NATIONALVERSAMMLUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK VIETNAM Gesetz Nr.: 48/2024/QH15 Unabhängigkeit - Freiheit - Glück
GESETZ
MEHRWERTSTEUER
Gestützt auf die Verfassung der Sozialistischen Republik Vietnam; erlässt die Nationalversammlung das Gesetz über die Mehrwertsteuer.
Kapitel I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1. Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die steuerpflichtigen Objekte, die steuerfreien Objekte, die Steuerzahler, die Grundlagen und Methoden der Steuerberechnung, den Vorsteuerabzug und die Mehrwertsteuerrückerstattung.
Artikel 2. Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist eine Steuer, die auf den Mehrwert von Waren und Dienstleistungen erhoben wird, der im Prozess von der Produktion und dem Umlauf bis zum Verbrauch entsteht.
Artikel 3. Steuerpflichtige Objekte
Waren und Dienstleistungen, die für Produktion, Geschäftstätigkeit und Verbrauch in Vietnam verwendet werden, sind steuerpflichtige Objekte der Mehrwertsteuer, mit Ausnahme der in Artikel 5 dieses Gesetzes genannten Objekte.
Artikel 4. Steuerschuldner
1. Organisationen, Haushalte, Einzelpersonen, die steuerpflichtige Waren und Dienstleistungen herstellen oder handeln (im Folgenden als Geschäftseinheit bezeichnet).
2. Organisationen, Einzelpersonen, die steuerpflichtige Waren einführen (im Folgenden als Importeur bezeichnet).
3. Organisationen, Einzelpersonen, die in Vietnam produzieren oder handeln und Dienstleistungen (einschließlich Fälle des Kaufs von Dienstleistungen, die mit Waren verbunden sind) von ausländischen Organisationen ohne ständigen Sitz in Vietnam oder von im Ausland ansässigen Einzelpersonen erwerben, die in Vietnam nicht ansässig sind, abgesehen von den in Absatz 4 und Absatz 5 dieses Artikels geregelten Fällen; Organisationen, die in Vietnam produzieren oder handeln und Waren oder Dienstleistungen erwerben, um die Exploration, Erschließung und Ausbeutung von Öl- und Gasvorkommen durch ausländische Organisationen ohne ständigen Sitz in Vietnam oder von im Ausland ansässigen Einzelpersonen, die in Vietnam nicht ansässig sind, durchzuführen.
4. Ausländische Anbieter ohne ständigen Wohnsitz in Vietnam, die im elektronischen Geschäftsverkehr tätig sind und Geschäfte auf digitalen Plattformen mit Organisationen und Einzelpersonen in Vietnam betreiben (nachfolgend als ausländische Anbieter bezeichnet); Organisationen, die ausländische Betreiber digitaler Plattformen sind, führen die Steuerpflichten der ausländischen Anbieter in Abzug und zahlen diese stellvertretend; in Vietnam tätige Unternehmen, die die Mehrwertsteuer nach der Vorsteuerabzugs-Methode berechnen, wenden das Verfahren des Abzugs der von ausländischen Anbietern ohne ständigen Wohnsitz in Vietnam über elektronische Handelssysteme oder digitale Plattformen erworbenen Dienstleistungen an, wobei die Steuerpflichten der ausländischen Anbieter abgezogen und stellvertretend gezahlt werden.
5. Die Organisation ist Betreiber des E-Commerce-Handelsplatzes, Betreiber der digitalen Plattform mit der Funktion der Zahlungsabwicklung, die die Steuer einbehält, abführt und die Höhe der einbehaltenen Steuer für Handelsunternehmen und Einzelpersonen auf dem E-Commerce-Handelsplatz oder der digitalen Plattform meldet.
6. Die Regierung regelt die Einzelheiten der Absätze 1, 4 und 5 dieses Artikels; sie regelt die Steuerpflichtigen für den Fall, dass ausländische Anbieter Dienstleistungen an Käufer erbringen, die Unternehmer in Vietnam sind, unter Anwendung der Steuerabzugs-Methode gemäß Absatz 4 dieses Artikels.
Artikel 5. Steuerbefreite Objekte
1. Pflanzenprodukte, angebaute Wälder, Viehzucht, gezüchtete Fischprodukte, gefangene Fischprodukte, die noch nicht zu anderen Produkten verarbeitet wurden oder nur einer üblichen Vorbehandlung unterzogen wurden, die von Organisationen oder Einzelpersonen selbst produziert oder gefangen und verkauft werden, sowie bei der Einfuhr.
2. Tierähnliche Produkte gemäß den Vorschriften des Rechts über Viehzucht, Saatgutmaterialien für Pflanzen gemäß den Vorschriften des Rechts über Pflanzenbau.
3. Tierfutter gemäß den Vorschriften des Rechts über Viehzucht; Futtermittel für Wasserwirtschaft gemäß den Vorschriften des Rechts über Fischerei.
4. Salzprodukte, die aus Meerwasser, natürlichem Steinsalz, raffiniertem Salz, Jodsalz hergestellt werden, dessen Hauptbestandteil Natriumchlorid (NaCl) ist.
5. Wohnhäuser, die zum öffentlichen Eigentum gehören und vom Staat an Mieter verkauft werden.
6. Bewässerung und Entwässerung; Pflügen und Eggen von Land; Ausbaggern von Kanälen und Gräben innerhalb der Felder zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Produktion; Dienstleistungen zur Ernte landwirtschaftlicher Produkte.
7. Übertragung des Nutzungsrechts an Land.
8. Lebensversicherung, Krankenversicherung, Studentenversicherung, andere versicherungsbezogene Dienstleistungen für den Menschen; Tierversicherung, Pflanzenversicherung, andere landwirtschaftliche Versicherungsdienstleistungen; Versicherung von Schiffen, Booten, Ausrüstung und anderen notwendigen Werkzeugen für die direkte Fischerei; Rückversicherung;
Versicherung von Öl- und Gasanlagen, Ölausrüstungen, Öltankern mit ausländischer Flagge, die von einem ausländischen Öl- oder Gasunternehmer oder Subunternehmer gemietet werden, um in den Hoheitsgewässern Vietnams oder in überlappenden Seegebieten betrieben zu werden, die Vietnam und benachbarte oder gegenüberliegende küstenstaatliche Länder einer gemeinsamen Nutzung unterstellt haben.
9. Die folgenden Finanz-, Bank-, Wertpapier- und Handelsdienstleistungen:
a) Kreditgewährungsdienste gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Kreditinstitute und die im Darlehensvertrag der vietnamesischen Regierung mit dem ausländischen Kreditgeber ausdrücklich genannten Gebühren;
b) Darlehensdienste von Steuerpflichtigen, die kein Kreditinstitut sind;
c) Wertpapierhandel einschließlich Wertpapiervermittlung, Eigenhandel mit Wertpapieren, Übernahme von Wertpapieremissionen, Wertpapieranlageberatung, Fondsverwaltung von Wertpapieranlagen, Verwaltung von Wertpapierportfolios gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Wertpapiere.
d) Die Übertragung von Kapital umfasst die Übertragung eines Teils oder des gesamten in eine andere wirtschaftliche Organisation investierten Kapitals (unabhängig davon, ob eine neue juristische Person gegründet wird oder nicht), die Übertragung von Wertpapieren, die Übertragung von Beteiligungsrechten und andere Formen der Kapitalübertragung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich des Falls, dass ein Unternehmen an ein anderes verkauft wird, um Produktion und Geschäftstätigkeit auszuüben, wobei das kaufende Unternehmen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen alle Rechte und Pflichten des verkaufenden Unternehmens übernimmt. Die in diesem Punkt geregelte Kapitalübertragung umfasst nicht die Übertragung von Investitionsprojekten oder den Verkauf von Vermögenswerten;
d) Der Verkauf von Schulden umfasst den Verkauf von Verbindlichkeiten und Forderungen;
e) Devisengeschäft;
g) Derivative Produkte gemäß den Bestimmungen des Rechts über Kreditinstitute, des Wertpapierrechts und des Handelsrechts, einschließlich: Zins-Swaps; Termingeschäfte; Futures-Kontrakte; Kauf- und Verkaufsoptionskontrakte sowie andere derivative Produkte;
h) Verkauf von Sicherheiten für Schulden von Organisationen, deren Grundkapital zu 100 % im Staatsbesitz ist und die von der Regierung gegründet wurden, um Schulden zu kaufen und zu verkaufen, um Non-Performing Loans von vietnamesischen Kreditinstituten zu handhaben.
