REGIERUNG
SOZIALISTISCHE REPUBLIK VIETNAM
Unabhängigkeit – Freiheit – Glück
Nummer: 102/2024/NĐ-CP Hanoi, den 30. Juli 2024
VERORDNUNG
Detaillierte Vorschriften zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Landgesetzes
Aufgrund des Gesetzes über die Organisation der Regierung vom 19. Juni 2015; des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Regierung und des Gesetzes über die Organisation der lokalen Verwaltung vom 22. November 2019;
Gemäß dem Gesetz über Land vom 18. Januar 2024; dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung bestimmter Bestimmungen des Landgesetzes Nr. 31/2024/QH15, dem Wohnungsgesetz Nr. 27/2023/QH15, dem Gesetz über den Immobilienhandel Nr. 29/2023/QH15 und dem Gesetz über Kreditinstitute Nr. 32/2024/QH15 vom 29. Juni 2024;
Gemäß dem Gesetz über Stadtplanung vom 24. November 2017; dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung bestimmter Bestimmungen von 37 mit der Stadtplanung verbundenen Gesetzen vom 20. November 2018;
Auf Vorschlag des Ministers für natürliche Ressourcen und Umwelt;
Die Regierung erlässt ein Dekret, das die Durchführung bestimmter Bestimmungen des Bodengesetzes im Detail regelt.
Kapitel I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1. Anwendungsbereich
Dieses Dekret legt die detaillierten Bestimmungen und Anweisungen zur Durchführung von Absatz 6 Artikel 3, Artikel 9, Absatz 2 Artikel 10, Artikel 16, Absatz 4 Artikel 22, Punkt d Absatz 1 Artikel 28, Absatz 3 Artikel 28, Absatz 6 Artikel 49, Artikel 65, Absatz 2 Artikel 74, Absatz 9 Artikel 76, Absatz 10 Artikel 76, Artikel 81, Artikel 82, Artikel 84, Artikel 87, Artikel 88, Punkt b Absatz 5 Artikel 89, Absatz 7 Artikel 89, Artikel 90, Artikel 113, Absatz 3 Artikel 115, Absatz 6 Artikel 116, Absatz 7 Artikel 116, Absatz 1 Artikel 122, Punkt n Absatz 3 Artikel 124, Absatz 8 Artikel 124, Artikel 125, Artikel 126, Artikel 127, Artikel 172, Artikel 181, Artikel 190, Artikel 192, Artikel 193, Artikel 194, Artikel 197, Artikel 200, Artikel 201, Artikel 202, Artikel 203, Artikel 204, Artikel 208, Artikel 210, Artikel 216, Artikel 218, Artikel 219, Artikel 223, Artikel 232, Absatz 8 Artikel 234, Absatz 7 Artikel 236, Absatz 2 Artikel 240, Punkt c Absatz 2 Artikel 243, Punkt b Absatz 2 Artikel 257 des Landgesetzes.
Artikel 2. Anwendungsbereich
1. Staatliche Organe üben die Befugnisse und Pflichten als Vertreter des Eigentümers des gesamten Volkes an Land aus und erfüllen die Aufgabe der einheitlichen staatlichen Verwaltung des Landes.
2. Landnutzer nach den Vorschriften von Artikel 4 des Landgesetzes.
3. Andere Subjekte, die mit der Verwaltung und Nutzung von Land in Zusammenhang stehen.
Artikel 3. Personen, die direkt landwirtschaftlich tätig sind
Personen, die direkt landwirtschaftlich tätig sind, sind Personen, denen vom Staat Land zugewiesen, Land zur Pacht überlassen oder die Rechte zur Nutzung von landwirtschaftlichem Land anerkannt wurden; die das Recht auf Nutzung von landwirtschaftlichem Land übertragen bekommen haben und Einkommen aus landwirtschaftlicher Produktion auf diesem Land erzielen, ausgenommen die folgenden Fälle:
1. Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes, Staatsbeamte, aktive Offiziere, Berufssoldaten, Verteidigungsbeamte, Verteidigungsarbeiter und -angestellte, Polizeioffiziere, Unteroffiziere, Polizeiarbeiter, Personen, die in der Munitions- und Verschlüsselungsarbeit sowie in anderen Arbeiten innerhalb der Verschlüsselungsorganisation tätig sind und ein Gehalt aus dem Staatshaushalt beziehen;
2. Rentner;
3. Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit ausscheiden oder von der Arbeit zurücktreten und eine monatliche Sozialversicherungsleistung erhalten;
4. Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen.
Artikel 4. Detaillierte Bestimmungen über die Art des Bodens innerhalb der landwirtschaftlichen Landgruppe
1. Ackerland für einjährige Pflanzen ist Land, auf dem Pflanzen ausgesät, geerntet und deren Produktionszyklus innerhalb von nicht mehr als einem Jahr abgeschlossen wird, einschließlich einjähriger Pflanzen, die mit verbleibendem Stängel behalten werden. Ackerland für einjährige Pflanzen umfasst Reisfelder und Anbauflächen für andere einjährige Pflanzen, im Einzelnen wie folgt:
a) Reisbauflächen sind Flächen, die mindestens einmal oder mehrmals für den Reisanbau genutzt werden oder für die Reisanbau in Kombination mit anderen nach dem Gesetz erlaubten Nutzungszwecken erfolgt, wobei der Reisanbau im Vordergrund steht. Reisbauflächen umfassen spezialisierte Reisbauflächen und verbleibende Reisbauflächen, wobei spezialisierte Reisbauflächen Flächen sind, die mindestens zwei Reisernten angepflanzt werden;
b) Flächen für andere einjährige Pflanzen sind Flächen, auf denen einjährige Pflanzen angebaut werden, die keine Reisbauflächen sind.
2. Flächen für dauerhafte Pflanzen sind Flächen, die zum Anbau von Pflanzen genutzt werden, die einmal gepflanzt werden, mehrere Jahre wachsen und einmal oder mehrmals geerntet werden.
3. Forstwirtschaftliche Flächen sind Flächen, die für die Verwaltung, den Schutz und die Entwicklung von speziellen Schutzwäldern, Schutzforsten und Produktionswäldern gemäß den Vorschriften des Forstrechts genutzt werden und wie folgt eingeteilt werden:
a) Spezielle Schutzwaldflächen sind Flächen, auf denen sich gemäß den Vorschriften des Forstrechts spezielle Schutzwälder befinden, oder Flächen, die für die Entwicklung spezieller Schutzwälder zugewiesen wurden;
b) Schutzwaldflächen sind Flächen, auf denen sich gemäß den Bestimmungen des Forstrechts Schutzwälder befinden, oder Flächen, die zur Entwicklung von Schutzwäldern zugeteilt wurden;
c) Produktionswaldflächen sind Flächen, auf denen sich gemäß den Bestimmungen des Forstrechts Produktionswälder befinden, oder Flächen, die zugeteilt, verpachtet oder zur Entwicklung von Produktionswäldern umgewidmet wurden.
4. Aquakulturflächen sind Flächen, die ausschließlich für die Aufzucht und den Anbau von Wasserprodukten genutzt werden.
5. Konzentrationsfarmenflächen sind Flächen, auf denen Bauernhöfe für die konzentrierte Tierhaltung in einem separaten Gebiet gemäß den Bestimmungen des Tierhaltungsgesetzes errichtet werden.
6. Salzproduktionsflächen sind Flächen, die für die Salzproduktion aus Meerwasser genutzt werden.
7. Andere landwirtschaftliche Flächen umfassen:
a) Flächen für die Aufzucht von Sämlingen und Jungtieren sowie Flächen für den Anbau von Blumen und Zierpflanzen; Flächen für den Pflanzenbau, die Tierhaltung und die Aquakultur zu Ausbildungs-, Forschungs- und Versuchszwecken;
b) Land for building greenhouses and other types of houses for the purpose of cultivation and animal husbandry, including forms of cultivation and animal husbandry not directly on the land;
c) Land for constructing works associated with agricultural production areas, including land to build rest houses, sheds, and camps for workers; land for constructing works to store agricultural products, pesticides, fertilizers, machinery, tools, and other auxiliary works.
Article 5. Detailed regulations on land types in the non-agricultural land group
1. Wohnland ist Land für den Bau von Wohnhäusern und andere Zwecke, die dem Leben auf demselben Grundstück dienen. Wohnland umfasst Wohnland in ländlichen Gebieten und Wohnland in städtischen Gebieten, im Einzelnen wie folgt:
a) Wohnland in ländlichen Gebieten ist Wohnland, das zum Gebiet der Verwaltungseinheit Gemeinde gehört, ausgenommen Wohnland, das in einem Projekt für den Bau einer neuen Stadt gemäß der Planung des Stadt- und Ländersystems umgesetzt wurde, aber immer noch zur Gebietskörperschaft der Gemeinde gehört;
b) Wohnbauflächen in städtischen Gebieten sind Wohnbauflächen, die innerhalb der Grenzen einer Verwaltungsunit der Wache, Stadt oder in den Grenzen einer Verwaltungsunit der Gemeinde liegen und bereits ein Projekt zum Bau einer neuen Stadt gemäß der Planung des städtischen und ländlichen Systems durchgeführt haben.
2. Bauland für den Bau von Amtsgebäuden ist Land, das für den Bau von Amtsgebäuden der Kommunistischen Partei Vietnams, staatlicher Behörden, der Vaterländischen Front Vietnams, politisch-sozialer Organisationen, politisch-sozialer Berufsorganisationen, gesellschaftlicher Berufsorganisationen, gesellschaftlicher Organisationen und anderer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gegründeter Organisationen genutzt wird und dem der Staat Aufgaben überträgt sowie die laufenden Betriebskosten unterstützt, ausgenommen Bauland für den Bau von Amtsgebäuden öffentlicher Dienstleistungsinstitutionen, das mit den in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Dienstleistungsbauten verbunden ist.
3. Verteidigungs- und Sicherheitsland ist Land, das für die Nutzung als Truppenstandort, Dienstsitz; Militärbasis; nationale Verteidigungsanlagen, Schützengräben und spezielle Anlagen für Verteidigung und Sicherheit; für Bahnhöfe, Häfen, Flughäfen, Hubschrauberlandeplätze und Anlagen zur Flugnutzung am Flughafen, militärischen Hubschrauberlandeplätze, Polizei; militärische und Sicherheitsinformationsanlagen; Industrie-, Wissenschafts- und Technologie-, Kultur- und Sportanlagen, die direkt der Verteidigung und Sicherheit dienen; Lager der Volksstreitkräfte; Schießplätze, Übungsplätze, Waffenprüfungsgelände, Waffenvernichtungsplätze; Ausbildungsstätten, Trainingszentren und berufliche Weiterbildungszentren, Erholungs-, Kur- und Rehabilitationszentren, medizinische Einrichtungen der Volksstreitkräfte; Dienstwohnungen der Volksstreitkräfte; Haftanstalten; Pflichtschulen; Erziehungsanstalten und Arbeits-, Umerziehungs-, Berufsorientierungs- und Berufsausbildungsbereiche für Häftlinge, Strafgefangene und Schüler, die vom Verteidigungsministerium und vom Innenministerium verwaltet werden.
4. Bauland für den Bau von Dienstleistungsbauten umfasst:
a) Baugrundstücke für kulturelle Einrichtungen sind Grundstücke für den Bau von Kultureinrichtungen, einschließlich Kongresszentren, Theater, Kulturhäuser, Kulturzentren, Kulturpaläste, Clubs, Kinos, Zirkusgebäude; Werke mit symbolischer oder künstlerischer Bedeutung (Freilichtdenkmäler, Torbögen, Plätze, Gedenktafeln ...); Kinder- und Jugendhäuser, Kinderhäuser, Zentren für Kinder- und Jugendaktivitäten, Museen, Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Einrichtungen für literarisches Schaffen, Einrichtungen für künstlerisches Schaffen, Ausstellungshäuser für Kunstwerke, Sitze von Kunstensembles und andere kulturelle Einrichtungen, die vom Staat gegründet oder genehmigt wurden;
b) Baugrundstücke für soziale Einrichtungen sind Grundstücke für den Bau von sozialen Dienstleistungseinrichtungen, einschließlich Zentren für die Bereitstellung von Sozialdiensten, sozialen Schutzinstitutionen; Zentren für Heilung – Bildung – soziale Arbeit; Pflegezentren für Kriegsveteranen; Einrichtungen zur Unterstützung von Kindern; Einrichtungen zur Betreuung älterer Menschen, Menschen mit Behinderungen, Kinder in besonderen Lebenslagen; Einrichtungen für die Pflege von Kindern in schwierigen Lebenssituationen und andere Sozialeinrichtungen, die vom Staat gegründet oder zur Tätigkeit zugelassen sind;
c) Land for the construction of medical facilities is land used to build medical works, including hospitals, maternity homes, health centers, medical stations, and other medical examination and treatment facilities; rehabilitation facilities, nursing homes in the medical sector; preventive healthcare facilities; population-related facilities; testing and scientific research facilities in the field of healthcare; land for animal husbandry, land for breeding and growing medicinal herbs serving medical purposes; standardization and inspection facilities; medical examination facilities; forensic examination facilities; drug production facilities; medical equipment production facilities; treatment facilities for people infected with HIV/AIDS, mental patients, and other medical facilities established or permitted to operate by the State; including the areas used for offices, business purposes, services such as selling medicine, restaurants, guesthouses for patients' families, and paid parking lots within the scope of the medical facility, except for medical facilities managed by the Ministry of National Defense and the Ministry of Public Security;
d) Bauland für den Bau von Bildungseinrichtungen ist Land, auf dem Bauwerke für Bildung und Ausbildung errichtet werden, einschließlich frühkindlicher Bildungseinrichtungen, allgemeinbildender Schulen, Einrichtungen für die Erwachsenenbildung, spezieller Schulen, Hochschulen, beruflicher Bildungseinrichtungen und anderer vom Staat gegründeter oder zugelassener Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen; einschließlich der Flächen für Büros, Studentenwohnheime, Verkaufsstellen für Schulmaterialien, Restaurants, Parkplätze und andere funktionale Bereiche, die zum Gebiet der Bildungs- und Ausbildungseinrichtung gehören, mit Ausnahme der vom Verteidigungsministerium und dem Innenministerium verwalteten Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen.
d) Grundstücke für den Bau von Einrichtungen für körperliche Ertüchtigung und Sport sind Grundstücke, auf denen Bauwerke zur Förderung von körperlicher Ertüchtigung und Sport errichtet werden, die vom Staat gegründet oder genehmigt wurden und Folgendes umfassen: Sportkomplexe, Ausbildungs- und Trainingszentren für Sportler, Sportzentren, Stadien; Golfplätze, Übungsplätze innerhalb des Golfplatzes sowie Grünflächen, Wasserflächen und Landschaften des Golfplatzes, Bauwerke, die der Verwaltung, dem Betrieb, der Nutzung und der Vermarktung des Golfplatzes dienen (ausgenommen Unterkünfte und Dienstleistungen für Golfer); Schwimmbäder sowie weitere Trainings-, Übungs- und Wettkampfeinrichtungen für körperliche Ertüchtigung und Sport; Flächen für Büros, Ticketverkauf, Souvenirverkauf, Verkauf von Sport- und Trainingsgeräten, Parkplätze und andere Bauwerke, die dem Bereich körperlicher Ertüchtigung und Sport gehören; ausgenommen Einrichtungen für körperliche Ertüchtigung und Sport, die vom Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium verwaltet werden.
e) Land for the construction of science and technology facilities is land used to build works serving the activities of science, technology, and innovation of organizations such as: research, development, and science and technology service organizations; organizations supporting innovative startups; technology incubation facilities, science and technology business incubation facilities; incubation facilities, technical facilities, innovation centers, creative startup centers; creative startup support centers; laboratories; scientific research facilities of science and technology enterprises; science and technology parks; science museums; measurement systems; information infrastructure, science and technology statistics; co-working spaces supporting creative startups, and technical - material facilities of science, technology, and innovation organizations, other science and technology facilities established or permitted to operate by the State;
g) Land for constructing environmental facilities is land for constructing works serving environmental protection activities and biodiversity conservation, including works for preventing and responding to environmental incidents, environmental monitoring; works for monitoring biodiversity conservation and other environmental protection works;
h) Land for constructing meteorological and hydrological facilities is land for constructing works related to meteorology and hydrology, including meteorological and hydrological stations, climate change monitoring stations, and other meteorological and hydrological works;
i) Land for constructing diplomatic facilities is land for constructing diplomatic headquarters, including diplomatic representative offices (embassies), foreign consular offices (consulates), representative offices of international organizations in Vietnam, representative offices of foreign diplomatic organizations, non-governmental organizations with diplomatic functions; diplomatic compound facilities managed by the State;
k) Land for the construction of other public service works is land for the construction of public service works according to the provisions of the law that does not fall under the provisions at points a, b, c, d, đ, e, g, h, and i of this clause.
5. Non-agricultural production and business land, including:
a) Industrial park land, industrial cluster land is land for the construction of industrial production works, handicraft works, centralized information technology parks; including worker lodging in industrial parks, service works for industrial production, handicraft, infrastructure works, and other works in industrial parks, industrial clusters, centralized information technology parks;
b) Gewerbe- und Dienstleistungsflächen sind Flächen, auf denen Geschäfts-, Dienstleistungs- und Handelsbetriebe sowie andere für Geschäfts-, Dienstleistungs- und Handelszwecke dienende Einrichtungen errichtet werden; Unterkünfte und Dienstleistungen für Golfspieler (ausgenommen die Golfbahn des Golfplatzes, Übungsbereiche im Golfplatz sowie Grünflächen, Wasserflächen, Landschaftsgestaltung und Bauwerke, die für Verwaltung, Betrieb, Bewirtschaftung, Nutzung und Geschäftsbetrieb des Golfplatzes dienen); Hauptsitze und Vertretungsbüros von Wirtschaftseinrichtungen; Flächen für Lager und Abstellplätze für Waren von Wirtschaftseinrichtungen, die nicht zu Produktionsbereichen gehören; Badebereiche in Verbindung mit Geschäfts- und Dienstleistungseinrichtungen.
c) Land for non-agricultural production facilities is land for constructing industrial, handicraft, and small-scale production works not falling under the case specified in point a of this clause, including headquarters and other works serving production or workers associated with the production facility; land for yards, warehouses, and yards associated with the production area;
d) Land used for mineral activities is land for exploration, mining, or mining associated with mineral processing, land for constructing works serving mineral activities, including offices, rest houses between shifts, and other works serving workers associated with the mining area and safety corridors in mineral activities permitted by competent state authorities, allowing activities according to the provisions of mineral law, investment law, and other relevant laws.
6. Land used for public purposes, including:
a) Verkehrsflächen sind Flächen, die für den Bau von Verkehrsanlagen bestimmt sind, einschließlich Autobahnen, Straßen, städtische Straßen, Landstraßen (einschließlich Umfahrungsstraßen, Notfallstraßen und Feldwege, die den allgemeinen Reisebedürfnissen der Bevölkerung dienen), Haltestellen, Ein- und Ausstiegspunkte, Mautstationen, Lager- und Logistikanlagen, Autogaragen, Parkplätze; Fähranleger, Busbahnhöfe, Mautstationen, Raststätten; verschiedene Arten von Eisenbahnstrecken, Bahnhöfen; Straßenbahnschienen; verschiedene Brücken und Tunnel für den Verkehr; Binnenwasserstraßen, Schifffahrtsanlagen; Flughäfen, einschließlich der Flächen für den Bau von Büros staatlicher Behörden mit regelmäßiger Tätigkeit und der Flächen für den Bau der Flughafeninfrastruktur, Start- und Landebahnen sowie Flugzeugparkplätze; Seilbahnstrecken und Seilbahnstationen; Fischereihäfen, Binnenhäfen; Verwaltungsgebäude, Büros, Dienstleistungsbetriebe in Bahnhöfen, Häfen, Busbahnhöfen; Korridore zum Schutz der Verkehrssicherheitsanlagen, für die Land enteignet werden muss, um Freiraum zu sichern; andere Strukturen, die dem Verkehr und den Bauwerken sowie Bauwerksbestandteilen dienen, gemäß den Bestimmungen des Verkehrsrechts;
b) Land for water conservancy works is land used for building dikes, embankments, culverts, dams, spillways, hydraulic tunnels, water supply systems, drainage, irrigation, and drainage mainly serving agricultural production, including the protective corridors of water conservancy works that require land use; headwater water conservancy works including office buildings, warehouses, production, repair, and maintenance facilities of water conservancy works within the scope of water conservancy projects;
c) Land for water supply and drainage works is land used for building water plants, pumping stations, various types of tanks, water towers, water supply and drainage lines; water, sludge, and sediment treatment works including office buildings, warehouses, production, repair, and maintenance facilities of water supply and drainage works outside industrial clusters, industrial zones, concentrated information technology zones, export processing zones, centralized production and business areas, and other works as prescribed by the law;
d) Land for disaster prevention and control works is land used for constructing works serving disaster prevention and control tasks, including dike works against flooding, drought, saltwater intrusion, landslides, land subsidence, flash floods, lightning protection; storm shelter mooring areas for boats, houses combined with civilian evacuation and other works serving disaster prevention and control;
d) Land with historical-cultural relics, scenic spots, and natural heritage is land with historical-cultural relics, scenic spots, and natural heritage that have been ranked or included by the Provincial People's Committee in the list of relics inventory in accordance with the law on cultural heritage;
e) Grundstücke für Abfallbehandlungsanlagen sind Grundstücke, auf denen Abfallumschlagstationen, Mülldeponien, Abfallbehandlungsanlagenkomplexe, Behandlungsbereiche, Abfallbehandlungsstätten, Einrichtungen zur Behandlung gefährlicher Abfälle, einschließlich Bürogebäude, Lagerhäuser, Produktions-, Reparatur- und Wartungseinrichtungen für Abfallbehandlungsanlagen sowie andere Bauwerke und Bauabschnitte, die der Abfallbehandlung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dienen, errichtet werden.
g) Flächen für Energie- und öffentliche Beleuchtungsanlagen sind Flächen, auf denen Kraftwerke und deren Nebenanlagen errichtet werden; Dämme, Uferbefestigungen, Wasserleitungen, die den Betrieb von Wasserkraftwerken unterstützen; Übertragungsleitungen und Umspannwerke; Büro- und Dienstleistungsgebäude, Reparatur- und Wartungsanlagen im Bereich des Kraftwerks; Systeme der öffentlichen Beleuchtung; Fördergerüste, Anlagen zur Förderung, Verarbeitung von Öl und Gas, Raffinerien, Gasanlagen, Produktionsanlagen für Biokraftstoffe; Lager für Rohöl, Tanklager, Tankstellen für Benzin, Öl, Gas, Rohrleitungssysteme, Sicherheitszonen zum Schutz der Anlagen, um die technische Sicherheit zu gewährleisten; Bauvorhaben für Dienstleistungen, Reparatur und Wartung, die zum Bereich der Bauwerke gehören, die der Förderung und Verarbeitung von Öl und Gas, Raffinerien, Gasanlagen, Produktionsanlagen für Biokraftstoffe sowie anderen Bauwerken und Bauabschnitten dienen, die für Energieanlagen, öffentliche Beleuchtung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bestimmt sind;
h) Flächen für Infrastruktur von Post, Telekommunikation und Informationstechnologie (mit Ausnahme von Flächen für konzentrierte Informationstechnologiegebiete gemäß Punkt a Absatz 5 dieses Artikels) sind Flächen für den Bau von Häusern, Stationen, Antennenmasten, Kabelträgersäulen, Kanälen, Becken, Kabelrohren, Gräben, technischen Tunneln und anderen zugehörigen Infrastrukturbauten, um Geräte für die Telekommunikation zu installieren, sowie die Geräte, die darin installiert werden, um der Telekommunikation zu dienen; Rechenzentren; einschließlich der Sicherheitskorridore zum Schutz der Bauwerke, um die technische Sicherheit zu gewährleisten und nicht für andere Zwecke genutzt zu werden; Systeme für den Betrieb von Postsendungen und Postdienstleistungsstellen; Post- und Kulturpunkte in Gemeinden; Dienstleistungs-, Reparatur- und Wartungsanlagen im Bereich von Post-, Telekommunikations- und IT-Bauten;
i) Flächen für Volksmärkte und Großmärkte sind Flächen für den Bau von Märkten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Entwicklung und Verwaltung von Märkten;
k) Land für öffentliche Spiel-, Freizeit- und Gemeinschaftsaktivitäten ist Land, auf dem Bauwerke errichtet werden oder das ohne Bauwerke genutzt wird, aber hauptsächlich für öffentliche Spiel- und Freizeitaktivitäten bestimmt ist, einschließlich Parks, Blumengärten, Strände und Bereiche für andere öffentliche Freizeitaktivitäten, ausgenommen Kinos, Zirkusse, Theater, Spielserviceeinrichtungen; Versammlungsgebäude und andere Aktivitäten, die den Bräuchen und Sitten der örtlichen Gemeinschaft entsprechen.
7. Religionsland ist Land, auf dem religiöse Gebäude errichtet werden, einschließlich: Tempel, Kirchen, Kapellen, Kathedralen, heilige Stätten, Buddha-Versammlungshallen, Denkmäler, Gedenksteine und Türme, die zu religiösen Einrichtungen gehören; religiöse Ausbildungsstätten; Hauptsitze religiöser Organisationen, untergeordnete religiöse Organisationen und andere legale religiöse Gebäude.
8. Glaubensland ist Land, auf dem Glaubensbauten errichtet werden, einschließlich: Versammlungsgebäude, Tempel, Heiligtümer, Pavillons, Ahnenhallen, Familienkirchen, Statuen, Denkmäler, Gedenksteine und Pagoden, die zu Glaubenseinrichtungen gehören; Tempel, die nicht unter die Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 213 des Bodengesetzes, Absatz 7 dieses Artikels und andere Glaubensbauten fallen.
9. Friedhofsland, Leichenhaus, Krematoriumsanstalten; Land für Einrichtungen zur Aufbewahrung von Asche ist Land, das für Sammelbestattungen, Leichenhäuser, Krematorien, Einrichtungen zur Aufbewahrung von Asche und andere Nebeneinrichtungen für Bestattung, Einäscherung und Ascheaufbewahrung genutzt wird.
10. Land with specialized water surfaces is land that has water surfaces of hydrological objects such as ponds, lakes, lagoons, backwaters, and rivers, canals, ditches, streams that have been designated for use, but not primarily for aquaculture purposes.
11. Other non-agricultural land includes land with works serving production and business or land that is allocated, leased, or permitted for a change of land use purpose but has no works and does not fall under the cases stipulated in point c, clause 7, Article 4 and clauses 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, and 10 of this Article.
Article 6. Detailed regulations on the type of land in the unused land group
The group of unused land is land whose purpose has not been determined and has not been allocated or leased, specifically as follows:
1. Land recovered by the State under the provisions of land law that has not been allocated or leased for use but is managed by the commune-level People's Committee or land development organizations;
2. Unbenutztes Flachland ist Land, das noch nicht in der ebenen Region der Ebenen, Täler, Hochebenen genutzt wurde;
3. Unbenutztes Hügel- und Bergland ist Land, das noch nicht auf dem steilen Gelände der Hügel- und Bergregionen genutzt wurde;
4. Unbewaldete Felsenberge sind ungenutzte Landflächen in Form von Felsenbergen, auf denen keine Bäume stehen;
5. Unbenutzte Wasserflächen sind Landflächen mit Wasserflächen, die noch nicht übertragen, nicht verpachtet und deren Nutzungszweck gemäß Artikel 4 und Artikel 5 dieses Dekrets noch nicht bestimmt wurde.
