfalls für die Aufhebung der internationalen Registrierung von Marken.
Artikel 96. Aufhebung der Gültigkeit von Schutzurkunden
1. Eine Schutzurkunde wird in folgenden Fällen vollständig aufgehoben:
a) Der Anmelder hat kein Anmelderecht und das Anmelderecht an der Erfindung, dem Gebrauchsmuster, der Layout-Design oder der Marke kann nicht übertragen werden;
b) Das gewerbliche Schutzobjekt erfüllt zum Zeitpunkt der Erteilung der Schutzurkunde die Schutzbedingungen nicht.
2. Eine Schutzurkunde wird teilweise aufgehoben, wenn dieser Teil die Schutzbedingungen nicht erfüllt.
3. Organisationen und Einzelpersonen haben das Recht, die staatliche Behörde für das gewerbliche Eigentum zu ersuchen, die Schutzurkunde in den in Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Fällen für ungültig zu erklären, unter der Voraussetzung, dass Gebühren und Abgaben entrichtet werden. Die Frist zur Ausübung des Rechts auf Anfechtung der Schutzurkunde gilt während der gesamten Schutzdauer; für Marken beträgt diese Frist fünf Jahre ab dem Tag der Erteilung der Schutzurkunde, außer im Fall, dass die Schutzurkunde aufgrund der Unaufrichtigkeit des Antragstellers erteilt wurde.
4. Auf der Grundlage der Überprüfung des Antrags auf Anfechtung der Schutzurkunde und der Stellungnahmen der beteiligten Parteien entscheidet die staatliche Behörde für das gewerbliche Eigentum über die teilweise oder vollständige Aufhebung der Schutzurkunde oder über die Mitteilung der Ablehnung der Aufhebung der Schutzurkunde.
5. Die Bestimmungen in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels gelten auch für die Aufhebung der internationalen Registrierung von Marken.
Artikel 97. Änderung des Schutzrechtsdokuments
1. Der Inhaber des Schutzrechtsdokuments hat das Recht, die staatliche Verwaltungsbehörde für gewerbliches Eigentum zu ersuchen, folgende Informationen im Schutzrechtsdokument zu ändern, unter der Bedingung, dass Gebühren entrichtet werden:
a) Änderung, Korrektur von Mängeln in Bezug auf den Namen und die Adresse des Urhebers und des Inhabers des Schutzrechtsdokuments;
b) Änderung der Beschreibung der Eigenschaften, spezifischen Qualität, des geografischen Gebiets mit geografischer Angabe; Änderung der Satzung über die Nutzung der kollektiven Marke, der Satzung über die Nutzung der Zertifizierungsmarke.
2. Auf Ersuchen des Inhabers des Schutzrechtsdokuments ist die staatliche Verwaltungsbehörde für gewerbliches Eigentum verpflichtet, Mängel im Schutzrechtsdokument zu korrigieren, die durch ihr eigenes Verschulden entstanden sind. In diesem Fall muss der Inhaber des Schutzrechtsdokuments keine Gebühren entrichten.
3. Inhaber eines Schutzrechts ist berechtigt, von der staatlichen Verwaltungsbehörde für gewerbliches Eigentum die Einschränkung des Umfangs des gewerblichen Eigentums zu verlangen; in diesem Fall muss die entsprechende Anmeldung des gewerblichen Eigentums inhaltlich erneut geprüft werden, und der Antragsteller muss die Prüfgebühr zahlen.
Artikel 98. Nationales Register für gewerbliches Eigentum
1. Das nationale Register für gewerbliches Eigentum ist ein Dokument, das die Begründung, Änderung und Übertragung von Rechten an gewerblichen Eigentumsrechten an Erfindungen, Gebrauchsmustern, Anordnungsdesigns, Marken und geografischen Angaben gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes festhält.
2. Die Entscheidung über die Erteilung eines Schutzrechts, der wesentliche Inhalt des Schutzrechts, die Entscheidung über Änderungen, die Beendigung, die Aufhebung der Wirksamkeit des Schutzrechts sowie die Entscheidung über die Registrierung eines Vertrags zur Übertragung gewerblicher Eigentumsrechte werden im nationalen Register für gewerbliches Eigentum eingetragen.
3. National register of industrial property maintained and compiled by the state authority on industrial property rights.
Article 99. Publication of decisions related to industrial property rights certificates
Decisions to grant, terminate, cancel, or amend industrial property rights certificates shall be published by the state authority on industrial property rights in the Industrial Property Gazette within sixty days from the date of the decision.
Section 2. INDUSTRIAL PROPERTY REGISTRATION APPLICATION
Article 100. General requirements for industrial property registration applications
1. An industrial property registration application includes the following documents:
a) Registration form according to prescribed template;
b) Documents, samples, information showing the industrial property object to be protected as prescribed in Articles from Article 102 to Article 106 of this Law.
c) Vollmacht, wenn der Antrag über einen Vertreter eingereicht wird;
d) Nachweis über das Anmelderecht, wenn der Anmelder dieses Recht von einer anderen Person erwirbt;
d) Nachweis des Prioritätsrechts, falls die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts beantragt wird;
e) Zahlungsnachweis der Gebühren.
2. Das gewerbliche Schutzrechtsanmeldeformular sowie die Dokumente über den Geschäftsverkehr zwischen dem Anmelder und der staatlichen Verwaltungsbehörde für geistiges Eigentum müssen in Vietnamesisch erstellt werden, mit Ausnahme der folgenden Dokumente, die in einer anderen Sprache verfasst werden können, jedoch ins Vietnamesische übersetzt werden müssen, wenn die staatliche Verwaltungsbehörde für geistiges Eigentum dies verlangt:
a) Vollmacht;
b) Nachweis über das Anmelderecht;
c) Nachweis des Prioritätsrechts;
d) Andere Dokumente zur Ergänzung des Antrags.
3. Nachweise des Prioritätsrechts für gewerbliche Schutzrechtsanmeldungen umfassen:
a) Kopie der Anmeldung oder der ersten Anmeldungen mit Bestätigung der Behörde, die die erste Anmeldung entgegengenommen hat;
b) Abtretungserklärung des Vorrangsrechts, wenn dieses Recht von einer anderen Person übertragen wurde.
Artikel 101. Anforderungen an die Einheitlichkeit der Anmeldung für gewerbliches Eigentum
1. Jede Anmeldung für gewerbliches Eigentum darf nur für ein einzelnes gewerbliches Eigentumsschutzziel eine Schutzurkunde beantragen, außer in den in Absatz 2, 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Fällen.
2. Jede Anmeldung kann die Erteilung eines Patent- oder Gebrauchsmusterrechts für eine Gruppe von Erfindungen beantragen, die eine enge technische Verbindung aufweisen, um eine einzige gemeinsame kreative Absicht zu verwirklichen.
3. Jede Anmeldung kann die Erteilung eines Designpatents für mehrere industrielle Designs in folgenden Fällen beantragen:
a) Die industriellen Designs eines Produktsatzes, der aus mehreren Produkten besteht, spiegeln eine einzige gemeinsame kreative Idee wider, werden zusammen verwendet oder dienen einem gemeinsamen Zweck.
b) Ein industrielles Design zusammen mit einer oder mehreren Varianten ist eine Abwandlung dieses industriellen Designs, basierend auf derselben allgemeinen kreativen Idee, die keine wesentlichen Unterschiede zu diesem industriellen Design aufweist.
4. Jede Anmeldung kann die Erteilung einer Urkunde zur Registrierung einer Marke für eine Marke für eine oder mehrere unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen beantragen.
Artikel 102. Anforderungen an die Patentanmeldung
1. Die in der Patentanmeldung zu schützende Erfindung muss durch folgende Unterlagen bestimmt werden: die Patentschrift und die Patentsumme. Die Patentschrift besteht aus dem Teil der Patenterklärung und dem Schutzumfang der Patenterfindung.
2. Der Teil der Patenterklärung muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Die Natur der Erfindung vollständig und klar darlegen, sodass ein Fachmann auf dem entsprechenden technischen Gebiet in der Lage ist, die Erfindung auszuführen;
b) Eine kurze Erläuterung der beigefügten Zeichnungen geben, falls dies zur Verdeutlichung der Natur der Erfindung notwendig ist.
c) Die Neuheit, das Maß an Kreativität und die industrielle Anwendbarkeit der Erfindung klar darlegen.
3. Der Schutzbereich der Erfindung muss in Form einer Menge notwendiger und ausreichender technischer Merkmale dargestellt werden, um den Umfang der Rechte an der Erfindung zu bestimmen, und muss mit dem Beschreibungsteil der Erfindung und den Zeichnungen übereinstimmen.
4. Die Zusammenfassung der Erfindung muss die wesentlichen Inhalte der Natur der Erfindung offenbaren.
Artikel 103. Anforderungen an die Anmeldung eines Musters oder gewerblichen Designs
1. Die Unterlagen zur Bestimmung des zu schützenden Industriedesigns im Antrag auf Registrierung eines Industriedesigns umfassen die Beschreibung des Industriedesigns und ein Set von Fotos oder Zeichnungen des Industriedesigns. Die Beschreibung des Industriedesigns besteht aus dem Teil zur Beschreibung des Designs und dem Schutzumfang des Designs.
2. Der Teil zur Beschreibung des Industriedesigns muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Alle Designmerkmale vollständig offenlegen, die die Wesensmerkmale des Industriedesigns darstellen, und die neuen, vom geringfügigsten bekannten Industriedesign abweichenden Merkmale klar angeben, entsprechend den Fotos oder Zeichnungen;
b) Falls der Antrag auf Registrierung eines Industriedesigns mehrere Varianten enthält, muss die Beschreibung alle Varianten vollständig darstellen und die Unterschiede zwischen der Basisvariante und den übrigen Varianten deutlich machen;
c) Im Falle eines Musters, das in der Anmeldung angegeben ist, und das ein Design eines Produktsatzes betrifft, muss die Beschreibung das Design jedes Produkts in diesem Produktsatz vollständig darstellen.
3. Der Schutzumfang des gewerblichen Musters muss die zu schützenden gestalterischen Merkmale deutlich angeben, einschließlich der neuen Merkmale, die sich von bekannten ähnlichen gewerblichen Mustern unterscheiden.
4. Die Fotoserie und die Zeichnungen müssen alle gestalterischen Merkmale des gewerblichen Musters vollständig darstellen.
Artikel 104. Anforderungen an die Anmeldung eines Layout-Designs
Dokumente, Muster, Informationen zur Identifizierung des Layout-Designs, das in der Anmeldung eines Layout-Designs geschützt werden soll, umfassen:
1. Zeichnungen, Fotos des Layout-Designs;
2. Informationen über die Funktion und den Aufbau des integrierten Halbleiterschaltkreises, der nach dem Layout-Design hergestellt wird;
3. Muster des integrierten Halbleiterschaltkreises, der nach dem Layout-Design hergestellt wird, falls das Layout-Design bereits kommerziell genutzt wurde.
Artikel 105. Anforderungen an die Anmeldung einer Marke
1. Unterlagen, Muster, Informationen zur Identifizierung der zu schützenden Marke in der Markenanmeldung umfassen:
a) Markenmuster und Waren- und Dienstleistungskatalog der Marke;
b) Vorschriften zur Nutzung der kollektiven Marke, Vorschriften zur Nutzung der Zertifizierungsmarke.
2. Das Markenmuster muss beschrieben werden, um die Bestandteile der Marke und die Gesamtbedeutung der Marke, falls vorhanden, zu verdeutlichen; wenn die Marke Wörter oder Ausdrücke in einer bildhaften Sprache enthält, müssen diese transkribiert werden; die Marke enthält Wörter oder Ausdrücke in Fremdsprachen, diese müssen ins Vietnamesische übersetzt werden.
3. Die in der Markenanmeldung genannten Waren und Dienstleistungen müssen in Gruppen gemäß der Klassifikation nach dem Nizza-Abkommen über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Registrierung von Marken eingeordnet werden, die vom staatlichen Amt für gewerbliches Eigentum veröffentlicht wird.
4. Die Vorschriften zur Nutzung der kollektiven Marke umfassen die folgenden Hauptinhalte:
a) Name, address, founding basis and activities of the collective organization that owns the trademark;
b) Standards for becoming a member of the collective organization;
c) List of organizations and individuals authorized to use the trademark;
d) Conditions for using the trademark;
đ) Measures to handle violations of the trademark usage regulations.
5. The regulations for using a certification trademark must include the following main contents:
a) Organization or individual that owns the trademark;
b) Conditions for being allowed to use the trademark;
c) Characteristics of goods and services certified by the trademark;
d) Methods for evaluating the characteristics of goods and services and methods for controlling the use of the trademark;
d) Kosten, die der Inhaber der Marke für die Zertifizierung und den Schutz der Marke, falls vorhanden, zu tragen hat.
Artikel 106. Anforderungen an die Anmeldung einer geografischen Angabe
1. Unterlagen, Muster und Informationen zur Bestimmung der zu schützenden geografischen Angabe in der Anmeldung einer geografischen Angabe umfassen:
a) Bezeichnung, Zeichen, die eine geografische Angabe darstellen;
b) Produkt mit geografischer Angabe;
c) Beschreibung der spezifischen Eigenschaften, Qualität, des Rufs des Produkts mit geografischer Angabe und der charakteristischen Faktoren der natürlichen Bedingungen, die die spezifischen Eigenschaften, Qualität und den Ruf des Produkts bestimmen (im Folgenden als Beschreibung der spezifischen Eigenschaften bezeichnet);
d) Karte des geografischen Gebiets, das mit der geografischen Angabe übereinstimmt;
d) Unterlagen, die nachweisen, dass die geografische Angabe im Ursprungsland geschützt ist, falls es sich um eine geografische Angabe eines ausländischen Landes handelt.
2. Die Beschreibung der spezifischen Eigenschaften muss die folgenden wesentlichen Inhalte enthalten:
a) Beschreibung der entsprechenden Produktart, einschließlich Rohstoffen sowie physikalischer, chemischer, mikrobiologischer und sensorischer Eigenschaften des Produkts;
b) Methode zur Bestimmung des geografischen Gebiets, das der geografischen Angabe entspricht;
c) Nachweise, dass das Produkt aus dem geografischen Gebiet stammt, im Sinne der entsprechenden Bestimmungen in Artikel 79 dieses Gesetzes;
d) Beschreibung des lokal geprägten und stabilen Produktions- und Verarbeitungsverfahrens;
e) Informationen über den Zusammenhang zwischen den Eigenschaften, der besonderen Qualität oder dem Ruf des Produkts und den geografischen Bedingungen gemäß Artikel 79 dieses Gesetzes;
f) Informationen über den Mechanismus zur Selbstkontrolle der besonderen Eigenschaften und Qualität des Produkts.
Artikel 107. Vollmacht zur Vertretung in Verfahren im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten
1. Die Erteilung einer Vollmacht zur Durchführung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anmeldung, Aufrechterhaltung, Verlängerung, Änderung, Beendigung oder Aufhebung der Gültigkeit von Schutzrechten muss in Form einer Vollmacht erfolgen.
2. Die Vollmacht muss die folgenden wesentlichen Inhalte enthalten:
a) Name und vollständige Adresse des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten;
b) Umfang der Vollmacht;
c) Dauer der Vollmacht;
d) Ausstellungsdatum der Vollmacht;
e) Unterschrift, Siegel (falls vorhanden) des Vollmachtgebers.
3. Eine Vollmacht ohne Befristung gilt als unbefristet wirksam und endet nur, wenn der Vollmachtgeber die Aufhebung der Vollmacht erklärt.
Abschnitt 3. VERFAHREN ZUR BEARBEITUNG VON ANTRÄGEN AUF GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZ UND ERTEILUNG VON SCHUTZRECHTEN
Artikel 108. Annahme von Anträgen auf gewerblichen Rechtsschutz, Anmeldedatum
1. Ein Antrag auf gewerblichen Rechtsschutz wird vom staatlichen Amt für gewerblichen Rechtsschutz nur entgegengenommen, wenn mindestens die folgenden Informationen und Unterlagen vorliegen:
a) Anmeldeformular für Patente, Gebrauchsmuster, Layout-Designs, Marken, geografische Herkunftsangaben, das alle Informationen enthält, um den Anmelder und die Markenbezeichnung sowie die Liste der Produkte und Dienstleistungen, die die Marke tragen, für die Markenanmeldung zu identifizieren;
b) Beschreibung, die den Schutzumfang für Patentanmeldungen enthält; Fotosatz, Zeichnungen, Beschreibung für Gebrauchsmusteranmeldungen; Beschreibung der besonderen Eigenschaften der Produkte mit geografischer Herkunftsangabe für die Anmeldung von geografischen Herkunftsangaben;
c) Nachweis über die Zahlung der Anmeldegebühr.
2. Der Anmeldetag ist der Tag, an dem die staatliche Behörde für gewerbliches Eigentum die Anmeldung entgegennimmt, oder der internationale Anmeldetag für Anmeldungen nach internationalen Verträgen.
Artikel 109. Formelle Prüfung der Anmeldung für gewerbliches Eigentum
1. Die Anmeldung für gewerbliches Eigentum wird einer formellen Prüfung unterzogen, um die Gültigkeit der Anmeldung zu bewerten.
2. Das Güteranmeldungsformular wird in den folgenden Fällen als ungültig betrachtet:
a) Das Formular erfüllt nicht die formellen Anforderungen;
b) Der im Formular angegebene Gegenstand ist ein nicht schützbarer Gegenstand;
c) Der Antragsteller hat nicht das Recht, die Anmeldung einzureichen, einschließlich des Falls, dass das Anmelderecht mehreren Organisationen oder Einzelpersonen gemeinsam gehört, aber eine oder mehrere dieser Personen nicht mit der Einreichung der Anmeldung einverstanden sind;
d) Die Anmeldung wird entgegen den Bestimmungen über das Einreichungsverfahren gemäß Artikel 89 dieses Gesetzes eingereicht;
đ) Der Antragsteller zahlt keine Gebühren und Entgelte.
3. Für Anmeldungen von gewerblichen Schutzrechten, die unter die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fälle fallen, führt die staatliche Verwaltungsbehörde für geistiges Eigentum die folgenden Verfahren durch:
a) Mitteilung über die Absicht, die Anmeldung nicht anzuerkennen, in der der Grund klar angegeben wird und eine Frist festgelegt wird, innerhalb derer der Antragsteller Mängel beheben oder Einwendungen gegen die Absicht der Ablehnung erheben kann;
b) Mitteilung der Ablehnung der Annahme eines gültigen Antrags, wenn der Antragsteller Mängel nicht behebt, die Behebung der Mängel nicht den Anforderungen entspricht oder keine begründeten Einwände gegen die beabsichtigte Ablehnung gemäß Absatz a dieses Abschnitts vorliegen;
c) Mitteilung der Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierung eines Halbleiter-Musterlayouts für einen Layout-Anmeldeantrag;
d) Durchführung des in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Verfahrens, wenn der Antragsteller die Mängel ordnungsgemäß behoben hat oder begründete Einwände gegen die beabsichtigte Ablehnung der Annahme eines gültigen Antrags gemäß Absatz a dieses Abschnitts vorgebracht hat.
4. Für Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte, die nicht unter die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fälle fallen oder unter den in Buchstabe d Absatz 3 dieses Artikels genannten Fall, gibt das staatliche Amt für gewerbliches Eigentum eine Mitteilung über die Annahme der gültigen Anmeldung heraus oder führt das Verfahren zur Erteilung des Schutzrechtsdokuments durch und wird im Nationalen Register für gewerbliches Eigentum gemäß Artikel 118 dieses Gesetzes für Designanmeldungen eingetragen.
5. Eine Markenanmeldung, die gemäß Absatz 3 dieses Artikels abgelehnt wird, gilt als nicht eingereicht, außer wenn die Anmeldung als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts verwendet wird.
Artikel 110. Veröffentlichung von Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte
1. Eine beim staatlichen Amt für gewerbliches Eigentum als gültig akzeptierte Anmeldung gewerblicher Schutzrechte wird gemäß den Bestimmungen dieses Artikels im Amtsblatt für gewerbliches Eigentum veröffentlicht.
2. Die Patentanmeldung wird im neunzehnten Monat ab dem Anmeldedatum oder ab dem Prioritätsdatum für Anmeldungen, die Priorität genießen, veröffentlicht oder zu einem früheren Zeitpunkt auf Antrag des Anmelders.
3. Die Anmeldung für ein Geschmacksmuster, eine Markenanmeldung, eine Antrag auf geografische Herkunftsangabe wird innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum, an dem die Anmeldung als zulässig anerkannt wird, veröffentlicht.