10. Die folgenden medizinischen und tierärztlichen Dienstleistungen:
a) Medizinische Dienstleistungen einschließlich: medizinische Untersuchung, Behandlung, Krankheitsprävention für Menschen, Familienplanungsdienste, Gesundheits- und Pflegeleistungen, Rehabilitation für Patienten; Betreuung von älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen; Patiententransport, Vermietung von Krankenzimmern und Krankenhausbetten; Tests, Strahlung, bildgebende Verfahren; Blut und Blutprodukte zur Verwendung bei Patienten.
Pflegedienstleistungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen umfassen sowohl medizinische Versorgung, Ernährung als auch die Organisation von kulturellen, sportlichen und Freizeitaktivitäten, Physiotherapie und Rehabilitation für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen.
Im Falle eines Heilbehandlungspakets gemäß den Vorschriften des Gesundheitsministeriums, das auch die Verwendung von Medikamenten zur Heilung beinhaltet, fallen die Einnahmen aus den Heilmedikamenten, die im Heilbehandlungspaket enthalten sind, ebenfalls in den Bereich der nicht der Mehrwertsteuer unterliegenden Leistungen;
b) Veterinärdienstleistungen umfassen: Untersuchungs-, Heil- und Vorsorgedienstleistungen für Haustiere.
11. Bestattungsdienstleistungen.
12. Wartungs-, Reparatur- und Bauarbeiten mit Mitteln, die von der Bevölkerung beigesteuert oder aus humanitärer Hilfe stammen (mindestens 50 % des für das Projekt verwendeten Gesamtkapitals), für historische und kulturelle Denkmäler, landschaftlich schöne Orte, Kultur- und Kunstwerke, öffentliche Einrichtungen, Infrastruktur und Wohnhäuser für sozialpolitische Empfänger.
13. Unterrichts- und Berufsausbildungsaktivitäten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Bildung und berufliche Bildung.
14. Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehen mit Mitteln aus dem Staatshaushalt.
15. Veröffentlichung, Import, Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften, Newslettern, Sonderausgaben, politischen Büchern, Lehrbüchern, Studienmaterialien, Gesetzestexten, wissenschaftlich-technischen Büchern, Büchern für auswärtige Informationsarbeit, Büchern in Minderheitensprachen sowie Zeichnungen, Fotos, Propaganda-Poster, auch in Form von Ton- oder Bildbändern, CDs, elektronischen Daten; Geld, Geldscheine.
16. Beförderung von öffentlichen Passagieren mit Bus, Straßenbahn, Schienenfahrzeug und Binnenschifffahrtsfahrzeug.
17. Maschinen, Geräte, Ersatzteile und Materialien, die im Inland noch nicht hergestellt werden, müssen importiert werden, um direkt für wissenschaftliche Forschungs- und Technologieentwicklungsaktivitäten genutzt zu werden; Maschinen, Geräte, Ersatzteile, spezielle Transportmittel und Materialien, die im Inland noch nicht hergestellt werden, müssen importiert werden, um Erkundungs- und Entwicklungsaktivitäten für Öl- und Gasquellen durchzuführen; Flugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Bohrinseln und Schiffe, die im Inland noch nicht hergestellt werden, müssen importiert werden, um das Anlagevermögen des Unternehmens zu bilden oder von Ausland gemietet zu werden, um für Produktion, Geschäftstätigkeit oder Vermietung genutzt zu werden.
18. Verteidigungs- und Sicherheitsprodukte gemäß der Liste, die vom Minister für Verteidigung und vom Minister für öffentliche Sicherheit herausgegeben wird; importierte Produkte und Dienstleistungen für die Verteidigungs- und Sicherheitsindustrie gemäß der Liste, die vom Ministerpräsidenten herausgegeben wird.
19. Importierte Waren im Falle humanitärer Hilfe, nicht rückzahlbarer Unterstützung. Waren und Dienstleistungen, die an ausländische Organisationen, Einzelpersonen oder internationale Organisationen verkauft werden, zur humanitären Hilfe oder nicht rückzahlbaren Unterstützung für Vietnam.
20. Waren, die durch Vietnam transportiert oder transitiert werden; vorübergehend importierte Waren, die wieder exportiert werden; vorübergehend exportierte Waren, die wieder importiert werden; importierte Rohstoffe zur Herstellung oder Verarbeitung von Exportwaren gemäß Produktions- und Verarbeitungsverträgen mit ausländischen Parteien; Waren und Dienstleistungen, die zwischen dem Ausland und zollfreien Zonen sowie zwischen den zollfreien Zonen gehandelt werden.
Importierte Waren aus dem Ausland von Finanzleasinggesellschaften werden direkt in die zollfreie Zone transportiert, damit Unternehmen in der zollfreien Zone sie leasen können.
21. Technologietransfer gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Technologietransfer; Übertragung von geistigen Eigentumsrechten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über geistiges Eigentum; Softwareprodukte und Softwaredienstleistungen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes.
22. Gold in Form von Barren oder Stücken, das noch nicht zu Kunsthandwerken, Schmuck oder anderen Produkten verarbeitet wurde, bei der Einfuhr.
23. Exportprodukte sind Ressourcen und Mineralien, die noch nicht zu anderen Produkten verarbeitet wurden, sowie Exportprodukte sind Ressourcen und Mineralien, die zu anderen Produkten verarbeitet wurden, gemäß der Liste, die von der Regierung festgelegt wurde und der staatlichen Ausrichtung entspricht, den Export zu fördern und den Export von Rohressourcen und Mineralien einzuschränken.
24. Künstliche Produkte, die zur Ersetzung von Körperteilen von Patienten verwendet werden, einschließlich Produkte, die langfristig in den menschlichen Körper implantiert werden; Krücken, Rollstühle und andere spezielle Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen.
25. Waren und Dienstleistungen, die von Haushalten oder Einzelpersonen produziert oder gehandelt werden, deren Jahresumsatz bis zu 200 Millionen VND beträgt; Vermögen von Organisationen und Einzelpersonen, die kein Geschäft betreiben und keine Mehrwertsteuer zahlen, die verkauft werden; nationale Reservegüter, die von der nationalen Reservestelle verkauft werden; Gebühren- und Entgeltbeträge gemäß den gesetzlichen Vorschriften über Gebühren und Abgaben.