Artikel 7. Bestimmung der Landkategorie für den Fall, dass keine Papiere gemäß Absatz 1 von Artikel 10 des Landgesetzes vorliegen oder die auf ausgestellten Unterlagen bestimmte Landart von der nach dem Landgesetz festgelegten Klassifikation oder vom aktuellen Landgebrauch abweicht
1. Wenn keine Papiere gemäß Absatz 1 von Artikel 10 des Landgesetzes vorhanden sind, erfolgt die Bestimmung der Landkategorie auf Grundlage der tatsächlichen Landnutzung.
2. Im Falle, dass Dokumente gemäß Absatz 1 Artikel 10 des Landgesetzes vorliegen und die auf den Dokumenten angegebene Bodenart von der Klassifizierung des Bodens gemäß Artikel 9 des Landgesetzes und den Artikeln 4, 5 und 6 dieses Dekrets abweicht, wird die Bodenart gemäß Artikel 9 des Landgesetzes und den Artikeln 4, 5 und 6 dieses Dekrets bestimmt.
Die Bestimmung der konkreten Bodenarten erfolgt im Rahmen der Durchführung der Inhalte der staatlichen Bodennutzungsverwaltung, die damit zusammenhängen.
3. Im Falle, dass Land genutzt wird und Dokumente gemäß Absatz 1 Artikel 10 des Landgesetzes bestehen, und die auf den Dokumenten angegebene Bodenart von der tatsächlichen Bodennutzung abweicht, wird die Bodenart anhand dieser Dokumente bestimmt, außer in den folgenden Fällen:
a) Im Falle von Dokumenten gemäß Punkt b Absatz 1 Artikel 10 des Bodengesetzes, die auf die stabile Landnutzung vor dem 15. Oktober 1993 hinweisen, auf denen die Art des Landes als landwirtschaftlich angegeben ist, das derzeit jedoch für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt wird, wird die Art des Landes gemäß der aktuellen Nutzung bestimmt, wie im Absatz 2 Artikel 138 des Bodengesetzes vorgesehen;
b) Im Falle von Dokumenten gemäß Punkt b Absatz 1 Artikel 10 des Bodengesetzes, die die Landnutzung ab dem 15. Oktober 1993 betreffen, auf denen die Art des Landes als landwirtschaftlich angegeben ist, das derzeit jedoch für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt wird, wird die Art des Landes gemäß der aktuellen Nutzung bestimmt, wie im Absatz 3 Artikel 138 des Bodengesetzes vorgesehen.
Artikel 8. Unterstützung von Land für Angehörige ethnischer Minderheiten
1. Die Unterstützung bei Land für Einzelpersonen, die Angehörige einer ethnischen Minderheit sind, wie in Absatz 3 Artikel 16 des Landgesetzes festgelegt, erfolgt wie folgt:
a) Im Fall, dass kein Wohnland mehr vorhanden ist, wird Wohnland zugewiesen oder die Nutzung von Land von einer anderen Landart in Wohnland umgewandelt; Landnutzer sind von der Landnutzungsgebühr für die Fläche innerhalb des von der Provinzregierung festgelegten Wohnlandkontingents befreit.
Im Fall eines Wohnlandmangels im Vergleich zum Wohnlandkontingent kann die Nutzung von Land von einer anderen Landart in Wohnland umgewandelt werden und die Landnutzungsgebühr für die Fläche innerhalb des Wohnlandkontingents wird erlassen;
b) Im Fall, dass kein landwirtschaftliches Land mehr vorhanden ist oder die aktuell genutzte landwirtschaftliche Fläche weniger als 50 % der landwirtschaftlichen Landkontingentfläche der lokalen Gebietskörperschaft beträgt, wird zusätzliches landwirtschaftliches Land innerhalb des Kontingents zugewiesen.
2. Verantwortung des Volkskomitees auf Kommunal- und Kreisebene bei der Unterstützung von Land für Einzelpersonen, die Angehörige von Minderheitengruppen sind
a) Das Volkskomitee auf Kommunalebene überprüft und erstellt eine Liste der in Absatz 7 Artikel 16 des Landgesetzes genannten Fälle und berichtet dem Volkskomitee auf Kreisebene vor dem 15. Oktober jeden Jahres;
b) Das Volkskomitee auf Kreisebene organisiert die Vermessung, bestimmt die Fläche und ruft Land für die in Absatz 7 Artikel 16 des Landgesetzes genannten Fälle ab, einschließlich der Fälle von Verstößen gegen die Landpolitik gegenüber Angehörigen von Minderheitengruppen, sowie der Fälle, in denen der Staat Land zugewiesen oder verpachtet hat gemäß den Vorschriften in Absatz 3 Artikel 16 des Landgesetzes, die das Land nicht mehr benötigen;
c) Der Bezirksvolkskomitee erstellt einen Plan zur Unterstützung von Land für Personen, die einer ethnischen Minderheit angehören, auf der Grundlage des nach Absatz 4 Artikel 16 des Landgesetzes festgelegten Landfonds. Der Inhalt des Plans muss die Fälle, in denen Unterstützung gewährt wird, die Flächen der Unterstützung und die Form der Landunterstützung für Personen, die einer ethnischen Minderheit angehören, klar darlegen;
d) Das Bezirksvolkskomitee legt dem Provinzvolkskomitee die Entscheidung über die Zuweisung und Verpachtung von Land zur Umsetzung der Landunterstützungspolitik für Personen, die einer ethnischen Minderheit angehören, vor, wobei die tatsächliche Situation und der Landfonds der Gemeinde gemäß Absatz 5 Artikel 16 des Landgesetzes berücksichtigt werden.
3. Die in Absatz 8 Artikel 16 des Bodengesetzes festgelegten Mittel werden aus den Mitteln des örtlichen Haushalts und aus anderen rechtmäßigen Finanzquellen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bereitgestellt. Falls die örtliche Verwaltung den Haushalt nicht ausgleichen kann, berichtet der Provinzvolkskomitee dem Finanzministerium zur Vorlage beim Ministerpräsidenten zur Prüfung und Entscheidung.
Artikel 9. Vorschriften über Wirtschaftsorganisationen mit ausländischem Investitionskapital, die Investitionskapital in Form von Landnutzungswerten übertragen erhalten
1. Wirtschaftsorganisationen mit ausländischem Investitionskapital dürfen Investitionskapital in Form des Landnutzungswertes von Wirtschaftsorganisationen erhalten, die Land mit Ursprung vom Staat zugewiesen bekommen haben und Landnutzungsgebühren zahlen oder Land einmalig für die gesamte Mietdauer mieten, wobei der Wert des Landnutzungsrechts bereits das Eigenkapital der Wirtschaftsorganisation bildet.
2. Im Falle des Erwerbs von Investitionskapital in Form des Wertes des Nutzungsrechts an Land in einer Grenzgemeinde, einem Küstendorf, einer Insel oder einem anderen Gebiet, das die nationale Verteidigung und Sicherheit beeinflusst, erfolgt der Erwerb von Investitionskapital in Form des Wertes des Nutzungsrechts an Land gemäß den Bestimmungen des Investitionsrechts und der einschlägigen Gesetze.
3. Wirtschaftliche Organisationen mit ausländischem Investitionskapital, die Land durch den Erwerb von Investitionskapital nutzen, erhalten den Wert des Nutzungsrechts an Land gemäß Absatz 1 dieses Artikels und haben die Rechte und Pflichten gemäß Absatz 3 Artikel 41 des Landgesetzes.
Artikel 10. Vorschriften zum Erwerb von Nutzungsrechten an Land in Gebieten mit eingeschränktem Zugang zu Land
1. Gebiete mit eingeschränktem Zugang zu Land sind Gebiete, die zu Grenzgemeinden, -orten oder -vororten gehören; Gemeinde-, Vorort- oder Stadtgebiete an der Küste; Inseln; andere Gebiete, die gemäß den Vorschriften über Investitionen und Wohnungsrecht die nationale Verteidigung und Sicherheit beeinflussen.
2. Für Investitionsprojekte, die Land verwenden, müssen wirtschaftliche Organisationen mit ausländischem Investitionskapital oder Vietnamesen, die im Ausland ansässig sind und den Staat um Landzuweisung oder Landpacht in Gebieten mit eingeschränktem Zugang zum Land bitten, die Meinung des Verteidigungsministeriums und des Innenministeriums einholen. Die Einholung der Meinungen des Verteidigungsministeriums und des Innenministeriums erfolgt gemäß den Vorschriften des Investitionsgesetzes.
3. Im Fall von Wirtschaftseinheiten mit ausländischem Kapital, bei denen vietnamesische Staatsbürger, die im Ausland leben, die Übertragung von Landnutzungsrechten gemäß Punkt c Absatz 1 Artikel 28 des Landgesetzes erhalten, oder Wirtschaftseinheiten mit ausländischem Kapital, die Kapitalbeteiligungen durch Landnutzungsrechte gemäß Punkt d Absatz 1 Artikel 28 des Landgesetzes zur Durchführung von Investitionsprojekten in Gebieten mit eingeschränktem Landzugang erhalten, müssen die Meinung des Verteidigungsministeriums und des Innenministeriums gemäß den folgenden Bestimmungen einholen:
a) Die Empfänger der Übertragung von Landnutzungsrechten oder der Kapitalbeteiligung durch Landnutzungsrechte müssen schriftlich den ProvinzVolkskomitee des Ortes, an dem sich das Land befindet, um Erlaubnis bitten, die Übertragung oder Kapitalbeteiligung in Gebieten mit eingeschränktem Landzugang zu erhalten;
b) Innerhalb von maximal 5 Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags sendet das ProvinzVolkskomitee ein Schreiben zur Einholung der Meinung des Verteidigungsministeriums und des Innenministeriums;
c) Innerhalb von höchstens 20 Tagen ab dem Tag des Erhalts des Meinungsanfrage-Dokuments geben das Verteidigungsministerium und das Innenministerium schriftlich eine Stellungnahme an den Provinzvolksausschuss ab.
4. Das Verfahren für die Übertragung von Land, die Vermietung von Land, den Erwerb von Landnutzungsrechten, die Einbringung von Kapital in Form von Landnutzungsrechten wird gemäß den Bestimmungen dieses Dekrets und des Dekrets über die Grundlagenerhebung von Land durchgeführt; Registrierung, Ausstellung von Bescheinigungen über Landnutzungsrechte, Eigentum an mit dem Land verbundenen Vermögenswerten und des Landinformationssystems.
Artikel 11. Lösung von Fällen, in denen keine Einigung über die Grenzen der Verwaltungseinheiten erzielt wurde.
1. Im Falle eines fehlenden Einvernehmens über die Grenzen von Verwaltungseinheiten auf Provinzebene, prüft das Ministerium für Inneres auf Grundlage der Unterlagen und Pläne der beteiligten Provinzen und zentral direkt unterstellten Städte, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, die Angelegenheit und legt sie der Regierung zur Prüfung und Entscheidung vor. Im Falle eines fehlenden Einvernehmens über die Grenzen von Verwaltungseinheiten auf Kreis- oder Gemeindeebene ist das Volkskomitee der Provinz, in der die Verwaltungseinheit auf Kreis- oder Gemeindeebene nicht einvernehmlich über die Grenzen entschieden wurde, dafür verantwortlich, die Erstellung der Unterlagen und Pläne zu leiten und sie dem Ministerium für Inneres zur Begutachtung und Vorlage an die Regierung zu übermitteln.
Falls der Lösungsprozess zu einer Änderung der Grenzen von Verwaltungseinheiten führt und somit eine Anpassung der Verwaltungsgrenzen auf den verschiedenen Ebenen erforderlich macht, erfolgt die Anpassung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der lokalen Regierungsbehörden und den Beschlüssen des Ständigen Ausschusses der Nationalversammlung über die Standards von Verwaltungseinheiten und deren Klassifizierung.
2. Das Ministerium für Ressourcen und Umwelt, die für die Verwaltung von Land auf Provinz- und Kreisebene zuständige Behörde, ist verantwortlich für die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen und die Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Stellen bei der Lösung und Vereinheitlichung der Grenzen von Verwaltungseinheiten.
Artikel 12. Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Verwaltungsverfahren
1. Die Stelle, die Anträge entgegennimmt und Ergebnisse zurückgibt
a) Die Einfensterstelle gemäß den Bestimmungen des Volkskomitees der Provinz über die Entgegennahme von Anträgen und die Rückgabe von Ergebnissen der Verwaltungsverfahren auf Provinz-, Kreis- und Gemeindeebene;
b) Das Grundbuchamt;
c) Filialen des Grundbuchamts.
2. Einreichungsmethoden
Organisationen und Einzelpersonen können wählen, ihre Anträge auf die folgenden Weisen einzureichen:
a) Direkt bei den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Stellen einzureichen;
b) Über den öffentlichen Postdienst einzureichen;
c) Einreichen an dem Ort gemäß der Vereinbarung zwischen der Organisation, der Einzelperson und dem Amt für Grundbuchregistrierung, der Zweigstelle des Amts für Grundbuchregistrierung;
d) Einreichen auf dem Nationalen Portal für öffentliche Dienstleistungen oder dem Portal für öffentliche Dienstleistungen auf Provinzebene oder dem Informationssystem zur Bearbeitung von Verwaltungsverfahren auf Bundesebene oder dem Informationssystem zur Bearbeitung von Verwaltungsverfahren auf Provinzebene für den Fall, dass die Unterlagen nicht im Original eingereicht werden müssen;
đ) Beim Einreichen der Unterlagen gemäß den Bestimmungen in Punkt a und Punkt c dieses Absatzes kann die einreichende Person wählen, eine Kopie der Unterlagen einzureichen und das Original zur Prüfung und Abgleich durch das einnehmende Personal vorzulegen, oder das Original der Unterlagen einzureichen oder eine Kopie der Unterlagen einzureichen, die gemäß den gesetzlichen Vorschriften über Beglaubigung oder notarielle Beurkundung beglaubigt oder notariell bestätigt wurde.
Im Falle der Einreichung der Unterlagen nach der in Punkt b und Punkt d dieses Absatzes vorgesehenen Methode ist eine Kopie der Unterlagen einzureichen, die gemäß den gesetzlichen Vorschriften beglaubigt oder notariell bestätigt wurde, oder die vom Original digitalisiert werden muss.
3. Die Übermittlung der Ergebnisse der Verfahrensbearbeitung an Organisationen und Einzelpersonen muss die in diesem Dekret festgelegten Fristen für die Bearbeitung von Verwaltungsverfahren einhalten.
a) Im Falle eines unvollständigen Antrags muss die zuständige Behörde innerhalb von maximal 2 Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags eine Mitteilung an die Ein-Fenster-Stelle senden; innerhalb von höchstens 1 Arbeitstag informiert die Ein-Fenster-Stelle den Antragsteller, den Antrag gemäß den Vorschriften zu ergänzen und zu vervollständigen;
b) Im Falle einer Verzögerung bei der Bearbeitung des Antrags gemäß den Vorschriften über die Fristen für Verwaltungsverfahren sendet die aufnehmende Behörde eine schriftliche Mitteilung oder auf elektronischem Weg oder per SMS an den Antragsteller, in der der Grund klar angegeben wird.
c) Im Fall, dass der Antragsteller Kopien oder digitalisierte Versionen der Originaldokumente einreicht, muss der Antragsteller beim Erhalt des Verwaltungsvorgangsergebnisses die Originalunterlagen einreichen, die gemäß den Vorschriften im Antrag erforderlich sind, wenn die Vorlage der Originaldokumente verlangt wird, mit Ausnahme der Dokumente wie Genehmigungsentscheidungen für Investitionsprojekte, Investitionsentscheidungen, Investitionsgenehmigungen und Investitionszertifikate.
4. Basierend auf den spezifischen Bedingungen vor Ort entscheidet die Provinzvolkskommission über die zuständige Stelle für den Empfang und die Rückgabe der Ergebnisse der Bearbeitung von Verwaltungsverfahren gemäß den Vorschriften und der Regelung für Empfang, Weiterleitung von Akten, Bearbeitung, Rückgabe der Ergebnisse der Bearbeitung von Verwaltungsverfahren, die Zeitplanung der Arbeitsschritte im Verwaltungsverfahren für Landangelegenheiten jeder beteiligten Behörde und Einheit; die gleichzeitige Durchführung von Verwaltungsverfahren (falls vorhanden); die koordinierte Bearbeitung zwischen den beteiligten Behörden nach dem One-Stop-Mechanismus unter Gewährleistung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen; die Veröffentlichung von Verwaltungsverfahren und die Auswahl des Einreichungsortes, um Zeit und Kosten für Organisationen, Einzelpersonen und zuständige Behörden bei der Bearbeitung von Verwaltungsverfahren zu sparen, jedoch nicht länger als die Gesamtzeit für die Durchführung der Verfahren gemäß den Bestimmungen dieses Dekrets.
5. Die für die Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß diesem Dekret festgelegte Frist wird ab dem Tag der Annahme der vollständigen Unterlagen berechnet und umfasst nicht die Bearbeitungszeit der folgenden Stellen:
a) Die Bearbeitungszeit der zuständigen Behörde für Landbewirtschaftung zur Festlegung des spezifischen Bodenpreises gemäß den Vorschriften;
b) Die Bearbeitungszeit der zuständigen Behörde für Abzüge von Bodenpreis, Pachtzins gemäß den Vorschriften;
c) Die Bearbeitungszeit der Steuerbehörde zur Festlegung des Pachtpreises, des zu zahlenden Bodenpreises, Pachtzinses, der Befreiungen, Ermäßigungen, der Buchung von Schulden für Bodenpreis, Pachtzins, Gebühren, Abgaben gemäß den Vorschriften;
d) Die Zeit für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen durch den Landnutzer;
đ) Die Zeit, die der Landnutzer für Vereinbarungen zur Durchführung der landwirtschaftlichen Bodenakkumulation, zur Einbringung von Nutzungsrechten an Land oder zur Neuanpassung des Landes benötigt;
e) Die Zeit für die Vermessung des Grundstücks.
6. Für Gemeinden in Bergregionen, Grenzgebieten; Inseln; Gebieten mit schwierigen sozioökonomischen Bedingungen; Gebieten mit besonders schwierigen sozioökonomischen Bedingungen wird die Frist für die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Verwaltungsverfahren um 10 Tage verlängert.
7. Die für die Durchführung der im Dekret vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Verfahren innerhalb der von ihrer Behörde festgelegten Frist zu bearbeiten, trägt jedoch keine Verantwortung für die Bearbeitungsdauer der Verwaltungsverfahren bei anderen Behörden.
Kapitel II. ORGANISATION VON ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GRUNDSTÜCKE
Artikel 13. Amt für Grundbuchregistrierung
1. Standort und Funktion Das Grundbuchamt ist eine Organisation zur Registrierung von Grundstücken und gehört zu den öffentlichen Dienststellen, die der Behörde unterstellt sind, welche die Aufgaben der Landesverwaltung für Landflächen wahrnimmt; es hat die Funktion, die Registrierung durchzuführen, Zertifikate über das Nutzungsrecht von Land und das Eigentum an mit dem Land verbundenen Vermögenswerten (im Folgenden „Zertifikat“ genannt) auszustellen, Vermessungen durchzuführen, Berichtigungen vorzunehmen, Katasterkarten zu erstellen, Informationssysteme für Landflächen zu bauen, zu verwalten, zu betreiben und zu nutzen sowie öffentliche Dienstleistungen im Bereich Landflächen anzubieten und andere staatliche Verwaltungsaufgaben in Bezug auf Landflächen auf Provinzebene zu unterstützen.
2. Aufgaben des Grundbuchamts
a) Die Registrierung von Landflächen durchführen, die vom Staat verwaltet werden, das Nutzungsrecht von Land und das Eigentum an mit dem Land verbundenen Vermögenswerten registrieren;
b) Die Registrierung von Änderungen für Landflächen durchführen, die vom Staat verwaltet werden, Änderungen des Nutzungsrechts von Land und des Eigentums an mit dem Land verbundenen Vermögenswerten registrieren;
c) Durchführung von Vermessungen, Korrekturen, Erstellung von Liegenschaftskarten, Auszüge aus Liegenschaftskarten; Ausstellung, Berichtigung, Rücknahme, Aufhebung von Zertifikaten, Aufhebung der Registrierung von Änderungen auf Zertifikaten;
d) Überprüfung des Kartenblattauszugs der Liegenschaft; Überprüfung, Bestätigung von Lageplänen von mit dem Grundstück verbundenen Vermögenswerten, die von Organisationen oder Einzelpersonen zur Anmeldung und Ausstellung von Zertifikaten bereitgestellt werden;
d) Erstellung, Korrektur, Aktualisierung, Archivierung und Verwaltung von Katasterunterlagen; Entgegennahme und Verwaltung der Nutzung von Musterzertifikaten gemäß den gesetzlichen Vorschriften;
e) Aktualisierung, Korrektur, Synchronisierung, Nutzung von Bodendaten; Aufbau, Verwaltung und Betrieb von Bodendateninformationssystemen gemäß den gesetzlichen Vorschriften;
g) Durchführung von Statistiken, Bestandsaufnahmen von Land und Erstellung von Karten des aktuellen Landnutzungsstatus;
h) Durchführung der Registrierung von Sicherungsmaßnahmen auf Grundlage der Bodennutzungsrechte und des Eigentums an mit dem Grundstück verbundenen Vermögens gemäß den gesetzlichen Vorschriften;
i) Bereitstellung von Unterlagen, Karten, Informationen, Bodendaten, mit dem Boden verbundene Vermögenswerte für Organisationen und Einzelpersonen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen;
k) Erhebung von Gebühren und Abgaben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie Einnahmen aus öffentlichen Dienstleistungen im Bereich Grundstücke gemäß Artikel 154 des Grundgesetzes über Land;
l) Durchführung von Dienstleistungen auf Grundlage von Funktionen und Aufgaben, die der Kompetenz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;
m) Verwaltung von Beamten, Arbeitnehmern, Finanzen und Vermögenswerten des Grundbuchamtes; Durchführung von Berichterstattungspflichten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die übertragenen Arbeitsbereiche.
3. Die Organisationsstruktur des Grundbuchamtes wird von der zuständigen Behörde oder der befugten Person gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Dienstleistungsorganisationen und den nachfolgenden Bestimmungen festgelegt:
a) Das Grundbuchamt verfügt über Fachabteilungen und Niederlassungen des Grundbuchamts. Die Niederlassungen des Grundbuchamts sind in Verwaltungseinheiten auf Kreisebene oder in bestimmten Gebieten eingerichtet.
Die Niederlassungen des Grundbuchamts werden eine Fachabteilung einrichten, wenn sie die Kriterien zur Einrichtung einer Abteilung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen; sie führen die Funktionen, Aufgaben und Befugnisse des Grundbuchamts gemäß der Entscheidung der zuständigen Behörde und dem Grundbuchrecht aus.
b) Das Grundbuchamt und die Niederlassungen des Grundbuchamts haben Rechtspersönlichkeit, ein eigenes Siegel, dürfen ein Konto eröffnen und werden gemäß den Vorschriften für öffentlich-rechtliche Einrichtungen betrieben; die Buchführung erfolgt nach der Entscheidung des Provinzvolkskomitees.
4. Die Finanzierungsquellen des Grundbuchamts und der Niederlassungen des Grundbuchamts umfassen:
a) Mittel aus dem Staatshaushalt werden gemäß den Vorschriften für öffentliche Dienstleistungseinrichtungen bereitgestellt;
b) Einnahmen aus beruflichen Tätigkeiten umfassen die Einnahmen aus Gebühren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Gebühren und Abgaben, Einnahmen aus öffentlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Land, sowie sonstige Einnahmen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Hinsichtlich der Verfahren zur Registrierung und Ausstellung von Zertifikaten wird eine Prüfungsgebühr für die Einreichung der Unterlagen für die Ausstellung des Zertifikats erhoben, die die Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen, die Übereinstimmung der Informationen zwischen den Dokumenten innerhalb der Unterlagen sowie die Registrierungsvoraussetzungen und die Ausstellung des Zertifikats gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Land umfasst; für die übrigen Tätigkeiten des Verfahrens wird eine Gebühr entsprechend dem vom Provinzvolkskomitee festgelegten Preis für öffentliche Dienstleistungen erhoben.
5. Die Betriebsausgaben, das Finanzautonomie-System des Grundbuchamts, der Zweigstellen des Grundbuchamts werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes für öffentliche Dienstleistungseinheiten und anderen einschlägigen Gesetzen durchgeführt.
Für die Aktivitäten der Aktualisierung, Berichtigung, Synchronisierung und Nutzung von Grundstücksdaten; der Aufbau, die Verwaltung und der Betrieb des Grundbuchinformationssystems werden durch den lokalen Haushalt und andere Einnahmequellen finanziert.
6. Der Volksrat der Provinz erlässt Vorschriften zur Koordination der Ausführung von Funktionen, Aufgaben und Befugnissen zwischen dem Grundbuchamt, den Zweigstellen des Grundbuchamts und den Behörden mit Zuständigkeit für Landmanagement auf Kreisebene, den Kreishauptverwaltungen, den Finanzbehörden, den Steuerbehörden und anderen zuständigen Behörden und Einheiten, die nach den folgenden Grundsätzen erfolgen müssen:
a) Sicherstellung einer synchronen, einheitlichen, straffen, rechtzeitigen, öffentlichen und transparenten Durchführung;
b) Die zuständigen Behörden und Einheiten klar bestimmen, die die Leitung und Koordination übernehmen; die Verantwortung und Befugnisse der Leiter der Behörden und Einheiten; Inhalt, Frist und Vorgehensweise für die Durchführung; Informations- und Berichtsregeln;
c) Die gesetzlichen Vorschriften einhalten; im Einklang mit den Funktionen, Aufgaben, Befugnissen und der Organisations- und Arbeitsordnung der einzelnen Behörden und Einheiten stehen.
Artikel 14. Zentrum für Landfonds-Entwicklung
1. Funktionen und Aufgaben des Zentrums für Landfonds-Entwicklung
Das Zentrum für Landfonds-Entwicklung ist eine Organisation zur Entwicklung von Landfonds, eine öffentliche Einrichtung des Staates, die vom Volkskomitee der Provinz gegründet und dem Volkskomitee der Provinz unterstellt wird. Basierend auf der tatsächlichen Situation vor Ort entscheidet das Volkskomitee der Provinz über die Einrichtung eines Zentrums für Landfonds-Entwicklung, das dem Volkskomitee der Distrikte unterstellt ist.
Das Zentrum für Landfonds-Entwicklung hat Rechtspersönlichkeit, ein eigenes Siegel; es darf ein Konto eröffnen und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen tätig sein.