4. Design layout applications are published in a form that allows direct consultation at the state agency for industrial property rights but may not be copied; for confidential information in the application, only the competent authority and the relevant parties during the process of invalidating the protection title or during the process of handling infringement acts are allowed to consult. Basic information about the design layout application and the design layout protection title is published within two months from the date of granting the protection title.
Artikel 111. Vertraulichkeit der Anmeldung von Patenten und Geschmacksmustern vor der Veröffentlichung
1. Vor dem Zeitpunkt, an dem die Anmeldung eines Patents oder eines Geschmacksmusters im Amtsblatt für geistiges Eigentum veröffentlicht wird, ist die staatliche Verwaltungsbehörde für geistiges Eigentum verpflichtet, die Informationen in der Anmeldung vertraulich zu behandeln.
2. Mitarbeiter oder Beamte der staatlichen Verwaltungsbehörde für geistiges Eigentum, die Geheiminformationen aus einer Patentanmeldung oder einer Geschmacksmusteranmeldung preisgeben, werden disziplinarisch bestraft; verursacht die Offenlegung der Informationen Schäden für den Antragsteller, so ist der Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.
Artikel 112. Stellungnahme Dritter zur Erteilung von Schutzrechten
Seit dem Tag, an dem die Anmeldung des gewerblichen Eigentums im Amtsblatt für gewerbliches Eigentum veröffentlicht wird, bis vor dem Tag der Entscheidung über die Erteilung eines Schutzrechts, hat jede dritte Person das Recht, gegenüber der staatlichen Verwaltungsbehörde für gewerbliches Eigentum Meinung über die Erteilung oder Nicht-Erteilung des Schutzrechts für diese Anmeldung abzugeben. Die Meinungen müssen schriftlich erstellt werden und die Dokumente oder Quellenangaben zur Informationsnachweis beigefügt werden.
Artikel 113. Antrag auf Inhaltsprüfung der Patentanmeldung
1. Innerhalb von zweiundvierzig Monaten ab dem Anmeldetag oder ab dem Prioritätstag im Fall einer Anmeldung, die Prioritätsrechte in Anspruch nimmt, kann der Anmelder der Patentanmeldung oder jede dritte Person die staatliche Verwaltungsbehörde für gewerbliches Eigentum um eine Inhaltsprüfung der Anmeldung bitten, vorausgesetzt, die Prüfungsgebühr für die Anmeldung wird entrichtet.
2. Die Frist für die Antragstellung zur Prüfung des Inhalts einer Patentanmeldung, die ein Gebrauchsmusterschutzrecht verlangt, beträgt dreiunddreißig Monate ab dem Anmeldedatum oder ab dem Prioritätsdatum, falls die Anmeldung Priorität in Anspruch nimmt.
3. Falls kein Antrag auf Inhaltsprüfung innerhalb der in Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Frist gestellt wird, gilt die Patentanmeldung zum Zeitpunkt des Fristablaufs als zurückgezogen.
Artikel 114. Inhaltsprüfung der Anmeldung zum gewerblichen Rechtsschutz
1. Folgende Anmeldungen zum gewerblichen Rechtsschutz werden inhaltlich geprüft, um die Möglichkeit der Erteilung eines Schutzrechts für den in der Anmeldung genannten Gegenstand gemäß den Schutzbedingungen zu bewerten und den entsprechenden Schutzbereich festzulegen:
a) Patentanmeldungen, die als gültig anerkannt wurden und für die ein Antrag auf Inhaltsprüfung nach den Vorschriften gestellt wurde;
b) Anmeldungen für Design, Marken und geografische Angaben, die als gültig anerkannt wurden.
2. Anträge auf Designanmeldungen werden nicht inhaltlich geprüft.
Artikel 115. Änderung, Ergänzung, Abtrennung, Umwandlung von Anmeldungen im gewerblichen Rechtsschutz
1. Bevor die staatliche Verwaltung für gewerblichen Rechtsschutz die Ablehnung der Erteilung eines Schutzrechts oder die Entscheidung über die Erteilung eines Schutzrechts bekannt gibt, hat der Anmelder die folgenden Rechte:
a) Änderung oder Ergänzung der Anmeldung;
b) Abtrennung der Anmeldung;
c) Antrag auf Aufnahme von Änderungen des Namens oder der Adresse des Anmelders;
d) Antrag auf Aufnahme von Änderungen des Anmelders aufgrund der Übertragung der Anmeldung durch Vertrag, durch Erbschaft, Rechtsnachfolge oder aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde;
e) Umwandlung einer Patentanmeldung mit dem Antrag auf Erteilung eines Patents in eine Patentanmeldung mit dem Antrag auf Erteilung eines Gebrauchsmusters und umgekehrt.
2. Die Person, die die Verfahren nach Absatz 1 dieses Artikels durchführen lassen möchte, muss Gebühren und Abgaben entrichten.
3. Die Änderung oder Ergänzung einer Anmeldung zum gewerblichen Rechtsschutz darf den in der Anmeldung offengelegten oder angegebenen Gegenstand nicht erweitern und darf nicht die Art des in der Anmeldung beantragten Schutzgegenstands verändern, gleichzeitig muss die Einheitlichkeit der Anmeldung gewährleistet sein.
4. Im Falle der Abspaltung einer Anmeldung gilt der Anmeldetag der abgespaltenen Anmeldung als der Anmeldetag der ursprünglichen Anmeldung.
Artikel 116. Rücknahme der Anmeldung zum gewerblichen Rechtsschutz
1. Bevor die staatliche Verwaltungsbehörde für geistiges Eigentum über die Erteilung oder Ablehnung der Erteilung eines Schutzrechts entscheidet, hat der Anmelder das Recht, die Anmeldung zum gewerblichen Rechtsschutz schriftlich zurückzuziehen, entweder in eigenem Namen oder über eine Organisation für geistiges Eigentum, sofern die Vollmacht ausdrücklich die Befugnis zur Rücknahme der Anmeldung enthält.
2. Ab dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller den Antrag auf Rücknahme erklärt, werden alle weiteren Verfahren in Bezug auf diesen Antrag eingestellt; Gebühren und Kosten, die für Verfahren, die noch nicht begonnen wurden, gezahlt wurden, werden auf Antrag des Antragstellers zurückerstattet.
3. Alle zurückgenommenen oder als zurückgenommen geltenden Anmeldungen von Patenten, Geschmacksmustern, sofern sie noch nicht veröffentlicht wurden, und alle zurückgenommenen Markenanmeldungen gelten als nie eingereicht, außer wenn die Anmeldung als Grundlage für die Geltendmachung eines Prioritätsrechts verwendet wird.
Artikel 117. Ablehnung der Erteilung des Schutzrechts
1. Die Anmeldung eines Patents, eines Geschmacksmusters, einer Marke oder einer geografischen Angabe wird in den folgenden Fällen abgelehnt:
a) Es bestehen Gründe zu der Annahme, dass der im Antrag bezeichnete Gegenstand die Schutzbedingungen nicht vollständig erfüllt;
b) Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schutzrechts, ist jedoch kein Antrag mit Prioritätsdatum oder dem frühesten Anmeldedatum gemäß Absatz 1 Artikel 90 dieses Gesetzes;
c) Der Antrag fällt unter den Fall gemäß Absatz 2 Artikel 90 dieses Gesetzes, wurde jedoch nicht von allen Antragstellern einvernehmlich unterstützt.
2. Ein Antrag auf Gewährung eines Schutzrechts für ein Layoutdesign wird abgelehnt, wenn die formalen Anforderungen gemäß Artikel 109 dieses Gesetzes nicht erfüllt sind.
3. Anmeldungen für gewerbliche Schutzrechte, die unter die in Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels genannten Fälle fallen, werden von der staatlichen Verwaltung für gewerbliches Eigentum folgenden Verfahren unterzogen:
(a) Mitteilung der beabsichtigten Ablehnung der Erteilung des Schutzrechts, in der die Gründe eindeutig anzugeben sind und eine Frist festzulegen ist, innerhalb derer der Anmelder Einwände gegen die beabsichtigte Ablehnung erheben kann;
b) Mitteilung der Ablehnung der Erteilung des Schutzrechts, wenn der Antragsteller keine Einwände hat oder die Einwände gegen die Absicht der Ablehnung nach Punkt a dieses Absatzes nicht gerechtfertigt sind;
c) Erteilung des Schutzrechts und Eintragung in das nationale Register des gewerblichen Eigentums gemäß den Bestimmungen von Artikel 118 dieses Gesetzes, wenn der Antragsteller berechtigte Einwände gegen die Absicht der Ablehnung nach Punkt a dieses Absatzes hat.
4. Im Falle von Einwänden gegen die Absicht der Erteilung des Schutzrechts wird die entsprechende Anmeldung des gewerblichen Eigentums erneut hinsichtlich der beanstandeten Punkte geprüft.
Artikel 118. Erteilung des Schutzrechts, Registrierung
Anmeldungen für geistiges Eigentum, die nicht unter die Fälle fallen, in denen gemäß Absatz 1, Absatz 2 und Buchstabe b Absatz 3 Artikel 117 dieses Gesetzes der Erteilung von Schutzrechten abgelehnt wird, und für die der Anmelder die Gebühr entrichtet, werden von der staatlichen Verwaltungsbehörde für geistiges Eigentum zur Erteilung des Schutzrechts beschlossen und in das nationale Register für geistiges Eigentum eingetragen.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 119. Bearbeitungsfrist für Anträge auf gewerblichen Rechtsschutz
1. Anträge auf gewerblichen Rechtsschutz werden innerhalb eines Monats nach Einreichung auf formale Richtigkeit geprüft.
2. Anträge auf gewerblichen Rechtsschutz werden inhaltlich innerhalb der folgenden Fristen geprüft:
a) Für Erfindungen zwölf Monate ab dem Tag der Veröffentlichung des Antrags, wenn der Antrag auf inhaltliche Prüfung vor dem Veröffentlichungstag gestellt wurde, oder ab dem Tag des Eingangs des Antrags auf inhaltliche Prüfung, wenn dieser nach dem Veröffentlichungstag gestellt wurde;
b) Für industrielle Muster, Marken und geografische Angaben sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung des Antrags.
3. Die Frist für die erneute Prüfung eines Antrags auf gewerblichen Rechtsschutz beträgt zwei Drittel der Frist der Erstprüfung; bei komplexen Fällen kann sie verlängert werden, jedoch höchstens bis zur Frist der Erstprüfung.
4. Die für Änderungen oder Ergänzungen des Antrags aufgewendete Zeit wird nicht in die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Fristen eingerechnet.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Abschnitt 4. INTERNATIONALE ANTRÄGE UND BEHANDLUNG INTERNATIONALER ANTRÄGE
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 120. Internationale Anträge und Behandlung internationaler Anträge
1. Anmeldungen des gewerblichen Rechtsschutzes, die gemäß internationalen Übereinkommen eingereicht werden, deren Mitglied die Sozialistische Republik Vietnam ist, werden allgemein als internationale Anträge bezeichnet.
2. Internationale Anträge und die Behandlung internationaler Anträge müssen den Bestimmungen der entsprechenden internationalen Übereinkommen entsprechen.
3. Die Regierung leitet die Durchführung der Vorschriften über internationale Anträge sowie die Verfahren und Abläufe zur Behandlung internationaler Anträge der betreffenden internationalen Übereinkommen im Einklang mit den Grundsätzen dieses Kapitels.
Kapitel IX. INHABER, INHALT UND BESCHRÄNKUNGEN DER RECHTE AN GEWERBLICHEM EIGENTUM
Abschnitt 1. INHABER UND INHALT DER RECHTE AN GEWERBLICHEM EIGENTUM
Artikel 121. Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts
1. Der Inhaber eines Patents, eines Gebrauchsmusters oder eines Layout-Designs ist eine Organisation oder Einzelperson, der von der zuständigen Behörde ein Schutzrecht für die entsprechenden gewerblichen Schutzrechte erteilt wurde. Der Inhaber einer Marke ist eine Organisation oder Einzelperson, der von der zuständigen Behörde ein Markenschutzrecht erteilt wurde oder der über eine international registrierte Marke verfügt, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurde, oder über eine bekannte Marke verfügt.
2. Der Inhaber eines Handelsnamens ist eine Organisation oder Einzelperson, die diesen Handelsnamen rechtmäßig im Geschäftsverkehr verwendet.
3. Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist eine Organisation oder Einzelperson, die das Geschäftsgeheimnis rechtmäßig erlangt hat und das Geschäftsgeheimnis schützt. Geschäftsgeheimnisse, die ein Arbeitnehmer oder eine beauftragte Person während der Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben erlangt, gehören dem Arbeitgeber oder Auftraggeber, es sei denn, die Parteien haben eine andere Vereinbarung getroffen.
4. Der Inhaber der geografischen Angabe in Vietnam ist der Staat. Der Staat gewährt Organisationen und Einzelpersonen das Recht, geografische Angaben zu nutzen, um Produkte herzustellen, die geografische Angaben in der entsprechenden Region tragen, und diese Produkte auf den Markt zu bringen. Der Staat übt direkt das Managementrecht über geografische Angaben aus oder überträgt das Managementrecht über geografische Angaben auf eine Organisation, die die Interessen aller Organisationen und Einzelpersonen vertritt, denen das Nutzungsrecht für geografische Angaben gewährt wurde.
Artikel 122. Urheber und Urheberrechte von Erfindungen, gewerblichen Mustern, Layout-Designs
1. Der Urheber einer Erfindung, eines gewerblichen Musters oder eines Layout-Designs ist die Person, die das industrielle Eigentum direkt schafft; im Fall von zwei oder mehr Personen, die gemeinsam das industrielle Eigentum direkt schaffen, sind sie Miturheber.
2. Persönlichkeitsrechte des Autors von Erfindungen, gewerblichen Mustern und Schaltkreislayouts umfassen die folgenden Rechte:
a) Als Autor im Patent, im Gebrauchsmuster, im gewerblichen Schutzmuster und im Schaltkreislayout-Registrierungszertifikat genannt zu werden;
b) Als Autor in den Veröffentlichungen und Präsentationen über die Erfindung, das gewerbliche Muster oder das Schaltkreislayout genannt zu werden.
3. Vermögensrechte des Autors von Erfindungen, gewerblichen Mustern und Schaltkreislayouts sind die Rechte, die im Artikel 135 dieses Gesetzes festgelegt sind.
Artikel 123. Rechte des Inhabers eines gewerblichen Schutzrechts
1. Der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts hat die folgenden Vermögensrechte:
a) Das gewerbliche Schutzobjekt zu nutzen oder einem anderen die Nutzung des gewerblichen Schutzobjekts gemäß den Bestimmungen des Artikels 124 und des Kapitels X dieses Gesetzes zu gestatten;
b) Anderen die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten nach den Bestimmungen des Artikels 125 dieses Gesetzes zu untersagen;
c) Über gewerbliche Schutzrechte gemäß den Bestimmungen von Kapitel X dieses Gesetzes zu verfügen.
2. Organisationen und Einzelpersonen, denen vom Staat das Recht zur Nutzung und Verwaltung geografischer Angaben gemäß Absatz 4 des Artikels 121 dieses Gesetzes übertragen wird, haben die folgenden Rechte:
a) Eine Organisation, der das Recht zur Verwaltung geografischer Angaben übertragen wurde, hat das Recht, anderen die Nutzung dieser geografischen Angaben gemäß Punkt a Absatz 1 dieses Artikels zu gestatten;
b) Organisationen oder Einzelpersonen, denen das Recht zur Nutzung oder Organisationen, denen das Recht zur Verwaltung geografischer Angaben übertragen wurde, haben das Recht, anderen die Nutzung dieser geografischen Angaben gemäß Punkt b Absatz 1 dieses Artikels zu untersagen.
Artikel 124. Nutzung von gewerblichen Schutzrechten
1. Die Nutzung einer Erfindung umfasst die Durchführung der folgenden Handlungen:
a) Herstellung des geschützten Produkts;
b) Anwendung des geschützten Verfahrens;
c) Die Nutzung der Vorteile von geschützten Produkten oder von Produkten, die nach einem geschützten Verfahren hergestellt wurden;
d) Verkehr, Werbung, Angebot, Lagerung zum Verkehr von den unter Punkt c dieses Absatzes genannten Produkten;
đ) Einfuhr der unter Punkt c dieses Absatzes genannten Produkte.
2. Die Nutzung von Industriedesigns ist die Durchführung der folgenden Handlungen:
a) Herstellung von Produkten mit einem äußeren Erscheinungsbild, das ein geschütztes Industriedesign ist;
b) Verkehr, Werbung, Angebot, Lagerung zum Verkehr der unter Punkt a dieses Absatzes genannten Produkte;
c) Einfuhr der unter Punkt a dieses Absatzes genannten Produkte.
3. Die Nutzung von Topografien ist die Durchführung der folgenden Handlungen:
a) Vervielfältigung von Topografien; Herstellung integrierter Halbleiterschaltungen nach einer geschützten Topografie;
b) Verkauf, Vermietung, Werbung, Angebot oder Lagerung von Kopien des Schaltplanentwurfs, von Halbleiter-Integrationsschaltungen, die nach einem Schaltplanentwurf hergestellt wurden, oder von Waren, die Halbleiter-Integrationsschaltungen enthalten, die nach einem geschützten Schaltplanentwurf hergestellt wurden;
c) Einfuhr von Kopien des Schaltplanentwurfs, von Halbleiter-Integrationsschaltungen, die nach einem Schaltplanentwurf hergestellt wurden, oder von Waren, die Halbleiter-Integrationsschaltungen enthalten, die nach einem geschützten Schaltplanentwurf hergestellt wurden.
4. Die Nutzung von Geschäftsgeheimnissen besteht in der Durchführung der folgenden Handlungen:
a) Anwendung von Geschäftsgeheimnissen zur Herstellung von Produkten, zur Erbringung von Dienstleistungen oder zum Handel mit Waren;
b) Verkauf, Werbung zum Verkauf, Lagerung zum Verkauf, Einfuhr von Produkten, die unter Anwendung von Geschäftsgeheimnissen hergestellt wurden.
5. Die Nutzung von Marken besteht in der Durchführung der folgenden Handlungen:
a) An geschützte Marke auf Waren, Warenverpackungen, Geschäftsmitteln, Dienstleistungsmitteln, Geschäftspapieren im Geschäftsverkehr anbringen;
b) Waren mit geschützter Marke im Umlauf bringen, zum Verkauf anbieten, bewerben oder zu Verkaufszwecken lagern;
c) Waren oder Dienstleistungen mit geschützter Marke importieren.
6. Die Nutzung eines Handelsnamens ist das Ausführen einer Handlung zu kommerziellen Zwecken durch die Verwendung des Handelsnamens zur Identifikation in Geschäftstätigkeiten, die Darstellung des Handelsnamens auf Geschäftspapieren, Schildern, Produkten, Waren, Warenverpackungen und Dienstleistungsmitteln sowie in der Werbung.
7. Die Nutzung geografischer Angaben ist die Ausführung der folgenden Handlungen:
a) Geschützte geografische Angaben auf Waren, Warenverpackungen, Geschäftsmitteln, Geschäftspapieren im Geschäftsverkehr anbringen;
b) Verkehr, Verkauf, Werbung zum Verkauf, Lagerung zum Verkauf von Waren mit geschützten geografischen Angaben;
c) Einfuhr von Waren mit geschützten geografischen Angaben.
Artikel 125. Recht, andere an der Nutzung von gewerblichen Schutzrechten zu hindern
1. Der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts sowie Organisationen und Einzelpersonen, denen das Nutzungsrecht oder das Verwaltungsrecht an geografischen Angaben übertragen wurde, haben das Recht, andere an der Nutzung des gewerblichen Schutzrechts zu hindern, wenn diese Nutzung nicht unter die in Absatz 2 und Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Fälle fällt.