26. Importierte Waren im folgenden Fall:
a) Geschenke für staatliche Behörden, politische Organisationen, politisch-soziale Organisationen, berufspolitisch-soziale Organisationen, soziale Organisationen, beruflich-soziale Organisationen, bewaffnete Einheiten des Volkes innerhalb der nach den Vorschriften des Gesetzes über Export- und Einfuhrsteuern festgelegten Zollbefreiungsgrenzen;
b) Geschenke, Zuwendungen im Rahmen der zollfreien Höchstgrenze gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Export- und Importsteuern für Organisationen und Einzelpersonen ausländischen Ursprungs
vietnamesische Privatperson; Gegenstände von Organisationen und Privatpersonen ausländischer Herkunft gemäß den Standards der diplomatischen Immunität und Vermögen, das im Rahmen der abgabefreien Einfuhr nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ausfuhr- und Einfuhrsteuern transportiert wird;
c) Waren im Rahmen der Einfuhrfreigrenzen für zollfreien Gepäckverkehr gemäß den Bestimmungen des Rechts über Ausfuhr- und Einfuhrsteuern;
d) Importierte Waren, die die Prävention, Bekämpfung und Bewältigung der Folgen von Katastrophen, Naturkatastrophen, Epidemien und Kriegen gemäß den Bestimmungen der Regierung unterstützen oder sponsern;
d) Waren, die zum Kauf, Verkauf und Austausch über die Grenze für die Produktion und den Verbrauch der Grenzbevölkerung bestimmt sind, gehören zu der Liste der Waren, die nach den Vorschriften des Gesetzes von der Grenzbevölkerung gekauft, verkauft und ausgetauscht werden dürfen, und fallen unter die Einfuhrsteuerfreigrenze gemäß den Vorschriften des Gesetzes über Ausfuhr- und Einfuhrsteuern;
e) Relikte, Antiquitäten und nationale Schätze gemäß den Vorschriften des Gesetzes über Kulturerbe, die von zuständigen staatlichen Behörden eingeführt werden.
27. Wirtschaftsbetriebe für Waren und Dienstleistungen, die nach diesem Artikel von der Mehrwertsteuer befreit sind, dürfen keine Mehrwertsteuer auf Vorleistungen abziehen und auch keine Mehrwertsteuererstattung erhalten, außer in den Fällen, in denen der Steuersatz von 0 % gemäß Absatz 1 Artikel 9 dieses Gesetzes angewendet wird.
28. Die Regierung regelt die Einzelheiten dieses Artikels. Der Finanzminister regelt die Unterlagen und Verfahren zur Bestimmung der nach diesem Artikel von der Mehrwertsteuer befreiten Objekte.
Kapitel II. GRUNDLAGEN UND METHODEN DER STEUERBERECHNUNG
Artikel 6. Steuerbemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ist der Steuerwert und der Steuersatz.
Artikel 7. Steuerwert
1. Der Steuerwert wird wie folgt festgelegt:
a) Für Waren und Dienstleistungen, die von einem Unternehmensbetrieb verkauft werden, ist es der Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer; für Waren und Dienstleistungen, die der Sonderverbrauchssteuer unterliegen, ist es der Verkaufspreis, der die Sonderverbrauchssteuer enthält, aber noch keine Mehrwertsteuer; für Waren, die der Umweltschutzsteuer unterliegen, ist es der Verkaufspreis, der die Umweltschutzsteuer enthält, aber noch keine Mehrwertsteuer; für Waren, die sowohl der Sonderverbrauchssteuer als auch der Umweltschutzsteuer unterliegen, ist es der Verkaufspreis, der die Sonderverbrauchssteuer und die Umweltschutzsteuer enthält, aber noch keine Mehrwertsteuer.
b) Für importierte Waren ist der Zollwert die nach den Bestimmungen des Steuerrechts über Ausfuhrzölle und Einfuhrzölle berechnete Bemessungsgrundlage zuzüglich Einfuhrzoll, zuzüglich Einfuhrzoll gemäß den Bestimmungen des Gesetzes (falls vorhanden), zuzüglich der Verbrauchsteuer (falls vorhanden) und zuzüglich der Umweltschutzsteuer (falls vorhanden);
c) Für Waren und Dienstleistungen, die für den internen Austausch, Konsum, Schenkungen oder Geschenke verwendet werden, ist der Mehrwertsteuer-Bemessungswert der Waren und Dienstleistungen derselbe oder gleichwertig zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Tätigkeiten.
Für Waren und Dienstleistungen, die gemäß den Bestimmungen des Handelsrechts zu Werbezwecken verwendet werden, wird der steuerliche Wert auf null (0) festgelegt;
d) Für die Vermietung von Vermögenswerten ist dies der Mietbetrag ohne Mehrwertsteuer.
Im Falle der Vermietung gegen Zahlung der Miete in einzelnen Perioden oder Vorauszahlung der Miete für die Mietdauer ist der steuerpflichtige Wert der Betrag der in den Perioden gezahlten oder im Voraus für die Mietdauer bezahlten Miete ohne Mehrwertsteuer;
d) Bei Waren, die auf Kredit oder in Raten verkauft werden, ist der steuerpflichtige Wert der Preis bei Einmalzahlung ohne Mehrwertsteuer dieser Waren, einschließlich nicht der Ratenzinsen oder Verzugszinsen;
e) Bei der Bearbeitung von Waren ist der Preis der Bearbeitung ohne Mehrwertsteuer;
g) Bei Bau- oder Installationsarbeiten ist der Wert des Bauwerks, des Bauwerkteils oder des übergebenen Arbeitsabschnitts ohne Mehrwertsteuer. Falls Bau- oder Installationsarbeiten Material, Maschinen oder Geräte nicht umfassen, ist der steuerpflichtige Wert der Bau- und Installationsarbeiten der Wert ohne die Kosten für Material, Maschinen und Geräte;
h) Für die Tätigkeit des Immobiliengeschäfts ist der Verkaufspreis von Immobilien ohne Mehrwertsteuer abzüglich der an den Staatshaushalt zu zahlenden Boden- oder Pachtgebühren (abzugsfähiger Grundstückspreis). Die Regierung regelt die Bestimmung des abzugsfähigen Grundstückspreises gemäß den in diesem Punkt genannten Vorschriften in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bodengesetzes;
i) Für die Tätigkeit als Agent oder Makler beim Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die Provisionen erhalten, ist die Provision aus diesen Tätigkeiten ohne Mehrwertsteuer;
k) Für Waren und Dienstleistungen, für die die Rechnung den Zahlungsbetrag als den bereits die Mehrwertsteuer enthaltenden Preis angibt, wird der steuerpflichtige Preis nach der folgenden Formel bestimmt:
Preis ohne Mehrwertsteuer = Zahlbetrag
1 + Mehrwertsteuersatz für Waren und Dienstleistungen (%)
l) Für Casino-Geschäftsdienstleistungen, elektronische Spiele mit Belohnung, Wetten ist der Betrag, der aus dieser Tätigkeit erzielt wird, abzüglich der Beträge, die an Kunden zurückerstattet wurden, die sie nicht genutzt haben, und der an Kunden ausgezahlten Gewinne (falls vorhanden), inklusive Verbrauchsteuer, aber ohne Mehrwertsteuer;
m) Für Produktions- und Geschäftstätigkeiten, einschließlich: Stromerzeugung der Vietnam Electricity Corporation; Transport, Be- und Entladung; touristische Dienstleistungen in Form von Reiseveranstaltungen; Pfandhausdienste; Bücher, die der Mehrwertsteuer unterliegen und zum tatsächlichen Verkaufspreis (Cover-Preis) verkauft werden; Druckaktivitäten; Dienstleistungen von Bewertungsagenturen, Schadensregulierungsagenturen, Agenturen zur Rückforderung von Dritten, Agenturen zur Abwicklung von vollständig entschädigten Waren gegen Provision oder Honorar, ist der steuerpflichtige Preis der Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer. Die Regierung legt die steuerliche Bemessungsgrundlage für die in diesem Punkt genannten Produktions- und Geschäftstätigkeiten fest.
2. Die Steuerbemessungsgrundlage für Waren und Dienstleistungen, die in Absatz 1 dieses Artikels geregelt ist, umfasst auch zusätzliche Zuschläge und Gebühren, die das Unternehmen erhält.