2. Aufgaben des Zentrums für Landfondsentwicklung
a) Verwaltung des Landfonds gemäß Absatz 1 Artikel 113 des Bodengesetzes;
b) Erstellung und Durchführung von Projekten zur Schaffung von Landfonds, um die Versteigerung von Nutzungsrechten für Land zu organisieren;
c) Erstellung und Durchführung von Entschädigungs-, Unterstützungs- und Umsiedlungsplänen bei staatlicher Landrücknahme; Erstellung von Projekten zur Schaffung von Landfonds, um Land gemäß der Bodenpolitik den ethnischen Minderheiten zuzuweisen; Erstellung von Landpreistabellen; Festlegung spezifischer Landpreise nach Anforderung der zuständigen staatlichen Behörden;
d) Organisation der Investition in den Bau und die Entwicklung von Umsiedlungsländern, um der staatlichen Landrücknahme und der wirtschaftlich-sozialen Entwicklung vor Ort zu dienen;
đ) Organisation der Versteigerung von Landnutzungsrechten nach den gesetzlichen Bestimmungen;
e) Erstellung von Listen und Organisation der kurzfristigen Vermietung von Landflächen, die verwaltet werden, aber für die noch keine Zuweisung oder Vermietung genehmigt wurde;
g) Durchführung von Dienstleistungen im Bereich Entschädigung, Unterstützung, Umsiedlung, wenn der Staat Land enteignet, und andere Dienstleistungen im Bereich der Landverwaltung;
h) Joint Ventures, Partnerschaften, Zusammenarbeit mit wirtschaftlichen Organisationen und Einzelpersonen zur Ausführung der gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Verwaltung und Nutzung staatlicher Vermögenswerte übertragenen Aufgaben; die Bestimmungen des Gesetzes über das Autonomie-Mechanismus für öffentliche Serviceeinheiten und andere relevante gesetzliche Bestimmungen;
i) Abschluss von Verträgen über die Anmietung von Organisationen oder Einzelpersonen als Berater oder zur Ausführung der gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen;
k) Verwaltung von Beamten, Arbeitnehmern, Finanzen und Vermögenswerten des Zentrums für Landfondsentwicklung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen; Durchführung der Berichtspflichten gemäß den Vorschriften in den zugewiesenen Arbeitsbereichen.
3. Die Organisationsstruktur, die Arbeitsweise und das Autonomiemechanismus des Zentrums für Landfondsentwicklung erfolgen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für öffentliche Dienstleistungsorganisationen.
4. Finanzquellen des Zentrums für Landfondsentwicklung
a) Haushaltsmittel aus dem Staatshaushalt, die gemäß den Vorschriften für öffentliche Dienstleistungsorganisationen zugewiesen werden;
b) Einnahmen aus beruflichen Aktivitäten, einschließlich:
Mittel zur Durchführung von Entschädigungen, Unterstützung und Umsiedlung, wenn der Staat Land zurückfordert, sowie Mittel zur Verwaltung von Bauinvestitionsprojekten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Mittel zur Verwaltung und Nutzung des zurückgeforderten, geschaffenen und entwickelten Landfonds; Mittel zur Verwaltung und Nutzung von Gebäuden und Grundstücken, die für Umsiedlungen errichtet wurden, gemäß dem von den zuständigen staatlichen Behörden genehmigten Haushaltsplan.
Einnahmen aus dem Verkauf von Unterlagen für die Ausschreibung der Nutzungsrechte an Land, Mittel aus der Organisation der Ausschreibung der Nutzungsrechte an Land, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den spezifischen Vorschriften des Provinzvolkskomitees erzielt werden.
Gewinne aus Joint-Venture- und Kooperationsaktivitäten; Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten.
Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen gemäß abgeschlossenen Verträgen und den gesetzlichen Bestimmungen.
Einnahmen aus der kurzfristigen Vermietung von Landfonds.
Einnahmen aus anderen betriebswirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß den gesetzlichen Vorschriften;
c) Mittel, die aus dem Staatshaushalt zugewiesen werden, aus dem Bodenentwicklungfonds oder dem Investitionsentwicklungsfonds, andere treuhänderisch verwaltete Finanzfonds zur Erfüllung von Aufgaben gemäß den Entscheidungen des Provinzvolkskomitees;
d) Darlehensmittel von Kreditinstituten;
đ) Mittel aus Joint Ventures und Kooperationen zur Durchführung von Programmen, Plänen, Projekten und Vorschlägen, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden;
e) Hilfequellen, Finanzierungen und andere Quellen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
5. Ausgaben und andere Inhalte im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Zentrums für Landfondsentwicklung werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für öffentliche Dienstleistungseinheiten und anderen einschlägigen Gesetzen durchgeführt.
6. Der Provinzvolkskomitee erlässt Vorschriften zur Koordination der Ausübung von Funktionen, Aufgaben und Befugnissen zwischen dem Zentrum für Landfondsentwicklung auf Provinzebene, dem Zentrum für Landfondsentwicklung auf Kreisebene und den Behörden, die für Landmanagement, Finanzwesen sowie anderen relevanten lokalen Einrichtungen zuständig sind, nach den Grundsätzen, die in Absatz 6 von Artikel 13 dieses Dekrets festgelegt sind.
Kapitel III. PLANUNG, PLAN ZUR NUTZUNG VON LAND
Abschnitt 1. PLANUNG, PLAN ZUR NUTZUNG VON LAND AUF VERSCHIEDENEN EBENEN
Artikel 15. Nationaler Landnutzungsplan
1. Der nationale Landnutzungsplan umfasst die folgenden Inhalte:
a) Analyse und Bewertung des aktuellen Zustands der Landnutzung, der Veränderungen in der Landnutzung in den letzten 5 Jahren, der Ergebnisse der Umsetzung des nationalen Landnutzungsplans der vorherigen Periode;
b) Festlegung der Grundsätze und Ziele der Landnutzung zur Erreichung der wirtschaftlich-sozialen Entwicklungsziele im Planungszeitraum;
c) Festlegung der Landnutzungsindikatoren im 5-Jahres-Landnutzungsplan des Landes für Reisfelder, Schutzwälder, Sonderwaldgebiete, für Produktionswälder als Naturwald, für Verteidigungsland, für Sicherheitsland;
d) Bewertung der Auswirkungen des Landnutzungsplans auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt sowie auf die Gewährleistung von Verteidigung und Sicherheit;
d) Lösungen und Ressourcen zur Umsetzung des Flächennutzungsplans umfassen: Lösungen zum Schutz und zur Verbesserung der Böden, Umweltschutz, Anpassung an den Klimawandel; Festlegung der Ressourcen zur Umsetzung des Flächennutzungsplans; Lösungen zur Organisation der Umsetzung und Überwachung des Flächennutzungsplans;
e) Erstellung des Berichts über den Flächennutzungsplan, einschließlich des Gesamtberichts und des nationalen Flächennutzungsdatenbanksystems.
2. Unterlagen zur Genehmigung des nationalen Flächennutzungsplans
a) Antrag zur Genehmigung des nationalen Flächennutzungsplans;
b) Erläuterungsbericht zum nationalen Flächennutzungsplan;
c) Entwurf des Regierungsbeschlusses zur Genehmigung des nationalen Flächennutzungsplans;
d) Zusammenfassender Bericht über die Stellungnahmen von Behörden, Organisationen, Gemeinschaften und Einzelpersonen zum nationalen Flächennutzungsplan; Kopien der Stellungnahmen der Ministerien, ministerialen Behörden und der zuständigen lokalen Behörden; Bericht über die Annahme und Erörterung der Stellungnahmen zum nationalen Flächennutzungsplan.
3. Reihenfolge und Verfahren zur Prüfung und Genehmigung des nationalen Landnutzungsplans
a) Das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt legt dem Ministerpräsidenten die Bildung des Prüfungsausschusses für den nationalen Landnutzungsplan vor;
b) Das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt sendet die Unterlagen des Landnutzungsplans an die Mitglieder des Prüfungsausschusses für den nationalen Landnutzungsplan, um deren Stellungnahmen einzuholen;
c) Innerhalb von höchstens 15 Tagen nach Erhalt der gültigen Unterlagen senden die Mitglieder des Prüfungsausschusses für den nationalen Landnutzungsplan schriftliche Stellungnahmen an das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt;
d) Nach Einholung der Stellungnahmen organisiert der Vorsitzende des Ausschusses eine Sitzung des Prüfungsausschusses für den nationalen Landnutzungsplan;
đ) Nach der Sitzung des Prüfungsausschusses vervollständigt das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt die Unterlagen des nationalen Landnutzungsplans und legt diesen der Regierung zur Genehmigung vor.
4. Der Fall der Anpassung des nationalen Landnutzungsplans wird wie bei den Inhalten der Aufstellung des nationalen Landnutzungsplans gemäß diesem Artikel durchgeführt.
5. Das Ministerium für Naturalressourcen und Umwelt legt die Technik für die Aufstellung und Anpassung des nationalen Landnutzungsplans fest.
Artikel 16. Einholung von Meinungen zum nationalen Landnutzungsplan
Die Einholung von Meinungen zum nationalen Landnutzungsplan wird gemäß den folgenden Bestimmungen durchgeführt:
1. Die Adressaten der Einholung von Meinungen über den nationalen Landnutzungsplan umfassen den Zentralausschuss der Vaterländischen Front Vietnams, die Ministerien, gleichgestellte Behörden und die Volkskomitees der Provinzen.
2. Die Inhalte des Entwurfs des nationalen Landnutzungsplans, zu denen Meinungen eingeholt werden, mit Ausnahme von Inhalten, die staatliche Geheimnisse betreffen, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Einholung von Meinungen des Zentralausschusses der Vaterländischen Front Vietnams, der Ministerien, gleichgestellten Behörden und der zuständigen Volkskomitees der Provinzen über den nationalen Landnutzungsplan wird wie folgt durchgeführt:
a) Die nationale Behörde für Landnutzungsplanung sendet die Unterlagen zum nationalen Landnutzungsplan zur Stellungnahme;
b) Die zu konsultierenden Behörden sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Unterlagen zum Landnutzungsplan schriftlich zu antworten.
4. Die nationale Behörde für Landnutzungsplanung ist verantwortlich für die Zusammenstellung, Aufnahme und Begründung der Stellungnahmen, bevor der nationale Landnutzungsplan zur Genehmigung vorgelegt wird.
Artikel 17. Organisation der Erstellung und Umsetzung des nationalen Landnutzungsplans
1. Nach der Genehmigung der nationalen Landnutzungsplanung legt das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt der Regierung den nationalen Landnutzungsplan zur Genehmigung vor.
2. Nachdem der nationale Landnutzungsplan genehmigt wurde, legt das Ministerium für Ressourcen und Umwelt dem Premierminister die Zuteilung der Landnutzungskennzahlen für den Planungszeitraum für die Verwaltungseinheiten auf Provinzebene, das Verteidigungsministerium und das Innenministerium vor.
3. Das Ministerium für Ressourcen und Umwelt kontrolliert und überwacht die Umsetzung der im nationalen Landnutzungsplan festgelegten Landnutzungskennzahlen, die vom Premierminister zugeteilt wurden.
4. Die Volkskomitees der Provinzen sind dafür verantwortlich, auf Grundlage der vom Premierminister im nationalen Landnutzungsplan zugeteilten Landnutzungskennzahlen die Organisation der Aufstellung, Anpassung und Umsetzung von Plänen und Landnutzungsprogrammen entsprechend der zugeteilten Landnutzungskennzahlen zu leiten.
Artikel 18. Provinzialer Landnutzungsplan
1. Inhalte der Aufstellung eines provinzialen Landnutzungsplans
a) Analyse und Bewertung der natürlichen, wirtschaftlichen, sozialen Faktoren, der Ressourcen und des Kontexts der Provinz sowie der Region, die direkt die Landnutzung der Provinz beeinflussen;
b) Analyse und Bewertung der Lage der Verwaltung und Nutzung von Land gemäß den Inhalten der staatlichen Landverwaltung, die in Artikel 20 des Landgesetzes in Bezug auf die Nutzung von Land auf Provinzebene festgelegt sind;
c) Analyse und Bewertung des derzeitigen Landgebrauchs, der Veränderungen in der Landnutzung in den letzten 10 Jahren und der Ergebnisse der Umsetzung der Nutzung des Landplans der vorherigen Periode nach den im Artikel 9 des Landgesetzes und in den Artikeln 4, 5 und 6 dieses Dekrets festgelegten Landarten;
d) Zusammenfassung und Bewertung der Bodenqualität, des Landpotenzials, der Bodenverschmutzung und der Bodendegradation auf Grundlage der Ergebnisse der Umsetzung der in Artikel 53 und Absatz 3 des Artikels 55 des Landgesetzes festgelegten Inhalte in der Provinz;
đ) Festlegung der Ansichten und Ziele der Landnutzung während der Planungsperiode;
e) Vorhersage der Trends der Landnutzungsänderungen während der Planungsperiode;
g) Ausrichtung der Bodennutzung im Zeitraum der 10-Jahres-Planung, Planungsperspektive der Bodennutzung von 20 bis 30 Jahren verbunden mit Raumnutzung, Zoneneinteilung der Bodennutzung auf der Grundlage des Bodenpotenzials, um den Bedarf an Bodennutzung für die wirtschaftlich-soziale Entwicklung zu decken; Sicherstellung der Landesverteidigung und Sicherheit; Umweltschutz, Katastrophenvermeidung und -bekämpfung, Anpassung an den Klimawandel im Provinzgebiet;
h) Festlegung von Indikatoren für die Bodennutzung nach Bodentyp, einschließlich der Indikatoren für die Bodennutzung, die durch die nationale Bodennutzungsplanung der Provinz zugewiesen werden, und der Fläche der übrigen Bodentypen, die in Artikel 9 des Bodengesetzes und den Artikeln 4, 5 und 6 dieses Dekrets nach dem Bedarf der Bodennutzung auf Provinzebene bis hin zu jeder Verwaltungseinheit auf Kreisebene festgelegt sind;
i) Planung der Bodennutzung für jede 5-Jahres-Periode gemäß den Bestimmungen in Buchstabe h dieses Absatzes bis hin zu jeder Verwaltungseinheit auf Kreisebene;
k) Bewertung der Auswirkungen des Landnutzungsplanentwurfs auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt sowie die Gewährleistung von Verteidigung und Sicherheit;
l) Maßnahmen und Ressourcen zur Umsetzung des Landnutzungsplans, einschließlich: Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung des Bodens, zum Umweltschutz, zur Katastrophenvorsorge, zur Anpassung an den Klimawandel; Festlegung der Ressourcen für die Umsetzung des Landnutzungsplans; Maßnahmen zur Organisation der Umsetzung und zur Überwachung der Umsetzung des Landnutzungsplans.
2. Erstellung von Karten, Aufbau und Aktualisierung der Landnutzungsplandaten auf Provinzebene in der nationalen Bodendatenbank
a) Das Kartensystem umfasst: Karte des aktuellen Bodennutzungsstatus auf Provinzebene, Landnutzungsplan-Karte auf Provinzebene, thematische Karten. Die Kartenerstellung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften zur Kartenerstellung;
b) Erstellung und Aktualisierung von Flächennutzungsplandaten, einschließlich Raumdatenelementen und Attributdaten.
3. Unterlagen zur Genehmigung des Flächennutzungsplans auf Provinzebene
a) Vorlage des Provinzvolkskomitees;
b) Beschluss des Provinzvolksrats;
c) Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan;
d) Kartensystem und begleitende Daten (Papierform oder digitale Form);
đ) Bericht über die Aufnahme und Erklärung der Stellungnahmen des Prüfungsausschusses;
e) Entwurf der Entscheidung des Premierministers zur Genehmigung des Flächennutzungsplans auf Provinzebene.
4. Verfahren und Schritte zur Prüfung und Genehmigung des Flächennutzungsplans auf Provinzebene
a) Die für die Verwaltung von Land auf Provinzebene zuständige Behörde vervollständigt die Unterlagen zum Flächennutzungsplan der Provinz und berichtet dem Provinzvolkskomitee, um sie dem Provinzvolksrat zur Genehmigung vorzulegen, bevor das Provinzvolkskomitee sie dem Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt zur Prüfung vorlegt;
b) Innerhalb von höchstens 07 Arbeitstagen ab dem Tag des Erhalts der vollständigen Unterlagen zur Einholung von Stellungnahmen sendet das Ministerium für Naturressourcen und Umwelt die Unterlagen zur landesweiten Flächennutzungsplanung an die Mitglieder des Landesrats für die Überprüfung der Flächennutzungsplanung, um Stellungnahmen einzuholen;
c) Innerhalb von höchstens 15 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Unterlagen zur Einholung von Stellungnahmen sind die Mitglieder des Landesrats für die Überprüfung der Flächennutzungsplanung verpflichtet, ihre schriftlichen Stellungnahmen an das Ministerium für Naturressourcen und Umwelt zu senden;
d) Innerhalb von höchstens 10 Tagen nach Ablauf der Frist zur Einholung von Stellungnahmen organisiert das Ministerium für Naturressourcen und Umwelt eine Sitzung des Landesrats für die Überprüfung der Flächennutzungsplanung;
đ) Innerhalb von höchstens 07 Arbeitstagen ab dem Tag der Sitzung des Überprüfungsausschusses sendet das Ministerium für Naturressourcen und Umwelt die Mitteilung über die Ergebnisse der Überprüfung der Flächennutzungsplanung an den Provinzvolksausschuss;
e) Die Provinz-Versammlung hat die Verantwortung, die Meinungen des Prüfungsausschusses aufzunehmen und zu erläutern, die Unterlagen zur Landnutzungsplanung auf Provinzebene zu vervollständigen, bevor die Provinz-Versammlung sie dem Premierminister zur Genehmigung vorlegt.
5. Im Falle einer Anpassung der Landnutzungsplanung auf Provinzebene wird diese wie bei der Erstellung der Landnutzungsplanung auf Provinzebene gemäß diesem Artikel durchgeführt.
6. Das Ministerium für Ressourcen und Umwelt regelt die technischen Vorschriften für die Erstellung und Anpassung der Landnutzungsplanung auf Provinzebene.
Artikel 19. Landnutzungsplan der zentral direkt unterstellten Stadt
1. Die Inhalte des Landnutzungsplans der zentral direkt unterstellten Stadt für den Fall, dass keine Landnutzungsplanung auf Provinzebene gemäß Absatz 5 Artikel 65 des Bodenrechtsgesetzes erstellt werden muss, umfassen:
a) Analyse und Bewertung des aktuellen Standes der Bodennutzung, der Veränderungen der Bodennutzung in den letzten 5 Jahren, der Ergebnisse der Umsetzung des vorherigen städtischen Bodennutzungsplans nach den in Artikel 9 des Bodengesetzes vorgeschriebenen Bodenarten sowie den Artikeln 4, 5 und 6 dieses Erlasses;
b) Analyse der Ziele und Indikatoren für die sozioökonomische Entwicklung, Verteidigung, Sicherheit, Umweltschutz und Entwicklung der Infrastruktur während des Planungszeitraums; auf der Grundlage des genehmigten allgemeinen städtischen Plans gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Stadtplanung, des mittelfristigen öffentlichen Investitionsplans und der Fähigkeit, Investitionsmittel anzuziehen, um die Bodennutzungsindikatoren während des Planungszeitraums zu bestimmen;
c) Bestimmung der Flächennutzungskennzahlen im Fünfjahresplan für die Bodennutzung der zentralverwalteten Stadt für die in Artikel 9 des Bodengesetzes und in den Artikeln 4, 5 und 6 dieses Dekrets festgelegten Bodenarten bis hin zu jeder Verwaltungseinheit auf Kreisebene;
d) Bestimmung der Fläche, die für die Nutzungsänderung des Bodens gemäß Absatz 1 von Artikel 121 des Bodengesetzes im Planungszeitraum erforderlich ist, bis hin zu jeder Verwaltungseinheit auf Kreisebene;
d) Bestimmung der Fläche der Landaufschüttungsgebiete im Planungszeitraum bis hin zu jeder Verwaltungseinheit auf Kreisebene;
e) Bestimmung der ungenutzten Flächen, die im Planungszeitraum genutzt werden sollen, bis hin zu jeder Verwaltungseinheit auf Kreisebene;
g) Erstellung thematischer Karten: Reisbauflächen, Schutzwaldflächen, spezielle Waldflächen, Produktionswaldflächen wie Naturwald;
h) Erstellung des erläuternden Berichts zum Bodennutzungsplan der zentralverwalteten Stadt;
i) Das Produktset des 5-Jahres-Landnutzungsplans der zentral regierten Stadt umfasst: erläuternder Bericht, Daten des 5-Jahres-Landnutzungsplans.
2. Unterlagen zur Genehmigung des Landnutzungsplans für die zentral regierte Stadt, einschließlich:
a) Vorlage des Volkskomitees der zentral regierten Stadt;
b) Beschluss des Stadtvolksrats der zentral regierten Stadt;
c) Erläuternder Bericht zum Landnutzungsplan;
d) System von Diagrammen und beigefügten Daten (Papier- oder digitale Form);
đ) Bericht über die Aufnahme und Erklärung der Stellungnahmen des Prüfungsausschusses;
e) Entwurf der Entscheidung des Premierministers zur Genehmigung des Landnutzungsplans der zentral regierten Stadt.
3. Reihenfolge und Verfahren zur Prüfung und Genehmigung des 5-Jahres-Landnutzungsplans der zentral regierten Stadt
a) Die für die Landverwaltung zuständige Behörde der direkt zentral verwalteten Stadt legt dem Volkskomitee der direkt zentral verwalteten Stadt den Vorschlag zur Einrichtung des Ausschusses zur Prüfung des 5-Jahres-Landnutzungsplans der direkt zentral verwalteten Stadt vor;
b) Innerhalb von höchstens 5 Arbeitstagen ab dem Tag der Entscheidung über die Einrichtung des Ausschusses ist die für die Landverwaltung zuständige Behörde der direkt zentral verwalteten Stadt verpflichtet, die Unterlagen zum Landnutzungsplan an die Mitglieder des Ausschusses zur Prüfung des Landnutzungsplans der direkt zentral verwalteten Stadt zu senden, um deren Meinungen einzuholen;
c) Innerhalb von höchstens 15 Tagen nach Erhalt der ordnungsgemäßen Unterlagen geben die Mitglieder des Ausschusses zur Prüfung des Landnutzungsplans der direkt zentral verwalteten Stadt ihre schriftlichen Stellungnahmen an die für die Landverwaltung zuständige Behörde der direkt zentral verwalteten Stadt ab;
d) Innerhalb von höchstens 10 Tagen nach dem Ende der Frist für die Einholung von Stellungnahmen ist die städtische Landverwaltungsbehörde der direkt untergeordneten Stadt verpflichtet, der Volkskommission der direkt untergeordneten Stadt Vorschläge zur Organisation einer Sitzung des Prüfungsausschusses für den städtischen Landnutzungsplan zu unterbreiten;
d) Innerhalb von höchstens 15 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung des Landnutzungsplans vervollständigt die städtische Landverwaltungsbehörde der direkt untergeordneten Stadt die Akten des Landnutzungsplans und berichtet der Volkskommission der direkt untergeordneten Stadt, damit diese den Plan dem Stadtrat der direkt untergeordneten Stadt zur Genehmigung vorlegt, bevor die Volkskommission der direkt untergeordneten Stadt ihn dem Premierminister zur Genehmigung vorlegt.
4. Die Anpassung des Landnutzungsplans der direkt verwalteten Stadt wird gemäß den Bestimmungen zur Erstellung des Landnutzungsplans der direkt verwalteten Stadt nach diesem Artikel durchgeführt.
5. Das Ministerium für Naturalressourcen und Umwelt legt die Technik zur Erstellung und Anpassung des Landnutzungsplans der direkt verwalteten Stadt fest.
Artikel 20. Landnutzungsplanung auf Kreisebene
1. Inhalt der Erstellung des Landnutzungsplans auf Kreisebene
a) Analyse und Bewertung der natürlichen, wirtschaftlichen, sozialen Bedingungen, des aktuellen Umweltzustands und des Klimawandels, die die Landnutzung auf Kreisebene beeinflussen;
b) Analyse und Bewertung der Ressourcen des Kreises und der Provinz, die die Landnutzung auf Kreisebene direkt beeinflussen;
c) Analyse und Bewertung des aktuellen Landnutzungszustands, der Landnutzungsänderungen in den letzten 10 Jahren, der Umsetzungsergebnisse des vorherigen Landnutzungsplans auf Kreisebene nach den in Artikel 9 des Bodenrechtsgesetzes und den Artikeln 4, 5 und 6 dieses Dekrets festgelegten Landkategorien;
d) Analyse und Bewertung der Verwaltungssituation und der Nutzung von Land gemäß den staatlichen Vorschriften über Landverwaltung, die in Artikel 20 des Landgesetzes in Bezug auf die Planung der Landnutzung auf Kreisebene festgelegt sind;
d) Festlegung der Grundsätze und Ziele für die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen, nicht-landwirtschaftlichen Flächen und ungenutzten Flächen in Übereinstimmung mit den Zielen der wirtschaftlich-sozialen Entwicklung und der Landnutzungsplanung während der Planungsperiode; Erfüllung der Anforderungen an wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Verteidigung, Sicherheit, Umweltschutz und Anpassung an den Klimawandel;
e) Prognose der Entwicklungstrends bei der Umstrukturierung der Landnutzung während der Planungsperiode;
g) Festlegung von Nutzungsindikatoren für die verschiedenen Landtypen, einschließlich der von der Landeslandnutzungsplanung für die Kreisebene zugewiesenen Landnutzungsindikatoren und der Fläche der verbleibenden Landtypen gemäß Artikel 9 des Landgesetzes sowie den Artikeln 4, 5 und 6 dieses Dekrets entsprechend dem Landnutzungsbedarf der Kreisebene bis hin zu jeder Verwaltungseinheit auf Gemeindeebene;
h) Aufgliederung des Fünfjahresplans zur Bodennutzung im Rahmen der Bodennutzungsplanung auf Kreisebene und Erstellung des Bodennutzungsplans für das erste Jahr der Planungsperiode gemäß den Bestimmungen in Punkt g dieses Absatzes;
i) Maßnahmen und Ressourcen zur Umsetzung der Bodennutzungsplanung: Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung des Bodens, zum Umweltschutz, zur Katastrophenvorsorge, zur Anpassung an den Klimawandel; Bestimmung der Ressourcen zur Umsetzung der Bodennutzungsplanung; Maßnahmen zur Organisation der Umsetzung und zur Überwachung der Umsetzung der Bodennutzungsplanung.
2. Kartierung, Erstellung und Aktualisierung der Flächennutzungsplanungsdaten auf Kreisebene in die nationale Bodendatenbank
a) Das Kartensystem umfasst: die aktuelle Landnutzungskarte auf Kreisebene; die Landnutzungsplanungskarte auf Kreisebene. Die Erstellung der Karten wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Erstellung von Karten durchgeführt;
b) Aufbau und Aktualisierung der Planungsdaten zur Bodennutzung auf Kreisebene, einschließlich Raumdaten und Attributdaten.
3. Akten für die Genehmigung des Landnutzungsplans auf Kreisebene
a) Antrag des Kreises Volkskomitees;
b) Beschluss des Kreistags;
c) Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan;
d) Kartensystem und begleitende Daten (Papierform oder digitale Form);
c) Bericht über Annahme und Erklärung der Meinungen des Prüfungsausschusses;
d) Entwurf des Beschlusses des Provinzvolkskomitees zur Genehmigung des Landnutzungsplans auf Kreisebene.