2. Der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts sowie Organisationen und Einzelpersonen, denen das Nutzungsrecht oder das Verwaltungsrecht an geografischen Angaben übertragen wurde, haben nicht das Recht, andere daran zu hindern, Handlungen vorzunehmen, die unter die folgenden Fälle fallen:
a) Die Nutzung von Erfindungen, Geschmacksmustern, Anordnungsdesigns zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse oder für nicht-kommerzielle Zwecke oder zum Zwecke der Bewertung, Analyse, Forschung, Lehre, Erprobung, Versuchsfertigung oder Informationsbeschaffung zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens für die Herstellung, den Import, die Inverkehrbringung von Produkten;
b) Das Inverkehrbringen, der Import, die Nutzung der Funktionalität von Produkten, die legal in den Verkehr gebracht wurden, einschließlich des Auslandsmarktes, außer für Produkte, die nicht vom Inhaber der Marke oder vom Beauftragten des Markeninhabers auf den Auslandsmarkt gebracht wurden;
c) Die Nutzung von Erfindungen, Geschmacksmustern, Anordnungsdesigns ausschließlich zum Zweck der Aufrechterhaltung des Betriebs von ausländischen Verkehrsmitteln, die sich auf dem Gebiet Vietnams im Transit oder vorübergehend befinden;
d) Die Nutzung von Erfindungen, Geschmacksmustern durch Personen mit vorherigem Nutzungsrecht gemäß den Bestimmungen von Artikel 134 dieses Gesetzes;
đ) Nutzung von Erfindungen, die von der zuständigen staatlichen Behörde gemäß den Bestimmungen von Artikel 145 und Artikel 146 dieses Gesetzes zur Durchführung genehmigt wurden;
e) Nutzung von Layout-Designs, wenn man nicht weiß oder keine Verpflichtung hat zu wissen, dass dieses Layout-Design geschützt ist;
g) Nutzung von Marken, die mit einer geschützten geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind, wenn diese Marken rechtmäßig Schutz erlangt haben, bevor der Antrag auf Registrierung der geografischen Angabe gestellt wurde;
h) ehrliche Nutzung von Namen, Hinweisen zur Beschreibung der Art, Menge, Qualität, Verwendung, Wert, geografischen Herkunft und weiteren Merkmalen von Waren und Dienstleistungen.
3. Der Inhaber von Geschäftsgeheimnissen hat nicht das Recht, anderen die folgenden Handlungen zu verbieten:
a) Offenlegung oder Nutzung von Geschäftsgeheimnissen, die auf eine Weise erlangt wurden, die jemandem unbekannt ist und für die keine Pflicht besteht, das Geschäftsgeheimnis zu kennen, wenn diese von einer anderen Person auf illegale Weise erlangt wurden;
b) Offenlegung geheimer Daten zum Schutz der Öffentlichkeit gemäß Absatz 1, Artikel 128 dieses Gesetzes;
c) Nutzung geheimer Daten gemäß Artikel 128 dieses Gesetzes, ohne kommerzielle Zwecke zu verfolgen;
d) Offenlegung oder Nutzung von Geschäftsgeheimnissen, die unabhängig erstellt wurden;
đ) Offenlegung oder Nutzung von Geschäftsgeheimnissen, die durch Analyse oder Bewertung von rechtmäßig vertriebenen Produkten erstellt wurden, unter der Bedingung, dass die analysierende oder bewertende Person keine andere Vereinbarung mit dem Eigentümer des Geschäftsgeheimnisses oder dem Verkäufer hat.
Artikel 126. Handlungen, die die Rechte an Erfindungen, Gebrauchsmustern und Layout-Designs verletzen
Die folgenden Handlungen gelten als Verletzung der Rechte des Inhabers einer Erfindung, eines Gebrauchsmusters oder eines Layout-Designs:
1. Die Nutzung einer geschützten Erfindung, eines geschützten Gebrauchsmusters oder eines Gebrauchsmusters, das sich nicht wesentlich von diesem unterscheidet, eines geschützten Layout-Designs oder irgendeines Teils, das Originalität des Layout-Designs während der Laufzeit des Schutzrechts hat, ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers;
2. Die Nutzung von Erfindungen, Gebrauchsmustern, Layout-Designs ohne die Zahlung einer Entschädigung gemäß den Bestimmungen über vorläufige Rechte gemäß Artikel 131 dieses Gesetzes.
Artikel 127. Handlungen, die Rechte an Geschäftsgeheimnissen verletzen
1. Die folgenden Handlungen werden als Verletzung der Rechte an Geschäftsgeheimnissen angesehen:
a) Zugang zu und Sammlung von Informationen, die Geschäftsgeheimnisse sind, durch Umgehung der Sicherheitsmaßnahmen der Person, die rechtmäßig für das Geschäftsgeheimnis verantwortlich ist;
b) Offenlegung oder Nutzung von Informationen, die Geschäftsgeheimnisse sind, ohne die Erlaubnis des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses.
c) Verletzung des Geheimhaltungsvertrags oder Täuschung, Anstiftung, Bestechung, Zwang, Verführung, Ausnutzung des Vertrauens einer Person, die zur Geheimhaltung verpflichtet ist, um Geschäftsgeheimnisse zu erlangen, zu sammeln oder offenzulegen;
d) Zugang, Sammlung von Informationen, die Geschäftsgeheimnisse des Antragstellers im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Geschäftserlaubnis oder zur Inverkehrbringung von Produkten darstellen, durch Umgehung der Sicherheitsmaßnahmen der zuständigen Behörde;
d) Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, obwohl man diese bereits kennt oder zur Kenntnis nehmen müsste, die von anderen erworben wurden und die sich auf eine der in den Punkten a, b, c und d dieses Absatzes genannten Handlungen beziehen;
e) Nichterfüllung der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 128 dieses Gesetzes.
2. Die rechtlich zur Kontrolle von Geschäftsgeheimnissen gemäß Absatz 1 dieses Artikels berechtigten Personen umfassen den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses, die rechtlich übertragenen Nutzer des Geschäftsgeheimnisses und die Personen, die das Geschäftsgeheimnis verwalten.
Artikel 128. Verpflichtung zur Vertraulichkeit von Testdaten
1. Falls gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Antragsteller einer Betriebsgenehmigung für den Vertrieb von Arzneimitteln oder Agrarprodukten Testergebnisse oder andere Daten, die Geschäftsgeheimnisse darstellen und durch erhebliche Investitionen erworben wurden, vorlegen müssen, und der Antragsteller die Vertraulichkeit dieser Informationen verlangt, ist die zuständige Genehmigungsbehörde verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Daten nicht zu unlauteren kommerziellen Zwecken verwendet und nicht offengelegt werden, außer wenn die Offenlegung notwendig ist, um die Öffentlichkeit zu schützen.
2. Ab dem Zeitpunkt, an dem vertrauliche Daten in einem Antrag auf Erlaubniserteilung bei der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingereicht werden, bis fünf Jahre nach dem Datum, an dem dem Antragsteller die Erlaubnis erteilt wurde, darf diese Behörde niemandem, der sich später bewirbt, eine Erlaubnis erteilen, wenn im Antrag die oben genannten vertraulichen Daten ohne Zustimmung des Dateninhabers verwendet werden, mit Ausnahme des in Buchstabe d Absatz 3 Artikel 125 dieses Gesetzes vorgesehenen Falls.
Artikel 129. Handlungen, die Rechte an Marken, Handelsnamen und geografischen Angaben verletzen
1. Die folgenden Handlungen, die ohne die Erlaubnis des Markeninhabers erfolgen, gelten als Verletzung der Rechte an einer Marke:
a) Die Verwendung eines Zeichens, das mit der geschützten Marke für Waren oder Dienstleistungen identisch ist, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den Waren oder Dienstleistungen übereinstimmen, die in der Registrierungsliste zusammen mit dieser Marke aufgeführt sind;
b) Verwenden eines Zeichens, das mit einer geschützten Marke für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen oder für Waren und Dienstleistungen, die mit den in der Markenanmeldung enthaltenen Kategorien verbunden sind, übereinstimmt, wenn die Verwendung Verwechslungen über die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hervorrufen kann;
c) Verwenden eines Zeichens, das einer geschützten Marke für gleiche, ähnliche oder mit den in der Markenanmeldung enthaltenen Kategorien verbundenen Waren oder Dienstleistungen ähnlich ist, wenn die Verwendung Verwechslungen über die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hervorrufen kann;
d) Die Verwendung eines Zeichens, das identisch oder ähnlich zu einer bekannten Marke ist oder ein Zeichen in Form einer Übersetzung oder Transkription einer bekannten Marke für beliebige Waren oder Dienstleistungen, einschließlich Waren oder Dienstleistungen, die nicht identisch, nicht ähnlich oder nicht verwandt mit den Waren oder Dienstleistungen in der Waren- und Dienstleistungskategorie der bekannten Marke sind, sofern die Verwendung zu Verwechslungen über die Herkunft der Waren führen oder einen falschen Eindruck über die Beziehung zwischen dem Benutzer dieses Zeichens und dem Inhaber der bekannten Marke erwecken kann.
2. Jede Handlung der Nutzung von Handelsbezeichnungen, die identisch oder ähnlich zu einem bereits vorher für dieselbe Art von Produkten oder Dienstleistungen oder für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwendeten Handelsnamen einer anderen Person sind, und die zu Verwechselungen über den Wirtschaftsakteur, das Geschäft oder die Geschäftstätigkeit unter diesem Handelsnamen führen kann, gilt als Verletzung des Rechts an der Handelsbezeichnung.
3. Die folgenden Handlungen gelten als Verletzung der Rechte an einer geschützten geografischen Angabe:
a) Die Verwendung einer geschützten geografischen Angabe für ein Produkt, obwohl es aus der geografischen Region stammt, auf die sich die Angabe bezieht, das Produkt jedoch nicht die spezifischen Eigenschaften und Qualitätsmerkmale des Produkts mit geografischer Angabe erfüllt;
b) Die Verwendung einer geschützten geografischen Angabe für ein Produkt, das dem Produkt mit geografischer Angabe ähnlich ist, um den Ruf und die Prestigewirkung der geografischen Angabe auszunutzen;
c) Die Verwendung jeglicher Zeichen, die mit der geschützten geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind, für ein Produkt, das nicht aus der geografischen Region stammt, auf die sich die Angabe bezieht, wodurch Verbraucher in die Irre geführt werden, dass das Produkt aus dieser geografischen Region stammt;
d) Die geschützte geografische Angabe für Wein, Spirituosen für Wein, Spirituosen zu verwenden, wenn der Wein oder die Spirituosen nicht aus dem geografischen Gebiet stammen, das mit dieser geografischen Angabe verbunden ist, auch wenn die tatsächliche Herkunft der Waren angegeben ist oder die geografische Angabe in übersetzter Form, in Transkription oder zusammen mit Wörtern wie Art, Sorte, Typ, Form, Nachahmung oder ähnlichen Wörtern verwendet wird.
Artikel 130. Unlauteres Wettbewerbsverhalten
1. Die folgenden Handlungen gelten als unlauteres Wettbewerbsverhalten:
a) Verwendung von Handelskennzeichen, die zu Verwirrung über den Geschäftsinhaber, die Geschäftstätigkeit, die Handelsherkunft von Waren oder Dienstleistungen führen;
b) Verwendung von Handelskennzeichen, die zu Verwirrung über die Herkunft, die Herstellungsweise, die Eigenschaften, die Qualität, die Menge oder andere Merkmale von Waren oder Dienstleistungen führen; über die Bedingungen der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen;
c) Verwendung einer in einem Mitgliedstaat eines internationalen Übereinkommens geschützten Marke, das die Verwendung dieser Marke durch Vertreter oder Agenten des Markeninhabers verbietet, wobei die Sozialistische Republik Vietnam ebenfalls Mitglied dieses Übereinkommens ist, wenn der Verwender ein Vertreter oder Agent des Markeninhabers ist und die Verwendung nicht mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgt und kein gerechtfertigter Grund vorliegt;
d) Die Registrierung, die Inbesitznahme von Nutzungsrechten oder die Nutzung von Domainnamen, die mit geschützten Marken, Handelsnamen anderer Personen oder geografischen Angaben identisch oder verwirrend ähnlich sind, ohne das Recht auf deren Nutzung zu haben, mit dem Ziel, die Domain zu besetzen, auszunutzen oder den Ruf und die Reputation der entsprechenden Marke, des Handelsnamens oder der geografischen Angabe zu schädigen.
2. Gewerbliche Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind Zeichen oder Informationen, die zur kommerziellen Führung von Waren oder Dienstleistungen dienen, einschließlich Marken, Handelsnamen, Geschäftssymbole, Geschäftsslogans, geografische Angaben, Verpackungsdesigns von Waren und Warenkennzeichnungen.
3. Das Verhalten bei der Verwendung einer Handelsbezeichnung, wie in Absatz 1 dieses Artikels festgelegt, umfasst das Anbringen dieser Handelsbezeichnung auf Waren, Verpackungen von Waren, Dienstleistungsmitteln, Geschäftsunterlagen, Werbemitteln; den Verkauf, das Bewerben zum Verkauf, das Lagern zum Verkauf, die Einfuhr von Waren, die mit dieser Handelsbezeichnung versehen sind.
Artikel 131. Vorläufiges Recht auf Erfindungen, gewerbliche Muster, Layout-Designs
1. Falls der Anmelder einer Erfindung oder eines gewerblichen Musters weiß, dass die Erfindung oder das gewerbliche Muster von einer anderen Person zu kommerziellen Zwecken genutzt wird und diese Person kein Recht zur vorherigen Nutzung hat, hat der Anmelder das Recht, die Nutzung schriftlich zu benachrichtigen, wobei das Anmeldedatum und das Datum der Veröffentlichung der Anmeldung im Amtsblatt für geistiges Eigentum angegeben sind, damit die Person die Nutzung einstellen oder fortsetzen kann.
2. Für ein Schaltungsdesign-Layout, das von der berechtigten Person registriert wurde oder von einer Person, die von dieser dazu befugt wurde, vor dem Datum der Ausstellung des Zertifikats zur Registrierung des Layouts eines Halbleiter-Schaltkreises kommerziell genutzt wurde, hat die berechtigte Person, wenn sie weiß, dass das Layout von einer anderen Person zu kommerziellen Zwecken verwendet wird, das Recht, diese Person schriftlich über ihr Registrierungsrecht an diesem Layout zu informieren, damit diese die Nutzung des Layouts einstellen oder fortsetzen kann.
3. Im Fall, dass eine Mitteilung gemäß Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels erfolgt ist und der Mitgeteilte dennoch das Patent, das Gebrauchsmuster, das gewerbliche Design oder das Layout weiterhin nutzt, kann der Inhaber des Patents, des Gebrauchsmusters, des gewerblichen Designs oder des Layout-Registrierungszertifikats für integrierte Schaltkreise, sobald das Patent, das Gebrauchsmuster, das gewerbliche Design oder das Layout-Registrierungszertifikat erteilt wird, von demjenigen, der das Patent, das Gebrauchsmuster, das gewerbliche Design oder das Layout genutzt hat, die Zahlung einer Entschädigung verlangen, die dem Übertragungswert für die Nutzung des Patents, des Gebrauchsmusters, des gewerblichen Designs oder des Layouts in entsprechendem Umfang und Zeitraum entspricht.
Abschnitt 2. BESCHRÄNKUNG DER GEWERBLICHEN EIGENTUMSRECHTE
Artikel 132. Faktoren, die die gewerblichen Eigentumsrechte einschränken
Gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes können die gewerblichen Eigentumsrechte durch die folgenden Faktoren eingeschränkt werden:
1. Die Rechte des Nutzers an einer Erfindung, einem Gebrauchsmuster;
2. Die Pflichten des Eigentümers, einschließlich:
a) Vergütung für den Urheber der Erfindung, des Gebrauchsmusters, des Layoutdesigns zahlen;
b) Die Erfindung, die Marke nutzen.
3. Übertragung des Nutzungsrechts an einer Erfindung nach Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörde.
Artikel 133. Das Recht auf Nutzung einer Erfindung im Namen des Staates
1. Ministerien und ministerienähnliche Behörden haben das Recht, im Namen des Staates Erfindungen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, zu nutzen oder anderen Organisationen und Einzelpersonen die Nutzung zu gestatten, zum Zweck des Gemeinwohls, nichtkommerziell, zur Verteidigung, Sicherheit, Krankheitsvorbeugung, Krankheitsbehandlung, Ernährung der Bevölkerung und zur Deckung anderer dringender gesellschaftlicher Bedürfnisse, ohne die Zustimmung des Erfindungsinhabers oder des nach einem Exklusivnutzungsvertrag übertragenen Nutzungsberechtigten (im Folgenden der Exklusivnutzer der Erfindung genannt) gemäß den Bestimmungen der Artikel 145 und 146 dieses Gesetzes zu benötigen.
2. Die Nutzung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erfindungen ist nur auf den Umfang und die Bedingungen der Nutzungsübertragung gemäß Absatz 1 Artikel 146 dieses Gesetzes beschränkt, mit Ausnahme von Erfindungen, die unter Verwendung von materiellen und technischen Einrichtungen sowie Mitteln aus dem Staatshaushalt geschaffen wurden.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 134. Vorrangiges Nutzungsrecht an Erfindungen und Gebrauchsmustern
1. Im Fall, dass vor dem Anmeldedatum des Patents oder des eingetragenen Designs eine Veröffentlichung stattgefunden hat, und jemand bereits das Patent oder Design verwendet hat oder die notwendigen Bedingungen für die Nutzung vorbereitet hat, die mit dem patentierten oder angemeldeten Design identisch sind, aber unabhängig erstellt wurden (im Folgenden als Person mit vorherigem Nutzungsrecht bezeichnet), hat diese Person nach der Erteilung des Schutztitels das Recht, das Patent oder Design im bereits genutzten oder vorbereiteten Umfang weiter zu verwenden, ohne um Erlaubnis bitten oder dem Inhaber des Patents oder des geschützten Designs eine Entschädigung zahlen zu müssen. Die Ausübung des Rechts durch die vorherige Nutzungsberechtigte des Patents oder Designs gilt nicht als Verletzung der Rechte des Inhabers des Patents oder des Designs.
2. Eine Person, die das Vorbenutzungsrecht an einer Erfindung oder einem gewerblichen Muster hat, darf dieses Recht nicht auf eine andere Person übertragen, außer in Fällen, in denen das Recht zusammen mit der Übertragung des Produktions- oder Geschäftsbetriebs, an dem die Erfindung oder das gewerbliche Muster genutzt oder vorbereitet wird, übertragen wird. Eine Person mit Vorbenutzungsrecht darf den Umfang und die Menge der Nutzung nicht erweitern, wenn dies nicht vom Eigentümer der Erfindung oder des gewerblichen Musters genehmigt wurde.
Artikel 135. Verpflichtung zur Vergütung des Urhebers von Erfindungen, gewerblichen Mustern und Schaltungsentwürfen
1. Der Eigentümer einer Erfindung, eines gewerblichen Musters oder eines Schaltungsentwurfs ist verpflichtet, dem Urheber eine Vergütung gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zu zahlen, außer in Fällen, in denen die Parteien eine andere Vereinbarung getroffen haben.
2. Die Mindestvergütung, die der Eigentümer dem Urheber zu zahlen hat, wird wie folgt festgelegt:
a) 10 % des Gewinnbetrags, den der Eigentümer durch die Nutzung der Erfindung, des gewerblichen Musters oder des Schaltungsentwurfs erzielt;
b) 15 % des Gesamtbetrags, den der Inhaber bei jeder Zahlung aus der Übertragung der Nutzungsrechte an einer Erfindung, einem Gebrauchsmuster oder einer Designanordnung erhält.
3. Im Falle einer Erfindung, eines Gebrauchsmusters oder einer Designanordnung, die von mehreren Autoren geschaffen wurde, gilt die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegte Vergütung für alle Mitautoren; die Mitautoren vereinbaren selbst die Aufteilung des vom Inhaber gezahlten Honorars.
4. Die Verpflichtung zur Zahlung des Honorars an den Autor einer Erfindung, eines Gebrauchsmusters oder einer Designanordnung besteht während der gesamten Schutzdauer der Erfindung, des Gebrauchsmusters oder der Designanordnung.
Artikel 136. Verpflichtung zur Nutzung von Erfindungen, Marken
1. Der Inhaber des Patents ist verpflichtet, das geschützte Produkt herzustellen oder das geschützte Verfahren anzuwenden, um den Bedürfnissen der nationalen Verteidigung, Sicherheit, der Krankheitsvorbeugung, Heilung, Ernährung der Bevölkerung oder anderen dringenden gesellschaftlichen Bedürfnissen gerecht zu werden. Wenn es solche Bedarfe gemäß diesem Absatz gibt und der Inhaber des Patents diese Verpflichtung nicht erfüllt, kann die zuständige staatliche Behörde das Recht zur Nutzung des Patents an eine andere Person übertragen, ohne die Zustimmung des Patentinhabers einzuholen, gemäß den Bestimmungen in den Artikeln 145 und 146 dieses Gesetzes.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
2. Der Inhaber der Marke ist verpflichtet, diese Marke kontinuierlich zu verwenden. Wird die Marke nicht kontinuierlich über einen Zeitraum von fünf Jahren oder mehr verwendet, erlischt das Eigentumsrecht an dieser Marke gemäß Artikel 95 dieses Gesetzes.