3. Die Regierung legt diese Bestimmungen detailliert fest.
Artikel 8. Zeitpunkt der Ermittlung der Mehrwertsteuer
1. Der Zeitpunkt der Ermittlung der Mehrwertsteuer wird wie folgt geregelt:
a) Für Waren ist der Zeitpunkt der Übergabe des Eigentums oder des Nutzungsrechts an den Käufer oder der Zeitpunkt der Rechnungsstellung maßgeblich, unabhängig davon, ob das Geld bereits erhalten wurde oder nicht;
b) Für Dienstleistungen ist der Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung oder der Zeitpunkt der Rechnungsstellung für die Dienstleistung maßgeblich, unabhängig davon, ob das Geld bereits erhalten wurde oder nicht.
2. Der Zeitpunkt der Ermittlung der Mehrwertsteuer für die folgenden Waren und Dienstleistungen wird von der Regierung festgelegt:
a) Exportwaren, Importwaren;
b) Telekommunikationsdienstleistungen;
c) Versicherungsdienstleistungen;
d) Tätigkeiten zur Stromversorgung, Stromerzeugung, Trinkwassererzeugung;
d) Immobiliengeschäftstätigkeiten;
e) Bau-, Installations- und Erdöl- und Erdgasaktivitäten.
Artikel 9. Steuersätze
1. Der Steuersatz von 0% gilt für die folgenden Waren und Dienstleistungen:
a) Ausfuhrwaren einschließlich: Waren aus Vietnam, die an Organisationen oder Einzelpersonen im Ausland verkauft werden und außerhalb Vietnams verbraucht werden; Waren aus dem Binnenland Vietnams, die an Organisationen in der zollfreien Zone verkauft werden und in der zollfreien Zone verbraucht werden, direkt für die Exportproduktion; Waren, die in einem Isolationsbereich an Einzelpersonen (Ausländer oder Vietnamesen) verkauft werden, die die Ausreise formalitäten erledigt haben; Waren, die im Duty-Free-Shop verkauft wurden;
b) Ausfuhrdienstleistungen einschließlich: Dienstleistungen, die direkt an Organisationen oder Einzelpersonen im Ausland erbracht werden und außerhalb Vietnams verbraucht werden; Dienstleistungen, die direkt an Organisationen in der zollfreien Zone erbracht werden und in der zollfreien Zone verbraucht werden, direkt für die Exportproduktion;
c) Andere exportierte Waren und Dienstleistungen umfassen: internationalen Transport; die Vermietung von Transportmitteln, die außerhalb des Hoheitsgebiets von Vietnam verwendet werden; Dienstleistungen der Luft- und Schifffahrtsbranche, die direkt oder über Agenten für den internationalen Transport bereitgestellt werden; Bau- und Montagearbeiten im Ausland oder im zollfreien Bereich; digitale Informationsinhalte, die an ausländische Parteien geliefert werden und nachweislich außerhalb Vietnams genutzt werden, gemäß den Vorschriften der Regierung; Ersatzteile und Materialien zur Reparatur und Wartung von Transportmitteln, Maschinen und Geräten für ausländische Parteien, die außerhalb Vietnams verwendet werden; Auftragsfertigungsgüter, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für den Export weitergeleitet werden; Waren und Dienstleistungen, die bei der Ausfuhr nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, mit Ausnahme der Fälle, in denen der 0%-Steuersatz gemäß Punkt d dieses Absatzes nicht angewendet wird;
d) Die Fälle, in denen der Steuersatz von 0 % nicht angewendet wird, umfassen: Technologietransfer, Übertragung von geistigem Eigentum ins Ausland; Rückversicherungsdienstleistungen ins Ausland; Kreditgewährungsdienste; Kapitalübertragungen; Derivate; Post- und Telekommunikationsdienste; Exportprodukte, die in Absatz 23 von Artikel 5 dieses Gesetzes festgelegt sind; importierte Tabak-, Alkohol- und Bierzubereitungen, die danach exportiert werden; Benzin und Öl, die im Inland gekauft und an Unternehmen in der zollfreier Zone verkauft werden; Autos, die an Organisationen und Privatpersonen in der zollfreien Zone verkauft werden.
2. Der Steuersatz von 5% gilt für die folgenden Waren und Dienstleistungen:
a) Sauberes Wasser, das der Produktion und dem häuslichen Gebrauch dient, schließt nicht in Flaschen oder Kanistern abgefülltes Trinkwasser und andere Getränke ein;
b) Düngemittel, Erz zur Düngemittelproduktion, Pflanzenschutzmittel und Wachstumsförderer für Nutztiere gemäß den gesetzlichen Bestimmungen;
c) Dienstleistungen für Aushub, Reinigung von Kanälen, Gräben, Teichen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen; Zucht, Pflege, Schädlingsbekämpfung bei Pflanzen; Vorbehandlung und Lagerung von Agrarprodukten;
d) Pflanzen- und Forstprodukte (außer Holz und Bambussprossen), Viehzucht, gezüchtete und gefangene Wasserprodukte, die nicht weiterverarbeitet sind oder nur einer gewöhnlichen Vorbehandlung unterzogen wurden, mit Ausnahme der Produkte, die in Absatz 1 von Artikel 5 dieses Gesetzes vorgesehen sind;
đ) Naturkautschuk in Form von Kautschukplatten, Blattkautschuk, Kautschukbällchen, Gummigranulat; Netze, Schnüre und Fäden zum Flechten von Fischernetzen;
e) Produkte aus Jute, Stroh, Bambus, Schilf, Blättern, Reisstroh, Kokosnussschalen, Kokosnussschalenhälften, Wasserlinsen und andere Handwerksprodukte, die aus landwirtschaftlich genutzten Materialien hergestellt werden; grob oder fein gekämmte Baumwollfasern; Zeitungspapier;
g) Fischereifahrzeuge in Küstengewässern; Maschinen und Geräte, die speziell für die landwirtschaftliche Produktion gemäß den Vorschriften der Regierung verwendet werden;
h) Medizinische Geräte gemäß den gesetzlichen Vorschriften zur Verwaltung medizinischer Geräte; vorbeugende und heilende Medikamente; Wirkstoffe und Heilpflanzen als Rohstoffe zur Herstellung von Heil- und Präventionsmedikamenten;
i) Geräte für Unterricht und Lernen, einschließlich: verschiedene Modelle, Zeichnungen, Tafeln, Kreide, Lineale, Zirkel;
k) Traditionelle und volkstümliche darstellende Kunst;
l) Spielzeug für Kinder; Bücher jeder Art, mit Ausnahme der in Absatz 15 Artikel 5 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Bücher;
m) Wissenschafts- und Technologiedienstleistungen gemäß den Vorschriften des Wissenschafts- und Technologierechts;
n) Verkauf, Vermietung, Mietkauf von Sozialwohnungen nach den Bestimmungen des Wohnraumgesetzes.
3. Der Steuersatz von 10% gilt für Waren und Dienstleistungen, die nicht in Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels angegeben sind, einschließlich der Dienstleistungen, die von ausländischen Anbietern ohne ständigen Sitz in Vietnam für Organisationen und Einzelpersonen in Vietnam über elektronische Handelskanäle und digitale Plattformen bereitgestellt werden.
4. Ein Unternehmen, das verschiedene Arten von Waren und Dienstleistungen mit unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen anbietet (einschließlich steuerbefreiter Objekte), muss die Mehrwertsteuer gemäß den für jede Art von Waren und Dienstleistungen festgelegten Steuersätzen deklarieren; wenn das Unternehmen die Steuersätze nicht getrennt bestimmt, muss die Steuer nach dem höchsten Mehrwertsteuersatz der vom Unternehmen hergestellten oder vertriebenen Waren und Dienstleistungen berechnet und abgeführt werden.
5. Produkte aus Nutzpflanzen, Plantagen, Viehzucht, Aquakultur oder Fischfang, die noch nicht zu anderen Produkten verarbeitet wurden oder nur einer üblichen einfachen Verarbeitung zur Verwendung als Futtermittel oder Arzneimittel unterzogen wurden, unterliegen dem Mehrwertsteuersatz, der für Produkte aus Nutzpflanzen, Plantagen, Viehzucht und Aquakultur festgelegt ist.