4. Verfahren und Abläufe für die Prüfung und Genehmigung des Landnutzungsplans auf Kreisebene
a) Die Behörde mit Zuständigkeit für die Landverwaltung auf Kreisebene vervollständigt die Unterlagen zur Kreisebene-Landnutzungsplanung und berichtet dem Kreistagsausschuss zum Beschluss, bevor der Kreistag die Unterlagen der Behörde mit Zuständigkeit für die Landverwaltung auf Provinzebene zur Prüfung vorlegt; für Gemeinden ohne Kreistagsausschuss legt der Kreistag die Unterlagen der Behörde mit Zuständigkeit für die Landverwaltung auf Provinzebene zur Prüfung vor;
b) Innerhalb von nicht mehr als 5 Arbeitstagen ab dem Tag des vollständigen Erhalts der Unterlagen zur Einholung von Stellungnahmen ist die Behörde mit Zuständigkeit für die Landverwaltung auf Provinzebene verpflichtet, die Unterlagen zur Landnutzungsplanung an die Mitglieder des Prüfungsausschusses zur Stellungnahme zu übermitteln;
c) Innerhalb von nicht mehr als 15 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Unterlagen zur Stellungnahme übermitteln die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre schriftlichen Stellungnahmen an die Behörde mit Zuständigkeit für die Landverwaltung auf Provinzebene;
d) Innerhalb von höchstens 10 Tagen ab dem Tag des Abschlusses der Frist für die Meinungsäußerung ist die zuständige Provinzbehörde für Landverwaltung verpflichtet, eine Sitzung des Prüfungsausschusses zu organisieren und die Mitteilung über das Ergebnis der Landnutzungsplanprüfung an den Bezirk zu senden;
d) Innerhalb von höchstens 10 Tagen ist die Bezirksverwaltung verpflichtet, die Meinungen des Prüfungsausschusses zu übernehmen und zu erläutern, um die Unterlagen des Landnutzungsplans zu vervollständigen und an die zuständige Provinzbehörde für Landverwaltung zu übermitteln;
e) Innerhalb von höchstens 10 Tagen ab dem Tag des Eingangs vollständiger und gültiger Unterlagen legt die zuständige Provinzbehörde für Landverwaltung den Landnutzungsplan der gleichen Verwaltungsebene zur Genehmigung vor.
5. Im Falle der Anpassung des Landnutzungsplans auf Bezirksebene wird das Verfahren wie bei der Aufstellung des Landnutzungsplans auf Bezirksebene nach den Bestimmungen dieses Artikels durchgeführt.
6. Das Ministerium für Ressourcen und Umwelt regelt die technischen Vorschriften für die Erstellung und Anpassung der Landnutzungsplanung auf Kreisebene.
Artikel 21. Jährlicher Landnutzungsplan auf Kreisebene
1. Die Grundlagen, Kriterien und Inhalte des jährlichen Landnutzungsplans auf Kreisebene werden gemäß den Bestimmungen in den Absätzen 1, 2 und 3 von Artikel 67 des Bodengesetzes durchgeführt.
2. Die in Buchstabe b, c, d Absatz 3 und Absatz 4 von Artikel 67 des Bodengesetzes festgelegten Inhalte werden mit Standort, Fläche und genauen Grenzen bis auf die Verwaltungseinheit auf Gemeindebene bestimmt.
3. Zusammenstellung des Landnutzungsbedarfs bei der Erstellung des Landnutzungsplans auf Kreisebene
a) Anlagen und Projekte gemäß Artikel 78 und Artikel 79 des Bodengesetzes, die im Planungsjahr durchgeführt werden, für die jedoch noch keine Dokumente gemäß Absatz 4 von Artikel 67 des Bodengesetzes vorliegen;
b) Für Investitionsprojekte und Fälle, in denen Einzelpersonen die Nutzung von Land ändern möchten, muss die zuständige staatliche Behörde gemäß Absatz 1 des Artikels 121 des Bodengesetzes die Genehmigung erteilen. Diese Fälle fallen nicht unter die Bestimmungen von Absatz 5 des Artikels 116 des Bodengesetzes. Im Fall der Umwidmung von landwirtschaftlichem Land zu Handels- und Dienstleistungsland mit einer Fläche von 0,5 ha oder mehr muss der Bedarf an Landnutzung beim Volkskomitee der Gemeinde registriert und dem Volkskomitee des Bezirks gemeldet werden, um in den jährlichen Landnutzungsplan des Bezirks aufgenommen zu werden.
4. Bestimmung der Fläche, die gemäß Absatz 1 des Artikels 121 des Bodengesetzes umgewidmet werden muss, bis hin zu jeder Verwaltungseinheit auf Gemeindeebene im Planjahr.
5. Festlegung von Maßnahmen zur Organisation der Umsetzung des jährlichen Landnutzungsplans auf Distriktebene.
6. Erstellung einer Karte des jährlichen Landnutzungsplans auf Bezirksniveau.
a) Die jährliche Flächennutzungsplan-Karte auf Kreisebene für Gebiete, in denen Bauwerke oder Projekte liegen, die in der Liste der enteigneten Flächen oder der Umnutzung aufgeführt sind, dargestellt auf der Grundlage der Flächennutzungsplan-Karte auf Kreisebene oder der allgemeinen Planungs- oder Teilplanungs-Karte, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Stadtplanung genehmigt wurde;
b) Karte oder Zeichnung, die Lage, Grenzen, Fläche und Bodenart der in Absatz a genannten Bauwerke oder Projekte bis zum einzelnen Grundstück auf der Grundlage der Katasterkarte darstellt. Wenn keine Katasterkarte vorhanden ist, wird die aktuelle Nutzungskarte auf Gemeindeebene verwendet.
7. Unterlagen zur Genehmigung des jährlichen Flächennutzungsplans auf Kreisebene
a) Antrag des Kreises Volkskomitees;
t) Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan;
c) System von Tabellen, Diagrammen, Karten und zugehörigen Daten (in Papierform oder digital);
d) Entwurf des Beschlusses der Provinzvolkskommission zur Genehmigung des jährlichen Flächennutzungsplans auf Kreisebene.
8. Verfahren und Formalitäten zur Überprüfung und Genehmigung des jährlichen Landnutzungsplans auf Kreisebene
(a) Der Kreisrat sendet die Unterlagen für den jährlichen Landnutzungsplan auf Kreisebene an die zuständige staatliche Behörde für Landmanagement auf Provinzebene zur Prüfung;
(b) Innerhalb von höchstens 5 Arbeitstagen nach Erhalt vollständiger Unterlagen sendet die zuständige staatliche Behörde für Landmanagement auf Provinzebene die Unterlagen des jährlichen Landnutzungsplans auf Kreisebene an die zuständigen Ämter und Abteilungen zur Stellungnahme;
(c) Innerhalb von höchstens 15 Tagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen sind die Ämter und Abteilungen verpflichtet, ihre schriftliche Stellungnahme an die zuständige staatliche Behörde für Landmanagement auf Provinzebene zu senden;
(d) Innerhalb von höchstens 5 Arbeitstagen nach Ablauf der Frist für die Stellungnahme fasst die zuständige staatliche Behörde für Landmanagement auf Provinzebene die Ergebnisse zusammen und sendet die Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung der Unterlagen des jährlichen Landnutzungsplans auf Kreisebene an den Kreisrat, damit die Unterlagen vervollständigt werden.
đ) Basierend auf den Unterlagen des jährlich vom Landkreis erstellten und fertiggestellten Landnutzungsplans legt die für das Landmanagement zuständige Behörde auf Provinzebene den Entwurf dem Provinzvolkskomitee zur Genehmigung vor, und zwar vor dem 31. Dezember jedes Jahres.
9. Im Verlauf der Umsetzung des jährlich vom Landkreis aufgestellten Landnutzungsplans leitet das Provinzvolkskomitee das Kreisvolkskomitee an, den Landnutzungsplan des Landkreises jährlich zu erstellen oder anzupassen, basierend auf den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Die Anpassung des jährlich vom Landkreis aufgestellten Landnutzungsplans erfolgt nach dem Verfahren zur Erstellung des jährlich vom Landkreis aufgestellten Landnutzungsplans, wie in diesem Artikel festgelegt.
10. Das Ministerium für Ressourcen und Umwelt legt die technischen Vorschriften für die Erstellung und Anpassung des jährlich vom Landkreis aufgestellten Landnutzungsplans fest.
Abschnitt 2. GRUNDSÄTZE, KRITERIEN FÜR DIE ZUTEILUNG VON LANDNUTZUNGSZIELEN, BEDINGUNGEN FÜR BERATUNGSORGANISATIONEN BEI DER PLANUNG
Artikel 22. Grundsätze und Kriterien für die Zuteilung von Landnutzungszielen
1. Grundsatz der Zuteilung von Landnutzungszielen
a) Die Zuweisung der Landnutzungsquoten stellt sicher, dass der Bedarf der verschiedenen Branchen und Sektoren an Land gedeckt wird, entsprechend dem Landpotenzial der Region; sie nutzt die Landressourcen effizient, um die Ziele der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu erreichen; gewährleistet die nationale Verteidigung und Sicherheit; schützt die Umwelt, beugt Naturkatastrophen vor und passt sich dem Klimawandel an;
b) Gewährleistet die Übereinstimmung mit den Landnutzungsrichtlinien in der nationalen Gesamtplanung, der nationalen Landnutzungsplanung und den relevanten nationalen Branchenplanungen;
c) Die Zuweisung der Landnutzungskennzahlen muss den Bedingungen von Boden, Investitionsressourcen, Arbeitskräften und technischer Infrastruktur jeder Region entsprechen;
d) Priorität hat die Fläche, die den Anforderungen der Entwicklung eines synchronisierten Infrastruktursystems entspricht, um die räumliche Entwicklung zwischen Branchen und Regionen, Wirtschaftskorridoren und den Entwicklungszentren des Landes zu verbinden; Flächen, die den Bedarf an Bildung, Gesundheitswesen, Soziales, Kultur, Sport, Sozialwohnungen und Unterkünften für die Volksverteidigungskräfte abdecken;
d) Die Zuweisung von Planungs- und Landnutzungskennzahlen basiert auf der Berücksichtigung der Ergebnisse der Landnutzungsplanung und -durchführung der vorherigen Periode oder den Ergebnissen der Stadtplanung für Gebiete, die keine Landnutzungspläne erfordern, sowie auf der Ausrichtung der Landnutzung für die nächste Phase.
2. Kriterien für die Zuweisung nationaler Landnutzungskennzahlen an die Regionen
a) Für Ackerland, das auf der Grundlage des Ist-Zustands, der Landnutzungsänderungen und der Ergebnisse der Umsetzung der Zielvorgaben des vorherigen Landnutzungsplans bestimmt wird; die Ausrichtung der sozioökonomischen Entwicklung entsprechend den Potenzialen und Vorteilen der einzelnen Regionen; die Sicherstellung der Erhaltung von Ackerland in Gebieten mit hoher Produktivität und Qualität; Gebiete mit Potenzial für Landflächen, die für den Reisanbau vorteilhaft sind; der Bedarf an der Umwidmung von Ackerland für nicht-landwirtschaftliche Zwecke und andere Zwecke;
b) Für Schutzwaldflächen, Spezialwaldflächen und Produktionswaldflächen handelt es sich um natürlichen Wald, der auf der Grundlage der nationalen Forstwirtschaftsplanung, der Strategie zur Entwicklung der Forstwirtschaft, der Umweltschutzplanung, der Gesamtplanung zum Erhalt der biologischen Vielfalt sowie des aktuellen Zustands, der Veränderungen der Landnutzung, der Umsetzung der Zielvorgaben der vorherigen Forstflächenplanung, der Möglichkeiten und Ressourcen zur Nutzung von bisher nicht für forstwirtschaftliche Zwecke genutzten Flächen (Neuanpflanzung, Wiederaufforstung) und des Bedarfs an der Umwandlung von Waldflächen für nichtlandwirtschaftliche und andere Zwecke bestimmt wird;
c) Für Verteidigungsland und Sicherheitsland wird dies auf der Grundlage des aktuellen Nutzungszustands von Verteidigungsland und Sicherheitsland bestimmt; des Bedarfs an Landnutzung zur Sicherstellung der Ziele der Verteidigung und nationalen Sicherheit; der Nutzungskennzahlen für Verteidigungsland und Sicherheitsland, die vom Nationalen Parlament beschlossen wurden; des Bedarfs an Verteidigungsland, der vom Verteidigungsministerium vorgeschlagen wird, des Bedarfs an Sicherheitsland, der vom Innenministerium für jede Region vorgeschlagen wird.
3. Kriterien für die Verteilung der Kennzahlen in der landesweiten Bodennutzungsplanung auf die Bodennutzungsplanung der Bezirke
a) Für Reisanbauflächen und Flächen für andere einjährige Pflanzen: Zusätzlich zu den in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels festgelegten Kriterien wird dies auf der Grundlage der Ausrichtung der Landnutzung in der Landesplanung bestimmt; des Bedarfs an Landnutzung, der Möglichkeit der Umstrukturierung der landwirtschaftlichen Landnutzung in Übereinstimmung mit der sozioökonomischen Entwicklung jeder Region;
b) Für Schutzwaldflächen, besonders ausgewiesene Waldflächen, Produktionswaldflächen und Flächen für Dauerpflanzungen: Zusätzlich zu den in Absatz b, Punkt 2 dieses Artikels festgelegten Kriterien werden sie auch auf der Grundlage der Landnutzungsorientierung in der Provinzplanung bestimmt; des Ist-Zustands, der Vorteile, des Potenzials, der Entwicklungsorientierung von Dauerpflanzungen in Verbindung mit der Wertschöpfungskette der Region, der Vorteile des örtlichen Gebiets; Anforderungen an die Walddeckungsrate;
c) Für Verteidigungsland, Sicherheitsland: Zusätzlich zu den in Punkt c Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Kriterien wird es auf der Grundlage der Landnutzungsrichtlinien in der Provinzplanung bestimmt; dem aktuellen Stand der Nutzung von Verteidigungsland und Sicherheitsland, dem Bedarfsbedarf an Landnutzung, der Möglichkeit der Zuweisung von Land für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke der lokalen Gebietskörperschaft entsprechend der genehmigten Verteidigungslandnutzungsplanung und Sicherheitslandnutzungsplanung;
d) Für konzentrierte Viehzuchtflächen wird es auf der Grundlage des aktuellen Stands, der Veränderungen in der Landnutzung; den Ergebnissen der Umsetzung der Landnutzungsziele im vorherigen Planungszeitraum; der Landnutzungsrichtlinien in der Provinzplanung; der Strategie zur Entwicklung der Viehzucht; des Projekts zur Entwicklung von seuchenfreien Viehzuchtgebieten; des Bedarfs an Land für die Entwicklung der konzentrierten Viehzucht bestimmt;
d) Für Fischerei- und Aquakulturland wird dies auf der Grundlage des Ist-Zustands, der Änderungen in der Landnutzung; der Ergebnisse der Umsetzung der Landnutzungskennzahlen im vorherigen Planungszeitraum; der Landnutzungsrichtungen im Landesplan; der Planung zum Schutz und zur Nutzung der Fischereiressourcen; der Vorteile und Potenziale des Landes für die Fischzucht; des Bedarfs an Landnutzung für die Fischzucht bestimmt.
e) Für Salzanbauflächen wird dies auf der Grundlage des Ist-Zustands, der Änderungen in der Landnutzung; der Ergebnisse der Umsetzung der Landnutzungskennzahlen im vorherigen Planungszeitraum; der Landnutzungsrichtungen im Landesplan; des Entwicklungsplans für die Salzindustrie; des Bedarfs an Landnutzung für den Salzanbau bestimmt.
g) Für Wohnland im ländlichen Raum und Wohnland in städtischen Gebieten wird dies auf der Grundlage der nationalen Wohnungsbauentwicklungsstrategie, des Wohnungsbauentwicklungsprogramms gemäß den Bestimmungen des Wohnrechts bestimmt; dem aktuellen Stand der Nutzung von städtischem Wohnland und ländlichem Wohnland; den Flächenstandards für Landnutzung; den Bauvorschriften; den Grenzwerten für die Zuweisung von Wohnland; der Bevölkerungsprognose, der Urbanisierungsgeschwindigkeit; der Entwicklung des Immobilienmarktes; den Ergebnissen der Umsetzung der Landnutzungsindikatoren im vorherigen Planungszeitraum; den Nutzungsvorgaben im Provinzplan; den Entwicklungsrichtlinien für das städtische und ländliche System entsprechend den Potenzialen und Vorteilen der jeweiligen Region;
h) Für Grundstücke, die für den Bau von Dienststellen bestimmt sind, wird dies auf Grundlage des Ist-Zustands, der Veränderungen in der Landnutzung; des Bedarfs an Landnutzung, der Ergebnisse der Umsetzung der Landnutzungskennzahlen im vorangegangenen Planungszeitraum; der Ausrichtung der Landnutzung im Provinzplan; der Landnutzungsvorgaben; der Ausrichtung und Planung des Sektors; der nationalen technischen Normen für Bau- und Stadtplanung bestimmt;
i) Für Grundstücke, die für den Bau von sozialen Einrichtungen bestimmt sind, wird dies auf Grundlage des Ist-Zustands, der Veränderungen in der Landnutzung; des Bedarfs an Landnutzung, der Ergebnisse der Umsetzung der Landnutzungskennzahlen im vorangegangenen Planungszeitraum; der Ausrichtung der Landnutzung im Provinzplan; der Landnutzungsvorgaben; der Ausrichtung und Planung des Sektors; der nationalen technischen Normen für Bauplanung bestimmt;
k) Für Industriegebiete, die auf Basis des aktuellen Zustands, der Veränderungen in der Bodennutzung, der Ergebnisse der Umsetzung von Bodennutzungsindikatoren im vorherigen Planungszyklus; der Bodennutzungsausrichtung im Provinzplan; der Nachfrage und Entwicklungsmöglichkeiten der Industrie; der Auslastungsrate von Industriegebieten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Industriegebiete bestimmt werden;
l) Für Industrieparkflächen werden auf der Grundlage des Ist-Zustands, der Veränderungen in der Bodennutzung, des Bedarfs an Boden, der Ergebnisse der Umsetzung der Bodennutzungskennzahlen im vorherigen Planungszeitraum, der Entwicklungsrichtung des Industrieparks, der Bodennutzungsplanungen im Provinzplan, des Bedarfs, der Entwicklungskapazität und der Auslastungsrate des Industrieparks bestimmt;
m) Für Flächen, die für Bergbauaktivitäten genutzt werden, werden auf der Grundlage des Ist-Zustands, der Veränderungen in der Bodennutzung, des Bedarfs an Boden, der Ergebnisse der Umsetzung der Bodennutzungskennzahlen im vorherigen Planungszeitraum, der Bodennutzungsplanungen im Provinzplan, der Strategie und Planung für den Bergbau, des Schutz-, Erkundungs-, Abbau- und Nutzungsplans für mineralische Rohstoffe bestimmt;
n) Für Gewerbe-, Dienstleistungsflächen und Flächen für nichtlandwirtschaftliche Produktionsbetriebe wird die Bestimmung auf der Grundlage des Ist-Zustands, der Veränderungen in der Bodennutzung; des Bedarfs an Flächennutzung, der Ergebnisse der Umsetzung der Flächennutzungsindikatoren im vorherigen Planungszeitraum; der Ausrichtung der Flächennutzung in der Provinzplanung; der nationalen technischen Normen für Bauplanung vorgenommen;
o) Für Flächen, die für öffentliche Zwecke genutzt werden, wird die Bestimmung auf der Grundlage des Ist-Zustands, der Veränderungen in der Bodennutzung; der Ergebnisse der Umsetzung der Flächennutzungsindikatoren im vorherigen Planungszeitraum; der Ausrichtung der Flächennutzung in der Provinzplanung; der nationalen technischen Normen für Bauplanung, der Kategorisierung von Bauwerken gemäß den Vorschriften des Fachrechts; der Flächennutzungsnormen gemäß den Vorschriften des Bodengesetzes und des Fachrechts vorgenommen;
p) Für Religionsgrundstücke, Glaubensgrundstücke, Friedhofsflächen, Leichenhallen, Krematorien, Grundstücke für die Aufbewahrung von Asche wird dies auf der Grundlage des Ist-Zustands, der Änderungen der Bodennutzung; der Ergebnisse der Umsetzung der Bodennutzungskennzahlen im vorherigen Planungszeitraum; der Bodennutzungsrichtlinien im Landesplan; der Bodennutzungsnormen gemäß den Bestimmungen des Bodenrechts und der Fachgesetze bestimmt;
q) Für Flächen mit spezieller Wasseroberfläche, andere nichtlandwirtschaftliche Flächen werden auf der Grundlage des Ist-Zustands, der Veränderungen der Bodennutzung; des Bedarfs an Bodennutzung, der Ergebnisse der Umsetzung der Bodennutzungskennzahlen im vorherigen Planungszyklus; der Ausrichtung der Bodennutzung in der Provinzplanung; der gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Branchenstandards in Bezug auf Bauwerke, die mit der Nutzung von Wasserflächen verbunden sind, zivile Bauwerke; der Möglichkeiten der Nutzung für Zwecke der Aquakultur, Wasserkraftwerke, Bewässerungsanlagen; der Anforderungen zum Schutz der Landesverteidigung, der Sicherheit, des Katastrophenschutzes und der Anpassung an den Klimawandel bestimmt.
Artikel 23. Beratung bei der Erstellung des nationalen Bodennutzungsplans, der Provinz-Bodenplanung, der Bodennutzungsplanung auf Kreisebene, des jährlichen Bodennutzungsplans auf Kreisebene.
1. Bedingungen für Organisationen, die Beratungsdienste zur Erstellung von nationalen Bodennutzungsplänen, Provinz-Bodennutzungsplänen, Bezirks-Bodennutzungsplänen und jährlichen Bodennutzungsplänen auf Bezirksebene anbieten
a) Eine Organisation, die Beratungsdienste zur Erstellung von nationalen Bodennutzungsplänen anbietet, muss mindestens 01 Beratungsexperten haben, der eine der Bedingungen gemäß den Punkten a, b, c und d Absatz 2 dieses Artikels erfüllt, und mindestens 05 Beratungsexperten, die eine der Bedingungen gemäß den Punkten đ, e, g und h Absatz 2 dieses Artikels erfüllen.
b) Organisationen zur Beratung bei der Erstellung von Landnutzungsplänen und -programmen auf provinzieller Ebene müssen mindestens einen Berater haben, der eine der in den Punkten a und b Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt, und mindestens fünf Berater, die eine der in den Punkten c, d, đ, e und g Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen;
c) Organisationen zur Beratung bei der Erstellung von Landnutzungsplänen auf Kreisebene bzw. Jahresprogrammen zur Landnutzung auf Kreisebene müssen mindestens einen Berater haben, der die in Punkt a Absatz 4 dieses Artikels festgelegte Bedingung erfüllt, und mindestens fünf Berater, die eine der in den Punkten b, c, d, đ und e Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen.
2. Der beratende Experte, der das Projekt des nationalen Landnutzungsplans leitet, muss ein Hochschulstudium oder höher in einem Fachgebiet im Zusammenhang mit Landmanagement abgeschlossen haben, über eine Berufserfahrung im Bereich Landnutzungsplanung, Landnutzungsplänen und anderen einschlägigen Fachplanungen von mindestens 9 Jahren verfügen und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Hat mindestens einen nationalen Landnutzungsplan oder einen nationalen Flächennutzungsplan geleitet;
b) Hat mindestens 01 Provinznutzungsplan geleitet;
c) Hat mindestens 01 Provinznutzungsplanungsplan geleitet;
d) Hat mindestens 03 Vorschläge zur Zuweisung von Landparzellen auf Verwaltungseinheiten auf Kreisebene im Provinzplan geleitet;
d) Hat direkt an der Erstellung von mindestens 02 nationalen Landnutzungsplänen teilgenommen;
e) Hat direkt an der Erstellung von mindestens 02 nationalen Landnutzungsprogrammen teilgenommen;
g) Hat direkt an der Erstellung von mindestens 05 Landnutzungsplänen auf Provinzebene teilgenommen;
h) Hat direkt an der Erstellung von mindestens 05 Landnutzungsplänen auf Provinzebene teilgenommen.
3. Der beratende Experte, der für die Erstellung von Landnutzungsplänen und -programmen auf Provinzebene verantwortlich ist, muss über einen Hochschulabschluss oder höher in einem Bereich verfügen, der mit Landmanagement zusammenhängt, mindestens 6 Jahre Berufserfahrung im Bereich Planung, Landnutzungsprogramme und andere einschlägige Fachpläne haben und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Hat die Erstellung von mindestens 03 Landnutzungsplänen auf Kreisebene geleitet;
b) Hat die Erstellung von mindestens 03 jährlichen Landnutzungsplänen auf Kreisebene geleitet;
c) Hat direkt an der Erstellung von mindestens 05 Landnutzungsplänen auf Provinzebene teilgenommen;
d) Hat direkt an der Erstellung von mindestens 05 Landnutzungsprogrammen auf Provinzebene teilgenommen;
đ) Hat direkt an der Erstellung von mindestens 05 Landnutzungsplänen auf Kreisebene teilgenommen;
e) Hat direkt an der Erstellung von mindestens 05 jährlichen Landnutzungsplänen auf Kreisebene teilgenommen;
g) Erfüllt eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen.
4. Der beratende Experte, der die Landnutzungsplanung auf Kreisebene und den jährlichen Landnutzungsplan auf Kreisebene leitet, muss einen Hochschulabschluss oder höher in einem Fachgebiet im Zusammenhang mit Landmanagement haben, mindestens 3 Jahre Berufserfahrung im Bereich Planung, Landnutzung und anderen verwandten Fachplanungen vorweisen können und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Hat mindestens 03 jährliche Landnutzungspläne auf Kreisebene erstellt;
b) Hat direkt an der Erstellung von mindestens 02 landesweiten Landnutzungsplänen teilgenommen;
c) Hat direkt an der Erstellung von mindestens 02 landesweiten Landnutzungsplänen teilgenommen;
d) Hat direkt an der Erstellung von mindestens 05 Landnutzungsplänen auf Kreisebene teilgenommen;
d) Hat direkt an der Erstellung von mindestens 05 jährlichen Landnutzungsplänen auf Kreisebene teilgenommen;
e) Erfüllt eine der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.
5. Die Auswahl von Beratungsorganisationen zur Erstellung von Nationallandnutzungsplänen, Flächennutzungsplänen auf Provinzebene, Flächennutzungsplänen auf Kreisebene sowie jährlichen Landnutzungsplänen auf Kreisebene erfolgt nach den in dem Gesetz über öffentliche Ausschreibungen festgelegten Methoden zur Auswahl von Auftragnehmern; die Aufgabenvergabe und Beauftragung erfolgt gemäß den Vorschriften über die Aufgabenvergabe und Beauftragung zur Bereitstellung staatlich finanzierter Produkte und Dienstleistungen.
Artikel 24. Verantwortung der Beratungsorganisationen bei der Erstellung von Nationallandnutzungsplänen, Flächennutzungsplänen auf Provinzebene, Flächennutzungsplänen auf Kreisebene sowie jährlichen Landnutzungsplänen auf Kreisebene
1. Sie tragen die Verantwortung vor dem Gesetz und der Organisation, die den Nationallandnutzungsplan, den Provinz-Flächennutzungsplan, den Kreis-Flächennutzungsplan sowie den jährlichen Landnutzungsplan auf Kreisebene erstellt, bezüglich der Menge, der Ausführungszeit und der Qualität des Produkts.
2. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Organisationen im Prozess der Erstellung von nationalen Flächennutzungsplänen, Provinzflächennutzungsplänen, Kreisflächennutzungsplänen und jährlichen Kreisflächennutzungsplänen.
3. Forschung und Vorschläge zu Methoden und Vorgehensweisen zur Festlegung von Nutzungskriterien für verschiedene Landarten sowie Vorschläge zur Organisation der Umsetzung bei der Erstellung von nationalen Flächennutzungsplänen, Provinzflächennutzungsplänen, Kreisflächennutzungsplänen und jährlichen Kreisflächennutzungsplänen.