Artikel 137. Verpflichtung zur Erlaubnis der Nutzung eines grundlegenden Patents zum Zweck der Nutzung abhängiger Patente
1. Eine abhängige Erfindung ist eine Erfindung, die auf der Grundlage einer anderen Erfindung (nachfolgend als Grundferfindung bezeichnet) geschaffen wurde und nur unter der Bedingung verwendet werden kann, dass die Grundferfindung genutzt wird.
2. Im Fall, dass nachgewiesen wird, dass die abhängige Erfindung einen wesentlichen technischen Fortschritt gegenüber der Grundferfindung erzeugt und von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, hat der Inhaber der abhängigen Erfindung das Recht, vom Inhaber der Grundferfindung die Übertragung des Nutzungsrechts an der Grundferfindung zu angemessenen Preisen und kommerziellen Bedingungen zu verlangen. Falls der Inhaber der Grundferfindung die Forderung des Inhabers der abhängigen Erfindung ohne triftigen Grund nicht erfüllt, kann die zuständige staatliche Behörde das Nutzungsrecht an der Erfindung an den Inhaber der abhängigen Erfindung übertragen, ohne die Erlaubnis des Inhabers der Grundferfindung gemäß den Bestimmungen von Artikel 145 und Artikel 146 dieses Gesetzes einzuholen.
Kapitel X. ÜBERTRAGUNG VON GEWERBLICHEN RECHTEN
Abschnitt 1. ÜBERTRAGUNG VON GEWERBLICHEN RECHTEN
Artikel 138. Allgemeine Bestimmungen zur Übertragung von gewerblichen Schutzrechten
1. Die Übertragung gewerblicher Schutzrechte ist die Handlung, bei der der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts sein Eigentumsrecht an eine andere Organisation oder Person überträgt.
2. Die Übertragung gewerblicher Schutzrechte muss in Form eines schriftlichen Vertrages erfolgen (im Folgenden als Vertrag über die Übertragung gewerblicher Schutzrechte bezeichnet).
Artikel 139. Bedingungen, die die Übertragung gewerblicher Schutzrechte einschränken
1. Der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts darf seine Rechte nur im Umfang des geschützten Bereichs übertragen.
2. Rechte an geografischen Angaben dürfen nicht übertragen werden.
3. Rechte an Geschäftsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Übertragung des gesamten Geschäftsbetriebs und der Geschäftstätigkeit unter dieser Geschäftsbezeichnung übertragen werden.
4. Die Übertragung von Rechten an einer Marke darf keine Verwirrung über die Eigenschaften oder die Herkunft der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verursachen.
5. Die Rechte an einer Marke dürfen nur an Organisationen oder Einzelpersonen übertragen werden, die die Voraussetzungen für die Inhaber des Rechts zur Markenanmeldung erfüllen.
Artikel 140. Inhalt des Vertrags über die Übertragung von gewerblichen Schutzrechten
Ein Vertrag über die Übertragung von gewerblichen Schutzrechten muss im Wesentlichen folgende Inhalte haben:
1. Name und vollständige Adresse des Übertragenden und des Übernahmeberechtigten;
2. Grundlage der Übertragung;
3. Übertragungspreis;
4. Rechte und Pflichten des Übertragenden und des Übernahmeberechtigten.
Abschnitt 2. ÜBERTRAGUNG DER NUTZUNGSRECHTE AN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTEN
Artikel 141. Allgemeine Bestimmungen über die Übertragung der Nutzungsrechte an gewerblichen Schutzrechten
1. Die Übertragung des Nutzungsrechts an gewerblichen Schutzrechten ist die Gestattung des Eigentümers eines gewerblichen Schutzrechts an eine andere Organisation oder Person, das gewerbliche Schutzrecht innerhalb des eigenen Nutzungsrechts zu verwenden.
2. Die Übertragung des Nutzungsrechts an gewerblichen Schutzrechten muss in Form eines schriftlichen Vertrags erfolgen (im Folgenden als Vertrag über die Nutzung gewerblicher Schutzrechte bezeichnet).
Artikel 142. Einschränkungen bei der Übertragung des Nutzungsrechts an gewerblichen Schutzrechten
1. Das Nutzungsrecht an geografischen Angaben und Handelsnamen darf nicht übertragen werden.
2. Das Nutzungsrecht an kollektiven Marken darf nicht an Organisationen oder Personen übertragen werden, die nicht Mitglieder des Eigentümers dieser kollektiven Marke sind.
3. Die empfangende Partei darf keinen Untervertrag mit Dritten abschließen, es sei denn, die übertragende Partei erteilt die Erlaubnis.
4. Die Partei, der das Recht zur Nutzung einer Marke übertragen wurde, ist verpflichtet, auf den Waren und Verpackungen Hinweise darauf anzubringen, dass diese Waren gemäß einem Markenlizenzvertrag hergestellt wurden.
5. Die Partei, der das Recht zur Nutzung einer Erfindung im Rahmen eines Exklusivvertrags übertragen wurde, ist verpflichtet, die Erfindung wie der Eigentümer der Erfindung gemäß Absatz 1 von Artikel 136 dieses Gesetzes zu nutzen.
Artikel 143. Vertragsarten zur Nutzung von gewerblichen Schutzrechten
Verträge über die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten umfassen die folgenden Arten:
1. Ein Exklusivvertrag ist ein Vertrag, wonach im Umfang und während der Dauer der Übertragung die empfangende Partei das Recht exklusiv zur Nutzung des gewerblichen Eigentumsobjekts erhält, die übertragende Partei keinen Vertrag zur Nutzung des gewerblichen Eigentumsobjekts mit Dritten abschließen darf und das gewerbliche Eigentumsobjekt nur mit Genehmigung der empfangenden Partei nutzen darf;
2. Ein Nicht-Exklusivvertrag ist ein Vertrag, wonach im Umfang und während der Dauer der Nutzungsübertragung die übertragende Partei weiterhin das Recht hat, das gewerbliche Eigentumsobjekt zu nutzen, sowie das Recht, Nicht-Exklusivverträge zur Nutzung des gewerblichen Eigentumsobjekts mit anderen abzuschließen;
3. Ein Vertrag zur Nutzung eines sekundären gewerblichen Eigentumsobjekts ist ein Vertrag, wonach die übertragende Partei diejenige ist, der bereits ein Nutzungsrecht an diesem gewerblichen Eigentumsobjekt gemäß einem anderen Vertrag übertragen wurde.
Artikel 144. Vertragsinhalt zur Nutzung gewerblicher Eigentumsobjekte
1. Ein Vertrag über die Nutzung von Gegenständen des gewerblichen Eigentums muss die folgenden Hauptinhalte haben:
a) Name und vollständige Adresse der übertragenden und der empfangenden Partei;
b) Grundlage für die Übertragung des Nutzungsrechts;
c) Art des Vertrags;
d) Umfang der Übertragung, einschließlich der Begrenzung des Nutzungsrechts, territorialer Grenzen;
d) Vertragslaufzeit;
e) Preis der Übertragung des Nutzungsrechts;
g) Rechte und Pflichten der übertragenden und der empfangenden Partei.
2. Ein Vertrag über die Nutzung von Gegenständen des gewerblichen Eigentums darf keine Bestimmungen enthalten, die die Rechte der empfangenden Partei unbillig einschränken, insbesondere keine Bestimmungen, die nicht aus den Rechten der übertragenden Partei resultieren, wie die folgenden:
a) Verbot für die empfangende Partei, Gegenstände des gewerblichen Eigentums zu verbessern, mit Ausnahme von Marken; Verpflichtung der empfangenden Partei, der übertragenden Partei die von der empfangenden Partei geschaffenen Verbesserungen der Gegenstände des gewerblichen Eigentums oder das Recht auf Registrierung des gewerblichen Eigentums sowie das Eigentumsrecht an diesen Verbesserungen kostenlos zu übertragen;
b) Direkt oder indirekt die Partei, die das Recht zum Export von Waren oder Dienstleistungen erhält, beschränkt, die nach einem Vertrag unter Nutzung eines gewerblichen Eigentumsobjekts hergestellt oder bereitgestellt werden, in Gebiete außerhalb der Territorien zu exportieren, in denen die übertragende Partei die entsprechenden gewerblichen Eigentumsrechte besitzt oder das alleinige Importrecht für diese Waren hat;
c) Die Partei, die das Recht erhält, zwingt, alle oder einen bestimmten Anteil an Rohstoffen, Komponenten oder Geräten von der übertragenden Partei oder von einem Dritten, der von der übertragenden Partei benannt wurde, zu kaufen, ohne dass dies dem Zweck dient, die Qualität der von der empfangenden Partei hergestellten oder bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen zu sichern;
d) Verbot der empfangenden Partei, über die Gültigkeit der gewerblichen Eigentumsrechte oder der Übertragungsrechte der übertragenden Partei zu klagen.
3. Die Vertragsbestimmungen, die unter die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fälle fallen, sind von Rechts wegen unwirksam.
Abschnitt 3. PFLICHT ZUR ÜBERTRAGUNG DER NUTZUNGSRECHTE FÜR ERFINDUNGEN
Artikel 145. Zwangsweise Übertragung des Nutzungsrechts an einer Erfindung
1. In den folgenden Fällen wird das Nutzungsrecht an der Erfindung gemäß der Entscheidung der zuständigen staatlichen Stelle nach Absatz 1 Artikel 147 dieses Gesetzes auf eine andere Organisation oder Person übertragen, ohne dass die Zustimmung des Inhabers des Ausschließlichkeitsrechts zur Nutzung der Erfindung erforderlich ist:
a) Die Nutzung der Erfindung dient öffentlichen, nichtkommerziellen Zwecken, der Verteidigung, der Sicherheit, der Krankheitsprävention, der Heilung, der Ernährung der Bevölkerung oder der Deckung dringender gesellschaftlicher Bedürfnisse;
b) Eine Person, die das Monopolrecht zur Nutzung einer Erfindung besitzt, erfüllt nicht die Verpflichtung zur Nutzung der Erfindung gemäß Absatz 1 des Artikels 136 und Absatz 5 des Artikels 142 dieses Gesetzes nach Ablauf von vier Jahren ab dem Datum der Anmeldung der Patentanmeldung und nach Ablauf von drei Jahren ab dem Datum der Erteilung des Patents;
c) Eine Person, die die Erfindung nutzen möchte, erzielt keine Vereinbarung mit der Person, die das Monopolrecht zur Nutzung der Erfindung besitzt, über den Abschluss eines Nutzungsvertrags für die Erfindung, obwohl sie innerhalb einer angemessenen Frist versucht hat, über einen angemessenen Preis und kommerzielle Bedingungen zu verhandeln;
d) Die Person, die das Monopolrecht zur Nutzung der Erfindung besitzt, gilt als Ausübung wettbewerbsbeschränkender Handlungen, die nach den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen verboten sind.
2. Die Person, die das ausschließliche Recht zur Nutzung der Erfindung besitzt, hat das Recht, die Beendigung des Nutzungsrechts zu verlangen, wenn die Grundlage für die Übertragung gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht mehr besteht und keine Möglichkeit ihrer Wiederentstehung besteht, vorausgesetzt, dass die Beendigung des Nutzungsrechts dem Nutzer der Erfindung keinen Schaden zufügt.
Artikel 146. Bedingungen zur Einschränkung des übertragenen Nutzungsrechts an einer Erfindung durch eine Zwangsentscheidung
1. Das entsprechend der Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörde übertragene Nutzungsrecht an einer Erfindung muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Das übertragene Nutzungsrecht muss nicht ausschließend sein.
b) Das übertragene Nutzungsrecht ist nur in dem Umfang und für die Dauer beschränkt, die erforderlich sind, um das Ziel der Übertragung zu erfüllen, und hauptsächlich zur Versorgung des Inlandsmarktes, außer in den Fällen, die in Punkt d Absatz 1 Artikel 145 dieses Gesetzes vorgesehen sind. Für Erfindungen im Bereich der Halbleitertechnologie erfolgt die Übertragung des Nutzungsrechts nur zum öffentlichen, nichtkommerziellen Zweck oder zur Bekämpfung wettbewerbsbeschränkender Handlungen gemäß dem Wettbewerbsrecht;
c) Der Berechtigte zur Nutzung darf dieses Recht nicht an andere übertragen, außer im Falle der Übertragung zusammen mit seinem Geschäftsbetrieb, und er darf das Nutzungsrecht nicht sekundär an andere weitergeben;
d) Derjenige, dem das Nutzungsrecht übertragen wird, muss dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts an der Erfindung eine angemessene Entschädigung zahlen, die vom wirtschaftlichen Wert dieses Nutzungsrechts in jedem Einzelfall abhängt und dem Entschädigungsrahmen entspricht, der von der Regierung festgelegt wird.
2. Neben den in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen muss das Nutzungsrecht an einer Erfindung, das im Fall des Absatzes 2 des Artikels 137 dieses Gesetzes übertragen wird, auch die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts an der grundlegenden Erfindung muss auch das Nutzungsrecht an abhängigen Erfindungen unter angemessenen Bedingungen übertragen können;
b) Derjenige, dem das Nutzungsrecht an der grundlegenden Erfindung übertragen wird, darf dieses Recht nicht abtreten, außer im Fall der Abtretung zusammen mit allen Rechten an der abhängigen Erfindung.
Artikel 147. Zuständigkeit und Verfahren für die Übertragung des Nutzungsrechts an einer Erfindung aufgrund einer verbindlichen Entscheidung
1. Das Ministerium für Wissenschaft und Technologie erlässt eine Entscheidung über die Übertragung des Nutzungsrechts an einer Erfindung auf Grundlage der Prüfung des Antrags auf Übertragung des Nutzungsrechts gemäß den in den Punkten b, c und d des Absatzes 1 des Artikels 145 dieses Gesetzes genannten Fällen. Das Ministerium oder eine entsprechend ranghöhere Behörde erlässt eine Entscheidung über die Übertragung des Nutzungsrechts an einer Erfindung, die in ihren Zuständigkeitsbereich der staatlichen Verwaltung fällt, wenn der in Punkt a Absatz 1 des Artikels 145 dieses Gesetzes genannte Fall eintritt, auf Grundlage einer Anhörung des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie.
2. Die Entscheidung über die Übertragung des Nutzungsrechts an einer Erfindung muss den Umfang und die Nutzungsbedingungen gemäß den Bestimmungen des Artikels 146 dieses Gesetzes festlegen.
3. Die staatliche Behörde, die befugt ist, die Übertragung des Nutzungsrechts an einer Erfindung zu entscheiden, muss den Monopolinhaber des Nutzungrechts unverzüglich über diese Entscheidung informieren.
4. Entscheidungen über die Übertragung des Nutzungsrechts an einer Erfindung oder über die Ablehnung der Übertragung des Nutzungsrechts an einer Erfindung können nach den gesetzlichen Bestimmungen angefochten oder verklagt werden.
5. Die Regierung regelt das Verfahren zur Übertragung des Nutzungsrechts an Erfindungen, das in diesem Artikel vorgesehen ist.
Abschnitt 4. REGISTRIERUNG VON VERTRÄGEN ZUR ÜBERTRAGUNG VON GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTEN
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 148. Wirksamkeit des Vertrags über die Übertragung gewerblicher Schutzrechte
1. Für die Arten gewerblicher Schutzrechte, die auf der Grundlage einer Registrierung gemäß Absatz a Absatz 3 Artikel 6 dieses Gesetzes begründet werden, ist ein Vertrag über die Übertragung gewerblicher Schutzrechte nur wirksam, wenn er bei der staatlichen Verwaltungsbehörde für gewerbliche Schutzrechte registriert wurde.
2. Für Arten von gewerblichen Schutzrechten, die auf der Grundlage der Registrierung gemäß Punkt a Absatz 3 Artikel 6 dieses Gesetzes begründet werden, tritt der Vertrag über die Nutzung eines gewerblichen Schutzrechts gemäß der Vereinbarung der Parteien in Kraft, hat jedoch nur dann rechtliche Gültigkeit gegenüber Dritten, wenn er bei der staatlichen Verwaltungsbehörde für gewerbliches Eigentum registriert wurde.
3. Ein Vertrag über die Nutzung eines gewerblichen Schutzrechts endet automatisch, wenn das gewerbliche Schutzrecht des Übertragenden endet.
Artikel 149. Unterlagen für die Registrierung des Vertrags über die Übertragung gewerblicher Schutzrechte
Die Unterlagen für die Registrierung eines Vertrags über die Nutzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Vertrags über die Übertragung gewerblicher Schutzrechte umfassen:
1. Ein Anmeldeformular gemäß dem vorgeschriebenen Muster;
2. Das Original oder eine gültige Kopie des Vertrags;
3. Das Original der Schutzurkunde im Fall der Übertragung gewerblicher Schutzrechte.
4. Zustimmungsschreiben der Miteigentümer, schriftliche Erläuterung der Gründe für die Ablehnung durch einen der Miteigentümer bezüglich der Übertragung von Rechten, falls die gewerblichen Schutzrechte gemeinschaftliches Eigentum sind;
5. Nachweis über die Zahlung von Gebühren;
6. Vollmacht, wenn die Anmeldung über einen Vertreter eingereicht wird.
Artikel 150. Bearbeitung von Anmeldungen für Verträge über die Übertragung gewerblicher Schutzrechte
Die Reihenfolge und das Verfahren für die Annahme und Bearbeitung von Anmeldungen für Verträge über die Nutzung gewerblicher Schutzrechte sowie Übertragungsverträge über gewerbliche Schutzrechte werden von der Regierung festgelegt.
Kapitel XI. VERTRETER FÜR GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
Artikel 151. Dienstleistungen von Vertretern für gewerbliche Schutzrechte
1. Dienstleistungen von Vertretern für gewerbliche Schutzrechte umfassen:
a) Vertretung von Organisationen und Einzelpersonen vor zuständigen staatlichen Stellen bei der Erlangung und Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten;
b) Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Erlangung und Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten;
c) Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten.
2. Industriepatentanwälte umfassen Geschäftseinrichtungen für den Dienstleistungsbereich der Industrievertretung (im Folgenden als Dienstleistungsorganisation der Industrievertretung bezeichnet) und Einzelpersonen, die in dieser Organisation als Industriepatentanwalt tätig sind (im Folgenden als Industrievertreter bezeichnet).
Artikel 152. Umfang der Rechte des Industrievertreters
1. Eine Dienstleistungsorganisation der Industrievertretung darf Dienstleistungen nur im Rahmen der erteilten Vollmacht erbringen und darf die Vollmacht an eine andere Dienstleistungsorganisation der Industrievertretung weitergeben, wenn sie die schriftliche Zustimmung des Vollmachtgebers erhalten hat.
2. Eine Dienstleistungsorganisation der Industrievertretung hat das Recht, ihre Tätigkeit als Industrievertreter aufzugeben, wenn sie die noch nicht abgeschlossenen Vertretungsaufgaben rechtmäßig an eine andere Dienstleistungsorganisation der Industrievertretung übertragen hat.
3. Industrievertreter dürfen die folgenden Tätigkeiten nicht ausüben:
a) Gleichzeitig die Parteien vertreten, die über gewerbliche Schutzrechte miteinander streiten;
b) Den Antrag auf Erteilung einer Schutzrechtsurkunde zurückziehen, den Verzicht auf den Schutz erklären, die Beschwerde über die Begründung eines gewerblichen Schutzrechts zurückziehen, wenn keine Erlaubnis des Auftraggebers vorliegt;
c) Kunden bei der Abschluss und Durchführung des Vertrags über die Vertretung von gewerblichen Schutzrechten täuschen oder zwingen.
Artikel 153. Verantwortung des gewerblichen Schutzrechtsvertreters
1. Der gewerbliche Schutzrechtsvertreter hat die folgenden Pflichten:
a) Klar über die Beträge, die Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Begründung und Gewährleistung der Ausübung der gewerblichen Schutzrechte sowie über die Beträge und Gebühren für Dienstleistungen gemäß der bei der staatlichen Verwaltung für gewerbliche Schutzrechte registrierten Dienstleistungspreisliste informieren;
b) Informationen und Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit dem Fall, den er vertritt, anvertraut wurden, geheim halten;
c) Wahrheitsgemäße und vollständige Information über alle Mitteilungen und Anforderungen der zuständigen staatlichen Behörde zur Errichtung und Sicherstellung der Durchsetzung des gewerblichen Eigentumsrechts; rechtzeitige Übermittlung der Schutzurkunden und anderer Entscheidungen an die vertretene Partei;
d) Schutz der Rechte und rechtlich geschützten Interessen der vertretenen Partei, indem rechtzeitig auf Anforderungen der zuständigen staatlichen Behörde zur Errichtung und Sicherstellung der Durchsetzung des gewerblichen Eigentumsrechts gegenüber der vertretenen Partei reagiert wird;
đ) Mitteilung an die zuständige staatliche Behörde zur Errichtung und Sicherstellung der Durchsetzung des gewerblichen Eigentumsrechts über alle Änderungen des Namens, der Adresse und anderer Informationen der vertretenen Partei, wenn erforderlich.