Abfälle, Nebenprodukte, Altmaterialien, die zur Wiederverwertung zurückgewonnen werden, unterliegen bei Verkauf dem Steuersatz für den Verkauf von Abfällen, Nebenprodukten, Altmaterialien.
6. Die Regierung regelt die Einzelheiten der Absätze 1 und 2 dieses Artikels. Der Minister des Finanzministeriums regelt die Unterlagen und Verfahren für die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 0 % im Absatz 1 dieses Artikels.
Artikel 10. Methode der Steuerberechnung
Die Methode der Berechnung der Mehrwertsteuer umfasst die Steuerabzugs-Methode und die Direktberechnungsmethode.
Artikel 11. Methode des Steuerabzugs
1. Die nachstehend festgelegte Methode der Steuerabzugsberechnung lautet wie folgt:
a) Die nach der Steuerabzugsmethode zu entrichtende Mehrwertsteuer ist die Mehrwertsteuer auf den Ausgang abzüglich der abzugsfähigen Mehrwertsteuer auf den Eingang;
b) Die Mehrwertsteuer auf den Ausgang entspricht der Gesamtsumme der Mehrwertsteuer für die verkauften Waren und Dienstleistungen, die auf der Mehrwertsteuerrechnung ausgewiesen sind.
Die Mehrwertsteuer der verkauften Waren und Dienstleistungen, die auf der Mehrwertsteuerrechnung ausgewiesen ist, entspricht dem steuerpflichtigen Wert der verkauften Waren und Dienstleistungen multipliziert mit dem Mehrwertsteuersatz dieser Waren und Dienstleistungen.
Wenn die Rechnung den Preis einschließlich Mehrwertsteuer angibt, wird die Mehrwertsteuer auf den Ausgang durch die Differenz zwischen dem Zahlungsbetrag und dem nach den Bestimmungen unter Punkt k Absatz 1 Artikel 7 dieses Gesetzes ermittelten steuerpflichtigen Wert bestimmt.
c) Die abziehbare Vorsteuer entspricht der Summe der in der Mehrwertsteuer auf Rechnungen über den Kauf von Waren und Dienstleistungen ausgewiesenen Mehrwertsteuer, der Nachweise über die entrichtete Mehrwertsteuer für importierte Waren oder der Steuerbelege im Falle des Einkaufs von Dienstleistungen gemäß den Absätzen 3 und 4 des Artikels 4 dieses Gesetzes und erfüllt die in Artikel 14 dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen.
2. Die Steuerrückvergabemethode gilt für Unternehmer, die das Rechnungswesen, Rechnungen und Belege gemäß den gesetzlichen Vorschriften über Rechnungswesen, Rechnungen und Belege vollständig führen, einschließlich:
a) Unternehmen mit einem Jahresumsatz aus Warenverkauf oder Dienstleistungserbringung von 01 Milliarde VND oder mehr, mit Ausnahme von Haushalten und Einzelpersonen, die produzieren oder handeln;
b) Unternehmen, die freiwillig die Methode der Steueranrechnung anwenden, mit Ausnahme von Haushalten und Einzelpersonen, die produzieren oder handeln;
c) Ausländische Organisationen oder Einzelpersonen, die Waren oder Dienstleistungen zur Durchführung von Erkundungs-, Entwicklungs- und Förderaktivitäten in der Öl- und Gasindustrie bereitstellen, zahlen die Steuer nach dem Abzugsverfahren, das von der vietnamesischen Partei erklärt, abgezogen und eingezahlt wird.
3. Die Regierung legt diese Bestimmungen detailliert fest.
Artikel 12. Direkte Berechnungsmethode
1. Die nach der direkten Berechnungsmethode auf den Mehrwert zu zahlende Mehrwertsteuer wird durch die Multiplikation des Mehrwerts mit dem auf den Kauf, Verkauf und die Verarbeitung von Gold, Silber und Edelsteinen anzuwendenden Mehrwertsteuersatz berechnet.
Der Mehrwert beim Kauf, Verkauf und der Verarbeitung von Gold, Silber und Edelsteinen wird durch den Verkaufsbetrag der verkauften Gold-, Silber- und Edelwaren abzüglich des Kaufbetrags der entsprechenden Gold-, Silber- und Edelwaren bestimmt.
Falls ein Betrieb Aktivitäten beim Kauf, Verkauf und der Verarbeitung von Gold, Silber und Edelsteinen ausführt, muss der Betrieb diese Aktivitäten separat buchen, um die Steuer nach der direkten Berechnungsmethode auf den Mehrwert zu entrichten.
2. Die nach der direkten Methode auf den Umsatz berechnete Mehrwertsteuer ist mit dem Prozentsatz multipliziert mit dem anzuwendenden Umsatz wie folgt zu entrichten:
a) Anwendbare Subjekte umfassen:
a1) Unternehmen, Genossenschaften, Vereinigungen von Genossenschaften mit einem Jahresumsatz unterhalb der Umsatzgrenze von 1 Milliarde VND, ausgenommen die Fälle, in denen freiwillig die Steuerabzugsmethode gemäß Absatz 2 Artikel 11 dieses Gesetzes angewendet wird;
a2) Haushalte, Einzelpersonen in Produktion und Handel, ausgenommen die in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Fälle;
a3) Ausländische Organisationen ohne festen Wohnsitz in Vietnam, Ausländer, die nicht in Vietnam ansässig sind und in Vietnam Umsätze erzielen, die das vollständige Rechnungs- und Buchhaltungssystem nicht erfüllen, einschließlich nicht der ausländischen Lieferanten nach Absatz 4 Artikel 4 dieses Gesetzes.
a4) Andere Organisationen, außer in Fällen der Steuerzahlung nach der Abzugssteuer-Methode, wie in Absatz 2 von Artikel 11 dieses Gesetzes vorgesehen;
b) Die Prozentsätze zur Berechnung der Mehrwertsteuer werden wie folgt festgelegt:
b1) Vertrieb, Lieferung von Waren: 1%;
b2) Dienstleistungen, Bauleistungen ohne Materialbezug: 5%;
b3) Produktion, Transport, Dienstleistungen in Verbindung mit Waren, Bauleistungen mit Materialbezug: 3%;
b4) Andere geschäftliche Tätigkeiten: 2%;
c) Der Umsatz zur Berechnung der Mehrwertsteuer ist die Gesamtsumme der beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen auf der Verkaufsrechnung angegebenen Beträge, einschließlich Zuschlägen und zusätzlichen Gebühren, die das Unternehmen erhält.
3. Haushalte und Einzelpersonen, die Produktion und Handel betreiben und die Buchhaltungs-, Rechnungs- und Nachweispflichten nach den gesetzlichen Vorschriften nicht durchführen oder nicht vollständig durchführen, zahlen die Mehrwertsteuer nach der Pauschalbesteuerungsmethode, wie im Steuergesetz vorgesehen.
4. Die Regierung regelt die Einzelheiten von Absatz 1 dieses Artikels. Der Finanzminister regelt die Einzelheiten der Waren- und Dienstleistungsgruppen, die dem für Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels vorgesehenen Prozentsatz unterliegen.
Kapitel III. ABZUG UND STEUERRÜCKERSTATTUNG
Artikel 13. Handlungen, die beim Abzug und der Steuerrückerstattung verboten sind
1. Kauf, Verkauf, Anbieten, Werben oder Vermitteln des Kaufs und Verkaufs von Rechnungen.
2. Schaffung von tatsächlichen oder rechtlich nicht zulässigen Transaktionen beim Kauf und Verkauf von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen.
3. Ausstellung von Rechnungen für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen während der vorübergehenden Einstellung der Geschäftstätigkeit, außer in Fällen, in denen Rechnungen an Kunden ausgestellt werden, um Verträge zu erfüllen, die vor dem Datum der Mitteilung über die vorübergehende Geschäftseinstellung unterzeichnet wurden.