Kapitel IV. RÜCKGABE VON LAND, INANSPRUCHNAHME VON LAND
Abschnitt 1. RÜCKGABE VON LAND ZU DEFENSIVEN UND SICHERHEITSZWECKEN; RÜCKGABE VON LAND ZUR WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN ENTWICKLUNG IM INTERESSE DES STAATES UND DER ÖFFENTLICHKEIT
Artikel 25. Rückgabe von Land zu Verteidigungs- und Sicherheitszwecken zur Durchführung von Projekten der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gemäß Absatz 1 von Artikel 84 des Bodengesetzes
1. Der Volkskomitee der Provinz, in der nach Absatz 1 Artikel 84 des Landgesetzes Land enteignet wird, sendet ein Schriftstück zur Stellungnahme an den Minister des Verteidigungsministeriums oder den Minister des Innenministeriums, beigefügt mit den Unterlagen oder Auszügen aus den Unterlagen des Investitionsprojekts, das für die Enteignung von Land für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke zur wirtschaftlich-sozialen Entwicklung bestimmt ist, sowie dem geplanten Zeitraum der Landenteignung.
Für den Fall von enteignetem Land, das an die örtliche Verwaltung zur Durchführung von Wohnungsprojekten für die Volksstreitkräfte übergeben wird, leiten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium den Vorschlag für die Investitionspolitik und stellen sicher, dass die Wohnungsrichtlinien für Personen der Volksstreitkräfte eingehalten werden.
2. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Schriftstücks gibt der Minister des Verteidigungsministeriums oder der Minister des Innenministeriums eine schriftliche Stellungnahme zur Landenteignung ab.
3. Auf der Grundlage der einheitlichen Stellungnahme des Ministers des Verteidigungsministeriums oder des Ministers des Innenministeriums leitet die Volkskomitees auf Provinzebene die Volkskomitees auf Kreisebene an, die Landrücknahme gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
Artikel 26. Landrücknahme zur Erfüllung von Aufgaben für Verteidigung und Sicherheit gemäß Absatz 2 von Artikel 84 des Bodengesetzes
1. Der Minister des Verteidigungsministeriums oder der Minister des Innenministeriums sendet ein Schreiben zur Einholung der Stellungnahme des Ministeriums für natürliche Ressourcen und Umwelt sowie des Volkskomitees der Provinz, in der das zurückzunehmende Land liegt, bezüglich der Landrücknahme zur Erfüllung von Aufgaben in Verteidigung und Sicherheit, die jedoch noch nicht in den Planungen zur Landnutzung für Verteidigung oder Sicherheit enthalten ist, zusammen mit den Unterlagen oder Kopien der Unterlagen zum Investitionsprojekt, für das das Land zur Erfüllung von Aufgaben in Verteidigung und Sicherheit zurückgenommen werden muss, sowie dem voraussichtlichen Zeitraum der Landrücknahme.
2. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dokuments gibt das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt sowie der Volkskomitee der Provinz, in der das Land enteignet wird, eine schriftliche Stellungnahme zur Enteignung des Landes ab.
3. Nach schriftlicher Stellungnahme des Ministeriums für natürliche Ressourcen und Umwelt sowie des Volkskomitees der Provinz, in der das Land enteignet wird, berichtet der Verteidigungsminister oder der Minister des Inneren dem Premierminister zur Prüfung und Genehmigung der Landenteignung.
4. Basierend auf der Stellungnahme des Premierministers koordinieren das Verteidigungsministerium und das Ministerium des Inneren mit dem Volkskomitee der Provinz, in der das Land enteignet wird, die Leitung des Volkskomitees der Bezirke zur Durchführung der Landenteignung gemäß den Bestimmungen des Landgesetzes.
Artikel 27. Bestimmungen für Fälle, in denen Land für Verteidigung und Sicherheit enteignet werden muss, wie in Absatz 3 Artikel 84 des Landgesetzes festgelegt
1. Die Genehmigung der Landenteignung gemäß Punkt a Absatz 3 Artikel 84 des Landgesetzes erfolgt wie folgt:
a) Im Fall eines Projekts, das auf dem Gebiet einer Verwaltungseinheit auf Provinzebene durchgeführt wird, sendet die Volkskomitees der Provinz, auf deren Gebiet das Land enteignet wird, ein Schreiben zusammen mit dem genehmigten Investitionsprojekt an den Ministerpräsidenten zur Prüfung und Genehmigung der Landenteignung;
b) Im Fall eines Projekts, das auf dem Gebiet von zwei oder mehr Verwaltungseinheiten auf Provinzebene durchgeführt wird, sendet das Ministerium, die Behörde oder die Einheit, die mit der Durchführung des Projekts beauftragt ist, ein Schreiben zusammen mit dem genehmigten Investitionsprojekt an den Ministerpräsidenten zur Prüfung und Genehmigung der Landenteignung;
2. Die Genehmigung der Enteignung von Land und mit dem Land verbundenen Vermögenswerten, die in Punkt c Absatz 3 Artikel 84 des Landgesetzes geregelt ist, erfolgt wie folgt:
a) Das Volkskomitee der Provinz, auf deren Gebiet das Land enteignet wird, sendet ein Schreiben zur Einholung der Meinung des Ministers für Verteidigung oder des Ministers für öffentliche Sicherheit zusammen mit den Unterlagen oder einer Abschrift der Unterlagen des Investitionsprojekts, für das Land für Verteidigungs- oder Sicherheitszwecke enteignet werden muss;
b) Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des in Punkt a dieses Absatzes genannten Schriftstücks gibt der Verteidigungsminister oder der Innenminister eine schriftliche Stellungnahme zur Rücknahme von Land und damit verbundenem Eigentum ab;
c) Nach der Stellungnahme des Verteidigungsministers oder des Innenministers erstellt die Provinzvolkskomitee, in dessen Gebiet sich das rückzunehmende Land befindet, ein schriftliches Berichts an den Premierminister zur Prüfung und Genehmigung der Rücknahme von Land und damit verbundenem Eigentum;
d) Auf Grundlage des vom Premierminister genehmigten Schreibens leitet das Provinzvolkskomitee, in dessen Gebiet sich das rückzunehmende Land befindet, die staatliche Investitionsbehörde an, dem zuständigen Entscheidungsträger die Investitionsentscheidung gemäß den Vorschriften des Gesetzes über öffentliche Investitionen und des Gesetzes über Investitionen im Rahmen von Public-Private-Partnerships vorzulegen;
đ) Auf Grundlage des genehmigten Investitionsprojekts gemäß Punkt d dieses Absatzes führt das zuständige Provinzvolkskomitee die Rücknahme von Land gemäß den Vorschriften durch.
Artikel 28. Verfahren, Abläufe für Entschädigung, Unterstützung, Umsiedlung und Landenteignung für Zwecke der Landesverteidigung und -sicherheit; wirtschaftliche und soziale Entwicklung zum Nutzen des Staates und der Öffentlichkeit
1. Innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum des Erhalts des Schreibens zusammen mit den Projektunterlagen, die vom Investor gesendet wurden, leitet die Einheit oder Organisation, die für die Durchführung von Entschädigungs-, Unterstützungs- und Umsiedlungsaufgaben verantwortlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, eine Prüfung der Grundlagen und Bedingungen der Landenteignung gemäß Artikel 80 des Bodengesetzes zur Erstellung eines Plans für die Landenteignung, der folgende Inhalte umfasst:
a) Kurze Einführung und Informationen über das Projekt, einschließlich: Projektname, Investor, Standort, Fläche, Projektziele, Durchführungszeitplan, rechtliche Grundlagen und andere Informationen;
b) Organisation von Treffen mit Grundstückseigentümern im Gebiet der Enteignung, um Informationen weiterzugeben und Meinungen zu sammeln;
c) Bekanntgabe der Enteignung;
d) Durchführung von Untersuchungen, Vermessungen und Zählungen;
e) Erstellung, Prüfung, Genehmigung und Veröffentlichung des Plans für Entschädigung, Unterstützung und Umsiedlung;
f) Umsetzung des Plans für Entschädigung, Unterstützung und Umsiedlung;
g) Umsetzung der Entscheidung über die Enteignung des Landes;
h) Übergabe des enteigneten Landes an den Investor oder Verwaltung des enteigneten Landes;
i) Einige weitere damit zusammenhängende Inhalte;
j) Voraussichtlicher Zeitplan; Zuweisung der Organisationen und Einheiten für die Umsetzung der Inhalte des Enteignungsplans.
2. Die Rücknahme von Land aus Gründen der Verteidigung und Sicherheit; Entwicklung der Wirtschaft und Gesellschaft zum Nutzen des Staates und der Öffentlichkeit wird nach dem Verfahren und Ablauf durchgeführt, die in Artikel 87 des Landgesetzes festgelegt sind. Die Entscheidung über die obligatorische Bestandsaufnahme erfolgt nach Muster Nr. 01a; die Entscheidung über die Zwangsbestandsaufnahme nach Muster Nr. 01b; die Entscheidung über die Landrücknahme nach Muster Nr. 01c; die Entscheidung über die Zwangsrücknahme von Land nach Muster Nr. 01d im Anhang, der mit diesem Dekret veröffentlicht wird.
Artikel 29. Detaillierte Regelungen zum Verfahren und Ablauf der Landinanspruchnahme
1. Die Entscheidung zur Landinanspruchnahme, das Schriftstück zur Bestätigung der Landinanspruchnahme enthält die folgenden wesentlichen Inhalte:
a) Name, Funktion und Organisationseinheit der Person, die die Landinanspruchnahme entscheidet;
b) Name und Adresse der Person, deren Land in Anspruch genommen wird, oder der Person, die das in Anspruch genommene Land verwaltet oder nutzt;
c) Name und Adresse der Organisation, Name und Adresse der Person, der die Nutzung des in Anspruch genommenen Landes übertragen wird;
d) Zweck und Dauer der Landinanspruchnahme;
d) Lage, Fläche, Bodenart, mit dem Land verbundene Vermögenswerte, die enteignet wurden;
e) Zeitpunkt der Übergabe des enteigneten Landes.
2. Die Rückgabe des enteigneten Landes an den Nutzer nach Ablauf der Enteignungsfrist erfolgt nach den folgenden Bestimmungen:
a) Die zuständige Behörde, die die Enteignung des Landes beschlossen hat, erlässt einen Beschluss über die Rückgabe des enteigneten Landes und sendet diesen an den Landbesitzer;
b) Falls der Besitzer des enteigneten Landes freiwillig dem Staat schenkt, werden die Verfahren zur Übertragung des Nutzungsrechts an dem Land gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt.
3. Verantwortung zur Feststellung der Entschädigungshöhe für Schäden durch die Enteignung des Landes gemäß den folgenden Bestimmungen:
a) Der Vorsitzende des Volkskomitees der Landkreisbehörde, in dessen Gebiet das enteignete Land liegt, ist verantwortlich für die Feststellung der Höhe der Entschädigung für Schäden durch die Enteignung des Landes, außer in den in Absatz b Punkt b festgelegten Fällen;
b) Der Vorsitzende des Volkskomitees der Provinz, in der das enteignete Land liegt, ist verantwortlich für die Festlegung der Entschädigungshöhe für Schäden, die durch die Durchführung der Landenteignung verursacht wurden, im Fall, dass das enteignete Grundstück sich über die Grenzen von zwei oder mehr Verwaltungseinheiten auf Kreisebene erstreckt.
4. Die Zusammensetzung des Rates zur Festlegung der Entschädigungshöhe für Schäden, die durch die Durchführung der Landenteignung verursacht wurden, umfasst:
a) Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Volkskomitees als Vorsitzender des Rates;
b) Mitglieder der Behörden, die für Landverwaltung, Finanzen zuständig sind, sowie andere beteiligte Mitglieder;
c) Vertreter der Behörde desjenigen, der befugt ist, die Entscheidung zur Landenteignung zu treffen;
d) Vertreter des Volksgerichts, der Volksstaatsanwaltschaft auf Kreisebene, in dem das Land liegt;
đ) Vertreter der Vietnamesischen Vaterlandsfront auf Gemeindeebene;
e) Die Person, deren Land enteignet wird, oder deren Vertreter.
Abschnitt 2. RÜCKFORDERUNG VON LAND AUFGRUND VON VERLETZUNGEN DES BODENGESETZES
Artikel 30. Rückforderung von Land bei Landnutzern, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat nicht erfüllen
Die Rückforderung von Land bei Landnutzern, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat nicht erfüllen, erfolgt wie folgt:
1. Ein Landnutzer, der die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat gemäß Absatz 6, Artikel 81 des Bodengesetzes nicht erfüllt, ist ein Fall, in dem der Landnutzer seine Verpflichtungen zur Zahlung der Nutzungsgebühr für Land oder der Pachtgebühr für Land nicht erfüllt oder nicht vollständig erfüllt und von der zuständigen staatlichen Behörde gezwungen wurde, die finanziellen Verpflichtungen gemäß den Gesetzen über die Steuerverwaltung zu erfüllen, aber nicht nachkommt, dann stellt die Steuerverwaltung ein schriftliches Ersuchen zur Rückforderung des Landes aus.
2. Die Steuerbehörde ist verpflichtet, die Mitteilung über die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Fälle zusammen mit den zugehörigen Unterlagen an die für das Landmanagement zuständige Behörde zu senden, um das Verfahren zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zur Enteignung von Land durchzuführen. Die Reihenfolge und das Verfahren der Landenteignung erfolgen gemäß den Bestimmungen in Artikel 32 dieses Dekrets.
Artikel 31. Bestimmungen über höhere Gewalt, die bei der Bearbeitung der in den Absätzen 6, 7 und 8 des Artikels 81 des Bodengesetzes festgelegten Fälle anzuwenden sind
1. Ein Fall höherer Gewalt, der bei der Bearbeitung der in den Absätzen 6, 7 und 8 des Artikels 81 des Bodengesetzes festgelegten Fälle anzuwenden ist, ist ein Ereignis höherer Gewalt und ein objektives Hindernis gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts, das die Nutzung von Land direkt beeinflusst, einschließlich:
a) Naturkatastrophen, Umweltkatastrophen;
b) Brand, Epidemien;
c) Krieg, Notstand in Bezug auf Verteidigung und Sicherheit;
d) Andere Fälle gemäß den Bestimmungen des Rechts über Notstandsbedingungen.
d) Fälle, in denen die zuständige staatliche Behörde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorübergehende Notfallmaßnahmen, Pfändung, Sperrung des Nutzungsrechts von Land oder an das Land gebundenem Eigentum anwendet, und die Landnutzer anschließend die Nutzung des Landes wieder aufnehmen;
e) Verwaltungsentscheidungen, Verwaltungsakte der zuständigen staatlichen Behörde, die ein objektives Hindernis darstellen, das nicht durch das Verschulden des Landnutzers verursacht wurde und direkten Einfluss auf die Landnutzung hat;
g) Andere Fälle, die vom Premierminister auf Vorschlag des Provinzvolkskomitees oder des Ministers des zuständigen Fachministeriums entschieden werden.
2. Der Zeitpunkt für die Berechnung der Verlängerung von höchstens 24 Monaten für Fälle, in denen das Land nicht in Gebrauch genommen wird oder die Nutzung des Landes verspätet erfolgt, ist wie folgt geregelt:
a) Im Fall, dass ein Investitionsprojekt das Land nicht innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Landes nutzt, wird dem Investor erlaubt, die Nutzung des Landes um höchstens 24 Monate ab Beginn des 13. Monats nach der tatsächlichen Übergabe des Landes zu verlängern;
b) Im Fall, dass sich ein Investitionsprojekt 24 Monate hinter dem im Investitionsprojekt vorgesehenen Zeitplan für die Landnutzung zurückstellt, wird der Zeitpunkt zur Berechnung der Verlängerung der Landnutzung um 24 Monate ab dem Beginn des 25. Monats nach dem Zeitpunkt, an dem der Bauabschluss hätte erfolgen müssen, berechnet.
Im Fall, dass das Projekt Land nach einem Zeitplan zugeteilt oder verpachtet wird, gilt die Verlängerung der Landnutzung um höchstens 24 Monate für jeden Teil der Landfläche; der Zeitpunkt zur Berechnung der Verlängerung der Landnutzung um höchstens 24 Monate wird ab Beginn des 25. Monats nach dem Zeitpunkt, an dem der Bauabschluss auf diesem Landabschnitt hätte erfolgen müssen, berechnet;
c) Im Fall, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung oder Kontrolle festgestellt wird, dass das Land seit mehr als 12 Monaten ungenutzt bleibt oder die Nutzung des Landes um mehr als 24 Monate verzögert wurde, wird der Zeitpunkt zur Berechnung der Verlängerung der Landnutzung um nicht mehr als 24 Monate ab dem Tag gerechnet, an dem die zuständige Behörde die Landzuweisung oder Pacht entscheidet. Die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Verlängerung des Zeitplans der Landnutzung wird innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Prüfberichts oder des Kontrollergebnisses erlassen, sofern der Landnutzer schriftlich beantragt.
Die Entscheidung über die Verlängerung des Zeitplans der Landnutzung muss die Fläche des Projekts, die nicht in Nutzung genommen wurde, die Fläche, deren Nutzung verzögert wurde, eindeutig angeben und an die Finanzbehörde übermittelt werden, um die Zahlungen für Landnutzung und Pacht für den verlängerten Zeitraum zu erheben.
d) Land users who have not used the land for more than 12 months or have delayed the progress of land use for more than 24 months and wish to extend the land-use progress must send a written request to the competent People's Committee to consider deciding on the extension.
In case 15 days have passed from the date the state agency issues a document determining the violation and the land user has not submitted a written request for an extension, the competent People's Committee shall decide on the land recovery according to the regulations;
d) The determination of land use fees and land rental fees for the period granted for the extension of land-use progress specified in Clause 8, Article 81 of the Land Law shall be implemented according to the Government's regulations on land use fees and land rental fees.
3. Die Volkskommission auf Provinzebene ist verantwortlich für die Organisation der Überprüfung, Bearbeitung und öffentliche Bekanntmachung auf dem elektronischen Informationsportal der Volkskommission auf Provinzebene von Investitionsprojekten, die innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten keinen Boden in Nutzung genommen haben oder deren Bodennutzungsfortschritt gegenüber dem im Investitionsprojekt festgelegten Fortschritt um 24 Monate verzögert ist; von den Projekten, die verlängert wurden; von Projekten, deren Bodennutzungsfortschritt aus unabwendbaren Gründen verzögert ist; sowie für die Bereitstellung von Informationen zur öffentlichen Bekanntmachung auf dem elektronischen Informationsportal des Ministeriums für natürliche Ressourcen und Umwelt oder der für die Bodennutzung zuständigen Stellen des Ministeriums für natürliche Ressourcen und Umwelt.
4. Die von höherer Gewalt betroffene Zeit wird nicht in die Zeit der Nichtnutzung des Landes oder der Verzögerung bei der Landnutzung gemäß Absatz 8 Artikel 81 des Landgesetzes einbezogen.
Der Vorsitzende des Provinzvolkskomitees bestimmt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen über Fälle höherer Gewalt und der tatsächlichen Durchführung von Investitionsprojekten die durch höhere Gewalt betroffene Zeitspanne für Projekte, die sich im Gebiet einer Provinzverwaltungseinheit befinden. Im Fall von Projekten, die sich über das Gebiet von zwei oder mehr Provinzverwaltungseinheiten erstrecken, prüft der Minister des Ministeriums für natürliche Ressourcen und Umwelt die Vorschläge der betroffenen Vorsitzenden der Provinzvolkskomitees und trifft eine Entscheidung; falls erforderlich, werden die Meinungen der zuständigen Ministerien und Fachbehörden eingeholt.
Artikel 32. Verfahren und Abläufe der Bodenrücknahme aufgrund von Verstößen gegen das Bodengesetz
1. Die Bedingungen für die Rücknahme von Land aufgrund von Verstößen gegen das Bodengesetz sind in Artikel 81 des Bodengesetzes festgelegt.
a) Im Fall, dass ein rechtswidriges Verhalten mit einer Geldbuße für Verwaltungsverstöße geahndet werden muss, hat die zuständige Verwaltungsbehörde innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Erhalts des Dokuments der Behörde, die befugt ist, Verwaltungsverstöße zu sanktionieren, über den Vorschlag zur Rücknahme von Land zu entscheiden, wenn der Landnutzer weiterhin gegen die Vorschriften verstößt, und die zuständige Landverwaltungsbehörde legt der staatlichen Verwaltungsbehörde, die befugt ist, Land zurückzunehmen, Vorschläge gemäß Artikel 83 des Bodengesetzes vor;
b) Für Verstöße, die nicht mit einer Geldbuße für Verwaltungsverstöße geahndet werden, wird die Rücknahme des Landes nach dem Schlussbericht der zuständigen Inspektions- und Prüfbarkeitseinrichtung über den Fall, in dem Land zurückzunehmen ist, durchgeführt.
2. Nach Erhalt des Dokuments und der Unterlagen der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellt die zuständige Landverwaltungsbehörde innerhalb von 30 Tagen die Akten für die Rücknahme des Landes und legt sie der zuständigen Volkskomiteeebene zur Rücknahme des Landes vor. Die Akten umfassen:
a) den Antrag auf Landrücknahme;
b) Entwurf des Beschlusses über die Rücknahme von Land nach dem Muster Nr. 01d im Anhang, der mit diesem Dekret erlassen wird;
c) Die von der zuständigen staatlichen Behörde übermittelten Unterlagen gemäß Absatz 1 dieses Artikels.
3. Innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Unterlagen ist die zuständige Volkskommission verpflichtet, die Rücknahme des Landes der Person, die das Land zurückgibt, dem Eigentümer des mit dem Land verbundenen Vermögens und den Personen mit entsprechenden Rechten und Pflichten (falls vorhanden) mitzuteilen. Die Person, die das Land zurückgibt, der Eigentümer des mit dem Land verbundenen Vermögens und die Personen mit entsprechenden Rechten und Pflichten sind verpflichtet, das Vermögen auf dem Land gemäß der im Rücknahmeschreiben angegebenen Frist zu behandeln, beginnend ab dem Tag des Erhalts des Rücknahmeschreibens, jedoch nicht länger als 45 Tage, außer in den in Buchstabe b Absatz 7 dieses Artikels vorgesehenen Fällen.
4. Innerhalb von 15 Tagen nach dem Ende der Frist für die Mitteilung der Grundstücksrücknahme gemäß Absatz 3 dieses Artikels ist die zuständige Volkskommission dafür verantwortlich, die Entscheidung über die Rücknahme des Grundstücks zu erlassen und die Durchführung der Entscheidung zu organisieren. Falls der Grundstücksnutzer nicht gehorcht, wird die Durchsetzung der Rücknahmeentscheidung zwangsweise durchgeführt.
5. Verantwortlichkeiten derjenigen, deren Grundstück zurückgenommen wird
a) Befolgung der Rücknahmeentscheidung;
b) Übergabe des Grundstücks und der Unterlagen über das Nutzungsrecht des Grundstücks an die in der Rücknahmeentscheidung bezeichneten Behörden oder befugten Personen.
6. Verantwortlichkeiten der zuständigen Volkskommission
a) Mitteilung über die Rücknahme des Grundstücks an den Grundstücksnutzer und Veröffentlichung auf dem Portal oder der elektronischen Informationsseite der Volkskommission der Provinz bzw. des Landkreises;
b) Anweisung zur Behandlung des verbleibenden Werts der Investition in das Grundstück oder in damit verbundenes Eigentum (falls vorhanden) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen;
c) Die Leitung des Landkreises beauftragen, die Vollstreckung der Entscheidung über die Rücknahme des Landes gemäß den Bestimmungen in Artikel 39 dieses Dekrets zu organisieren;
d) Mittel für die Durchführung der Zwangsvollstreckung der Landrücknahme bereitstellen.
7. Behandlung von Vermögenswerten auf dem Land, verbleibender Vermögenswert des Betroffenen der Landrücknahme
a) Im Falle der Landrücknahme gemäß den Bestimmungen in Absatz 6 von Artikel 81 des Bodengesetzes, wird der aus dem Verkauf des Nutzungsrechts des Grundstücks erzielte Betrag, die an das Land gebundenen Vermögenswerte (falls vorhanden) nach Abzug der Zwangsvollstreckungskosten und der Kosten der Auktion gemäß den Vorschriften in den Staatshaushalt eingezahlt, um die finanziellen Verpflichtungen des Nutzers zu begleichen, der verbleibende Betrag wird an den Betroffenen der Landrücknahme und den Eigentümer der an das Land gebundenen Vermögenswerte zurückerstattet.
b) Im Fall der Enteignung von Land gemäß den Bestimmungen in Absatz 7 Artikel 81 des Bodengesetzes hat der Eigentümer des mit dem enteigneten Land verbundenen Eigentums innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag der Enteignungsentscheidung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen das Recht, das Eigentum zu verkaufen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Nutzer des enteigneten Landes sein mit dem Land verbundenes Eigentum nicht verkaufen, und der Staat zahlt keine Entschädigung für das mit dem Land verbundene Eigentum. Der Eigentümer des Eigentums muss das Eigentum selbst abtragen und das Gelände dem Staat innerhalb der in der Enteignungsentscheidung festgelegten Frist zurückgeben; andernfalls ist die zuständige staatliche Behörde berechtigt, die Enteignung des Landes zwangsweise durchzuführen.
Im Fall, dass ein Investor das mit dem Land verbundene Eigentum von der Person mit enteignetem Land kauft, wird das Land vom Staat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zugewiesen oder vermietet.
Abschnitt 3. RÜCKFORDERUNG VON LAND BEI BEENDIGUNG DER NUTZUNG DES GRUNDSTÜCKS NACH DEM GESETZ, FREIWILLIGE RÜCKGABE DES GRUNDSTÜCKS, GEFAHR FÜR DAS MENSCHENLEBEN
Artikel 33. Rückforderung von Land in den in den Absätzen 1, 2 und 3 des Artikels 82 des Landgesetzes vorgesehenen Fällen
1. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Dokuments gemäß den Punkten a, b, d, đ, e und g des Absatzes 5 des Artikels 82 des Landgesetzes legt die für die Verwaltung von Land zuständige Behörde den zuständigen staatlichen Stellen die Rückforderung des Landes vor. Im Falle der Rückforderung nach Punkt c des Absatzes 1 des Artikels 82 des Landgesetzes wird gemäß Absatz 4 des Artikels 172 des Landgesetzes vorgegangen.
2. Die Verantwortung der Person, deren Land zurückgefordert wird, wird gemäß Absatz 5 des Artikels 32 dieses Dekrets wahrgenommen.
3. Die Verantwortung des zuständigen Volkskomitees wird gemäß Absatz 6 des Artikels 32 dieses Dekrets wahrgenommen.
Artikel 34. Rückforderung von Land gemäß Absatz 1 des Artikels 48 des Landgesetzes
1. Der Gemeinderat der Gemeinde, in der sich das Land befindet, sendet ein Schreiben an die für die Landverwaltung zuständige Behörde, wenn festgestellt wird, dass der Landnutzer einer ethnischen Minderheit angehört und das Land gemäß Absatz 1 Artikel 48 des Bodengesetzes zurückgefordert werden muss.
2. Innerhalb von 20 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Schreibens des Gemeinderats der Gemeinde vervollständigt die für die Landverwaltung zuständige Behörde die Unterlagen und legt sie dem zuständigen Gemeinderat zur Rückforderung des Landes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vor.
3. Innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag der Entscheidung über die Landrückforderung legt die für die Landverwaltung zuständige Behörde der zuständigen Behörde den Vorschlag zur Einsetzung eines Bewertungsausschusses vor, um den Wert der mit dem Land verbundenen Vermögenswerte zu bestimmen und den Personen, deren Land zurückgefordert wird, oder den Erbberechtigten Entschädigung zu leisten.