2. Die Organisation für Dienstleistungen der gewerblichen Rechtsschutzvertretung haftet zivilrechtlich gegenüber der vertretenen Person für die Vertretungstätigkeit, die vom gewerblichen Rechtsschutzvertreter im Namen der Organisation durchgeführt wird.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 154. Bedingungen für die Geschäftstätigkeit im Bereich Dienstleistungen der gewerblichen Rechtsschutzvertretung
Organisationen, die die folgenden Bedingungen erfüllen, dürfen Dienstleistungen als Vertreter im Bereich des gewerblichen Eigentums unter der Bezeichnung einer gewerblichen Eigentumsdienstleistungsorganisation anbieten:
1. Es handelt sich um Unternehmen, Anwaltsorganisationen oder wissenschaftlich-technologische Dienstleistungsorganisationen, die rechtmäßig gegründet und tätig sind;
2. Sie verfügen über die Befugnis zur Erbringung von Dienstleistungen als Vertreter im Bereich des gewerblichen Eigentums, die in der Gewerbeanmeldung oder in der Betriebsgenehmigung (nachfolgend gemeinsam als Gewerbeanmeldung bezeichnet) vermerkt ist;
3. Der Leiter der Organisation oder die von dem Leiter der Organisation bevollmächtigte Person muss die beruflichen Bedingungen für den Dienst der gewerblichen Schutzrechtevertretung erfüllen, die in Absatz 1 Artikel 155 dieses Gesetzes festgelegt sind.
Artikel 155. Bedingungen für die Ausübung des Berufs des Dienstes der gewerblichen Schutzrechtevertretung
1. Eine Person darf den Beruf des Dienstes der gewerblichen Schutzrechtevertretung ausüben, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:
a) Verfügt über ein Zertifikat für die Ausübung des Berufs des Dienstes der gewerblichen Schutzrechtevertretung;
b) Arbeitet für eine Organisation des Dienstes der gewerblichen Schutzrechtevertretung.
2. Eine Person wird ein Zertifikat für die Ausübung des Berufs des Dienstes der gewerblichen Schutzrechtevertretung erteilt, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:
a) Ist vietnamesischer Staatsbürger und hat volle zivilrechtliche Handlungsfähigkeit;
b) Hat einen ständigen Aufenthalt in Vietnam;
c) Besitzt einen Universitätsabschluss;
d) Hat direkt in der Rechtsarbeit im Bereich des gewerblichen Eigentums über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gearbeitet oder hat direkt die Prüfung von Anmeldungen für gewerbliches Eigentum bei nationalen oder internationalen Stellen für gewerbliches Eigentum über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren durchgeführt oder hat eine vom zuständigen Organ anerkannte Ausbildung zum Recht des gewerblichen Eigentums abgeschlossen;
d) Ist kein Beamter oder Angestellter, der bei einer staatlichen Behörde arbeitet, die befugt ist, Rechte des gewerblichen Eigentums zu begründen und deren Durchsetzung sicherzustellen;
e) Hat die Anforderungen der Prüfung für die Berufspraxis der Vertretung gewerblichen Eigentums, die von der zuständigen Behörde organisiert wird, erfüllt.
3. Die Regierung legt das Programm für die Ausbildung im Recht des gewerblichen Eigentums, die Prüfung für die Berufspraxis der Vertretung gewerblichen Eigentums sowie die Vergabe von Berufszertifikaten für die Dienstleistungen der Vertretung gewerblichen Eigentums fest.
Artikel 156. Registrierung, Löschung des Namens einer Organisation für gewerblichen Rechtsschutz-Service und Entzug der Berufszulassung für gewerblichen Rechtsschutz-Service
1. Organisationen und Einzelpersonen, die die Geschäftsvoraussetzungen und Berufsausübungsbedingungen für gewerblichen Rechtsschutz-Service gemäß Artikel 154 und Artikel 155 dieses Gesetzes erfüllen, werden von der staatlichen Verwaltungsbehörde für gewerblichen Rechtsschutz im nationalen Register für Vertreter des gewerblichen Rechtsschutzes eingetragen und auf Antrag dieser Organisationen oder Einzelpersonen im Amtsblatt für gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht.
2. Falls Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Vertreter des gewerblichen Rechtsschutzes die Geschäftsvoraussetzungen und Berufsausübungsbedingungen gemäß Artikel 154 und Artikel 155 dieses Gesetzes nicht mehr erfüllt, löscht die staatliche Verwaltungsbehörde für gewerblichen Rechtsschutz den Namen dieses Vertreters im nationalen Register für gewerblichen Rechtsschutz und veröffentlicht dies im Amtsblatt für gewerblichen Rechtsschutz.
3. Organisationen, die Dienstleistungen zur Vertretung von gewerblichen Schutzrechten anbieten und gegen die Bestimmungen von Absatz 3 Artikel 152 und Artikel 153 dieses Gesetzes verstoßen, werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften behandelt.
4. Personen, die gewerbliche Schutzrechte vertreten und fachlich oder beruflich Fehler machen oder gegen die Bestimmungen von Punkt c Absatz 3 Artikel 152 und Punkt a Absatz 1 Artikel 153 dieses Gesetzes verstoßen, können je nach Art und Schwere des Verstoßes verwarnt, mit Geldstrafen belegt oder die Lizenz zur Ausübung von Dienstleistungen zur Vertretung gewerblicher Schutzrechte entzogen werden.
Teil F ÜNF
RECHTE AN PFLANZENSORTEN
Kapitel XII. SCHUTZBEDINGUNGEN FÜR RECHTE AN PFLANZENSORTEN
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 157. Organisationen und Einzelpersonen, die Schutzrechte an Pflanzensorten genießen
1. Organisationen und Einzelpersonen, die Rechte an Pflanzensorten geschützt bekommen, sind Organisationen und Einzelpersonen, die Pflanzensorten züchten oder entdecken und entwickeln oder in die Züchtung beziehungsweise die Entdeckung und Entwicklung von Pflanzensorten investieren oder die Rechte an Pflanzensorten übertragen bekommen.
2. Organisationen und Einzelpersonen gemäß Absatz 1 dieses Artikels umfassen vietnamesische Organisationen und Einzelpersonen; ausländische Organisationen und Einzelpersonen aus Ländern, die mit der Sozialistischen Republik Vietnam ein Abkommen über den Schutz von Pflanzensorten geschlossen haben; ausländische Organisationen und Einzelpersonen mit ständigem Wohnsitz in Vietnam oder mit Produktions- und Handelsstätten für Pflanzensorten in Vietnam.
Artikel 158. Allgemeine Voraussetzungen für zu schützende Pflanzensorten
Geschützte Pflanzensorten sind Pflanzensorten, die gezüchtet oder entdeckt und entwickelt wurden, und die in das Verzeichnis der vom Staat geschützten Pflanzenarten aufgenommen wurden, das vom Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung veröffentlicht wird, und die neu, unterscheidbar, uniform, stabil sind und einen passenden Namen haben.
Artikel 159. Neuheit von Pflanzensorten
Eine Pflanzensorte gilt als neu, wenn das Vermehrungsmaterial oder die geernteten Produkte dieser Pflanzensorte vor dem Anmeldetag nicht von der zur Anmeldung berechtigten Person gemäß Artikel 164 dieses Gesetzes oder von einer von dieser bevollmächtigten Person verkauft oder anderweitig vertrieben wurden, um die Pflanzensorte auf dem Territorium Vietnams vor einem Jahr oder außerhalb Vietnams vor sechs Jahren für holzige Pflanzenarten und Reben bzw. vor vier Jahren für andere Pflanzensorten zu verwerten.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 160. Unterscheidbarkeit von Pflanzensorten
1. Eine Pflanzensorte gilt als unterscheidbar, wenn sie in der Lage ist, sich deutlich von anderen, zum Zeitpunkt der Anmeldung oder am Prioritätstag, wenn die Anmeldung Priorität beansprucht, allgemein bekannten Pflanzensorten zu unterscheiden.
2. Eine Pflanzensorte gilt nach Absatz 1 dieses Artikels als allgemein bekannt, wenn es sich um eine der folgenden Arten handelt:
a) Eine Pflanzensorte, deren Vermehrungsmaterial oder geerntetes Produkt dieser Sorte zum Zeitpunkt der Anmeldung auf dem Markt in irgendeinem Land weit verbreitet verwendet wurde;
b) Eine Pflanzensorte, die in einem beliebigen Land geschützt oder in ein Sortenverzeichnis eingetragen wurde;
c) Eine Pflanzensorte, die Gegenstand einer Anmeldung zum Schutz oder einer Eintragung in ein Sortenverzeichnis in einem beliebigen Land ist, sofern diese Anmeldungen nicht abgelehnt wurden;
d) Eine Pflanzensorte, deren detaillierte Beschreibung veröffentlicht wurde.
Artikel 161. Einheitlichkeit von Pflanzensorten
Eine Pflanzensorte gilt als einheitlich, wenn die relevanten Merkmale gleichförmig auftreten, abgesehen von Abweichungen innerhalb des zulässigen Rahmens für bestimmte Merkmale während des Züchtungsprozesses.
Artikel 162. Stabilität von Pflanzensorten
Eine Pflanzensorte gilt als stabil, wenn die relevanten Merkmale dieser Pflanzensorte die ursprünglich beschriebenen Erscheinungsformen beibehalten und sich nach jeder Züchtungssaison oder nach jedem Züchtungszyklus im Falle der zyklischen Züchtung nicht verändern.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 163. Name der Pflanzensorte
1. Der Anmelder muss einen geeigneten Namen für die Pflanzensorte vorschlagen, der mit dem in einem anderen Land bereits registrierten Namen übereinstimmt, wenn der Antrag auf Schutz eingereicht wird.
2. Der Name einer Pflanzensorte gilt als geeignet, wenn er leicht von den Namen anderer, weithin bekannter Sorten derselben oder ähnlicher Art unterschieden werden kann.
3. Der Name einer Pflanzensorte gilt in den folgenden Fällen nicht als geeignet:
a) Besteht nur aus Ziffern, außer wenn die Ziffern mit den Eigenschaften oder der Entstehung der Sorte zusammenhängen;
b) Verstößt gegen die gesellschaftliche Moral;
c) Kann hinsichtlich der Merkmale oder Eigenschaften der Sorte irreführend sein;
d) Kann leicht zu Verwechslungen bezüglich der Identität des Autors führen;
đ) Identisch mit oder so ähnlich, dass Verwechslungen mit einer Marke, einem Handelsnamen oder einer geographischen Angabe entstehen, die vor dem Anmeldetag des Schutzrechts für die Pflanzensorte geschützt wurde;
e) Identisch mit oder ähnlich dem Namen des Ernteprodukts dieser Pflanzensorte;
g) Wirkt sich auf bereits bestehende Rechte anderer Organisationen oder Personen aus.
4. Organisationen und Einzelpersonen, die Zuchtmaterial von Kulturpflanzen zum Verkauf oder für die Markteinführung anbieten, müssen den Pflanzensortennamen wie im Schutzrecht angegeben verwenden, auch nach Ablauf der Schutzfrist.
5. Wenn der Pflanzensortenname mit einer Handelsmarke, einem Handelsnamen oder ähnlichen Bezeichnungen kombiniert wird, die für den Verkauf oder die Markteinführung der registrierten Sorte verwendet werden, muss der Name weiterhin leicht erkennbar sein.
Kapitel XIII. FESTSTELLUNG DER RECHTE AN PFLANZENSORTEN
Abschnitt 1. FESTSTELLUNG DER RECHTE AN PFLANZENSORTEN
Artikel 164. Registrierung der Rechte an Pflanzensorten
1. Um Rechte an einer Pflanzensorte zu schützen, müssen Organisationen und Einzelpersonen einen Schutzantrag bei der staatlichen Verwaltungsbehörde für Pflanzensortenrechte einreichen.
2. Organisationen und Einzelpersonen, die das Recht haben, den Schutz einer Pflanzensorte zu beantragen (nachfolgend Anmelder genannt), umfassen:
a) Der Urheber wählt direkt aus, schafft oder entdeckt und entwickelt Pflanzensorten mit seiner eigenen Arbeit und seinen eigenen Kosten;
b) Organisationen oder Einzelpersonen investieren in die Auswahl, Entdeckung und Entwicklung von Pflanzensorten durch den Autor in Form von Auftragsarbeit oder Beauftragung, ausgenommen in Fällen, in denen eine andere Vereinbarung getroffen wurde;
c) Organisationen oder Einzelpersonen, denen das Registerrecht für Pflanzensorten übertragen, geerbt oder vererbt wurde.
3. Pflanzensorten, die durch die Nutzung des Staatshaushalts oder aus einem vom Staat verwalteten Projekt ausgewählt, entdeckt oder entwickelt wurden, gehören in Bezug auf diese Pflanzensorten dem Staat. Die Regierung regelt die Einzelheiten der Registrierung der Rechte an Pflanzensorten, die in diesem Absatz vorgesehen sind.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 165. Verfahren zur Einreichung eines Antrags auf Rechte an Pflanzensorten
1. Vietnamesische Organisationen und Einzelpersonen sowie ausländische Organisationen und Einzelpersonen mit ständigem Wohnsitz in Vietnam oder mit Produktions- oder Geschäftseinrichtungen für Pflanzensorten in Vietnam reichen den Antrag auf Rechte an Pflanzensorten (nachfolgend als Schutzantrag bezeichnet) direkt oder über einen gesetzlichen Vertreter in Vietnam ein.
2. Ausländische Organisationen und Einzelpersonen, die keinen ständigen Wohnsitz in Vietnam haben oder keine Produktions- oder Geschäftseinrichtungen für Pflanzensorten in Vietnam besitzen, reichen den Schutzantrag über einen gesetzlichen Vertreter in Vietnam ein.
Artikel 166. Grundsatz der sogenannten Priorität für Pflanzensorten
1. Falls zwei oder mehr Personen unabhängig voneinander an verschiedenen Tagen einen Schutzantrag für dieselbe Pflanzensorte einreichen, kann das Pflanzensortenschutzrecht nur der Person gewährt werden, die den ersten gültigen Antrag eingereicht hat.
2. Falls mehrere Anträge auf Sortenschutz für dieselbe Pflanzenart am selben Tag eingereicht werden, kann das Sortenschutzzeugnis nur der Person erteilt werden, die einen einzigen Antrag eingereicht hat, gemäß der Vereinbarung aller Antragsteller; wenn die Antragsteller sich nicht einigen können, wird die staatliche Behörde für Pflanzensortenrechte prüfen, wer das Sortenschutzzeugnis auf der Grundlage der Bestimmung der ersten Person erteilen soll, die die betreffende Pflanzenart gezüchtet oder entdeckt und weiterentwickelt hat.
Artikel 167. Prioritätsprinzip für Schutzanmeldungen
1. Der Anmelder hat das Recht, die Priorität zu beanspruchen, wenn der Schutzantrag innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag der Einreichung eines Antrags auf Schutz derselben Pflanzenart in einem Land eingereicht wird, das mit der Sozialistischen Republik Vietnam ein Abkommen über Pflanzenartenschutz unterzeichnet hat. Der Tag der ersten Antragseinreichung wird bei dieser Frist nicht mitgezählt.
2. Um Prioritätsrechte in Anspruch zu nehmen, muss der Antragsteller den Antrag auf Priorität im Schutzantrag angeben. Spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Antragstellung muss der Antragsteller eine Kopie der Unterlagen des ersten Antrags vorlegen, die von der zuständigen Behörde bestätigt wurden, sowie andere Muster oder Beweise, die bestätigen, dass die Pflanzensorten in beiden Anträgen identisch sind, und die Gebühr entrichten. Der Antragsteller hat das Recht, Informationen, Unterlagen oder Materialien, die für die staatliche Verwaltung der Rechte an Pflanzensorten erforderlich sind, innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Prioritätsfrist oder innerhalb einer geeigneten Frist, abhängig von der Art der Pflanzensorte im Antrag, nach Ablehnung oder Rücknahme des ersten Antrags vorzulegen, wie in Artikel 176 und Artikel 178 dieses Gesetzes vorgesehen.
3. Für einen Schutzantrag, der Priorität genießt, ist das Prioritätsdatum das Datum der Einreichung des ersten Antrags.
4. Innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Frist wird die Einreichung eines weiteren Antrags oder die Offenlegung oder Nutzung der Pflanzensorte, die Gegenstand des ersten Antrags ist, nicht als Grund für die Ablehnung eines Antrags auf Schutz, der Prioritätsrechte beansprucht, betrachtet.
Artikel 168. Pflanzensortenrecht und Nationales Register der geschützten Pflanzensorten
1. Das Pflanzensortenrecht erkennt den Namen der Sorte und der Pflanzenart, den Namen des Inhabers der Rechte an der Pflanzensorte (nachfolgend Inhaber des Pflanzensortenrechts genannt), den Namen des Züchters der Pflanzensorte und die Dauer des Schutzes der Rechte an der Pflanzensorte an.
2. Die staatliche Verwaltungsbehörde für Pflanzensortenrechte zeichnet die Erteilung des Pflanzensortenrechts und den Inhalt des Pflanzensortenrechts im Nationalen Register der geschützten Pflanzensorten auf und bewahrt diese Informationen auf.
Artikel 169. Wirksamkeit des Pflanzensortenrechts
1. Das Pflanzensortenrecht ist auf dem gesamten Gebiet Vietnams wirksam.
2. Das Pflanzenschutzrecht gilt ab dem Ausstellungsdatum bis zu fünfundzwanzig Jahre für Holzpflanzen und Weinreben; bis zu zwanzig Jahre für andere Pflanzenarten.
3. Das Pflanzenschutzrecht kann gemäß den Bestimmungen in Artikel 170 und Artikel 171 dieses Gesetzes ausgesetzt oder aufgehoben werden.
Artikel 170. Aussetzung, Wiederherstellung der Wirksamkeit des Pflanzenschutzrechts
1. Das Pflanzenschutzrecht kann in den folgenden Fällen ausgesetzt werden:
a) Die geschützte Pflanzensorte entspricht nicht mehr den Bedingungen für Gleichartigkeit und Beständigkeit wie zum Zeitpunkt der Erteilung des Schutzrechts;
b) Der Inhaber des Schutzrechts zahlt die nach Vorschrift fällige Aufrechterhaltungsgebühr nicht;
c) Der Inhaber des Schutzrechts stellt die zur Aufrechterhaltung und Lagerung der Pflanzensorte erforderlichen Unterlagen und Vermehrungsmaterialien nicht zur Verfügung;
d) Der Inhaber des Schutzrechts ändert den Sortennamen der Pflanze nicht auf Anforderung der staatlichen Verwaltungsbehörde für Pflanzensortenrechte.
2. In den Fällen, die in den Punkten a, c und d Absatz 1 dieses Artikels aufgeführt sind, trifft die staatliche Verwaltungsbehörde für Pflanzensortenrechte die Entscheidung, die Wirkung des Pflanzensorten-Schutzrechts zu suspendieren.
3. Im Falle des in Punkt b Absatz 1 dieses Artikels genannten Sachverhalts, trifft die staatliche Verwaltungsbehörde für Pflanzensortenrechte nach Ablauf der Frist zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr die Entscheidung, die Wirkung des Pflanzensorten-Schutzrechts ab dem ersten Tag des folgenden Wirksamkeitsjahres zu suspendieren, für das die Aufrechterhaltungsgebühr nicht gezahlt wurde.
4. In dem in Absatz a, Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Fall hat jede Organisation oder jede Person das Recht, die staatliche Verwaltungsbehörde für Sortenschutzrechte zu beantragen, die Gültigkeit des Sortenschutzes auszusetzen. Auf Grundlage der Prüfung des Antrags auf Aussetzung der Gültigkeit des Sortenschutzes und der Stellungnahmen der beteiligten Parteien informiert die staatliche Verwaltungsbehörde für Sortenschutzrechte über die Ablehnung der Aussetzung oder erlässt eine Entscheidung über die Aussetzung des Sortenschutzes.