4. Verwendung von nicht rechtmäßigen Rechnungen oder Belegen, rechtswidrige Verwendung von Rechnungen oder Belegen gemäß den Vorschriften der Regierung.
5. Nichtübermittlung von elektronischen Rechnungsdaten an die Steuerbehörden gemäß den Vorschriften.
6. Fälschung, missbräuchliche Verwendung, unbefugter Zugriff, Zerstörung von Informationssystemen in Bezug auf Rechnungen und Belege.
7. Geben, Empfangen, Vermitteln von Bestechung oder Ausführen anderer Handlungen im Zusammenhang mit Rechnungen und Belegen, um Steuerabzüge zu erhalten, Steuerrückerstattungen zu erlangen, Steuerbeträge zu unterschlagen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen.
8. Absprache, Schutz; Verbindungen zwischen Steuerverwaltungsbeamten, Steuerbehörden und Geschäftsbetrieben, Importeuren, sowie zwischen Geschäftsbetrieben und Importeuren bei der Nutzung illegaler Rechnungen und Belege, Missbrauch von Rechnungen und Belegen, um Steuerabzüge zu erhalten, Steuerrückerstattungen zu erlangen, Steuerbeträge zu unterschlagen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen.
Artikel 14. Vorsteuerabzug
1. Steuerpflichtige Unternehmen, die die Mehrwertsteuer nach dem Vorsteuerabzugsverfahren entrichten, können die Vorsteuer wie folgt abziehen:
a) Die Vorsteuer auf Waren und Dienstleistungen, die für die Produktion und den Handel von umsatzsteuerpflichtigen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, wird vollständig abgezogen, einschließlich der Vorsteuer auf umsatzsteuerpflichtige Waren und Dienstleistungen, die nicht erstattungsfähig ist, auf beschädigte umsatzsteuerpflichtige Waren und Dienstleistungen sowie auf Waren, die aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften während des Transports natürlichen Verlusten unterliegen;
b) Die Vorsteuer auf Waren und Dienstleistungen, die gleichzeitig für die Produktion und den Handel von umsatzsteuerpflichtigen und nicht umsatzsteuerpflichtigen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, darf nur in Höhe der Vorsteuer auf Waren und Dienstleistungen abgezogen werden, die für die Produktion und den Handel von umsatzsteuerpflichtigen Waren und Dienstleistungen verwendet werden. Geschäftsbasis
Die abzugsfähige Vorsteuer und die nicht abzugsfähige Vorsteuer müssen gesondert gebucht werden; falls eine gesonderte Buchung nicht möglich ist, wird die abzugsfähige Vorsteuer anteilig nach dem Verhältnis des Umsatzes von steuerpflichtigen Waren und Dienstleistungen zum gesamten Umsatz der verkauften Waren und Dienstleistungen berechnet;
c) Die Vorsteuer auf Waren und Dienstleistungen, die an Organisationen und Einzelpersonen verkauft werden, die humanitäre Hilfe oder nicht rückzahlbare Zuschüsse verwenden, kann vollständig abgezogen werden;
d) Die Vorsteuer auf Waren und Dienstleistungen, die für die Erkundung, Erschließung und Entwicklung von Öl- und Gasfeldern verwendet werden, kann vollständig abgezogen werden;
đ) Die im jeweiligen Monat oder Quartal anfallende Vorsteuer kann bei der Ermittlung der zu zahlenden Steuer des betreffenden Monats oder Quartals geltend gemacht und abgezogen werden. Die Vorsteuer, die im Monat oder Quartal noch nicht vollständig abgezogen wurde, kann im folgenden Monat oder Quartal abgezogen werden.
Falls ein Geschäftsbetrieb bei der Erklärung feststellt, dass die Vorsteuer bei der Steuererklärung falsch ist oder fehlt, kann die Steuer vor der Bekanntgabe einer Steuerprüfung oder Steuerkontrolle durch die Steuerbehörde bzw. die zuständige Behörde wie folgt erklärt werden:
Der Steuerpflichtige nimmt eine Nachmeldung für den Monat oder das Quartal vor, in dem die fehlerhafte oder fehlende Vorsteuer entstand, wenn die Steuererklärung für den Monat oder das Quartal die falsche oder fehlende Vorsteuer erhöht den zu zahlenden Steuerbetrag oder verringert die erstattungsfähige Steuer; der Steuerpflichtige muss den zusätzlich zu zahlenden Steuerbetrag vollständig zahlen oder den bereits erstatteten Steuerbetrag zurückzahlen und ggf. Säumniszinsen an den Staatshaushalt entrichten.
Der Steuerpflichtige führt die Erklärung für den Monat oder das Quartal durch und entdeckt Fehler oder Auslassungen, falls die Steuererklärung für den Monat oder das Quartal einen falschen oder fehlenden Vorsteuerbetrag verursacht, der die zu zahlende Steuer verringert oder nur die abziehbare Mehrwertsteuer erhöht oder verringert, die auf den nächsten Monat oder das nächste Quartal übertragen wird;
e) Für die nicht abzugsfähige Vorsteuer kann das Unternehmen diese als Aufwand zur Berechnung der Körperschaftsteuer ansetzen oder gemäß den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes dem Anschaffungswert des Anlagevermögens zurechnen, ausgenommen die Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen, die ohne Nachweis einer bargeldlosen Zahlung gemäß den Vorschriften der Regierung erworben wurden.
g) Die Regierung regelt im Detail den Vorsteuerabzug aus der Mehrwertsteuer für: Waren und Dienstleistungen, die zu Anlagevermögen werden und den Arbeitnehmern dienen; Fälle der Einlage von Kapital durch Vermögenswerte; Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer Vollmacht für andere Organisationen oder Personen gekauft werden, wobei die Rechnung auf den Namen der bevollmächtigten Organisation oder Person ausgestellt ist; Anlagevermögen in Form von Personenkraftwagen mit bis zu 9 Sitzplätzen; Produktions- und Geschäftseinrichtungen, die eine geschlossene Produktion organisieren und zentral abrechnen.
2. Die Bedingungen für den Vorsteuerabzug aus der Mehrwertsteuer sind wie folgt geregelt:
a) Es muss eine Mehrwertsteuerrechnung für den Kauf von Waren und Dienstleistungen oder ein Zahlungsbeleg für die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr oder ein Zahlungsbeleg für die Mehrwertsteuer anstelle des ausländischen Teils gemäß Absatz 3 und Absatz 4 von Artikel 4 dieses Gesetzes vorliegen. Der Finanzminister regelt den Zahlungsbeleg für die Mehrwertsteuer anstelle des ausländischen Teils.
b) Es gibt Zahlungsbelege für den bargeldlosen Erwerb von Waren und Dienstleistungen, mit Ausnahme bestimmter Sonderfälle gemäß den Bestimmungen der Regierung;
c) Für exportierte Waren und Dienstleistungen müssen zusätzlich zu den in den Punkten a und b dieses Absatzes festgelegten Bedingungen Folgendes vorliegen: ein mit der ausländischen Partei abgeschlossener Vertrag über den Verkauf oder die Verarbeitung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen; Rechnung für den Warenverkauf oder die Erbringung von Dienstleistungen; bargeldlose Zahlungsnachweise; Zollanmeldung für exportierte Waren; Packliste, Frachtbrief, Warenversicherungsdokumente (falls vorhanden). Die Regierung legt die Bedingungen für den Steuerabzug im Falle des Exports von Waren über ausländische E-Commerce-Plattformen und in einigen anderen besonderen Fällen fest.
3. Unternehmen, die die Vorschriften über den Steuerabzug in Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels nicht erfüllen, sowie Rechnungen und Belege, die aus Handlungen erstellt wurden, die nach diesem Gesetz verboten sind, dürfen die Mehrwertsteuer nicht abziehen.