4. Die Feststellung des Wertes von mit dem Boden verbundenen Gütern zur Entschädigung gemäß Absatz 3 dieses Artikels erfolgt wie im Fall der Bodenenteignung durch den Staat gemäß den Artikeln 78 und 79 des Bodengesetzes. Die Entschädigungsmittel werden aus dem Staatshaushalt bereitgestellt, der für die Durchführung der Bodenpolitik gegenüber ethnischen Minderheiten vorgesehen ist.
Artikel 35. Behandlung von mit dem Boden verbundenen Vermögenswerten im Fall der Enteignung von Land gemäß den Punkten a, d und đ Absatz 1 und Absatz 2 des Artikels 82 des Bodengesetzes
1. Im Falle der Bestimmung nach Punkt a Absatz 1 des Artikels 82 des Bodengesetzes erfolgt die Behandlung wie folgt:
a) Bei mit dem Boden verbundenen Vermögenswerten, die öffentliche Güter von Behörden oder öffentlichen Dienststellen sind, wird die Verwaltung, Nutzung und Entwicklung der Grundstücksreserveorganisation gemäß den Vorschriften in Punkt c Absatz 1 Artikel 113 des Bodengesetzes übertragen;
b) Für Vermögenswerte, die mit dem Grundstück verbunden und Eigentum des Unternehmens sind, wird die Behandlung der Vermögenswerte gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Auflösung und Insolvenz durchgeführt. Organisationen und Einzelpersonen, die Vermögenswerte, die mit dem Grundstück verbunden sind, nach der Behandlung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Auflösung und Insolvenz erhalten, wird Land vom Staat zugewiesen oder verpachtet, um Projekte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
2. Im Falle der Bodenrücknahme aufgrund der Beendigung des Investitionsprojekts gemäß Punkt d, Absatz 1, Artikel 82 des Bodengesetzes wird wie folgt verfahren:
a) Der Investor darf das Land 24 Monate lang ab dem Datum der Beendigung des Investitionsprojekts gemäß den investitionsrechtlichen Vorschriften weiter nutzen;
b) Innerhalb von 24 Monaten ab dem Datum der Beendigung des Investitionsprojekts gemäß den Vorschriften darf der Investor das Nutzungsrecht am Land übertragen oder die mit dem Land verbundenen Vermögenswerte an andere Organisationen oder Einzelpersonen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verkaufen.
c) Nachdem der Verkauf von Vermögenswerten und die Übertragung des Nutzungsrechts an Grundstücken durchgeführt wurden, setzt der Käufer von mit dem Grundstück verbundenen Vermögenswerten, der das Nutzungsrecht am Grundstück erhält, seine Rechte und Pflichten als Grundstücksnutzer fort, um das Investitionsprojekt durchzuführen oder die Durchführung eines neuen Investitionsprojekts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorzuschlagen;
d) Falls nach Ablauf der in Absatz a dieses Paragraphen festgelegten Frist der Investor das Nutzungsrecht am Grundstück nicht überträgt bzw. seine mit dem Grundstück verbundenen Vermögenswerte nicht an einen anderen Investor verkauft, wird der Staat das Land zurückfordern, ohne Entschädigung für das Land oder die mit dem Land verbundenen Vermögenswerte. In Fällen höherer Gewalt gemäß Artikel 31 dieses Dekrets kann eine Verlängerung der in Absatz a dieses Paragraphen festgelegten Frist um die Dauer der höheren Gewalt in Betracht gezogen werden.
Die Kosten für die Rückgewinnung von Land und die Behandlung von mit dem Land verbundenen Vermögenswerten werden vom Staatshaushalt gedeckt; der ausgewählte Investor, der das Land weiterhin nutzen möchte, ist verpflichtet, diese Kosten dem Staatshaushalt zu zahlen, bevor ihm Land zugewiesen oder verpachtet wird.
3. Im Fall der Rücknahme von Land, wie in Punkt đ Absatz 1 Artikel 82 des Landgesetzes vorgesehen, erfolgt die Behandlung von Vermögenswerten auf dem Land, die aus forstwirtschaftlichen Produkten bestehen, gemäß den Bestimmungen des Forstrechts; bei Vermögenswerten, die in das Bauwerk auf dem Land integriert sind, darf der Eigentümer des Vermögenswertes innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum der Entscheidung über die Rücknahme des Landes das mit dem Land verbundene Vermögen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verkaufen. Nach Ablauf der genannten Frist, falls der Landnutzer das mit dem Land verbundene Eigentum nicht verkauft, übernimmt der Staat die Rücknahme des Landes, ohne Entschädigung für das mit dem Land verbundene Eigentum. Der Eigentümer des Vermögenswertes muss das Vermögen selbst abbauen und die Fläche gemäß der in der Entscheidung über die Rücknahme des Landes festgelegten Frist an den Staat zurückgeben; falls dies nicht erfolgt, hat die zuständige staatliche Behörde das Recht, die Rücknahme des Landes zwangsweise durchzusetzen.
4. Im Falle, dass der Landnutzer den Bedarf an Land verringert oder keinen Bedarf mehr an Land hat und einen freiwilligen Antrag auf Rückgabe des Landes gemäß Absatz 2 Artikel 82 des Landgesetzes stellt, prüft das zuständige Volkskomitee die Rückgabe des mit dem Land verbundenen Vermögenswerts nur, wenn es notwendig ist, das Land zurückzunehmen, ohne den Interessen des Staates, der öffentlichen Ordnung zu schaden, und der Landnutzer einen Antrag gestellt hat, dass der Staat den mit dem Land verbundenen Vermögenswert zurückerstattet. Das zuständige Volkskomitee für die Landrücknahme richtet ein Bewertungsgremium ein, um den verbleibenden Wert des Vermögenswerts zu bestimmen und an die Person zurückzuzahlen, die das Land zurückgibt.
Abschnitt 4. ZWANGSDURCHFÜHRUNG DER VERPFLICHTENDEN ZÄHLUNGSVORSCHRIFTEN, BESCHLUSS ÜBER ENTEIGNUNG VON LAND, BESCHWERDE GEGEN DEN BESCHLUSS ÜBER ENTEIGNUNG VON LAND, ZWANGSBESCHLUSS
Artikel 36. Zwangsdurchführung der verpflichtenden Zählung, wie in Absatz 4 von Artikel 88 des Landwirtschaftsgesetzes geregelt
Erklärte Bestimmungen
1. Bevor die Zwangsdurchführung eingeleitet wird, entscheidet der Vorsitzende des Volkskomitees der Kreisebene über die Einrichtung eines Komitees zur zwangsweisen Zählung, bestehend aus: dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Volkskomitees der Kreisebene als Vorsitzendem; Vertretern der Kreisebene mit Zuständigkeit für Inspektion, Justiz, Landmanagement und Bauwesen; Einheiten oder Organisationen, die Aufgaben der Entschädigung, Unterstützung und Umsiedlung erfüllen; einem Vertreter der Leitung des Volkskomitees der Gemeinde, in der sich das entnommene Land befindet, und anderen Mitgliedern, die vom Vorsitzenden des Volkskomitees der Kreisebene bestimmt werden.
2. Das Zwangsvollstreckungskomitee für die obligatorische Bestandsaufnahme muss innerhalb von 05 Arbeitstagen die zu zwangsvollstreckende Person bewegen, überzeugen und mit ihr in Dialog treten, und dies muss schriftlich dokumentiert werden. Wenn die zu zwangsvollstreckende Person den Anordnungen nachkommt, erstellt das Zwangsvollstreckungskomitee für die obligatorische Bestandsaufnahme ein Protokoll über die Einhaltung und führt die Bestandsaufnahme gemäß den Vorschriften durch.
Falls die zu zwangsvollstreckende Person der Zwangsvollstreckungsentscheidung nicht nachkommt, organisiert das Zwangsvollstreckungskomitee für die obligatorische Bestandsaufnahme die notwendigen Kräfte und Mittel, um das Tor oder den Eingang zu dem zu bestandsaufnehmenden Grundstück oder Parzelle zu öffnen, ohne die Erlaubnis des Grundstücksnutzers oder des Eigentümers der Vermögenswerte einzuholen. Die Bestandsaufnahme muss schriftlich dokumentiert werden.
3. Das Zwangsüberprüfungs- und Zählungskomitee hat das Recht, von der zwangsverpflichteten Person und den beteiligten Personen zu verlangen, das zwangsverpflichtete Grundstück zu verlassen, wenn sie die Zählung behindern; falls sie dem nicht nachkommen, darf das Zwangsüberprüfungs- und Zählungskomitee Maßnahmen ergreifen, um die zwangsverpflichtete Person und die beteiligten Personen vom zwangsverpflichteten Grundstück zu entfernen.
4. Das Zwangsüberprüfungs- und Zählungskomitee lädt Vertreter des Vietnamesischen Vaterlandsfrontkomitees auf Kreisebene ein, die Zwangsmaßnahmen zu überwachen.
5. Die Zwangsmaßnahmen und die Durchführung der Zählung dürfen das Eigentum der Landnutzer und Eigentümer nicht beschädigen; sollten Schäden entstehen, müssen diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entschädigt werden.
Artikel 37. Sicherstellung von Ordnung und Sicherheit während der Durchführung der Entscheidung über Zwangsüberprüfung und -zählung sowie der Zwangsrücknahme von Land
1. Die Polizei ist verpflichtet, Ordnung und Sicherheit während der Durchführung der Zwangsvollstreckungsentscheidung des Vorsitzenden des Volkskomitees derselben Ebene oder der Zwangsvollstreckungsentscheidung anderer staatlicher Behörden auf Anforderung zu gewährleisten.
Im Falle einer Anforderung der Polizei zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während der Durchführung der Zwangsvollstreckungsentscheidung muss die für die Durchführung der Zwangsvollstreckungsentscheidung zuständige Behörde der Polizei derselben Ebene 05 Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung ein Schreiben senden, um die Kräfte zu koordinieren.
2. Die Polizei erstellt auf Grundlage des Plans zur Landrückgewinnung einen Plan zum Schutz von Ordnung und Sicherheit während der Organisation der Durchführung der Zwangsvollstreckungsentscheidung zur Rückgewinnung von Land. Bei der Teilnahme an der Zwangsvollstreckung ist die Polizei verpflichtet, rechtswidrige Handlungen zu verhindern und Ordnung sowie Sicherheit im Rahmen ihrer Funktionen und Aufgaben zu gewährleisten.
Artikel 38. Aufbewahrung und Verwertung von Zwangsvermögen
1. Wenn bei der Zwangsenteignung von Land die betroffene Person die Annahme des Eigentums verweigert, übergibt die Behörde für die Zwangsenteignung das Eigentum zur Verwahrung an folgende Stellen:
a) Das Staatskonto bewahrt Vermögenswerte wie Bargeld, Gold, Silber, Edelmetalle, Edelsteine, Fremdwährungen auf;
b) Die zuständige Fachbehörde des Staates verwaltet Vermögenswerte wie industrielle Sprengstoffe, Hilfswerkzeuge, Güter von historischem oder kulturellem Wert, nationale Schätze, Antiquitäten, seltene Forstprodukte;
c) Bei langlebigen Pflanzen oder Wäldern nach der Abholzung oder Ernte, wertvollen Zierpflanzen, sowie bei zu schützenden seltenen Tieren erfolgt die Verwaltung durch die örtliche Forstbehörde oder durch die für die Landwirtschaft zuständige Verwaltungsbehörde;
d) Der Gemeinderat bewahrt die verbleibenden Vermögenswerte auf.
2. Die Übergabe und Aufbewahrung der Vermögenswerte wird wie folgt durchgeführt:
a) Das Amt für Zwangsrücknahme von Land muss ein Protokoll erstellen, in dem Folgendes klar angegeben wird: Name des Leiters, der die Zwangsvollstreckungsentscheidung durchführt, der Einzelpersonen oder Vertreter der zwangsweise betroffenen Organisation, die beauftragte Person zur Vermögensverwahrung, die Zeugen der Übergabe; Menge und Zustand (Qualität) des Vermögens; Rechte und Pflichten der beauftragten Person zur Vermögensverwahrung; Zeitpunkt der Übergabe und Verwahrung.
b) Der Leiter des Amtes für Zwangsrücknahme von Land, die beauftragte Person zur Vermögensverwahrung, die Einzelpersonen oder Vertreter der zwangsweise betroffenen Organisation, die Zeugen unterzeichnen das Protokoll. Wenn das Protokoll aus mehreren Seiten besteht, muss jede Seite unterschrieben werden. Falls eine Person abwesend ist oder anwesend ist, aber sich weigert, das Protokoll zu unterzeichnen, muss dies im Protokoll vermerkt und der Grund angegeben werden.
Das Protokoll wird der beauftragten Person zur Vermögensverwahrung, den Einzelpersonen oder Vertretern der zwangsweise betroffenen Organisation sowie den Zeugen und dem leitenden Durchführungspersonal übergeben, wobei jede Partei eine Kopie erhält;
c) Die Kosten für die Verwahrung von Vermögenswerten (falls vorhanden) trägt der Eigentümer und werden von der Entschädigungs-, Unterstützungs- oder Umsiedlungssumme abgezogen, bevor sie an die Person mit zurückzuerwerbendem Land oder den Eigentümer des Vermögenswerts ausgezahlt werden;
d) Die Person, die mit der Verwahrung von Vermögenswerten beauftragt ist, muss für Schäden, Vertauschungen, Verlust oder Zerstörung der Vermögenswerte verantwortlich sein und je nach Art und Schwere des Verstoßes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen behandelt werden;
đ) Für Vermögenswerte, die leicht verderblich sind, explodieren oder brandgefährdet und von großem Wert sind und die gesetzlich versicherungspflichtig sind, kauft die zur Verwahrung der Vermögenswerte beauftragte Stelle eine Versicherung, wobei der Eigentümer des Vermögenswerts die Versicherungsprämien bei Rückgabe des Vermögenswerts zu zahlen hat.
3. Nach der Durchführung der Übergabe der Vermögenswerte gemäß Absatz 2 dieses Artikels sendet das Zwangsenteignungskomitee eine Benachrichtigung an den Eigentümer der Vermögenswerte, um diese innerhalb von 60 Tagen abzuholen.
4. Nach Ablauf von 60 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Benachrichtigung über die Abholung von Vermögenswerten, wenn die Person oder Organisation, die Vermögenswerte besitzt, diese nicht abholt, werden die Vermögenswerte gemäß den gesetzlichen Vorschriften versteigert. Der erzielte Betrag wird nach Abzug der Kosten für Transport, Aufbewahrung, Schutz, Verarbeitung, Versteigerung der Vermögenswerte und Versicherung der Vermögenswerte auf einem unbefristeten Sparkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt, und die Person oder Organisation, die die Vermögenswerte besitzt, wird informiert, um diesen Betrag zu erhalten. Für beschädigte und wertlose Vermögenswerte organisiert das Amt für Zwangsvollstreckung von Land die Vernichtung gemäß den gesetzlichen Vorschriften und erstellt ein Protokoll, das den Zustand der Vermögenswerte vor der Vernichtung genau dokumentiert.
Artikel 39. Zwangsvollstreckung der Entscheidung über die Rücknahme von Land aufgrund von Gesetzesverstößen, Rücknahme von Land aufgrund der Beendigung der Landnutzung nach dem Gesetz, bei Gefahr für das menschliche Leben.
1. Die Zwangsdurchsetzung von Entscheidungen zur Landrücknahme aufgrund von Rechtsverstößen, zur Landrücknahme wegen Beendigung der Nutzung nach dem Gesetz, die das Leben von Menschen gefährden könnten, erfolgt gemäß den Bestimmungen in Artikel 89 des Gesetzes über Land, Artikel 37 und Artikel 38 dieses Dekrets.
2. Im Falle der Zwangsdurchsetzung einer Landrücknahmeentscheidung, die das Leben von Menschen gefährden könnte, ist die Provinzvolksversammlung berechtigt, die Fristen für die Durchführung der einzelnen Schritte des Zwangsverfahrens zu verkürzen.
Artikel 40. Beschwerde gegen Landrücknahmeentscheidungen, Zwangsdurchsetzungsentscheidungen
1. Personen, deren Land rückgenommen wird, Organisationen und Einzelpersonen, die betroffen sind, haben das Recht, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen über Beschwerden über die verpflichtende Vermessung, die zwangsweise Durchführung der Vermessung, die Landrücknahme und die Zwangslandrücknahme Beschwerde einzulegen.
Solange keine Entscheidung zur Beilegung der Beschwerde vorliegt, müssen die Entscheidung zur obligatorischen Vermessung, die Zwangsdurchführung der obligatorischen Vermessung, die Entscheidung zur Rücknahme des Landes und die Entscheidung zur Zwangsrücknahme des Landes weiterhin umgesetzt werden. Falls die zuständige staatliche Behörde zur Beilegung der Beschwerde zu dem Schluss kommt, dass die Landrücknahme rechtswidrig ist, muss die Zwangsmaßnahme eingestellt werden, wenn sie noch nicht abgeschlossen ist; die erlassene Entscheidung zur Landrücknahme aufgehoben und der durch die Verwaltungsentscheidung verursachte Schaden ersetzt werden (sofern vorhanden).
2. Im Fall, dass die Rücknahme von Land die Rechte und Interessen anderer Organisationen oder Einzelpersonen in der Landnutzung betrifft, führt die zuständige staatliche Behörde weiterhin die obligatorische Vermessung durch, erzwingt die Durchführung der obligatorischen Vermessung, die Rücknahme von Land und die Erzwingung der Durchführung der Entscheidung zur Landrücknahme gemäß den Vorschriften, ohne darauf warten zu müssen, dass die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Landnutzung zwischen dem zurückgenommenen Landbesitzer und jener Organisation oder Person gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geklärt werden.
Kapitel V. ENTWICKLUNG, VERWALTUNG UND NUTZUNG DES LANDGUTES
Artikel 41. Fälle, in denen Landfonds von Organisationen entwickelt, verwaltet und genutzt werden
1. Verwaltung und Nutzung des Landgutes gemäß Absatz 1 Artikel 113 des Bodengesetzes.
2. Durchführung von Projekten zum Aufbau von Infrastruktur zur Schaffung von Landfonds für die Versteigerung von Nutzungsrechten, um städtische Bauprojekte mit gemischter Nutzung und synchronen technischen und sozialen Infrastrukturen zusammen mit Wohnraum gemäß den Vorschriften des Baugesetzes zu realisieren.
3. Durchführung von Projekten zum Aufbau von Infrastruktur zur Schaffung von Landfonds für die Versteigerung von Nutzungsrechten, um ländliche Wohnsiedlungsprojekte durchzuführen; zur Bereitstellung von Umsiedlungsgebieten; Projekte zur Bereitstellung von Wohnraum für Angehörige ethnischer Minderheiten zur Umsetzung der Landunterstützungspolitik für ethnische Minderheiten gemäß den Bestimmungen des Bodengesetzes.
4. Durchführung von Projekten zur Zuweisung von Produktionsland für Angehörige ethnischer Minderheiten zur Umsetzung der Landunterstützungspolitik für ethnische Minderheiten gemäß den Bestimmungen des Bodengesetzes.
Artikel 42. Erstellung, Prüfung und Genehmigung von Projekten zur Schaffung von Landfonds
1. Ein Projekt zur Schaffung von Landfonds ist ein Projekt, das in Absatz 2 und Absatz 3 des Artikels 41 dieses Dekrets geregelt ist und von der zuständigen Volkskommission einer Organisation zur Entwicklung des Landfonds zur Durchführung übertragen wird.
2. Die Erstellung, Prüfung und Genehmigung des Projekts zur Schaffung von Landfonds gemäß Absatz 2 und Absatz 3 des Artikels 41 dieses Dekrets erfolgt wie bei einem Investitionsprojekt zum Bau technischer Infrastrukturen mit staatlichen Mitteln, ausgenommen öffentliche Investitionen, oder mit öffentlichen Investitionsmitteln gemäß den Bestimmungen des Baugesetzes und des öffentlichen Investitionsgesetzes.
3. Die Aufstellung, Prüfung und Genehmigung von Projekten zur Zuweisung von Wohn- und Produktionsflächen für ethnische Minderheiten zur Umsetzung der Landpolitik für ethnische Minderheiten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Rechts über Investitionsprojekte mit staatlichen Haushaltsmitteln.
4. Die Mittel zur Durchführung der in Artikel 41 dieses Dekrets festgelegten Projekte stammen aus dem Landentwicklungsfonds oder werden aus dem Staatshaushalt bereitgestellt. Im Fall der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Projekte werden die Mittel aus der wirtschaftlichen Förderung verwendet, die vom Zentralhaushalt zur Unterstützung der Regionen bereitgestellt werden.
5. Die Rücknahme von Land, die Entschädigung, Unterstützung bei der Umsiedlung sowie die Verwaltung und Nutzung der Landflächen, die für die in Absatz 2 und Absatz 3 von Artikel 41 dieses Dekrets festgelegten Projekte geschaffen wurden, erfolgen gemäß den Bestimmungen des Landgesetzes und den Vorschriften dieses Dekrets.
Artikel 43. Verwaltung und Nutzung des kurzfristigen Landfonds
1. Basierend auf dem Grundstücksfonds und dem mit dem Grundstück verbundenen Vermögen, das vom Staat zur Verwaltung übertragen wurde, darf die Organisation zur Entwicklung des Grundstücksfonds Flächen und mit dem Grundstück verbundene Vermögenswerte (falls vorhanden) vermieten, nach folgendem Prinzip:
a) Die Vermietung muss durch einen Vertrag erfolgen, der die vorübergehende Anmietung des Grundstücks entsprechend dem Nutzungszweck des Grundstücks gemäß Artikel 9 des Bodengesetzes und den Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 dieses Dekrets festlegt. Die Person, die das Grundstück mietet, muss keine Grundstücksregistrierung durchführen und darf keine Eigentumsbescheinigung erhalten;
b) Die Mietdauer darf 5 Jahre nicht überschreiten. Während der Vertragslaufzeit muss der Vertrag gekündigt werden, wenn der Staat einen Plan zur Grundstücksnutzung durchführt, und es erfolgt keine Entschädigung oder Unterstützung für auf dem Grundstück investierte Vermögenswerte. Vor der Kündigung des Vertrags muss die Organisation zur Entwicklung des Grundstücksfonds die mietende Partei spätestens 60 Tage vorher schriftlich informieren.
2. Der Ausgangspreis für die Vermietung des Grundstücks wird vom Vorsitzenden des zuständigen Volkskomitees bestimmt.
3. Die Pacht für Land und mit dem Land verbundene Vermögenswerte wird in den Umsatz einbezogen und gemäß den gesetzlichen Vorschriften für öffentliche Unternehmenseinheiten verbucht.
4. Organisationen und Einzelpersonen, die Land mieten, dürfen keine festen Bauten errichten und müssen sich verpflichten, die Bauten auf eigene Initiative abzubauen, wenn sie eine Mitteilung von der Landentwicklungsorganisation über die Vertragsbeendigung erhalten. Es wird keine Entschädigung für das Land, die Güter oder die in das Land investierten Kosten gezahlt. Organisationen und Einzelpersonen, die Land mieten, müssen eine Kaution für die Verpflichtung zur Demontage der Bauwerke hinterlegen.
5. Die Bodenentwicklungsorganisation ist verantwortlich dafür, eine Liste der kurzfristig erschließbaren Grundstücke und Parzellen zu erstellen und diese öffentlich auf dem elektronischen Informationsportal, der Internetseite des Provinzvolkskomitees, des Bezirksvolkskomitees am Standort der Grundstücke sowie auf der Internetseite der Bodenentwicklungsorganisation zu veröffentlichen, damit Organisationen und Einzelpersonen, die einen Antrag auf Grundstückspacht stellen, auswählen können, wobei das Höchstgebot innerhalb von nicht mehr als 30 Tagen ab dem Veröffentlichungstag abgegeben werden muss.
Im Fall, dass nur eine Organisation oder eine Einzelperson einen Antrag auf Grundstückspacht gestellt hat und ein Pachtpreis vorgeschlagen wird, der nicht unter dem im Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Startpreis liegt, unterzeichnet die Bodenentwicklungsorganisation den Pachtvertrag mit dieser Organisation oder Einzelperson.
Falls nach Ablauf der 30-Tage-Frist keine Organisation oder Einzelperson einen Pachtantrag gestellt hat, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung erneut gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes.
6. Die kurzfristige Grundstücksvermietung, die in diesem Artikel geregelt ist, unterliegt keiner Versteigerung der Nutzungsrechte für Grundstücke, keiner Ausschreibung zur Auswahl von Investoren für Projekte, die Land nutzen, und muss auch nicht den Anforderungen an die Übereinstimmung mit der Planung und der Landnutzungsplanung entsprechen, wie bei der Zuweisung oder Vermietung von Land zur Durchführung von Investitionsprojekten.
7. Der Volkskomitee der Provinz bestimmt die spezifische Reihenfolge und die Verfahren für die kurzfristige Vermietung von Landressourcen auf lokaler Ebene.
Kapitel VI. LANDZUTEILUNG, LANDVERMIETUNG, ÄNDERUNG DES LANDNUTZUNGSZWECKS
Abschnitt 1. DETAILLIERTE BESTIMMUNGEN ZUR LANDZUTEILUNG, LANDVERMIETUNG, ÄNDERUNG DES LANDNUTZUNGSZWECKS
Artikel 44. Bestimmungen über die Grundlagen sowie die Reihenfolge und Verfahren der Landzuweisung, der Landvermietung und der Genehmigung der Änderung des Landnutzungszwecks für Fälle, die nicht unter die Genehmigung der Investitionsabsichten oder die Genehmigung von Investoren gemäß den Bestimmungen des Investitionsrechts fallen, wie in Absatz 6 von Artikel 116 des Landgesetzes vorgesehen.
1. Die Grundlage für die Landzuweisung, die Verpachtung von Land, die Genehmigung der Änderung der Landnutzung für Fälle, die nicht der Zustimmung zur Investitionsabsicht oder der Zustimmung des Investors nach dem Investitionsrecht unterliegen, ist der jährlich auf Kreisebene genehmigte Landnutzungsplan, der von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Die Grundlage für die Änderung der Landnutzung für Einzelpersonen gemäß Absatz 5 dieses Artikels ist der auf Kreisebene genehmigte Landnutzungsplan oder der genehmigte Gesamt- oder Teilflächennutzungsplan gemäß den Vorschriften des städtebaulichen Rechts.