5. In den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen veröffentlicht die staatliche Verwaltung für Pflanzensortenrechte eine Anzeige in einer Fachzeitschrift und gibt die Gründe für die Aussetzung an, gleichzeitig wird die Mitteilung an den Inhaber des Schutzrechts gesendet. Innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum der Mitteilung hat der Inhaber des Schutzrechts das Recht, einen Antrag auf Beseitigung der Gründe für die Aussetzung bei der staatlichen Verwaltung für Pflanzensortenrechte einzureichen und die Gebühr zur Wiederherstellung der Wirksamkeit des Pflanzensorten-Schutzrechts zu zahlen. Innerhalb von neunzig Tagen ab dem Datum der Antragstellung muss der Inhaber des Schutzrechts die Gründe für die Aussetzung in den in den Buchstaben b, c und d von Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen beseitigen. Die staatliche Verwaltung für Pflanzensortenrechte prüft die Wiederherstellung der Wirksamkeit des Schutzrechts und veröffentlicht die Mitteilung in einer Fachzeitschrift. Im Fall der Bestimmung in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels wird die Gültigkeit des Pflanzensortenpatents wiederhergestellt, nachdem der Eigentümer nachgewiesen hat, dass die Sorte die Anforderungen an Uniformität und Stabilität erfüllt, und dies von der staatlichen Verwaltung für Pflanzenzuchtrechte bestätigt wurde.
Artikel 171. Aufhebung der Gültigkeit des Sortenschutzes
1. Der Sortenschutz wird in folgenden Fällen aufgehoben:
a) Der Antrag auf Sortenschutz ist von einer Person gestellt worden, die nicht berechtigt ist, den Antrag zu stellen, ausgenommen der Fall, dass die Rechte an der Sorte auf eine berechtigte Person übertragen wurden;
b) Geschützte Pflanzensorten erfüllen zum Zeitpunkt der Erteilung des Pflanzenschutzrechts keine Anforderungen an Neuheit oder Unterscheidbarkeit;
c) Pflanzensorten erfüllen nicht die Anforderungen an Homogenität oder Stabilität, wenn das Pflanzenschutzrecht aufgrund der technischen Prüfungen erteilt wurde, die vom Anmelder durchgeführt wurden.
2. Während der Gültigkeitsdauer des Pflanzenschutzbescheids hat jede Organisation oder Person das Recht, bei der staatlichen Verwaltungsbehörde für Pflanzensorten den Widerruf der Gültigkeit des Pflanzenschutzbescheids zu beantragen. Auf Grundlage der Prüfung des Antrags auf Widerruf des Pflanzenschutzbescheids und der Meinungen der beteiligten Parteien wird die staatliche Verwaltungsbehörde für Pflanzensorten eine Mitteilung über die Ablehnung des Widerrufs erlassen oder eine Entscheidung über den Widerruf der Gültigkeit des Pflanzenschutzbescheids treffen.
3. Im Falle des Widerrufs des Pflanzenschutzbescheids werden alle auf der Grundlage der mit diesem Pflanzenschutzbescheid geschützten Pflanzensorte getätigten Geschäfte unwirksam. Die Abwicklung der unwirksamen Geschäfte erfolgt gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Artikel 172. Änderung und Erneuerung des Pflanzenschutzbescheids
1. Der Inhaber des Schutzrechts hat das Recht, die staatliche Behörde für Sortenschutz zu ersuchen, Änderungen vorzunehmen oder Fehler im Zusammenhang mit dem Namen und der Adresse des Inhabers des Schutzrechts zu korrigieren, unter der Bedingung, dass Gebühren entrichtet werden. Falls diese Fehler von der staatlichen Behörde für Sortenschutz verursacht wurden, muss die Behörde die Korrektur vornehmen, und der Inhaber des Schutzrechts muss keine Gebühren zahlen.
2. Der Inhaber des Schutzrechts hat das Recht, die staatliche Behörde für Sortenschutz zu ersuchen, das Sortenschutzzertifikat im Falle von Verlust oder Beschädigung erneut auszustellen, unter der Bedingung, dass Gebühren erhoben werden.
Artikel 173. Bekanntgabe von Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Sortenschutzzertifikat
Entscheidung über die Erteilung, Wiedererteilung, Aussetzung, Aufhebung oder Änderung des Schutzrechts für Pflanzensorten wird von der staatlichen Verwaltungsbehörde für Pflanzensortenrechte innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum der Entscheidung in einer Fachzeitschrift für Pflanzensorten veröffentlicht.
Abschnitt 2. ANTRAG UND VERFAHREN ZUR BEARBEITUNG DES SCHUTZANTRAGS
Artikel 174. Schutzantrag
1. Der Schutzantrag umfasst die folgenden Unterlagen:
a) Registration form according to prescribed template;
b) Fotografien, technische Erklärung nach dem vorgeschriebenen Formular;
c) Vollmacht, wenn der Antrag über einen Vertreter eingereicht wird;
d) Nachweisunterlagen über das Antragsrecht, falls der Antragsteller das Antragsrecht übertragen bekommen hat;
đ) Nachweisunterlagen über das Prioritätsrecht, falls der Antrag auf Prioritätsrechte gestellt wird.
e) Zahlungsnachweis der Gebühren.
2. Anmeldungen zum Sortenschutz und die Transaktionsunterlagen zwischen dem Anmelder und der staatlichen Verwaltung für Sortenrechte müssen in vietnamesischer Sprache verfasst sein, außer für die folgenden Dokumente, die in einer anderen Sprache erstellt werden können, jedoch ins Vietnamesische übersetzt werden müssen, wenn die staatliche Verwaltung für Sortenrechte dies verlangt:
a) Vollmacht;
b) Nachweis über das Anmelderecht;
c) Nachweis des Prioritätsrechts;
d) Andere Dokumente zur Ergänzung des Antrags.
3. Dokumente, die das Prioritätsrecht der Anmeldung zum Sortenschutz nachweisen, umfassen:
a) Eine Kopie der Anmeldung oder der ersten Anmeldungen mit Bestätigung der einreichenden Behörde;
b) Übertragungs-, Erb- oder Nachfolgerechtsdokumente bezüglich des Prioritätsrechts, wenn dieses Recht von einer anderen Person geerbt wird.
4. Jede Anmeldung kann nur für eine Pflanzenart zum Schutz angemeldet werden.
Artikel 175. Annahme der Anmeldung zum Sortenschutz, Anmeldedatum
1. Die staatliche Verwaltung für Sortenrechte nimmt eine Anmeldung zum Schutz nur dann an, wenn die in Absatz 1 des Artikels 174 dieses Gesetzes geforderten Unterlagen vollständig vorliegen.
2. Das Antragsdatum ist der Tag, an dem der Antrag von der staatlichen Verwaltungsbehörde für Pflanzensortenrechte entgegengenommen wird.
Artikel 176. Prüfung der Form des Schutzantrags
1. Die staatliche Verwaltungsbehörde für Pflanzensortenrechte prüft die Form des Antrags innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des Antrags, um die Gültigkeit des Antrags festzustellen.
2. Ein Antrag auf Schutz wird in den folgenden Fällen als ungültig angesehen:
a) Der Antrag erfüllt nicht die formalen Anforderungen gemäß den Vorschriften;
b) Die im Antrag angeführte Pflanzensorte gehört nicht zu den Pflanzenarten, die in der Liste der schützbaren Pflanzenarten aufgeführt sind;
c) Der Antrag wird von einer nicht berechtigten Person eingereicht, einschließlich des Falls, in dem das Anmelderecht mehreren Organisationen oder Personen zusteht, aber eine oder mehrere dieser Personen der Anmeldung nicht zustimmen.
3. Die staatliche Verwaltungsbehörde für Pflanzensortenrechte führt die folgenden Verfahren durch:
a) Benachrichtigung über die Ablehnung des Antrags in den unter Buchstabe b und c Absatz 2 dieses Artikels genannten Fällen, wobei der Ablehnungsgrund ausdrücklich angegeben wird;
b) Benachrichtigung des Anmelders über die Behebung der Mängel im Fall gemäß Punkt a Absatz 2 dieses Artikels und Festlegung einer Frist von dreißig Tagen; innerhalb von dreißig Tagen nach Empfang der Benachrichtigung muss der Anmelder die Mängel beheben;
c) Benachrichtigung über die Ablehnung der Anmeldung, falls der Anmelder die Mängel nicht behebt oder keine stichhaltigen Einwände gegen die Benachrichtigung gemäß Absatz b dieses Punktes erhebt;
d) Benachrichtigung über die Annahme der Anmeldung, Aufforderung an den Anmelder, Musterproben an die Prüfstelle zu senden, um die technische Prüfung durchzuführen und das im Artikel 178 dieses Gesetzes vorgeschriebene Verfahren einzuleiten, wenn die Anmeldung gültig ist oder der Anmelder die Mängel ordnungsgemäß behebt oder stichhaltige Einwände gegen die Benachrichtigung gemäß Absatz b dieses Punktes erhebt.
Artikel 177. Bekanntgabe der Anmeldung zum Schutz
1. Im Fall, dass der Antrag als gültig akzeptiert wird, veröffentlicht die staatliche Verwaltungsbehörde für Pflanzensortenrechte den gültigen Antrag innerhalb von neunzig Tagen auf einer Fachzeitschrift für Pflanzensorten, gerechnet ab dem Datum, an dem der Antrag akzeptiert wurde.
2. Der Inhalt der Veröffentlichung des Antrags umfasst die Antragsnummer, das Antragsdatum, den Vertreter (falls vorhanden), den Antragsteller, den Eigentümer, den Namen der Pflanzensorte, den Namen der Pflanzenart, das Datum, an dem der Antrag als gültig akzeptiert wurde.
Artikel 178. Prüfung des Inhalts des Schutzantrags
1. Die staatliche Verwaltungsbehörde für Pflanzensortenrechte prüft den Inhalt des Antrags, der als gültig akzeptiert wurde. Der Inhalt der Prüfung umfasst:
a) Überprüfung der Neuheit und des passenden Namens der Pflanzensorte;
b) Überprüfung der technischen Prüfungsergebnisse der Pflanzensorte.
2. Die technische Prüfung besteht darin, Experimente durchzuführen, um die Unterschiede, die Homogenität und die Stabilität von Pflanzensorten zu bestimmen. Die technische Prüfung wird von der zuständigen staatlichen Behörde oder von Organisationen und Einzelpersonen, die in der Lage sind, Pflanzenzüchtungstests durchzuführen, gemäß den Bestimmungen des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung durchgeführt. Die staatliche Verwaltungsbehörde für Pflanzensortenrechte kann die bereits vorliegenden Ergebnisse der technischen Prüfung verwenden.
3. Die Frist für die Bewertung der Ergebnisse der technischen Prüfung beträgt neunzig Tage ab dem Tag des Eingangs der Ergebnisse der technischen Prüfung.
Artikel 179. Änderung, Ergänzung des Schutzantrags
1. Bevor die staatliche Verwaltungsbehörde für Pflanzensortenrechte die Ablehnung der Erteilung eines Pflanzensortenpatents oder die Entscheidung über die Erteilung eines Pflanzensortenpatents mitteilt, hat der Antragsteller folgende Rechte:
a) Ändern oder ergänzen der Anmeldung, jedoch ohne den wesentlichen Inhalt der Schutzrechtsanmeldung zu verändern;
b) Antrag auf Eintragung der Namens- und Adressänderung des Anmelders;
c) Antrag auf Eintragung der Änderung des Anmelders aufgrund der Übertragung der Anmeldung durch Vertrag oder Erbschaft, Nachfolge;
2. Der Antragsteller, der die nach Absatz 1 dieses Artikels vorgeschriebenen Verfahren durchführt, muss Gebühren entrichten.
Artikel 180. Zurückziehen der Anmeldung für Pflanzensortenrecht
1. Bevor die staatliche Verwaltungsbehörde für Rechte an Pflanzensorten über die Erteilung oder Ablehnung des Pflanzensorten-Zertifikats entscheidet, hat der Anmelder das Recht, die Anmeldung für den Schutz zurückzuziehen. Der Antrag auf Rücknahme der Anmeldung muss schriftlich erfolgen.
2. Ab dem Zeitpunkt, an dem der Anmelder die Anmeldung für den Schutz zurückzieht, sind alle weiteren Verfahren im Zusammenhang mit dieser Anmeldung eingestellt; bereits gezahlte Gebühren im Zusammenhang mit Verfahren, die noch nicht begonnen wurden, werden auf Antrag des Anmelders erstattet.
Artikel 181. Stellungnahme Dritter zur Erteilung des Pflanzensorten-Zertifikats
Ab dem Tag, an dem der Antrag auf Sortenschutz im Fachmagazin für Pflanzensorten veröffentlicht wird, bis vor der Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzrechts, hat jede dritte Person das Recht, ihre Meinung zur Erteilung des Sortenschutzrechts gegenüber der staatlichen Behörde für Sortenschutz zu äußern. Die Meinung muss schriftlich abgefasst sein und mit Dokumenten und Beweismitteln belegt werden.
Artikel 182. Ablehnung der Erteilung des Sortenschutzrechts
Der Antrag auf Sortenschutz wird abgelehnt, wenn die Pflanzensorte die in Artikel 176 und Artikel 178 dieses Gesetzes festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Falle der Ablehnung des Sortenschutzrechts führt die staatliche Behörde für Sortenschutz die folgenden Verfahren durch:
1. Mitteilung über die Absicht, ein Pflanzensorten-Patent abzulehnen, in der der Grund klar angegeben und eine Frist festgelegt werden muss, innerhalb derer der Anmelder Mängel beheben oder gegen die beabsichtigte Ablehnung Einwände erheben kann;
2. Mitteilung über die Ablehnung der Erteilung eines Pflanzensorten-Patents, wenn der Anmelder die Mängel nicht beheben kann und keine berechtigten Einwände gegen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte beabsichtigte Ablehnung hat;
3. Durchführung der in Artikel 183 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren, wenn der Anmelder die Mängel beheben kann oder berechtigte Einwände gegen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte beabsichtigte Ablehnung hat.
Artikel 183. Erteilung eines Pflanzensorten-Patents
Für den Fall, dass der Antrag auf Sortenschutz gemäß den Bestimmungen in Artikel 182 dieses Gesetzes nicht abgelehnt wird und der Antragsteller die Gebühren zahlt, entscheidet die staatliche Verwaltung für das Recht an Pflanzensorten über die Erteilung des Pflanzensorten-Zertifikats und trägt es in das nationale Register geschützter Pflanzensorten ein.
Artikel 184. Beschwerde über die Erteilung oder Ablehnung der Erteilung eines Pflanzensorten-Zertifikats
1. Der Antragsteller und jede dritte Person haben das Recht, gegen die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung eines Pflanzensorten-Zertifikats Beschwerde einzulegen.
2. Die Bearbeitung von Beschwerden gegen die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung eines Pflanzensorten-Zertifikats erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen über Beschwerden und Anzeigen.
Kapitel XIV. INHALT UND BESCHRÄNKUNG DER RECHTE AN PFLANZENSORTEN
Abschnitt 1. INHALT DER RECHTE AN PFLANZENSORTEN
Artikel 185. Urheberrecht an Pflanzensorten
Der Urheber einer Pflanzensorte hat folgende Rechte:
1. Unter dem Namen als Züchter in der Sortenschutzurkunde, im nationalen Register geschützter Pflanzensorten und in den Veröffentlichungen über die Pflanzensorten genannt zu werden;
2. Die Vergütung gemäß Buchstabe a, Absatz 1, Artikel 191 dieses Gesetzes zu erhalten.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 186. Rechte des Inhabers der Schutzurkunde
1. Der Inhaber der Schutzurkunde hat das Recht, die folgenden Rechte in Bezug auf das Ausgangsmaterial der geschützten Sorte selbst zu nutzen oder anderen die Nutzung zu gestatten:
a) Herstellen oder Vermehren;
b) Verarbeitung zum Zweck der Vermehrung;
c) Anbieten;
d) Verkauf oder Durchführung anderer Vermarktungsaktivitäten;
đ) Export;
e) Import;
g) Aufbewahrung zur Ausführung der unter den Punkten a, b, c, d, đ und e genannten Handlungen.
2. Anderen die Nutzung der Pflanzensorte gemäß Artikel 188 dieses Gesetzes zu verbieten.
3. Um das Erbe und die Übernahme von Rechten an Pflanzensorten sowie die Übertragung von Rechten an Pflanzensorten gemäß den Bestimmungen von Kapitel XV dieses Gesetzes zu regeln.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 187. Erweiterung der Rechte des Sorteninhabers durch Schutz
Die Rechte des Sorteninhabers werden auf die folgenden Pflanzensorten ausgeweitet:
1. Pflanzensorten, die aus einer geschützten Pflanzensorte stammen, außer in Fällen, in denen die geschützte Pflanzensorte aus einer anderen geschützten Sorte abgeleitet ist. Eine Pflanzensorte gilt als aus einer geschützten Sorte stammend, wenn diese Sorte weiterhin die Ausprägung der wesentlichen Merkmale beibehält, die aus dem Genotyp oder der Kombination von Genotypen der geschützten Sorte gewonnen wurden, außer bei Unterschieden, die auf Eingriffe in die geschützte Sorte zurückzuführen sind;
2. Pflanzensorten, die sich nicht eindeutig von einer bereits geschützten Pflanzensorte unterscheiden;
3. Pflanzensorten, deren Herstellung wiederholten Einsatz der bereits geschützten Pflanzensorte erfordert.
Artikel 188. Handlungen, die das Recht an Pflanzensorten verletzen
Die folgenden Handlungen gelten als Verletzung der Rechte des Inhabers des Schutzzertifikats:
1. Ausübung oder Nutzung der Rechte des Inhabers des Schutzzertifikats ohne Erlaubnis des Inhabers;
2. Nutzung des Sortennamens, wenn dieser mit dem Namen einer bereits geschützten Pflanzensorte derselben Art oder einer nah verwandten Art identisch oder ähnlich ist;
3. Nutzung der geschützten Pflanzensorte ohne die gemäß Artikel 189 dieses Gesetzes vorgeschriebene Vergütung zu zahlen.
Artikel 189. Vorläufiges Recht an Pflanzensorten
1. Das vorläufige Recht an Pflanzensorten ist das Recht des Anmelders des Pflanzensortenschutzes, das vom Tag der Veröffentlichung des Anmeldeverfahrens für den Pflanzensortenschutz bis zum Tag der Erteilung des Pflanzensortenschutz-Zertifikats entsteht. Im Falle, dass die Pflanzensorte kein Schutzzertifikat erhält, hat der Anmelder dieses Recht nicht.
2. Falls der Antragsteller weiß, dass die geschützte Pflanzenvarietät von jemand anderem zu Handelszwecken verwendet wird, hat der Antragsteller das Recht, den Nutzer schriftlich darüber zu informieren, dass ein Antrag auf Schutz der Pflanzenvarietät eingereicht wurde, wobei das Datum der Antragstellung und das Datum der Veröffentlichung des Schutzantrags genau angegeben sind, damit dieser die Nutzung der Pflanzenvarietät einstellen oder fortsetzen kann.
3. Im Fall, dass eine Mitteilung gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfolgt ist, der Mitteilungsempfänger die Pflanzensorte jedoch weiterhin verwendet, hat der Inhaber des Pflanzenschutzrechts, sobald das Pflanzenschutzrecht erteilt wird, das Recht, vomjenigen, der die Pflanzensorte genutzt hat, eine Entschädigung zu verlangen, die dem Lizenzpreis für die Nutzung dieser Pflanzensorte innerhalb des entsprechenden Anwendungsbereichs und Zeitraums entspricht.
Abschnitt 2. BESCHRÄNKUNGEN DER RECHTE FÜR PFLANZENSORTEN
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 190. Beschränkung der Rechte des Inhabers des Pflanzenschutzes für eine Pflanzensorte
1. Die folgenden Handlungen gelten nicht als Verletzung der Rechte an einer geschützten Pflanzensorte:
a) Nutzung der Pflanzensorte für persönliche und nicht-kommerzielle Zwecke;
b) Nutzung der Pflanzensorte zu Zuchtzwecken für wissenschaftliche Forschung;
c) Nutzung der Pflanzensorte zur Schaffung neuer, von der geschützten Pflanzensorte unterschiedlicher Pflanzensorten.
d) Einzelne Fischproduzenten verwenden Produkte, die aus geschützten Pflanzensorten gewonnen wurden, zur eigenen Vermehrung und Aussaat für die nächste Saison auf ihrem eigenen Land.
2. Die Rechte an Pflanzensorten gelten nicht für Handlungen im Zusammenhang mit Materialien geschützter Pflanzensorten, die vom Inhaber des Schutzrechts oder von einer vom Inhaber des Schutzrechts autorisierten Person verkauft oder auf andere Weise auf den vietnamesischen Markt oder ins Ausland gebracht werden, mit Ausnahme der folgenden Handlungen:
a) Im Zusammenhang mit der Weitervermehrung dieser Pflanzensorte;
b) Im Zusammenhang mit dem Export von Pflanzensortenmaterialien, die vermehrungsfähig sind, in Länder, die die Gattung oder Art dieser Pflanze nicht schützen, mit Ausnahme von Exporten zum Zweck des Konsums.