4. Die Regierung legt die Einzelheiten dieses Artikels fest.
Artikel 15. Mehrwertsteuerrückerstattung
1. Die Rückerstattung der Steuer auf Exporte wird wie folgt geregelt:
a) Ein im Monat oder Quartal tätiges Unternehmen, das Waren und Dienstleistungen exportiert, erhält die Mehrwertsteuererstattung monatlich oder quartalsweise, wenn die nicht vollständig abziehbare Vorsteuer 300 Millionen Dong oder mehr beträgt, mit Ausnahme der Fälle, in denen importierte Waren anschließend in ein anderes Land exportiert werden;
b) Betriebe, die im Monat oder Quartal sowohl exportierte Waren und Dienstleistungen als auch für den Inlandskonsum bestimmte Waren und Dienstleistungen haben, müssen die Vorsteuer, die für die Produktion und den Handel mit exportierten Waren und Dienstleistungen verwendet wird, gesondert erfassen; falls eine gesonderte Erfassung nicht möglich ist, wird die Vorsteuer der exportierten Waren und Dienstleistungen nach dem Verhältnis zwischen dem Umsatz der exportierten Waren und Dienstleistungen zum Gesamtumsatz der steuerpflichtigen Waren und Dienstleistungen des Steuererstattungszeitraums bestimmt. Der Steuererstattungszeitraum wird vom Mehrwertsteuerberechnungszeitraum bestimmt, in dem die nicht vollständig abziehbare Vorsteuer fortlaufend noch nicht erstattet wurde, bis zum Berechnungszeitraum, in dem die Steuererstattung beantragt wird.
Die Vorsteuerbeträge der exportierten Waren und Dienstleistungen (einschließlich der separat ausgewiesenen Vorsteuer und der nach dem oben genannten Prozentsatz ermittelten Vorsteuer), wenn nach Verrechnung mit der zu zahlenden Mehrwertsteuer für im Inland konsumierte Waren und Dienstleistungen ein Restbetrag von 300 Millionen Dong oder mehr verbleibt, dann
Ein Geschäftsunternehmen wird für exportierte Waren und Dienstleistungen die Steuer erstattet. Die Mehrwertsteuererstattung für exportierte Waren und Dienstleistungen überschreitet nicht 10 % des Umsatzes der exportierten Waren und Dienstleistungen in der Erstattungsperiode. Die bereits für exportierte Waren und Dienstleistungen festgelegte Vorsteuer, die jedoch noch nicht erstattet wurde, da sie die 10 % des Umsatzes der exportierten Waren und Dienstleistungen der vorherigen Erstattungsperiode übersteigt, wird in der nächsten Steuerperiode auf die Berechnung der erstattbaren Mehrwertsteuer der exportierten Waren und Dienstleistungen der nächsten Erstattungsperiode angerechnet.
2. Die Steuererstattung für Investitionen wird wie folgt geregelt:
a) Ein nach der Vorsteuerabzugsmethode zur Mehrwertsteuer registriertes Unternehmen mit einem Investitionsprojekt (neues Investitionsprojekt, Erweiterungsinvestitionsprojekt) gemäß den Vorschriften des Investitionsrechts (einschließlich Investitionsprojekten, die in mehrere Investitionsphasen oder mehrere Investitionsgegenstände unterteilt sind, mit Ausnahme von Projekten, die keine Anlagevermögen des Unternehmens bilden), das sich in der Investitionsphase befindet, oder ein Projekt zur Exploration und Entwicklung von Erdöl- und Gasfeldern, das sich in der Investitionsphase befindet, mit in der Investitionsphase entstandener Vorsteuer, die noch nicht erstattet wurde, kann diese Vorsteuer mit der zu zahlenden Mehrwertsteuer aus der laufenden Produktions- und Geschäftstätigkeit verrechnen (falls vorhanden). Nach der Verrechnung kann die verbleibende nicht abziehbare Vorsteuer des Investitionsprojekts ab 300 Millionen VND oder mehr erstattet werden.
Für den Fall, dass ein Investitionsprojekt abgeschlossen ist (einschließlich Investitionsprojekten, die in mehrere Phasen unterteilt sind, oder Investitionsvorhaben, die Phasen haben, und abgeschlossene Investitionsvorhaben), das Unternehmen jedoch die Erstattung der Mehrwertsteuer, die während der Investitionsphase (Investitionsvorhaben, abgeschlossene Investitionsphase) entstanden ist, noch nicht durchgeführt hat, reicht das Unternehmen den Antrag auf Mehrwertsteuererstattung gemäß den Vorschriften innerhalb von 01 Jahr ab dem Datum des Abschlusses des Investitionsprojekts oder dem Datum des Abschlusses der Investitionsphase oder des Investitionsvorhabens ein.
Der Tag des Investitionsprojekts oder der Tag, an dem die Phase oder das Investitionsobjekt abgeschlossen ist, ist der Tag, an dem der Umsatz des Investitionsprojekts oder der Tag, an dem der Umsatz der Phase oder des Investitionsobjekts entsteht, realisiert wird. Die in diesem Absatz festgelegten Umsätze schließen nicht die Umsätze ein, die während der Testphase entstehen, Finanzierungserträge oder die Liquidation von Materialien des Investitionsprojekts.
b) Das Unternehmen ist nicht berechtigt, die Mehrwertsteuer zurückzuerhalten, sondern darf die nicht abziehbare Steuer des Investitionsprojekts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Investitionen auf die nächste Periode übertragen in den folgenden Fällen:
b1) Das Investitionsprojekt des Unternehmens leistet nicht die im Zeitpunkt der Einreichung des Steuererstattungsantrags eingetragene Kapitalbeteiligung; betreibt ein Gewerbe oder eine Branche, die einer Genehmigung für Investition und Geschäftstätigkeit unterliegt, ohne die nach den Investitionsgesetzen vorgeschriebenen Geschäftsbedingungen zu erfüllen oder die Aufrechterhaltung der Geschäftsbedingungen im Verlauf nicht sicherzustellen
Tätigkeit, mit Ausnahme von Investitionsprojekten in der Investitionsphase, gemäß den Vorschriften des Investitionsrechts und des Fachrechts, muss keine Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde für den Geschäftszweig, der Bedingungen für Investitions- und Geschäftstätigkeiten unterliegt, beantragen; Investitionsprojekte nach den Vorschriften des Investitionsrechts und des Fachrechts müssen keine Genehmigung für den Geschäftszweig beantragen, der Bedingungen für Investitions- und Geschäftstätigkeiten unterliegt.
b2) Investitionsprojekte zur Ausbeutung von Ressourcen und Mineralien (mit Ausnahme von Projekten zur Erkundung, Erschließung von Öl- und Gasfeldern, die in Punkt a dieses Absatzes geregelt sind) und Investitionsprojekte zur Herstellung von Produkten aus abgebauten Ressourcen und Mineralien, die zu anderen Produkten verarbeitet wurden, wie in Absatz 23 Artikel 5 dieses Gesetzes vorgesehen.
3. Unternehmen, die nur Waren herstellen oder Dienstleistungen anbieten und dem Mehrwertsteuersatz von 5% unterliegen, erhalten die Mehrwertsteuererstattung, wenn die nicht abziehbare Vorsteuer 300 Millionen VND oder mehr nach 12 aufeinanderfolgenden Monaten oder 4 aufeinanderfolgenden Quartalen beträgt; im Fall von Unternehmen, die Waren herstellen oder Dienstleistungen mit mehreren Mehrwertsteuersätzen anbieten, erfolgt die Steuererstattung nach dem vom Staat festgelegten Verteilungsschlüssel.