2. Das Verfahren für die Landzuweisung, die Verpachtung von Land, die Genehmigung der Änderung der Landnutzung gemäß Absatz 1 dieses Artikels, bei dem der Landnutzer Nutzungsgebühren oder Pachtzahlungen nach den in der Preistabelle festgelegten Bodenpreisen zahlen muss, erfolgt wie folgt:
a) Die Person, die die Landzuweisung beantragt, stellt einen Antrag auf Landzuweisung nach Muster 02a, die Person, die Land mieten möchte, stellt einen Antrag auf Landmiete nach Muster 02b, die Person, die eine Änderung der Landnutzung beantragt, stellt einen Antrag auf Änderung der Landnutzung nach Muster 02c im Anhang, der mit diesem Dekret herausgegeben wird, und reicht diesen beim zuständigen Amt für die Entgegennahme der Akten und die Ergebnisübermittlung gemäß Punkt a Absatz 1 Artikel 12 dieses Dekrets ein;
b) Die Behörde mit der Zuständigkeit für Landmanagement übergibt dem Büro für Landregistrierung Informationen aus der Landdatenbank, erstellt Auszüge aus der Katasterkarte für das Grundstück, wenn die Unterlagen vollständig und gültig sind; leitet die Antragsteller an, ergänzende Katastervermessungen für Grundstücke an Orten ohne Katasterkarte gemäß den Vorschriften vorzulegen oder die Unterlagen neu zu erstellen beziehungsweise zu ergänzen und erneut bei der zuständigen Behörde einzureichen, wenn die Unterlagen unvollständig oder ungültig sind; überprüft die Unterlagen; führt Ortsbesichtigungen durch;
c) Die Behörde, die für die Verwaltung von Land zuständig ist, vervollständigt die Unterlagen und legt sie der zuständigen Volkskommission zur Entscheidung über die Zuweisung von Land, die Pacht von Land oder die Genehmigung zur Änderung der Landnutzung vor. Die Unterlagen umfassen: die in Absatz a dieses Abschnitts vorgeschriebenen Unterlagen; Auszug aus der Katasterkarte des Grundstücks oder Katastervermessung des Grundstücks, Antrag gemäß Muster Nr. 03 im Anhang, der diesem Dekret beigefügt ist, zusammen mit dem Entwurf der Entscheidung über die Zuweisung von Land, die Pacht von Land oder die Genehmigung zur Änderung der Landnutzung gemäß Muster Nr. 04a, Muster Nr. 04b, Muster Nr. 04c im Anhang, der diesem Dekret beigefügt ist, mit Angaben über den Bodenpreis zur Berechnung der zu zahlenden Landnutzungsgebühr, Pachtgebühr und die Verantwortung der Steuerbehörde bei der Anleitung der Landnutzer zur Zahlung der Landnutzungsgebühr und Pachtgebühr nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Landnutzungsgebühr und Pachtgebühr.
d) Die zuständige Volkskommission prüft und erlässt die Entscheidung über die Landzuweisung, die Landverpachtung und die Genehmigung der Zweckänderung der Landnutzung;
d) Die für die Landverwaltung zuständige Behörde übermittelt die Katasterinformationen des Grundstücks gemäß Muster 04h im Anhang zu diesem Dekret an die Steuerbehörde;
e) Die Steuerbehörde bestimmt die gemäß den Vorschriften zu zahlenden Landnutzungsgebühren und Pachtgebühren, erlässt eine Mitteilung über die Zahlung der Landnutzungsgebühren und Pachtgebühren und sendet diese an den Landnutzer;
g) Der Landnutzer zahlt die Landnutzungsgebühren und Pachtgebühren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Landnutzungsgebühren und Pachtgebühren;
h) Die Steuerbehörde bestätigt die Erfüllung der Zahlung der Landnutzungsgebühren und Pachtgebühren und sendet das Ergebnis an die für die Landverwaltung zuständige Behörde.
i) Die für die Verwaltung von Land zuständige Behörde legt dem zuständigen Organ die Ausstellung der Urkunde zur Genehmigung vor und führt die in Absatz 4 Artikel 228 des Landgesetzes vorgeschriebenen Aufgaben aus; im Fall eines Landpachtvertrags wird nach Muster Nr. 05a im Anhang des zugehörigen Dekrets vorgegangen, die Übergabe des Landes vor Ort erfolgt nach Muster Nr. 06 im Anhang des zugehörigen Dekrets;
k) Das Grundbuchamt oder die Zweigstelle des Grundbuchamtes ist verpflichtet, die Landdatenbank und die Katasterakten zu aktualisieren und zu bearbeiten.
3. Das Verfahren zur Landzuweisung und zur Genehmigung der Änderung der Bodennutzungszwecke gemäß Absatz 1 dieses Artikels, wenn es sich um die Landzuweisung ohne Landnutzungsgebühr handelt, erfolgt wie folgt:
a) Die Person, die die Zuweisung von Land beantragt, stellt einen Antrag auf Landzuweisung nach dem Formular Nummer 02a; die Person, die die Zweckänderung der Landnutzung beantragt, stellt einen Antrag auf Zweckänderung der Landnutzung nach dem Formular Nummer 02c, wie im Anhang zum Erlass dieses Dekrets festgelegt, bei der für die Entgegennahme der Akten und die Ergebnisübermittlung zuständigen Stelle gemäß Punkt a Absatz 1 Artikel 12 dieses Dekrets;
b) Die Behörde mit der Zuständigkeit für Landmanagement übergibt dem Büro für Landregistrierung Informationen aus der Landdatenbank, erstellt Auszüge aus der Katasterkarte für das Grundstück, wenn die Unterlagen vollständig und gültig sind; leitet die Antragsteller an, ergänzende Katastervermessungen für Grundstücke an Orten ohne Katasterkarte gemäß den Vorschriften vorzulegen oder die Unterlagen neu zu erstellen beziehungsweise zu ergänzen und erneut bei der zuständigen Behörde einzureichen, wenn die Unterlagen unvollständig oder ungültig sind; überprüft die Unterlagen; führt Ortsbesichtigungen durch;
c) Die für die Landverwaltung zuständige Behörde vervollständigt die Akten und legt sie der Volkskommission der zuständigen Ebene zur Entscheidung über die Landzuweisung oder zur Genehmigung der Zweckänderung der Landnutzung vor. Die Akten umfassen: die in diesem Absatz a genannten Dokumente; einen Auszug aus der Liegenschaftskarte des Grundstücks oder die Vermessung des Grundstücks, einen Antrag nach Formular Nummer 03 im Anhang zum Erlass dieses Dekrets sowie den Entwurf des Beschlusses über die Landzuweisung oder die Genehmigung der Zweckänderung der Landnutzung nach Formular Nummer 04a, 04c im Anhang zum Erlass dieses Dekrets;
d) Die Bestimmungen in den Punkten d, i und k Absatz 2 dieses Artikels sind einzuhalten.
4. Im Fall der Landzuweisung, der Landvermietung oder der Genehmigung zur Änderung der Bodennutzung, wie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen, wenn der Landnutzer Nutzungsgebühren oder Mietgebühren für Land zu zahlen hat, die nach den konkreten Bodenpreisen berechnet werden, gilt folgendes:
a) Durchführung der Bestimmungen in Punkt a und Punkt b Absatz 2 dieses Artikels;
b) Die für die Landverwaltung zuständige Behörde vervollständigt die Unterlagen und legt sie dem zuständigen Volkskomitee vor, um eine Entscheidung über die Landzuweisung, Landvermietung oder Genehmigung zur Änderung der Bodennutzung zu erlassen. Die Unterlagen umfassen: die in diesem Absatz Punkt a vorgesehenen Dokumente; den Auszug aus der Katasterkarte des Grundstücks oder Katastervermessung des Grundstücks, das Vorschlagsformular nach Muster Nummer 03 im Anhang, der diesem Dekret beigefügt ist, zusammen mit dem Entwurf der Entscheidung zur Landzuweisung, Landvermietung oder Genehmigung zur Änderung der Bodennutzung nach Muster Nummer 04a, Muster Nummer 04b, Muster Nummer 04c im Anhang, der diesem Dekret beigefügt ist;
c) Die zuständige Volkskommission prüft und erlässt Entscheidungen über die Zuweisung von Land, die Vermietung von Land, die Genehmigung der Änderung der Nutzung des Landes und übermittelt diese an die Behörde mit Zuständigkeit für die Landverwaltung, um die Bestimmung des konkreten Bodenpreises zu organisieren;
d) Die Behörde mit Zuständigkeit für die Landverwaltung organisiert die Bestimmung des konkreten Bodenpreises und legt diesen der zuständigen Behörde zur Entscheidung über die Genehmigung des konkreten Bodenpreises gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Bodenpreise vor, die Bestimmungen über die Verantwortung der Steuerbehörde zur Anleitung der Landnutzer bei der Zahlung von Landnutzungsgebühren und Pachtgebühren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Landnutzungsgebühren und Pachtgebühren enthalten;
đ) Die zuständige Behörde prüft und erlässt die Entscheidung über die Genehmigung des konkreten Bodenpreises;
e) Umsetzung der Bestimmungen in den Punkten e, g, h, i und k Absatz 2 dieses Artikels.
5. Die Reihenfolge und das Verfahren zur Änderung des Verwendungszwecks von Land gemäß Absatz 5 Artikel 116 des Landgesetzes für den Fall, dass Hausgemeinschaften oder Einzelpersonen die Änderung des Verwendungszwecks von landwirtschaftlichem Land in Wohnland, landwirtschaftlichem Land auf demselben Grundstück mit Wohnland zu Wohnland, oder die Änderung des Verwendungszwecks von nicht zu Wohnzwecken dienendem Nichtlandwirtschaftsland zu Wohnland beantragen, wird gemäß Absatz 2 dieses Artikels durchgeführt.
6. Die Dauer der Durchführung der Reihenfolge und des Verfahrens zur Landübergabe, Landvermietung und Änderung des Verwendungszwecks von Land gemäß den Absätzen 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels darf 20 Tage nicht überschreiten.
Die für die Durchführung der Reihenfolge und des Verfahrens zur Landübergabe, Landvermietung und Genehmigung der Änderung des Verwendungszwecks von Land gemäß diesem Artikel zuständigen Behörden dürfen keine zusätzlichen Verfahren vorschreiben und dürfen keine anderen Verfahren als die in diesem Artikel festgelegten Verfahren durchführen.
Artikel 45. Bestimmungen zur Anpassung von Entscheidungen über Landzuweisung, Landpacht und Genehmigung zur Zweckänderung von Land
1. Die Anpassung von Entscheidungen über Landzuweisung, Landpacht und Genehmigung zur Zweckänderung von Land erfolgt in folgenden Fällen:
a) Wenn es ein Schreiben einer zuständigen staatlichen Behörde gibt, das den Inhalt ändert, der die Grundlage der Entscheidung über Landzuweisung, Landpacht oder Genehmigung zur Zweckänderung von Land gemäß den Klauseln 1, 2, 3, 4 und 5 des Artikels 116 des Landgesetzes betrifft;
b) Im Falle von Fehlern bezüglich Grenzen, Lage, Fläche, Nutzungszweck zwischen dem Planungsplan, der Katasterkarte, der Entscheidung über Landzuweisung, Landpacht, Genehmigung zur Zweckänderung von Land und den tatsächlichen Geländedaten bei der Landübergabe.
2. Das Verfahren und die Schritte zur Anpassung der Entscheidung über die Landzuweisung, die Verpachtung von Land und die Genehmigung der Änderung der Landnutzung für die in Abschnitt a Absatz 1 dieses Artikels genannten Fälle erfolgen entsprechend den Vorschriften über das Verfahren und die Schritte zur Landzuweisung, Landverpachtung und Genehmigung der Änderung der Landnutzung, wobei der Antrag auf Anpassung der Entscheidung über die Landzuweisung, die Verpachtung von Land und die Genehmigung der Änderung der Landnutzung nach dem Formular Nr. 02d im Anhang zu diesem Dekret eingereicht wird, und die Bekanntgabe der Entscheidung zur Anpassung der Entscheidung über die Landzuweisung, die Verpachtung von Land und die Genehmigung der Änderung der Landnutzung nach dem Formular Nr. 04d im Anhang zu diesem Dekret erfolgt.
Die Volkskommission der Provinz legt die Zeiträume für die Durchführung der einzelnen Arbeitsschritte nach dem Grundsatz fest, die Zeit für das Verfahren zur Landzuweisung, Landverpachtung und Änderung der Landnutzung mindestens zu halbieren.
3. Die Reihenfolge und das Verfahren zur Anpassung der Entscheidung über die Zuweisung von Land, die Pacht von Land, die Genehmigung der Änderung der Landnutzungszwecke in den in Punkt b Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen erfolgen wie folgt:
a) Der Grundstücksnutzer hat einen schriftlichen Antrag auf Berichtigung fehlerhafter Informationen in der Entscheidung über die Zuweisung von Land, die Vermietung von Land, die Genehmigung zur Änderung der Landnutzung gemäß Formular Nr. 02d im Anhang zu diesem Erlass beim zuständigen Amt für die Bearbeitung von Anträgen und die Ergebnisübermittlung gemäß Buchstabe a Absatz 1 Artikel 12 dieses Erlasses einzureichen;
b) Im Falle von Fehlern bei der Entscheidung über die Grundstücksvergabe, die Grundstücksvermietung oder die Genehmigung zur Änderung der Grundstücksnutzung, die die bereits gezahlten Grundstücksnutzungsgebühren oder Mietgelder nicht ändern, überprüft die zuständige Landverwaltungsbehörde die Unterlagen und führt eine Vor-Ort-Überprüfung durch.
Die für die Verwaltung von Land zuständige Behörde erstellt die Unterlagen und legt sie der zuständigen Volkskommission zur Erlassung einer Entscheidung über die Anpassung der Entscheidung zur Landzuweisung, zur Verpachtung von Land oder zur Genehmigung der Nutzungsänderung von Land vor. Die Unterlagen umfassen: die in Absatz a dieses Abschnitts vorgeschriebenen Unterlagen; das Antragsschreiben nach Muster Nr. 03 im Anhang, der mit diesem Dekret erlassen wurde, zusammen mit dem Entwurf der Entscheidung zur Anpassung der Entscheidung über die Landzuweisung, die Verpachtung von Land oder die Genehmigung der Änderung der Landnutzung nach Muster Nr. 04d im Anhang, der mit diesem Dekret erlassen wurde.
Die zuständige Volkskommission prüft und erlässt die Entscheidung zur Anpassung der Entscheidung zur Landzuweisung, zur Verpachtung von Land oder zur Genehmigung der Änderung der Landnutzung.
Die für die Verwaltung von Land zuständige Behörde legt der zuständigen Stelle die Unterlagen zur Unterzeichnung und Ausstellung der Eigentumsurkunde vor; im Falle einer Anpassung des Pachtvertrags über Land erfolgt dies nach Muster Nr. 05b im Anhang, der mit diesem Dekret erlassen wurde.
Das Büro für Landregistrierung oder die Niederlassung des Büros für Landregistrierung ist verantwortlich für die Aktualisierung und Korrektur der Landdatenbank sowie der Katasterunterlagen;
c) Im Falle von Fehlern in der Entscheidung über Landzuweisung, Landvermietung oder Genehmigung zur Änderung der Landnutzung, die zu Änderungen der bereits gezahlten Landnutzungs- oder Pachtgebühren führen, wobei die Landnutzungs- oder Pachtgebühren gemäß dem im Bodenpreistabelle festgelegten Bodenpreis neu festgestellt werden, überprüft die zuständige Landverwaltungsbehörde die Unterlagen und führt eine Ortsbesichtigung durch.
Die für die Verwaltung von Land zuständige Behörde vervollständigt die Unterlagen und legt sie der zuständigen Volkskommission zur Entscheidung über die Anpassung der Entscheidung über die Landzuweisung, die Verpachtung von Land oder die Genehmigung der Änderung der Landnutzung vor. Die Unterlagen umfassen: die in Absatz a dieses Abschnitts vorgeschriebenen Dokumente; den Antrag gemäß Muster Nr. 03 im Anhang, der mit diesem Dekret erlassen wird, zusammen mit dem Entwurf der Entscheidung zur Anpassung der Entscheidung über die Landzuweisung, die Verpachtung von Land oder die Genehmigung der Änderung der Landnutzung gemäß Muster Nr. 04d im Anhang, der mit diesem Dekret erlassen wird, mit Inhalten über die Verantwortung der zuständigen Behörde bei der Anleitung der Landnutzer zur Nachreichung oder Rückerstattung der Landnutzungs- bzw. Pachtgebühren.
Die zuständige Volkskommission prüft und erlässt die Entscheidung zur Anpassung der Entscheidung zur Landzuweisung, zur Verpachtung von Land oder zur Genehmigung der Änderung der Landnutzung.
Die für die Landverwaltung zuständige Behörde übermittelt die katasteramtlichen Informationen des Grundstücks gemäß Formular Nr. 04h im Anhang, der zusammen mit diesem Dekret erlassen wurde, an die Finanzbehörde.
Die Steuerbehörde bestimmt die nach den Vorschriften zusätzlich zu zahlenden Landnutzungsgebühren und Pachtgebühren und erlässt eine Mitteilung über die zusätzlich zu zahlenden Landnutzungsgebühren und Pachtgebühren, die an die Landnutzer gesendet wird. Die zuständige Behörde bestimmt die gemäß den Vorschriften zu erstattenden Landnutzungsgebühren und Pachtgebühren und benachrichtigt die Landnutzer.
Landnutzer zahlen nach oder erhalten die bereits gezahlten Landnutzungs- und Pachtgebühren gemäß den Gesetzen über Landnutzungsgebühren, Pachtgebühren und gemäß den Steuergesetzen zurück.
Die Steuerbehörde sendet ein schriftliches Benachrichtigungsdokument, dass der Landnutzer die Nachzahlung abgeschlossen hat, oder die zuständige Behörde sendet ein schriftliches Benachrichtigungsdokument, dass die Landnutzungs- und Pachtgebühren an die für die Verwaltung des Landes zuständige Behörde gemäß den Gesetzen über Landnutzungsgebühren, Pachtgebühren und gemäß den Steuergesetzen zurückerstattet wurden.
Die für die Verwaltung von Land zuständige Behörde legt der zuständigen Stelle die Unterlagen zur Unterzeichnung und Ausstellung der Eigentumsurkunde vor; im Falle einer Anpassung des Pachtvertrags über Land erfolgt dies nach Muster Nr. 05b im Anhang, der mit diesem Dekret erlassen wurde.
Das Büro für Landregistrierung oder die Niederlassung des Büros für Landregistrierung ist verantwortlich für die Aktualisierung und Korrektur der Landdatenbank sowie der Katasterunterlagen;
d) Im Falle von Fehlern in der Entscheidung über die Landzuweisung, -verpachtung oder die Genehmigung zur Änderung der Landnutzung, die die gezahlten Landnutzungs- und Pachtgebühren ändern und bei denen die Landnutzungs- und Pachtgebühren nach spezifischen Bodenpreisen neu festgelegt werden, prüft die für die Landverwaltung zuständige Behörde die Unterlagen und führt eine Ortsprüfung durch.
Die für die Verwaltung von Land zuständige Behörde erstellt die Unterlagen und legt sie der zuständigen Volkskommission zur Erlassung einer Entscheidung über die Anpassung der Entscheidung zur Landzuweisung, zur Verpachtung von Land oder zur Genehmigung der Nutzungsänderung von Land vor. Die Unterlagen umfassen: die in Absatz a dieses Abschnitts vorgeschriebenen Unterlagen; das Antragsschreiben nach Muster Nr. 03 im Anhang, der mit diesem Dekret erlassen wurde, zusammen mit dem Entwurf der Entscheidung zur Anpassung der Entscheidung über die Landzuweisung, die Verpachtung von Land oder die Genehmigung der Änderung der Landnutzung nach Muster Nr. 04d im Anhang, der mit diesem Dekret erlassen wurde.
Die zuständige Volkskommission prüft die Verordnung eines Beschlusses zur Anpassung des Beschlusses über die Landzuweisung, die Verpachtung von Land oder die Genehmigung der Änderung des Nutzungszwecks von Land und sendet diesen an die für die Landverwaltung zuständige Behörde, um die Festlegung des konkreten Bodenpreises zu organisieren.
Die für die Landverwaltung zuständige Behörde organisiert die Festlegung des konkreten Bodenpreises und legt den zuständigen Organen den Beschluss zur Genehmigung des konkreten Bodenpreises gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Bodenpreise vor, mit Inhalten über die Verantwortung der zuständigen Behörde bei der Anleitung der Landnutzer zur zusätzlichen Zahlung oder zur Rückerstattung der Landnutzungsgebühren, der Pachtgebühren; die Katasterinformationen des Grundstücks gemäß Muster 04h im Anhang zu diesem Dekret werden der Steuerbehörde übermittelt;
Die Steuerbehörde bestimmt die nach den Vorschriften zusätzlich zu zahlenden Landnutzungsgebühren und Pachtgebühren und erlässt eine Mitteilung über die zusätzlich zu zahlenden Landnutzungsgebühren und Pachtgebühren, die an die Landnutzer gesendet wird. Die zuständige Behörde bestimmt die gemäß den Vorschriften zu erstattenden Landnutzungsgebühren und Pachtgebühren und benachrichtigt die Landnutzer.
Landnutzer zahlen nach oder erhalten die bereits gezahlten Landnutzungs- und Pachtgebühren gemäß den Gesetzen über Landnutzungsgebühren, Pachtgebühren und gemäß den Steuergesetzen zurück.
Die Steuerbehörde sendet ein schriftliches Benachrichtigungsdokument, dass der Landnutzer die Nachzahlung abgeschlossen hat, oder die zuständige Behörde sendet ein schriftliches Benachrichtigungsdokument, dass die Landnutzungs- und Pachtgebühren an die für die Verwaltung des Landes zuständige Behörde gemäß den Gesetzen über Landnutzungsgebühren, Pachtgebühren und gemäß den Steuergesetzen zurückerstattet wurden.
Die für die Verwaltung von Land zuständige Behörde legt der zuständigen Stelle die Unterlagen zur Unterzeichnung und Ausstellung der Eigentumsurkunde vor; im Falle einer Anpassung des Pachtvertrags über Land erfolgt dies nach Muster Nr. 05b im Anhang, der mit diesem Dekret erlassen wurde.
Das Büro für Landregistrierung oder die Niederlassung des Büros für Landregistrierung ist verantwortlich für die Aktualisierung und Korrektur der Landdatenbank sowie der Katasterunterlagen;
d) Die Zeit für die Durchführung des Verfahrens zur Anpassung des Beschlusses über die Landzuweisung, die Verpachtung von Land oder die Genehmigung der Änderung des Landnutzungszwecks laut diesem Absatz darf 20 Tage nicht überschreiten.
Die für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Stellen zur Anpassung von Entscheidungen über die Landzuweisung, die Landpacht und die Genehmigung der Änderung des Nutzungszwecks von Land entsprechend diesem Artikel dürfen keine zusätzlichen Verfahren vorschreiben und auch keine anderen Verfahren außer den in diesem Absatz festgelegten Verfahren durchführen.
Artikel 46. Kriterien und Bedingungen für die Änderung des Nutzungszwecks von Reisfeldern, Schutzwaldflächen, speziellen Waldflächen und Wirtschaftsforstflächen zu anderen Zwecken
1. Die Kriterien und Bedingungen für die Änderung des Nutzungszwecks von 2 ha oder mehr bei Reisfeldern, Schutzwaldflächen, speziellen Waldflächen und Wirtschaftsforstflächen zu anderen Zwecken umfassen:
a) Es muss ein Plan für die Aufforstung als Ersatz oder eine schriftliche Bestätigung über die Erfüllung der Zahlungspflicht für Ersatzaufforstung gemäß den Bestimmungen des Forstrechts vorliegen;
b) Es muss ein Plan für die Nutzung der Oberbodenschicht gemäß den Bestimmungen des Pflanzenbaurechts vorliegen;
c) Es liegt eine vorläufige Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Bestimmungen des Umweltgesetzes vor.
2. Der Provinzvolksausschuss legt anhand der tatsächlichen Situation vor Ort spezifische Kriterien und Bedingungen für die Umwidmung von Reisbauflächen, Schutzwaldflächen, speziellen Waldflächen und Produktionswaldflächen zu anderen Zwecken fest, um eine sparsame und effiziente Nutzung des Bodens entsprechend den Anforderungen an die Ernährungssicherheit und den Umweltschutz in der Provinz zu gewährleisten, in Fällen, die nicht unter Absatz 1 dieses Artikels fallen.
Artikel 47. Zuweisung von Land, Verpachtung von Land für kleine, enge, vom Staat verwaltete Parzellen, die eingestreut liegen
1. Kleine, schmale Grundstücke, die eingeklemmt liegen und vom Staat verwaltet werden, müssen bei der Flächenzuweisung oder der Pachtvergabe gemäß den Bestimmungen dieses Artikels folgende Kriterien erfüllen:
a) Sie gehören zu den nach Beschluss der zuständigen staatlichen Behörde zurückgenommenen Grundstücken, nicht zugewiesenen oder nicht verpachteten Grundstücken oder Grundstücken, die gemäß Punkt d Absatz 1 und Absatz 2 Artikel 7 des Landgesetzes verwaltet werden;
b) Sie erfüllen nicht die Mindestanforderungen an Fläche für eine Grundstücksteilung gemäß den Bestimmungen des Provinzvolkskomitees;
c) Sie entsprechen der Landnutzungsplanung auf Kreisebene oder der allgemeinen Planung oder Teilgebietplanung, die gemäß den Bestimmungen des Rechts über Stadtplanung oder der detaillierten städtischen Bauplanung, der Planung des ländlichen Siedlungsbaus oder der Planung des Baus neuer ländlicher Gemeinden von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
d) Nicht zu den Gebieten gehörend, auf denen Projekte oder Bauvorhaben durchgeführt werden, die in der vom zuständigen Amt genehmigten und öffentlich bekannt gemachten Raumordnungs- oder Nutzungsplanung festgelegt sind;
d) Das Land, das voraussichtlich zugeteilt oder verpachtet wird, ist frei von Streitigkeiten, Beschwerden oder Verstößen, oder es gibt Streitigkeiten, Beschwerden oder Verstöße, die jedoch durch ein gesetzlich vorgeschriebenes Schreiben geregelt wurden.
2. Grundsätze der Landzuweisung und Landpacht für kleine, schmale, eingeklemmte Grundstücke
a) Vorrangige Nutzung kleiner, schmaler, eingeklemmter Grundstücke, die vom Staat verwaltet werden, für öffentliche Zwecke. Falls sie nicht für öffentliche Zwecke genutzt werden können, erfolgt die Landzuweisung unter Erhebung einer Nutzungskosten oder die Landverpachtung an benachbarte Landnutzer;
b) Im Fall von Grundstücken, die von zwei oder mehr benachbarten Grundstücksnutzern genutzt werden und bei denen ein Bedürfnis zur Nutzung eines kleinen, eingeschlossenen Grundstücks besteht, entscheidet die zuständige Behörde für die Grundstückszuweisung oder -vermietung auf der Grundlage der Planung und der tatsächlichen Nutzungsvoraussetzungen der benachbarten Grundstücksnutzer;
c) Die Zuweisung oder Vermietung von kleinen, eingeschlossenen Grundstücken an benachbarte Grundstücksnutzer erfolgt, nachdem die Volkskomitees aller Ebenen eine Überprüfung organisiert, die Öffentlichkeit informiert und die Meinung der dort ansässigen Bevölkerung eingeholt haben;
d) Die Zuweisung oder Vermietung von kleinen, eingeschlossenen Grundstücken basiert auf dem Antrag des benachbarten Grundstücksnutzers zur Zuweisung oder Vermietung und muss offen, transparent und demokratisch erfolgen;
đ) Nach der Zuweisung oder Vermietung durch den Staat muss der benachbarte Grundstücksnutzer die Vermessungs- und Zusammenlegungshandlungen gemäß den Vorschriften durchführen;
e) Sicherstellung der Rechte an angrenzenden Grundstücken gemäß den Bestimmungen des Landrechts und des Zivilrechts; es dürfen keine Streitigkeiten oder Beschwerden über Land entstehen.