Artikel 191. Pflichten des Inhabers des Schutzrechts und des Pflanzenzüchters
1. Der Inhaber des Schutzrechts hat folgende Pflichten:
a) Vergütung für den Züchter der Pflanzensorte gemäß Vereinbarung; falls keine Vereinbarung besteht, muss die Vergütung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;
b) Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr für das Pflanzensortenrecht gemäß den Vorschriften;
c) Aufbewahrung der geschützten Pflanzensorten, Bereitstellung des Vermehrungsmaterials der geschützten Pflanzensorte für die staatliche Verwaltungsbehörde für Pflanzensortenrechte und Aufrechterhaltung der Stabilität der geschützten Pflanzensorte gemäß den Vorschriften.
2. Der Züchter der Pflanzensorte ist verpflichtet, dem Inhaber des Pflanzensortenrechts bei der Erhaltung des Vermehrungsmaterials der geschützten Pflanzensorte zu helfen.
Kapitel XV. ÜBERTRAGUNG DER PFLANZENSORTENRECHTE
Artikel 192. Übertragung des Nutzungsrechts an Pflanzensorten
1. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Pflanzensorten ist die Handlung, bei der der Inhaber des Pflanzensortenrechts einer anderen Person erlaubt, eine oder mehrere Handlungen aus dem Nutzungsrecht an seiner Pflanzensorte auszuführen.
2. Im Fall, dass das Nutzungsrecht an Pflanzensorten Miteigentum ist, muss die Übertragung des Nutzungsrechts an andere die Zustimmung aller Miteigentümer erhalten.
3. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Pflanzensorten muss in Form eines schriftlichen Vertrags erfolgen.
4. Der Vertrag über die Übertragung des Nutzungsrechts an Pflanzensorten darf keine Klauseln enthalten, die die Rechte der übernehmenden Partei unangemessen einschränken, insbesondere keine Klauseln, die nicht aus den Rechten der übertragenden Partei an der entsprechenden Pflanzensorte resultieren oder nicht dem Schutz dieser Rechte dienen.
Artikel 193. Rechte der Parteien im Vertrag über die Übertragung des Nutzungsrechts
1. Die übertragende Partei des Nutzungsrechts hat das Recht, der empfangenden Partei des Nutzungsrechts die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte zu erlauben oder nicht zu erlauben.
2. Die empfangende Partei des Nutzungsrechts hat folgende Rechte:
a) Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte, sofern die übertragende Partei des Nutzungsrechts dies erlaubt;
b) von der übertragenden Partei des Nutzungsrechts die Durchführung notwendiger Maßnahmen zur Abwehr von Handlungen Dritter zu verlangen, die ihr Schaden zufügen;
c) notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße durch Dritte zu verhindern, wenn die übertragende Partei des Nutzungsrechts innerhalb von drei Monaten ab dem Erhalt der Anforderung der übertragenden Partei die in Buchstabe b dieses Absatzes festgelegte Anforderung nicht erfüllt.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 194. Übertragung von Rechten an Pflanzenzüchtungen
1. Die Übertragung von Rechten an Pflanzensorten ist die Handlung, bei der der Inhaber des Pflanzensorten-Schutzes alle Rechte an dieser Pflanzensorte an den Erwerber überträgt. Der Erwerber wird ab dem Tag, an dem der Übertragungsvertrag bei der staatlichen Behörde für Pflanzensortenrechte nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren registriert wird, zum Inhaber des Pflanzensorten-Schutzes.
2. Im Fall von Rechten an Pflanzensorten, die gemeinschaftlich im Eigentum stehen, muss die Übertragung an eine andere Person die Zustimmung aller Miteigentümer haben.
3. Die Übertragung von Rechten an Pflanzensorten muss in Form eines schriftlichen Vertrags erfolgen.
Artikel 195. Grundlagen und Bedingungen für die obligatorische Übertragung von Pflanzensortenrechten
1. In den folgenden Fällen wird das Recht zur Nutzung von Pflanzensorten an eine andere Organisation oder Person gemäß der Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörde, wie in Absatz 1 von Artikel 196 dieses Gesetzes festgelegt, übertragen, ohne dass die Zustimmung des Inhabers des Schutzrechts oder der Person, an die der Inhaber die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen hat (im Folgenden als Inhaber der ausschließlichen Pflanzennutzungsrechte bezeichnet), erforderlich ist:
a) Die Nutzung von Pflanzensorten zu öffentlichen, nichtkommerziellen Zwecken, zur Deckung von Verteidigungs-, Sicherheits-, Ernährungssicherungs- und Ernährungsbedürfnissen der Bevölkerung oder zur Erfüllung dringender gesellschaftlicher Bedürfnisse;
b) Personen mit Bedarf und Fähigkeit zur Nutzung der Pflanzensorten erzielen keine Vereinbarung mit dem Inhaber der ausschließlichen Pflanzennutzungsrechte über den Abschluss eines Vertrags zur Nutzung der Pflanzensorten, obwohl sie innerhalb einer angemessenen Zeit versucht haben, unter Berücksichtigung fairer Preise und kommerzieller Bedingungen zu verhandeln;
c) Personen, die das Monopol auf die Nutzung von Pflanzensorten innehaben, gelten als solche, die wettbewerbsbeschränkende Handlungen ausführen, die nach den Bestimmungen des Wettbewerbsrechts verboten sind.
2. Personen, die das Monopol auf die Nutzung von Pflanzensorten innehaben, haben das Recht, die Beendigung des Nutzungsrechts zu verlangen, wenn die Übertragungsgrundlage gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht mehr besteht und nicht wieder auftreten kann, unter der Bedingung, dass die Beendigung des Nutzungsrechts dem Empfänger der Nutzungsrechte keinen Schaden zufügt.
3. Das Nutzungsrecht an Pflanzensorten, das durch Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörde übertragen wird, muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Das übertragene Nutzungsrecht darf kein Monopolrecht sein;
b) Das übertragene Nutzungsrecht darf nur im Umfang und für die Dauer beschränkt sein, die erforderlich sind, um den Übertragungszweck zu erfüllen und hauptsächlich für den Binnenmarkt bereitzustellen, außer in den Fällen, die in Punkt c Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind;
c) Der Berechtigte zur Nutzung darf dieses Recht nicht an andere übertragen, außer im Falle der Übertragung zusammen mit seinem Geschäftsbetrieb, und er darf das Nutzungsrecht nicht sekundär an andere weitergeben;
d) Die Person, an die das Nutzungsrecht übertragen wird, muss dem Inhaber des exklusiven Nutzungsrechts an Pflanzensorten eine angemessene Entschädigung leisten, die vom wirtschaftlichen Wert dieses Nutzungsrechts in jedem konkreten Fall abhängt und dem Entschädigungsrahmen entspricht, der von der Regierung festgelegt wird.
4. Die Regierung legt die spezifischen Fälle fest, in denen eine Übertragung des Nutzungsrechts an Pflanzensorten obligatorisch ist, sowie den Entschädigungsrahmen, der in Punkt d Absatz 3 dieses Artikels beschrieben ist.
Artikel 196. Zuständigkeit und Verfahren für die Übertragung des Nutzungsrechts an Pflanzensorten durch obrigkeitliche Entscheidung
1. Das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erlässt eine Entscheidung über die Übertragung des Nutzungsrechts für Pflanzensorten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, auf der Grundlage der Prüfung des Antrags auf Übertragung des Nutzungsrechts im Fall, der in Absatz 1 Artikel 195 dieses Gesetzes vorgesehen ist. Das Ministerium oder die gleichgestellte Behörde erlässt eine Entscheidung über die Übertragung des Nutzungsrechts für Pflanzensorten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, auf der Grundlage der Einholung der Meinung des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Fall, der in Absatz 1 Artikel 195 dieses Gesetzes vorgesehen ist.
2. Die Entscheidung über die Übertragung des Nutzungsrechts für Pflanzensorten muss den Umfang und die Nutzungsbedingungen festlegen, die den Bestimmungen in Absatz 3 Artikel 195 dieses Gesetzes entsprechen.
3. Die staatliche Behörde, die befugt ist, über die Übertragung des Nutzungsrechts für Pflanzensorten zu entscheiden, muss dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts für die Pflanzensorte diese Entscheidung unverzüglich mitteilen.
4. Entscheidungen über die Übertragung des Nutzungsrechts an Pflanzensorten oder die Ablehnung der Übertragung des Nutzungsrechts an Pflanzensorten können gemäß den gesetzlichen Bestimmungen angefochten oder verklagt werden.
5. Die Regierung legt das genaue Verfahren für die Übertragung des Nutzungsrechts an Pflanzensorten gemäß diesem Artikel fest.
Artikel 197. Rechte des Inhabers eines Schutzrechts im Fall der zwangsweisen Übertragung des Nutzungsrechts an Pflanzensorten
Der Inhaber eines Schutzrechts, der gezwungen ist, das Nutzungsrecht an Pflanzensorten zu übertragen, hat folgende Rechte:
1. Eine Entschädigung entsprechend dem wirtschaftlichen Wert dieses Nutzungsrechts oder entsprechend dem Übertragungswert des Nutzungsrechts gemäß Vertrag mit entsprechendem Umfang und Dauer zu erhalten;
2. Anforderungen an die staatliche Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Rechte an Pflanzensorten auf Änderung, Aussetzung der Wirksamkeit, Aufhebung der Wirksamkeit der verpflichtenden Übertragung der Nutzungsrechte, wenn die Bedingungen, die zu dieser Übertragung geführt haben, beendet sind, und die Änderung, Aufhebung oder Aussetzung dieser Wirksamkeit dem Empfänger der verpflichtenden Nutzungsrechte keinen Schaden zufügt.
TEIL FÜNF. SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS
KAPITEL XVI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS
Artikel 198. Selbstschutzrecht
1. Die Inhaber von Rechten am geistigen Eigentum haben das Recht, die folgenden Maßnahmen zum Schutz ihres geistigen Eigentums zu ergreifen:
a) Anwendung technologischer Maßnahmen zur Verhinderung von Verletzungen des geistigen Eigentums;
b) Verlangen, dass Organisationen oder Einzelpersonen, die das geistige Eigentum verletzen, die Verletzung einstellen, sich öffentlich entschuldigen, eine öffentliche Berichtigung vornehmen und Schadenersatz leisten;
c) Die zuständigen staatlichen Behörden auffordern, Handlungen, die das geistige Eigentum verletzen, gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer einschlägiger gesetzlicher Vorschriften zu behandeln;
d) Eine Klage bei Gericht oder Schiedsgericht einreichen, um seine rechtmäßigen Rechte und Interessen zu schützen.
2. Organisationen und Einzelpersonen, die durch Handlungen der Verletzung von geistigem Eigentum geschädigt werden oder Handlungen der Verletzung von geistigem Eigentum entdecken, die Schäden für Verbraucher oder für die Gesellschaft verursachen, haben das Recht, die zuständige staatliche Behörde zu beantragen, die Handlungen der Verletzung von geistigem Eigentum gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu behandeln.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
3. Organisationen und Einzelpersonen, die geschädigt wurden oder potenziell geschädigt werden durch unlauteren Wettbewerb, haben das Recht, die zuständige staatliche Behörde zu beantragen, die im Artikel 202 dieses Gesetzes vorgesehenen zivilrechtlichen Maßnahmen und die administrativen Maßnahmen gemäß den Wettbewerbsrechtbestimmungen anzuwenden.
Artikel 199. Maßnahmen zur Behandlung von Handlungen der Verletzung von geistigem Eigentum
1. Organisationen oder Einzelpersonen, die Handlungen der Verletzung von geistigem Eigentum anderer Organisationen oder Einzelpersonen begehen, können je nach Art und Ausmaß der Verletzung mit zivilrechtlichen, administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen behandelt werden.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
2. Falls erforderlich, kann die zuständige staatliche Behörde vorübergehende dringende Maßnahmen ergreifen, Maßnahmen zur Kontrolle von Export- und Importwaren im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, Maßnahmen zur Verhinderung und Sicherstellung der Ahndung von Verwaltungswidrigkeiten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer einschlägiger gesetzlicher Vorschriften anwenden.
Artikel 200. Zuständigkeit zur Ahndung von Verstößen gegen geistiges Eigentum
1. Innerhalb des Rahmens ihrer Aufgaben und Befugnisse sind die Gerichte, Inspektionsbehörden, Marktaufsichtsbehörden, Zollbehörden, die Polizei und die Volkskomitees auf allen Ebenen befugt, Verstöße gegen geistiges Eigentum zu ahnden.
2. Die Anwendung zivil- und strafrechtlicher Maßnahmen liegt in der Zuständigkeit der Gerichte. Falls erforderlich, kann das Gericht vorübergehende dringende Maßnahmen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ergreifen.
3. Die Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen fällt in die Zuständigkeit der Inspektionsbehörden, der Polizei, der Marktaufsichtsbehörden, der Zollbehörden sowie der Volkskomitees auf allen Ebenen. In dringenden Fällen können diese Behörden Maßnahmen zur Verhinderung und Sicherstellung der Verwaltungssanktionen nach den gesetzlichen Bestimmungen ergreifen.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
4. Die Anwendung von Maßnahmen zur Kontrolle von Export- und Importwaren im Zusammenhang mit geistigem Eigentum fällt in die Zuständigkeit der Zollbehörden.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 201. Gutachten über geistiges Eigentum
1. Ein Gutachten über geistiges Eigentum ist die Tätigkeit von Organisationen oder Personen mit Zuständigkeit, die Wissen und berufliches Fachwissen einsetzen, um Fragen im Zusammenhang mit Fällen von Verletzungen von geistigem Eigentum zu bewerten und zu beurteilen.
2. Die staatliche Behörde, die für die Bearbeitung von Verstößen gegen geistiges Eigentum zuständig ist, hat das Recht, ein Gutachten über geistiges Eigentum anzufordern, wenn sie den Fall bearbeitet, den sie derzeit prüft.
3. Die Inhaber von geistigen Eigentumsrechten und andere beteiligte Organisationen oder Einzelpersonen haben das Recht, eine Prüfung des geistigen Eigentums zu beantragen, um ihre gesetzlichen Rechte und Interessen zu schützen.
4. Die Regierung legt die spezifischen Aktivitäten der Prüfung des geistigen Eigentums fest.
Kapitel XVII. BEHANDLUNG VON VERLETZUNGEN VON GEISTIGEM EIGENTUM MIT ZIVILRECHTLICHEN MITTELN
Artikel 202. Zivilrechtliche Maßnahmen
Das Gericht wendet die folgenden zivilrechtlichen Maßnahmen an, um Organisationen oder Personen zu behandeln, die die Rechte des geistigen Eigentums verletzen:
1. Verlangen der Beendigung der verletzenden Handlung;
2. Verlangen einer öffentlichen Entschuldigung oder Berichtigung;
3. Verlangen der Erfüllung zivilrechtlicher Verpflichtungen;
4. Verlangen von Schadensersatz;
5. Zwangsvernichtung oder erzwungene Verteilung oder Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken von Waren, Rohstoffen, Materialien und Mitteln, die hauptsächlich zur Herstellung oder zum Handel mit Waren verwendet werden, die geistige Eigentumsrechte verletzen, unter der Bedingung, dass die Ausübungsfähigkeit der Rechte des Inhabers der geistigen Eigentumsrechte nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 203. Rechte und Nachweispflichten der Parteien
1. Kläger und Beklagte in einem Rechtsstreit wegen Verletzung geistiger Eigentumsrechte haben das Recht und die Pflicht nachzuweisen gemäß den Bestimmungen von Artikel 79 der Zivilprozessordnung und gemäß den Bestimmungen dieses Artikels.
2. Der Kläger weist nach, dass er Inhaber der geistigen Eigentumsrechte ist, durch eines der folgenden Beweise:
a) Kopie des Zertifikats zur Eintragung des Urheberrechts, des Zertifikats zur Eintragung der verwandten Schutzrechte, Schutzurkunden; Auszug aus dem nationalen Register für Urheberrechte, verwandte Schutzrechte, nationales Register für gewerbliches Eigentum, nationales Register für geschützte Pflanzenzüchtungen;
b) Erforderliche Beweise zum Nachweis der Entstehung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Fall, dass kein Zertifikat zur Eintragung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte vorliegt; erforderliche Beweise zum Nachweis von Rechten an Geschäftsgeheimnissen, Handelsnamen, bekannten Marken;
c) Kopie des Vertrags über die Nutzung von geistigem Eigentum, wenn Nutzungsrechte vertraglich übertragen wurden.
3. Der Kläger muss Beweise für die Verletzung geistiger Eigentumsrechte oder für unlauteren Wettbewerb vorlegen.
4. In einer Klage wegen Verletzung der Rechte an einer Erfindung, die ein Herstellungsverfahren für ein Produkt betrifft, muss der Beklagte nachweisen, dass sein Produkt nach einem anderen Verfahren hergestellt wurde als dem geschützten Verfahren in folgenden Fällen:
a) Das nach dem geschützten Verfahren hergestellte Produkt ist ein neues Produkt;
b) Das nach dem geschützten Verfahren hergestellte Produkt ist kein neues Produkt, aber der Inhaber des Patents ist der Ansicht, dass das vom Beklagten hergestellte Produkt nach dem geschützten Verfahren hergestellt wurde und dass es trotz Anwendung geeigneter Maßnahmen nicht möglich war, das vom Beklagten verwendete Verfahren zu identifizieren.
5. Im Fall, dass eine Partei in einer Klage wegen Verletzung des geistigen Eigentums geeignete Beweise zur Unterstützung ihres Anspruchs vorlegt, die sich jedoch unter der Kontrolle der anderen Partei befinden und daher nicht zugänglich sind, hat sie das Recht, das Gericht zu ersuchen, die kontrollierende Partei zur Vorlage dieser Beweise zu verpflichten.
6. Im Falle eines Schadensersatzanspruchs muss der Kläger den tatsächlich eingetretenen Schaden nachweisen und die Grundlage für die Festlegung der Höhe des Schadensersatzes gemäß Artikel 205 dieses Gesetzes angeben.
Artikel 204. Grundsätze zur Feststellung des Schadens durch Verletzung von geistigen Eigentumsrechten
1. Schaden durch Handlungen, die das geistige Eigentumsrecht verletzen, umfasst:
a) Materielle Schäden, einschließlich Vermögensverluste, Einkommens- oder Gewinnminderung, Verluste aus Geschäftschancen, angemessene Kosten zur Verhinderung und Minderung des Schadens;
b) Immaterielle Schäden, einschließlich Verluste in Bezug auf Ehre, Würde, Reputation, Ansehen und andere immaterielle Verluste, die dem Urheber literarischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Werke; dem Darsteller; dem Erfinder, Designer industrieller Muster, Layout-Designs oder Pflanzensorten zugefügt werden.
2. Der Schadensumfang wird auf der Grundlage der tatsächlichen Verluste bestimmt, die der Inhaber der geistigen Eigentumsrechte aufgrund der Verletzung seiner Rechte erlitten hat.
Artikel 205. Grundlage für die Bestimmung des Schadensersatzes wegen Verletzung geistiger Eigentumsrechte
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
1. Falls der Kläger nachweisen kann, dass die Verletzung geistiger Eigentumsrechte ihm materiellen Schaden zugefügt hat, hat er das Recht, das Gericht zu ersuchen, den Schadensersatz nach einer der folgenden Grundlagen festzulegen:
a) Gesamtschaden in Geld plus der Gewinn, den der Beklagte durch die Ausübung der Verletzung geistiger Eigentumsrechte erzielt hat, falls der Gewinnverlust des Klägers noch nicht in den Gesamtschaden eingerechnet wurde;
b) Der Übertragungspreis für die Nutzung von geistigem Eigentum unter der Annahme, dass der Beklagte vom Kläger das Nutzungsrecht an diesem Objekt gemäß dem Vertrag über die Nutzung von geistigem Eigentum im Umfang der begangenen Verletzung übertragen bekommt;
c) Für den Fall, dass es nicht möglich ist, die materielle Schadensersatzhöhe nach den in Absatz a und b dieses Absatzes genannten Grundlagen zu bestimmen, legt das Gericht die materielle Schadensersatzhöhe fest, abhängig vom Schadensausmaß, jedoch nicht mehr als fünfhundert Millionen Dong.