4. Unternehmen, die die Mehrwertsteuer nach dem Vorsteuerabzugsverfahren entrichten, erhalten die Mehrwertsteuererstattung bei Auflösung oder Insolvenz, wenn ein zu viel gezahlter Mehrwertsteuerbetrag oder noch nicht vollständig abgezogener Vorsteuerbetrag besteht.
Im Falle, dass eine Arbeitsgemeinschaft, die ihre Steuern nach dem Vorsteuerabzugsverfahren zahlt, in eine Genossenschaft umgewandelt wird, erbt die Genossenschaft die zu viel gezahlte Mehrwertsteuer oder die noch nicht vollständig abziehbare Vorsteuer der Arbeitsgemeinschaft, um sie gemäß den Vorschriften abzuziehen oder erstattet zu bekommen.
5. Ausländer und im Ausland ansässige Vietnamesen, die einen Reisepass oder ein anderes gültiges internationales Reisedokument besitzen, haben Anspruch auf Steuererstattung für Waren, die sie in Vietnam gekauft haben und beim Verlassen des Landes mitführen.
Die Regierung legt die Unterlagen, Verfahren, die Höhe der zu erstattenden Steuer und die Art der Steuererstattung für die in diesem Absatz vorgesehenen Fälle fest.
6. Die Rückerstattung der Mehrwertsteuer für Programme und Projekte, die mit nicht rückzahlbaren Mitteln der offiziellen Entwicklungszusammenarbeit (ODA) oder nicht rückzahlbarer Hilfe sowie humanitärer Hilfe finanziert werden, wird wie folgt geregelt:
a) Der Programm-, Projektleiter oder Hauptauftragnehmer, eine vom ausländischen Geldgeber benannte Organisation zur Verwaltung von Programmen oder Projekten, die ODA-Mittel ohne Rückzahlung verwenden, erhält die Rückerstattung der Mehrwertsteuer, die für Waren und Dienstleistungen gezahlt wurde, die in Vietnam gekauft wurden, um das Programm oder Projekt zu unterstützen;
b) Eine Organisation in Vietnam, die nicht rückzahlbare Hilfsgelder oder humanitäre Hilfen von ausländischen Organisationen oder Einzelpersonen verwendet, um Waren und Dienstleistungen für Programme oder Projekte mit nicht rückzahlbarer Hilfe oder humanitärer Hilfe in Vietnam zu erwerben, ist berechtigt, die gezahlte Mehrwertsteuer für diese Waren und Dienstleistungen zurückzuerhalten.
7. Zielgruppen, die Anspruch auf die diplomatische Immunitäts- und Vergünstigungsrechte gemäß den Vorschriften des Diplomatierechts haben, können die gezahlte Mehrwertsteuer auf Rechnungen oder Zahlungsbelege, die den Mehrwertsteuerbetrag enthalten, für in Vietnam erworbene Waren und Dienstleistungen, die zur Nutzung bestimmt sind, zurückerhalten.
8. Das Geschäftsbetrieb hat einen Beschluss über die Mehrwertsteuerrückerstattung von der zuständigen Behörde gemäß den gesetzlichen Vorschriften und im Fall der Mehrwertsteuerrückerstattung nach internationalen Abkommen, bei denen die Sozialistische Republik Vietnam Mitglied ist.
9. Geschäftsbetriebe, die unter die in diesem Artikel festgelegte Steuererstattung fallen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Geschäftsbetriebe, die gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels zur Steuererstattung berechtigt sind, müssen Geschäftsbetriebe sein, die die Mehrwertsteuer nach der Vorsteuerabzugs-Methode entrichten, Buchhaltungsunterlagen und Buchhaltungsbelege gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die Buchführung führen und aufbewahren; sie müssen ein Bankkonto unter der Steuernummer des Geschäftsbetriebs haben;
b) Die Vorschriften über den Vorsteuerabzug sind gemäß Absatz 2 Artikel 14 einzuhalten und sie dürfen nicht unter die Fälle gemäß Absatz 3 Artikel 14 dieses Gesetzes fallen.
c) Der Verkäufer hat die Mehrwertsteuer für die ausgestellten Rechnungen gegenüber dem Unternehmen, das die Steuererstattung beantragt, ordnungsgemäß erklärt und abgeführt.
10. Steuerpflichtige, die Mehrwertsteuererstattungen beanspruchen, deren Vorsteuer die Rückerstattungsbedingungen gemäß dieser Bestimmung vollständig erfüllt und die die Vorschriften zur Steuererklärung nach den Steuergesetzen einhalten, erstellen für jede Mehrwertsteuererstattung einen Antrag auf Mehrwertsteuererstattung und reichen diesen bei der zuständigen Steuerbehörde ein.
Die Steuerbehörde klassifiziert die Anträge auf Mehrwertsteuererstattung in die Kategorien „vorzeitige Erstattung“ oder „prüfungspflichtige Erstattung“ und bearbeitet die Anträge gemäß den Vorschriften der Steuergesetzgebung.
11. Die Regierung erlässt die Einzelheiten dieser Bestimmung.
Artikel 16. Rechnungen, Belege
1. Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen muss nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den folgenden Vorschriften mit Rechnungen und Belegen dokumentiert werden:
a) Unternehmen wenden die Vorsteuerabzugs-Methode unter Verwendung von Mehrwertsteuerrechnungen an. Im Falle des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, und auf der Mehrwertsteuerrechnung keine Mehrwertsteuer angegeben ist, wird die Mehrwertsteuer ausgehend vom auf der Rechnung angegebenen Zahlbetrag multipliziert mit dem Mehrwertsteuersatz berechnet, abgesehen von den in Absatz 2 dieses Artikels geregelten Fällen;
b) Unternehmen wenden die Direktbesteuermethode unter Verwendung von Verkaufsrechnungen an.
2. Bei Arten von Marken, Tickets, Karten, die als Zahlungsbelege den Zahlbetrag aufgedruckt haben, ist der Zahlbetrag dieser Marken, Tickets, Karten bereits die Mehrwertsteuer eingeschlossen.
Kapitel IV. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 17. Änderung und Ergänzung von Absatz 1 von Artikel 3 des Gesetzes über die Einkommensteuer für natürliche Personen Nr. 04/2007/QH12, das durch das Gesetz Nr. 26/2012/QH13 und das Gesetz Nr. 71/2014/QH13 in einigen Bestimmungen geändert und ergänzt wurde
„1. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, einschließlich:
a) Einkommen aus der Produktion und dem Handel von Waren und Dienstleistungen;
b) Einkommen aus selbstständiger beruflicher Tätigkeit von Personen mit einer Lizenz oder einem Berufszertifikat gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
Das in diesem Absatz aufgeführte Einkommen aus Geschäftstätigkeit umfasst nicht das Einkommen von Haushalten oder Einzelpersonen, die produzieren oder Geschäfte betreiben und deren Umsatz unter der in Absatz 25 Artikel 5 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer festgelegten Schwelle liegt.
Artikel 18. Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft, mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bestimmungen.
2. Die Bestimmung über die Umsatzhöhe von Haushalten und Einzelpersonen, die produzieren oder Geschäfte betreiben und nicht steuerpflichtig nach Absatz 25 Artikel 5 dieses Gesetzes und Artikel 17 dieses Gesetzes sind, tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
3. Das Mehrwertsteuergesetz Nr. 13/2008/QH12, das gemäß dem Gesetz Nr. 31/2013/QH13, dem Gesetz Nr. 71/2014/QH13 und dem Gesetz Nr. 106/2016/QH13 geändert und ergänzt wurde, verliert am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes seine Gültigkeit.
Dieses Gesetz wurde vom Nationalen Parlament der Sozialistischen Republik Vietnam, 15. Legislaturperiode, 8. Sitzung, am 26. November 2024 verabschiedet.
PRÄSIDENT DER NATIONALVERSAMMLUNG
Trần Thanh Mẫn