2. Im Falle, dass der Kläger nachweist, dass die Verletzung der geistigen Eigentumsrechte ihm seelischen Schaden zugefügt hat, hat er das Recht, vom Gericht zu verlangen, die Höhe der Entschädigung im Rahmen von fünf Millionen Dong bis fünfzig Millionen Dong festzulegen, abhängig vom Ausmaß des Schadens.
3. Neben der in Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Schadensersatzforderung hat der Inhaber des geistigen Eigentums das Recht, das Gericht zu verlangen, dass die Organisation oder die Person, die in das geistige Eigentum eingreift, die angemessenen Kosten für die Beauftragung eines Anwalts zu zahlen hat.
Artikel 206. Recht, das Gericht zur Anwendung vorläufiger dringender Maßnahmen aufzufordern
1. Bei Einleitung einer Klage oder nach Einleitung einer Klage hat der Inhaber des geistigen Eigentums das Recht, das Gericht in den folgenden Fällen aufzufordern, vorläufige dringende Maßnahmen zu ergreifen:
a) Es besteht die Gefahr eines irreparablen Schadens für den Inhaber des geistigen Eigentums;
b) Waren, die mutmaßlich in die Rechte des geistigen Eigentums eingreifen, oder Beweismittel im Zusammenhang mit der Verletzung des geistigen Eigentums könnten verstreut oder zerstört werden, wenn sie nicht rechtzeitig geschützt werden.
2. Das Gericht entscheidet über die vorläufige einstweilige Maßnahme auf Antrag des Inhabers der Immaterialgüterrechte gemäß Absatz 1 dieses Artikels, bevor die Meinung der Partei, gegen die diese Maßnahme angewendet wird, eingeholt wird.
Artikel 207. Vorläufige einstweilige Maßnahmen
1. Die folgenden vorläufigen einstweiligen Maßnahmen werden auf Waren angewendet, die verdächtigt werden, Immaterialgüterrechte zu verletzen, sowie auf Rohstoffe, Materialien und Produktionsmittel für den Handel mit diesen Waren:
a) Beschlagnahme;
b) Pfändung;
c) Versiegelung; Verbot der Veränderung des Zustands; Verbot der Verlagerung;
d) Verbot der Eigentumsübertragung.
2. Andere vorläufige einstweilige Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung angewendet.
Artikel 208. Pflichten der Person, die die vorläufige einstweilige Maßnahme beantragt
1. Die Person, die die Anwendung vorübergehender dringender Maßnahmen beantragt, ist verpflichtet, das Antragsrecht gemäß Absatz 1 Artikel 206 dieses Gesetzes durch die in Absatz 2 Artikel 203 dieses Gesetzes vorgesehenen Unterlagen und Beweismittel nachzuweisen.
2. Die Person, die die vorläufigen Maßnahmen beantragt, ist verpflichtet, den durch diese Maßnahmen verursachten Schaden gegenüber der Person zu ersetzen, auf die die Maßnahmen angewendet werden, falls diese nicht die Rechte an geistigem Eigentum verletzt hat. Um die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, muss die Person, die die vorläufigen Maßnahmen beantragt, eine Sicherheit in einer der folgenden Formen hinterlegen:
a) Ein Betrag in Höhe von 20 % des Warenwerts, für die vorläufige oder vorübergehende Notfallmaßnahmen angewendet werden müssen, oder mindestens zwanzig Millionen Dong, wenn der Warenwert nicht festgestellt werden kann;
b) Garantiedokumente der Bank oder einer anderen Kreditinstitution.
Artikel 209. Aufhebung der Anwendung vorläufiger dringender Maßnahmen
1. Das Gericht erlässt einen Beschluss zur Aufhebung der vorläufigen dringenden Maßnahme, die in den in Absatz 1 Artikel 122 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen angewendet wurde, und im Fall, dass die Person, gegen die die vorläufige dringende Maßnahme angewendet wurde, nachweist, dass die Anwendung der Maßnahme unbegründet war.
2. Im Fall der Aufhebung der vorläufigen dringenden Maßnahme muss das Gericht prüfen, um dem Antragsteller der vorläufigen dringenden Maßnahme die im Absatz 2 Artikel 208 dieses Gesetzes festgelegte Sicherheitsleistung zurückzugeben. Falls der Antrag auf Anwendung der vorläufigen dringenden Maßnahme unbegründet ist und der Person, gegen die die Maßnahme angewendet wurde, Schaden verursacht, ist das Gericht befugt, den Antragsteller zur Entschädigung des Schadens zu verpflichten.
Artikel 210. Zuständigkeit, Verfahren zur Anwendung vorläufiger dringender Maßnahmen
Die Befugnis und das Verfahren zur Anwendung vorübergehender dringender Maßnahmen richten sich nach den Bestimmungen von Kapitel VIII, Teil eins der Zivilprozessordnung.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Kapitel XVIII. BEHANDLUNG VON VERLETZUNGEN DES GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTS DURCH VERWALTUNGS- UND STRAFRECHTLICHE MAßNAHMEN, KONTROLLE VON EXPORT- UND IMPORTWAREN IN BEZUG AUF GEISTIGES EIGENTUM
Abschnitt 1. BEHANDLUNG VON VERLETZUNGEN DES GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTS DURCH VERWALTUNGS- UND STRAFRECHTLICHE MAßNAHMEN
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 211. Handlungen der Verletzung des geistigen Eigentums werden verwaltungsrechtlich bestraft
1. Die folgenden Handlungen der Verletzung des geistigen Eigentums werden verwaltungsrechtlich bestraft:
a) Durchführung von Handlungen der Verletzung des geistigen Eigentums, die Verbrauchern oder der Gesellschaft Schaden zufügen;
b) Unterlassung der Beendigung der Verletzung des geistigen Eigentums, obwohl der Inhaber des geistigen Eigentums schriftlich aufgefordert hat, diese Handlung zu beenden;
c) die Herstellung, Einfuhr, den Transport, den Handel mit gefälschten Waren hinsichtlich des geistigen Eigentums nach den Bestimmungen des Artikels 213 dieses Gesetzes oder das Einsetzen anderer zur Durchführung dieser Handlung;
d) die Herstellung, Einfuhr, den Transport, den Handel mit Gegenständen, die ein Warenzeichen oder eine geografische Angabe tragen, die identisch oder so ähnlich sind, dass Verwechslungen mit einem geschützten Warenzeichen oder einer geschützten geografischen Angabe entstehen, oder das Einsetzen anderer zur Durchführung dieser Handlung.
2. Die Regierung regelt die spezifischen Handlungen von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, die verwaltungsrechtlich geahndet werden, die Formen, Höhe der Strafe und das Verfahren zur Ahndung dieser Handlungen.
3. Organisationen oder Personen, die unlauteren Wettbewerb im Bereich des geistigen Eigentums betreiben, werden nach den Bestimmungen des Wettbewerbsrechts verwaltungsrechtlich bestraft.
Artikel 212. Handlungen, die die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, werden strafrechtlich verfolgt
Natürliche Personen, die Handlungen zur Verletzung von geistigen Eigentumsrechten begehen, die den Tatbestand einer Straftat erfüllen, werden gemäß den Bestimmungen des Strafrechts strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.
Artikel 213. Gefälschte Waren im Bereich des geistigen Eigentums
1. Waren, die eine Verletzung des geistigen Eigentums gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes darstellen, umfassen Markenfälschungen und geografische Herkunftsfälschungen (im Folgenden als Markenfälschungen bezeichnet), die in Absatz 2 dieses Artikels geregelt sind, sowie unerlaubt kopierte Waren, die in Absatz 3 dieses Artikels geregelt sind.
2. Markenfälschungen sind Waren oder Verpackungen von Waren, die mit einer Marke oder einem Zeichen versehen sind, das identisch mit oder schwer von einer geschützten Marke oder geografischen Angabe unterscheidbar ist und für genau diese Waren verwendet wird, ohne die Erlaubnis des Markeninhabers oder der Organisation, die die geografische Angabe verwaltet, zu besitzen.
3. Unerlaubt kopierte Waren sind Kopien, die ohne die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers oder der verwandten Rechte hergestellt wurden.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 214. Formen der Verwaltungsstrafen und Maßnahmen zur Beseitigung der Folgen
1. Organisationen und Einzelpersonen, die Handlungen begehen, die die in Absatz 1 Artikel 211 dieses Gesetzes festgelegten Rechte an geistigem Eigentum verletzen, sind verpflichtet, die Verletzungshandlung zu beenden und unterliegen einer der folgenden Hauptstrafmaßnahmen:
a) Verwarnung;
b) Geldstrafe.
2. Je nach Art und Ausmaß der Verletzung können Organisationen und Einzelpersonen, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen, zudem eine oder mehrere der folgenden zusätzlichen Strafmaßnahmen unterliegen:
a) Beschlagnahme von gefälschten Waren in Bezug auf geistiges Eigentum, von Rohstoffen, Materialien und Mitteln, die hauptsächlich zur Herstellung und zum Handel mit gefälschten Waren in Bezug auf geistiges Eigentum verwendet werden;
b) Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit in dem Bereich, in dem der Verstoß stattgefunden hat.
3. Neben den in Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Strafmaßnahmen können Organisationen und Einzelpersonen, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen, auch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zur Wiedergutmachung der Folgen unterliegen:
a) Zerstörung oder Verteilung oder Nutzung ohne kommerzielle Zwecke von nachgeahmten Waren im Hinblick auf geistiges Eigentum, Rohstoffen, Materialien und Mitteln, die hauptsächlich für die Herstellung oder den Handel mit nachgeahmten Waren im Hinblick auf geistiges Eigentum verwendet werden, unter der Bedingung, dass die Ausnutzung der Rechte des Inhabers des geistigen Eigentums nicht beeinträchtigt wird;
b) Verpflichtung, Waren, die die Rechte an geistigem Eigentum verletzen und sich im Transit befinden, aus dem Hoheitsgebiet Vietnams zu entfernen oder die Wiederausfuhr von nachgeahmten Waren im Hinblick auf geistiges Eigentum, Mitteln, Rohstoffen, Materialien, die hauptsächlich für die Herstellung oder den Handel mit nachgeahmten Waren im Hinblick auf geistiges Eigentum importiert wurden, nach Entfernung der rechtsverletzenden Elemente aus den Waren zu erzwingen.
4. Die im Punkt b Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Geldstrafe wird mindestens auf den Wert der festgestellten verletzten Waren und höchstens auf das Fünffache des Wertes der festgestellten verletzten Waren festgelegt. Die Regierung regelt die konkrete Methode zur Bestimmung des Wertes der verletzten Waren.
Artikel 215. Maßnahmen zur Prävention und Sicherstellung der Durchführung von Verwaltungsstrafen
1. In den folgenden Fällen haben Organisationen und Einzelpersonen das Recht, die zuständige Behörde zu beantragen, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen zur Prävention und Sicherstellung der Durchführung von Verwaltungsstrafen anzuwenden:
a) Handlungen, die geistige Eigentumsrechte verletzen und das Risiko verursachen, den Verbrauchern oder der Gesellschaft erheblichen Schaden zuzufügen;
b) Sichergestellte Gegenstände, die Gefahr laufen, abhandenkommen zu können, oder Einzelpersonen bzw. Organisationen, die gegen das Gesetz verstoßen, Anzeichen zeigen, der Verantwortung zu entgehen;
c) Um die Durchsetzung der Entscheidung über die Verwaltungssanktion sicherzustellen.
2. Maßnahmen zur Verhinderung und Sicherstellung der Verwaltungssanktion werden gemäß dem Verwaltungsverfahren für Handlungen, die das geistige Eigentumsrecht verletzen, angewendet, einschließlich:
a) Personen festhalten;
b) Beschlagnahme von Waren, Beweismitteln, Fahrzeugen bei Verstößen;
c) Durchsuchung von Personen;
d) Durchsuchung von Transportmitteln, Gegenständen; Durchsuchung von Orten, an denen Waren, Beweismittel, Fahrzeuge im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum aufbewahrt werden;
đ) Andere administrative Präventionsmaßnahmen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Verwaltung von Verwaltungsverstößen.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Abschnitt 2. KONTROLLE VON EXPORT- UND IMPORTWAREN IM ZUSAMMENHANG MIT GEISTIGEM EIGENTUM
Artikel 216. Maßnahmen zur Kontrolle von Export- und Importwaren im Zusammenhang mit geistigem Eigentum
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
1. Maßnahmen zur Kontrolle von Export- und Importwaren im Zusammenhang mit geistigem Eigentum umfassen:
a) Aussetzung von Zollformalitäten für Waren, bei denen der Verdacht auf Verletzung des geistigen Eigentums besteht;
b) Überprüfung und Überwachung, um Waren zu erkennen, die Anzeichen einer Verletzung des geistigen Eigentums aufweisen.
2. Die Aussetzung der Zollabfertigung für Waren, die möglicherweise Rechte des geistigen Eigentums verletzen, ist eine Maßnahme, die auf Antrag des Inhabers der Rechte des geistigen Eigentums durchgeführt wird, um Informationen und Beweise über die Ladung zu sammeln, damit der Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums sein Recht auf Durchsetzung gegen Verletzungen ausüben und die Anwendung vorläufiger Notfallmaßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung und Sicherstellung der Ahndung von Verwaltungsverstößen verlangen kann.
3. Überprüfung und Überwachung zur Feststellung von Waren, die Anzeichen einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums aufweisen, ist eine Maßnahme, die auf Antrag des Inhabers der Rechte des geistigen Eigentums durchgeführt wird, um Informationen zu sammeln, um das Recht auf Antrag auf die Maßnahme der Aussetzung der Zollabfertigung auszuüben.
4. Im Verlauf der Durchführung der in Absatz 2 und Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen, wenn Fälschungen im Bereich des geistigen Eigentums gemäß Artikel 213 dieses Gesetzes festgestellt werden, hat die Zollbehörde das Recht und die Pflicht, Verwaltungsmaßnahmen zur Handhabung nach den Bestimmungen der Artikel 214 und 215 dieses Gesetzes anzuwenden.
Artikel 217. Pflichten der Person, die die Anwendung von Maßnahmen zur Kontrolle von Export- und Importwaren im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum beantragt
1. Die Person, die die Anwendung von Maßnahmen zur Kontrolle von Export- und Importwaren im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum beantragt, hat folgende Pflichten:
a) Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit im Bereich des geistigen Eigentums durch die in Absatz 2 von Artikel 203 dieses Gesetzes festgelegten Unterlagen und Beweismittel;
b) Bereitstellung vollständiger Informationen, um die Waren, die vermutlich Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu identifizieren oder um Waren zu erkennen, die Anzeichen einer Verletzung des geistigen Eigentums aufweisen;
c) Einen Antrag bei der Zollbehörde stellen und die Gebühren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entrichten;
d) Den entstandenen Schaden ersetzen und die Kosten, die für die betroffene Person durch die angewandten Kontrollmaßnahmen entstanden sind, übernehmen, falls die kontrollierte Ware keine Rechte des geistigen Eigentums verletzt.
2. Zur Sicherstellung der Erfüllung der in Absatz d, Punkt 1 dieses Artikels festgelegten Verpflichtung muss die Person, die die vorläufige Aussetzung des Zollverfahrens beantragt, eine Sicherheit in einer der folgenden Formen leisten:
a) Ein Betrag in Höhe von 20 % des Wertes der Warenlieferung, für die die vorläufige Aussetzung des Zollverfahrens angewendet werden soll, oder mindestens zwanzig Millionen Dong, wenn der Wert der Lieferung nicht bestimmt werden kann;
b) Garantiedokumente der Bank oder einer anderen Kreditinstitution.
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 218. Verfahren zur Anwendung der vorläufigen Aussetzung des Zollverfahrens
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
1. Wenn die Person, die die Aussetzung des Zollverfahrens beantragt, alle in Artikel 217 dieses Gesetzes festgelegten Verpflichtungen erfüllt hat, erlässt die Zollbehörde eine Entscheidung über die vorläufige Aussetzung des Zollverfahrens für die Warenlieferung.
2. Die Frist für die Aussetzung der Zollabfertigung beträgt zehn Arbeitstage ab dem Datum des Erlasses der Entscheidung. Im Falle eines berechtigten Grundes des Antragstellers kann diese Frist verlängert werden, darf jedoch zwanzig Arbeitstage nicht überschreiten, unter der Bedingung, dass der Antragsteller für die Aussetzung der Zollabfertigung zusätzlich die in Absatz 2 von Artikel 217 dieses Gesetzes vorgeschriebene Sicherheit hinterlegt.
3. Nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist, wenn der Antragsteller keine Zivilklage einreicht und die Zollbehörde entscheidet, den Fall nicht nach dem Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gegen den Exporteur oder Importeur der Sendung zu bearbeiten, ist die Zollbehörde für Folgendes verantwortlich:
a) Die Zollabfertigung der Sendung fortsetzen;
b) Denjenigen, der die Aussetzung der Zollabfertigung verlangt, dazu verpflichten, dem Eigentümer der Warensendung den gesamten Schaden zu ersetzen, der durch eine unzutreffende Anforderung zur Aussetzung der Zollabfertigung verursacht wurde, und die Lager-, Konservierungs- und sonstigen anfallenden Kosten an die Zollbehörde sowie an andere relevante Behörden, Organisationen oder Einzelpersonen gemäß den Bestimmungen des Zollrechts zu zahlen;
c) Demjenigen, der die Aussetzung der Zollabfertigung verlangt, den noch verbleibenden Sicherheitsbetrag zurückzuzahlen, nachdem die Verpflichtung zur Schadenersatzleistung und Zahlung der unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Kosten erfüllt wurde.
Artikel 219. Kontrolle und Überwachung zur Erkennung von Waren mit Anzeichen der Verletzung des geistigen Eigentums
Für den Fall, dass der Inhaber von geistigen Eigentumsrechten die Überprüfung und Überwachung zur Feststellung von Waren mit Anzeichen einer Verletzung von geistigem Eigentum beantragt, muss die Zollbehörde im Falle des Auffindens einer Warenlieferung mit Anzeichen einer Verletzung von geistigem Eigentum diese Person unverzüglich benachrichtigen. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung, falls die antragstellende Person die Aussetzung der Zollabfertigung für die festgestellte Warenlieferung nicht verlangt und die Zollbehörde nicht entscheidet, die im Gesetz vorgesehenen Verwaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 214 und Artikel 215 dieses Gesetzes anzuwenden, ist die Zollbehörde verpflichtet, die Zollabfertigung der Warenlieferung fortzusetzen.
TEIL SECHS. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Geänderte und ergänzte Bestimmungen
Artikel 220. Übergangsbestimmungen
1. Urheberrechte und verwandte Schutzrechte werden gemäß den Bestimmungen der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften geschützt. Wenn die Schutzfrist am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch läuft, wird der Schutz gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgesetzt.
2. Anträge auf Urheberrechte, verwandte Schutzrechte, Erfindungen, Gebrauchsmuster, gewerbliches Design, Warenzeichen, geografische Ursprungsangaben von Waren, Layoutdesigns und Pflanzensorten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden, werden gemäß den zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechtsvorschriften weiter bearbeitet.
3. Alle Rechte und Pflichten gemäß den Schutzurkunden, die nach den Bestimmungen des Gesetzes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, sowie die Verfahren zur Aufrechterhaltung, Verlängerung, Änderung, Übertragung der Nutzungsrechte, Übertragung des Eigentumsrechts und zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Schutzurkunden gelten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gründe für die Aufhebung der Wirksamkeit von Schutzurkunden, für die nur die Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Erteilung der Schutzurkunde geltenden Rechtsvorschriften gelten.
4. Geschäftsgeheimnisse und Handelsnamen, die bereits existieren und gemäß dem Dekret Nr. 54/2000/NĐ-CP vom 03. Oktober 2000 der Regierung über den Schutz des gewerblichen Eigentums bezüglich Geschäftsgeheimnissen, geografischen Angaben, Handelsnamen und dem Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten geschützt sind, werden weiterhin nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt.
5. Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden geografische Angaben, einschließlich geografischer Angaben, die gemäß dem im Absatz 4 dieses Artikels genannten Dekret geschützt sind, nur nach der Registrierung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt.
Artikel 221. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01. Juli 2006 in Kraft.
Artikel 222. Ausführungsbestimmungen
Die Regierung und das Oberste Volksgericht legen die detaillierten Bestimmungen und die Durchführung dieses Gesetzes fest.
Dieses Gesetz wurde von der Nationalversammlung der Sozialistischen Republik Vietnam, 11. Legislaturperiode, 8. Sitzung, am 29. November 2005 verabschiedet.
PRÄSIDENT DER NATIONALVERSAMMLUNG
(Unterschrieben)
Nguyễn Văn An