3. Die Nutzungsdauer von Land bei der Zuweisung oder Vermietung durch den Staat für kleine, eingeklemmte Grundstücke an die Nutzer der angrenzenden Grundstücke wird einheitlich mit der Nutzungsdauer des angrenzenden Grundstücks festgelegt, das der Nutzer derzeit verwendet. Im Fall der Zuweisung oder Vermietung kleiner, eingeklemmter Grundstücke in Verbindung mit der Änderung des Zwecks des angrenzenden Grundstücks wird die Nutzungsdauer des Landes gemäß den Bestimmungen der Artikel 171 und 172 des Landgesetzes bestimmt.
4. Die Volkskommission auf Provinzebene legt die spezifischen Verfahren für die Überprüfung, öffentliche Bekanntmachung, Erstellung von Verzeichnissen kleiner, eingeklemmter Grundstücke sowie die Zuweisung oder Vermietung von kleinen, eingeklemmten Grundstücken in der Region fest.
Abschnitt 2. VEREINBARUNG, VERFAHREN ZUR BODENÜBERGABE, BODENVERMIETUNG, ÄNDERUNG DER BODENNUTZUNGSZWECKS
Artikel 48. Reihenfolge, Verfahren zur Änderung der Bodennutzung für Fälle, in denen eine Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde erforderlich ist, wobei der Landnutzer der Kategorie zustimmt, die Investitionsvorhaben billigt und Investoren gemäß den Investitionsgesetzen genehmigt
1. Der Landnutzer reicht 01 Satz von Unterlagen zur Beantragung der Änderung der Bodennutzung bei der Empfangsstelle für Unterlagen ein und erhält die Ergebnisse entsprechend Punkt a Absatz 1 Artikel 12 dieses Dekrets. Die Unterlagen bestehen aus:
a) Antrag auf Änderung der Bodennutzung nach dem Formular Nr. 02c im Anhang, der diesem Dekret beigefügt ist;
b) Kopien der Genehmigung des Investitionsprojekts, der Entscheidung zur Zustimmung der Investitionsvorhaben, der Entscheidung zur gleichzeitigen Zustimmung des Investitionsvorhabens und Genehmigung des Investors gemäß den Bestimmungen des öffentlichen Investitionsrechts und des Investitionsgesetzes; Genehmigung der Auswahl des Investors für Investitionsprojekte im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft (falls vorhanden);
c) Eines der nach Absatz 21 Artikel 3, Absatz 3 Artikel 256 des Landgesetzes vorgeschriebenen Zertifikate oder eines der in Artikel 137 des Landgesetzes vorgeschriebenen Dokumente oder die Entscheidung über die Zuweisung von Land, die Entscheidung über die Vermietung von Land, die Entscheidung zur Genehmigung der Änderung des Verwendungszwecks von Land durch die zuständige staatliche Behörde gemäß den über die Zeit geltenden landesrechtlichen Vorschriften.
2. Das Verfahren zur Lösung der Änderung des Landnutzungszwecks erfolgt gemäß den Absätzen 2, 3, 4 und 6 von Artikel 44 dieses Dekrets.
Artikel 49. Verfahren zur Zuweisung von Land, zur Vermietung von Land ohne Versteigerung des Nutzungsrechts des Landes, ohne Ausschreibung zur Auswahl eines Investors für ein Projekt mit Landnutzung und im Fall der Zuweisung von Land oder der Vermietung von Land durch Ausschreibung zur Auswahl eines Investors für ein Projekt mit Landnutzung
1. Organisationen und Einzelpersonen, die der Gruppe angehören, der Land zugewiesen oder Land vermietet wird, reichen 01 Satz Unterlagen bei der empfangenden Behörde ein und erhalten das Ergebnis gemäß Punkt a Absatz 1 Artikel 12 dieses Dekrets. Die Unterlagen umfassen den Antrag auf Landzuweisung nach Muster 02a, den Antrag auf Landmiete nach Muster 02b im Anhang, der diesem Dekret beigefügt ist, sowie eine der folgenden Arten von Dokumenten:
a) Kopie des Dokuments über die Genehmigung des Ergebnisses der Investorenwahl durch die zuständige staatliche Behörde für den Fall gemäß Absatz 2 Artikel 116 des Landgesetzes;
b) Kopien der Genehmigung des Investitionsprojekts, der Entscheidung zur Zustimmung der Investitionsvorhaben, der Entscheidung zur gleichzeitigen Zustimmung des Investitionsvorhabens und Genehmigung des Investors gemäß den Bestimmungen des öffentlichen Investitionsrechts und des Investitionsgesetzes; Genehmigung der Auswahl des Investors für Investitionsprojekte im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft (falls vorhanden);
c) Kopie des Dokuments der zuständigen staatlichen Behörde zur Zustimmung des Investors gemäß den geltenden Investitionsgesetzen für den Fall gemäß Absatz 5 Artikel 124 des Landgesetzes;
d) Kopie des Dokuments der Einheit, die mit der Durchführung der Auktion des Nutzungsrechts für Land beauftragt wurde, über das Ergebnis der Auktion des Nutzungsrechts für Land im Falle des Scheiterns gemäß Punkt b Absatz 6 Artikel 125 des Landgesetzes;
d) Eine Kopie der Unterlagen über die Ergebnisse der Durchführung der Übernahme eines Immobilienprojekts gemäß den Bestimmungen des Rechts auf Immobilienhandel für den Fall, der in Absatz 7 Artikel 124 des Bodengesetzes geregelt ist;
e) Eine Kopie der Unterlagen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für den Fall, der in Buchstabe i Absatz 1 Artikel 133 des Bodengesetzes geregelt ist, bei dem Land zu enteignen ist.
2. Im Fall der Landzuweisung zur Durchführung von Entschädigung durch Land oder zur Unterstützung der Umsiedlung, wenn der Staat gemäß Absatz 4 Artikel 119 und Punkt 1 Absatz 3 Artikel 124 des Bodengesetzes Land enteignet, erfolgt dies gemäß dem Entschädigungs-, Unterstützungs- und Umsiedlungsplan, der von der zuständigen staatlichen Behörde genehmigt wurde.
Die Vergabe von Land und die Vermietung von Land im Fall der Bestimmungen in Punkt m Absatz 3 Artikel 124 des Landgesetzes an Landnutzer, deren landwirtschaftliche oder gewerbliche Flächen gemäß den Bestimmungen der Artikel 78 und 79 des Landgesetzes enteignet werden müssen, und die ihre Produktions- oder Geschäftseinrichtungen verlagern müssen, gilt für alle Arten von Land, bei denen zum Zeitpunkt der Enteignung noch eine Landnutzungsdauer besteht, und der Landnutzer den Bedarf hat, Land an einem anderen Standort für die Fortsetzung der Produktion oder des Geschäfts zu nutzen.
3. Das Verfahren und die Formalitäten für die Vergabe von Land oder die Vermietung von Land ohne Ausschreibung des Nutzungsrechts, ohne Ausschreibung zur Auswahl eines Investors zur Durchführung eines Projekts, das Land nutzt, sowie die Vergabe oder Vermietung von Land durch Ausschreibung zur Auswahl eines Investors zur Durchführung eines Projekts, das Land nutzt, werden gemäß den Absätzen 2, 3, 4 und 6 von Artikel 44 dieses Dekrets durchgeführt.
4. Die Festlegung der Fälle von Befreiung von der Zahlung des Bodenbenutzungsbeitrags und der Bodenpacht zur Durchführung von Bodenübergaben oder Bodenverpachtungen erfolgt gemäß den Vorschriften des Gesetzes über den Bodenbenutzungsbeitrag und die Bodenpacht.
Artikel 50. Verfahren und Formalitäten für die Genehmigung der Änderung des Nutzungszwecks von Reisfeldern, Schutzwäldern, speziellen Schutzwäldern und Produktionswäldern in andere Zwecke gemäß Absatz 1 des Artikels 122 des Bodengesetzes
1. Die für die Bodenverwaltung zuständige Behörde ist verantwortlich für die Zusammenstellung des Bedarfs an Nutzungsänderungen von Reisfeldern, speziellen Schutzwäldern, Schutzwäldern und Produktionswäldern zur Durchführung von Investitionsprojekten in dem Bereich vor der Erstellung des jährlichen Bodennutzungsplans auf Kreisebene, mit Ausnahme der im Absatz 4 des Artikels 67 des Bodengesetzes festgelegten Fälle.
2. Die für die Landbewirtschaftung zuständige Behörde ist verantwortlich für die Erstellung einer Liste von Projekten, bei denen landwirtschaftlich genutztes Land, Spezialwaldflächen, Schutzwaldflächen und Produktionswaldflächen nach den Planungen des Provinzvolkskomitees in eine andere Nutzung überführt werden müssen, und legt diese gleichzeitig bei der Vorlage des jährlichen Landnutzungsplans auf Kreisebene vor.
3. Bevor der jährliche Landnutzungsplan auf Kreisebene genehmigt wird, legt das Provinzvolkskomitee dem Provinzvolksrat die Liste der Projekte zur Umwidmung von landwirtschaftlich genutztem Land, Spezialwaldland, Schutzwald und Produktionswald gemäß Absatz 1 dieses Artikels zur Genehmigung vor.
Artikel 51. Verfahren und Ablauf der Umwandlung von Landzuweisungen und Landpacht sind in Artikel 30 des Landgesetzes geregelt.
1. Der Grundstücksnutzer reicht 01 Satz Unterlagen für den Antrag auf Änderung der Nutzungsart des Grundstücks bei der empfangenden Behörde ein und erhält das Ergebnis gemäß Punkt a Absatz 1 Artikel 12 dieses Dekrets. Die Unterlagen bestehen aus einem Antragsschreiben zur Änderung der Art der Grundstücksüberlassung oder -vermietung nach Muster 02đ im Anhang dieses Dekrets und einem der folgenden Dokumente:
a) Eines der in Absatz 21 Artikel 3 bzw. Absatz 3 Artikel 256 des Bodengesetzes aufgeführten Zertifikate;
b) Eines der in Artikel 137 des Bodengesetzes aufgeführten Dokumente;
c) Entscheidungsbescheid über die Grundstücksüberlassung, Vermietung oder Genehmigung der Änderung des Nutzungszwecks des Grundstücks durch die zuständige staatliche Behörde gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Bodengesetzes zu den verschiedenen Zeitpunkten.
2. Das Verfahren und die Formalitäten zur Änderung der Art der Landüberlassung oder -verpachtung, bei denen der Landnutzer Landnutzungsgebühren oder Pachtgebühren nach dem in der Preistabelle festgelegten Bodenwert zahlen muss, werden gemäß den Bestimmungen in den Punkten b, c, d, đ, e, g, h, i und k Absatz 2 Artikel 44 dieses Dekrets durchgeführt, wobei der Beschluss über die Änderung der Art der Landüberlassung oder -verpachtung nach dem Formular Nr. 04đ im Anhang zu diesem Dekret aufgestellt wird.
3. Das Verfahren und die Formalitäten zur Änderung der Art der Landüberlassung oder -vermietung, bei der der Landnutzer keine Nutzungs- oder Pachtgebühren zahlen muss, erfolgen gemäß den Punkten b, c und d des Absatzes 3 des Artikels 44 dieses Dekrets, wobei die Entscheidung über die Änderung der Art der Landüberlassung oder -vermietung nach Formular Nr. 04đ im Anhang zu diesem Dekret erstellt wird.
4. Das Verfahren und die Formalitäten zur Änderung der Art der Landüberlassung oder -vermietung, bei der der Landnutzer Nutzungs- oder Pachtgebühren nach dem spezifischen Bodenpreis zahlen muss, erfolgen gemäß den Punkten b, c, d, đ und e des Absatzes 4 des Artikels 44 dieses Dekrets, wobei die Entscheidung über die Änderung der Art der Landüberlassung oder -vermietung nach Formular Nr. 04đ im Anhang zu diesem Dekret erstellt wird.
5. Die Frist für die Durchführung des Verfahrens und der Formalitäten zur Änderung der Art der Landüberlassung oder -vermietung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels beträgt höchstens 20 Tage.
Die für die Durchführung der Reihenfolge und Verfahren zur Änderung der Form der Landzuweisung oder Landvermietung nach diesem Artikel zuständigen Behörden dürfen keine zusätzlichen Verfahren vorschreiben und keine anderen Verfahren durchführen als die im vorliegenden Artikel vorgeschriebenen Verfahren.
Artikel 52. Die Reihenfolge und das Verfahren zur Landzuweisung oder Landvermietung für Organisationen, Vietnamesischstämmige, die im Ausland leben, sowie für Wirtschaftsorganisationen mit ausländischem Investitionskapital wird in Artikel 180 des Landgesetzes geregelt, für von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen verwaltetes oder genutztes Land in Artikel 181 des Landgesetzes.
1. Die in Artikel 180 des Landgesetzes genannten Unterlagen für die Landzuweisung oder Landvermietung umfassen:
a) Die Dokumente der Akte zur Landzuweisung oder Landvermietung ohne Ausschreibung des Landnutzungsrechts gemäß Absatz 1 des Artikels 49 dieser Verordnung;
b) Eine Kopie des genehmigten Landnutzungsplans durch die zuständige Behörde oder Organisation für wirtschaftliche Organisationen und öffentliche Unternehmen, denen vor Inkrafttreten des Landgesetzes Land zugewiesen oder verpachtet wurde.
2. Akten für die Landzuweisung und -verpachtung gemäß Artikel 181 des Landgesetzes umfassen:
a) Die Dokumente der Akte zur Landzuweisung oder Landvermietung ohne Ausschreibung des Landnutzungsrechts gemäß Absatz 1 des Artikels 49 dieser Verordnung;
b) Eine Kopie des Landnutzungsplans von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Unternehmen vor Ort, die von der zuständigen Behörde oder Organisation genehmigt wurde;
c) Eine Kopie des Landnutzungsplans, der von der zuständigen Behörde oder Organisation genehmigt wurde, für Landflächen, die von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Unternehmen verwaltet und genutzt werden, um Land zuzuweisen oder zu verpachten, wie in den Punkten c, d und đ Absatz 2 des Artikels 181 des Landgesetzes vorgeschrieben.
3. Organisationen, Einzelpersonen erstellen 01 Set von Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels für die empfangende Behörde und für die Rückgabe der Ergebnisse gemäß Punkt a Absatz 1 Artikel 12 dieses Dekrets, um das Verfahren, die Vorgehensweise der Landübergabe und Landvermietung gemäß den Bestimmungen über das Verfahren, die Vorgehensweise der Landübergabe und Landvermietung ohne Versteigerung des Nutzungsrechts gemäß Artikel 228 des Landgesetzes und Artikel 49 dieses Dekrets durchzuführen.
Abschnitt 3. FÄLLE DER LANDÜBERGABE UND LANDVERMIETUNG OHNE VERSTEIGERUNG DES NUTZUNGSRECHTS, OHNE AUSSCHREIBUNG ZUR WAHL DES INVESTORS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES PROJEKTS MIT BODENNUTZUNG
Artikel 53. Verfahren, Vorgehensweise der Landübergabe an Einzelpersonen gemäß den Punkten a, b, c, d und đ Absatz 3 und Absatz 6 Artikel 124 des Landgesetzes
1. Jährlich teilt die Gemeindeverwaltung Personen, die ein Interesse an der Nutzung von Wohnbauland haben, mit, dass sie Anträge auf Zuweisung von Wohnbauland einreichen können, basierend auf der Menge an Land, das im Jahresnutzungsplan der Gemeinde für Wohnzwecke vorgesehen, aber noch nicht zugewiesen ist, falls Land nicht durch eine Versteigerung der Nutzungsrechte oder eine Versteigerung der Wohnbaulandnutzungsrechte an Einzelpersonen vergeben wurde, da niemand daran teilgenommen hat.
2. Innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Benachrichtigung reichen die Personen, die unter die in den Buchstaben b, c und d Absatz 3 Artikel 124 des Landgesetzes fallen und ihren ständigen Wohnsitz oder Beschäftigungsort in der Gemeinde haben, sowie die in Buchstabe a Absatz 3 Artikel 124 des Landgesetzes erwähnten Personen mit ständigen Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Landkreis einen Antrag auf Zuweisung von Wohnbauland nach dem Musterformular 02a im Anhang zu diesem Dekret bei der Gemeindeverwaltung ein, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Land befindet.
3. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Ablauf der Frist für die Beantragung der Landzuweisung richtet der Gemeinderat ein Gremium zur Prüfung der Landzuweisung ohne Versteigerung des Nutzungsrechts ein. Die Zusammensetzung des Prüfungsgremiums umfasst: den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Gemeinderates als Vorsitzenden des Gremiums, einen Vertreter des Vietnamesischen Vaterlandsfrontkomitees auf Gemeindeebene, einen Vertreter des Veteranenverbands, des Bauernverbands, des Frauenverbands, des Jugendverbands, einen Beamten für Justizangelegenheiten, einen Beamten für Katasterangelegenheiten sowie die Führungskraft der Dorfgemeinschaft am Wohnsitz der Person, die die Landzuweisung beantragt.
4. Das Gremium prüft die Einzelpersonen, die gemäß den Vorschriften des Provinzvolkskomitees für eine Landzuweisung ohne Versteigerung des Nutzungsrechts geeignet sind. Das Provinzvolkskomitee erlässt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Bedingungen sowie das Verfahren zur Prüfung für die Landzuweisung ohne Versteigerung des Nutzungsrechts an Einzelpersonen.
5. Innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag, an dem die für die Landzuweisung geeignete Person gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgestellt wurde, erstellt der Volkskomitee der Gemeinde die Unterlagen gemäß den Vorschriften des Volkskomitees der Provinz und legt sie dem Volkskomitee des Kreises vor, in dem sich das Land befindet.
6. Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Erhalts vollständiger und gültiger Unterlagen übergibt das Volkskomitee des Kreises die Unterlagen der für die Landverwaltung des Kreises zuständigen Behörde, die federführend in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Einheiten die Unterlagen der einzelnen Personen prüft.
7. Innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Erhalts des Prüfungsberichts über die Unterlagen vervollständigt der Volkskomitee der Gemeinde die Unterlagen und übergibt sie der für die Landverwaltung des Kreises zuständigen Behörde, damit das Volkskomitee des Kreises die Entscheidung über die Landzuweisung an die geeignete Person erlassen kann.
8. Im Falle der Bodenvermietung gemäß Punkt đ, Absatz 3, Artikel 124 des Bodengesetzes erfolgt die Durchführung nach dem Entschädigungs-, Unterstützungs- und Umsiedlungsplan, der von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
Artikel 54. Landzuweisung, Bodenvermietung für die im Punkt p, Absatz 3 und Absatz 5, Artikel 124 des Bodengesetzes genannten Fälle und für den Fall, dass Land nach zweimaliger Versteigerung erfolglos bleibt, weil keine Personen an der Versteigerung teilnehmen, für den Fall, dass ein Investitionsprojekt aufgestellt werden muss
1. Der Premierminister entscheidet über die Fälle, in denen der Staat Land zuweist oder Land vermietet, ohne das Nutzungsrecht des Landbesitzes zu versteigern und ohne ein Verfahren zur Auswahl eines Investors durchzuführen, der ein Projekt unter Nutzung von Land gemäß Punkt p, Absatz 3, Artikel 124 des Bodengesetzes umsetzt, auf Vorschlag des Ministers für Naturressourcen und Umwelt, basierend auf dem Vorschlag des Vorsitzenden der Bezirks-/Provinzvolkskomitees, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Gehört zu Projekten, die Land für öffentliche Zwecke im Sinne von Punkt e Absatz 3 Artikel 9 des Landgesetzes nutzen, mit kommerziellem Zweck, das nicht unter die in den Absätzen 1, 2 und 5 des Artikels 124 des Landgesetzes vorgesehenen Fälle fällt;
b) Gehört zu Projekten, die vom Nationalen Parlament oder vom Premierminister genehmigt wurden, wobei die Investitionspolitik gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entschieden wurde, und die unter den im Absatz 31 Artikel 79 des Landgesetzes vorgesehenen Fällen der Landenteignung fallen, jedoch nicht unter die Auswahl von Investoren nach den gesetzlichen Bestimmungen über Investitionen, Vergaben und unabhängig von der Finanzierungsquelle;
c) Gehört zu anderen Fällen, die nicht in den Artikeln 125 und 126 des Landgesetzes geregelt sind.
2. Investoren, die unter den im Absatz 5 Artikel 124 des Landgesetzes vorgesehenen Fällen fallen, werden in den folgenden Situationen Land zugewiesen oder vermietet, ohne dass das Nutzungsrecht des Landes versteigert wird:
a) Es gibt ein Investitionsprojekt, das vom Investor gemäß den Bestimmungen des Investitionsrechts, des Vergaberechts und des Rechts zur Verwaltung der Branche bzw. des Fachgebiets genehmigt wurde;
b) Es gibt ein Investitionsprojekt gemäß den Bestimmungen des Baurechts und der einschlägigen Gesetze, für das keine Genehmigungsverfahren für den Investor gemäß Absatz a dieses Abschnitts erforderlich sind.
3. Falls das Land zweimal zur Versteigerung des Nutzungsrechts des Landes ausgeschrieben wird und keine Teilnehmer an der Versteigerung teilnehmen, erfolgt die Übertragung oder Vermietung des Landes nach den folgenden Bestimmungen:
a) Das zuständige Volkskomitee überträgt das Land oder vermietet es und veröffentlicht dies öffentlich auf dem nationalen Informationsportal für die Versteigerung von Landnutzungsrechten, das in die branchenspezifische Website für die Versteigerung von Vermögenswerten integriert ist, die vom Justizministerium verwaltet wird, oder auf dem Portal bzw. der Website des Volkskomitees der Provinz- oder Kreisebene, in dem sich das Land befindet, innerhalb von 30 Tagen; öffentliches Aushängen am Sitz des Volkskomitees der Gemeinde, in der sich das Land befindet;
b) Wenn die in Absatz a dieses Abschnitts genannte Frist abläuft und ein Investor ein Investitionsprojekt gemäß den Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels vorschlägt, führt die zuständige staatliche Behörde das Verfahren zur Landzuweisung oder -vermietung gemäß den Vorschriften durch;
c) Wenn die in Absatz a dieses Abschnitts genannte Frist abläuft und zwei oder mehr Investoren ein Investitionsprojekt vorschlagen, muss eine Versteigerung des Nutzungsrechts für das Land gemäß den Vorschriften durchgeführt werden.
4. Der Bodenpreis zur Berechnung der Landnutzungsgebühr und der Pacht beträgt den Startpreis für die Versteigerung des Nutzungsrechts für das Land und ist für eine Frist von 12 Monaten ab dem Tag der erfolglosen Versteigerung gültig; falls mehr als 12 Monate vergehen, aber das Land noch nicht zugewiesen oder verpachtet wurde, muss der Startpreis neu bestimmt und die Versteigerung gemäß den Vorschriften erneut durchgeführt werden.
5. Das Verfahren und die Formalitäten zur Landzuweisung und -vermietung erfolgen gemäß den Bestimmungen in den Absätzen 2, 4 und 6 von Artikel 44 dieses Dekrets.
Abschnitt 4. VERSTEIGERUNG DES NUTZUNGSRECHTS FÜR LAND
Artikel 55. Versteigerung des Nutzungsrechts an Grundstücken, wenn der Staat Land mit Nutzungsentgelt überlässt oder Land verpachtet
1. Organisationen, die an der Versteigerung des Nutzungsrechts an Grundstücken teilnehmen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sicherstellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 3 des Artikels 125 des Bodengesetzes erfüllt sind;
b) Eine Unternehmensgruppe, die ein Wirtschaftskonzern oder eine Mutter- und Tochtergesellschaft gemäß den Vorschriften des Unternehmensrechts ist, muss, wenn sie sich an der Versteigerung eines Grundstücks, eines Grundstücksblocks oder eines Projekts mit einem oder mehreren Grundstücken beteiligt, eine Vereinbarung treffen, um ein Unternehmen der Unternehmensgruppe für die Teilnahme an der Versteigerung des Nutzungsrechts an Grundstücken zu benennen;
c) Es muss eine Kaution in Höhe von 20 % des Gesamtwertes des Grundstücks oder Grundstücksblocks auf der Grundlage des Startpreises für die Versteigerung des Nutzungsrechts an Grundstücken gezahlt werden;
d) Gehört nicht zu den Personen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Bieten ausgeschlossen sind;
d) Erfüllt die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen zum Wohnen und das Gesetz über Immobiliengeschäfte im Fall der Versteigerung des Nutzungsrechts an Grundstücken zur Durchführung von Wohnungsprojekten oder anderen Immobilienentwicklungsprojekten.
2. Bedingungen für Einzelpersonen zur Teilnahme an der Versteigerung von Nutzungsrechten an Grundstücken
a) Einhaltung der Bestimmungen in Absatz 4, Artikel 125 des Bodengesetzes;
b) Im Falle der Teilnahme einer Einzelperson an der Versteigerung von Nutzungsrechten an Grundstücken zur Durchführung eines Investitionsprojekts muss sie sich verpflichten, eine wirtschaftliche Organisation zu gründen, die die in Absatz 1 dieses Artikels vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt. Die Gründung der wirtschaftlichen Organisation erfolgt gemäß den Bestimmungen des Investitionsgesetzes, des Unternehmensgesetzes, des Vergaberechts und anderer einschlägiger Gesetze.
3. Aufstellung des Plans zur Versteigerung von Nutzungsrechten an Grundstücken
Der Plan zur Versteigerung von Nutzungsrechten an Grundstücken umfasst die folgenden Hauptinhalte:
a) Lage, Fläche, Bodenart, mit den Grundstücken verbundene Vermögenswerte, Auktionsgrundstücke (falls vorhanden);
b) Form der Grundstücksüberlassung, Grundstücksverpachtung, Nutzungsdauer der Grundstücke und Auktionsflächen bei der Versteigerung des Nutzungsrechts an Grundstücken;
c) Voraussichtlicher Zeitraum für die Durchführung der Auktion;
d) Zielgruppe und Teilnahmevoraussetzungen an der Auktion;
đ) Kosten für die Durchführung der Auktion;
e) Voraussichtlicher Ausgangspreis, die bei der Teilnahme an der Auktion zu hinterlegende Kaution und andere laut Gesetz zu entrichtende Zahlungen;
g) Weitere Inhalte, die von der zuständigen Behörde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort festgelegt werden.
4. Begutachtung und Genehmigung des Plans zur Versteigerung des Nutzungsrechts an Grundstücken
a) Im Fall der Versteigerung des Nutzungsrechts an Grundstücken, die in die Zuständigkeit der Landzuteilung und Grundstücksvermietung durch den Volksausschuss auf Kreisebene fällt, überprüft die für das Landesmanagement auf Kreisebene zuständige Behörde die Unterlagen und vervollständigt sie, um sie dem Volksausschuss auf Kreisebene zur Genehmigung des Plans für die Versteigerung des Nutzungsrechts an Grundstücken vorzulegen;
b) Im Fall der Versteigerung des Nutzungsrechts an Grundstücken, die in die Zuständigkeit der Landzuteilung und Grundstücksvermietung durch den Volksausschuss auf Provinzebene fällt, überprüft die für das Landesmanagement auf Provinzebene zuständige Behörde die Unterlagen und vervollständigt sie, um sie dem Volksausschuss auf Provinzebene zur Genehmigung des Plans für die Versteigerung des Nutzungsrechts an Grundstücken vorzulegen.
5. Festlegung des Startpreises für die Versteigerung des Nutzungsrechts an Grundstücken
a) Die für die Organisation der Durchführung der Ausschreibung des Nutzungsrechts von Grundstücken zuständige Einheit ist verantwortlich für die Vorbereitung der Unterlagen der Grundstücke und Grundstücksflächen, die versteigert werden. Die Unterlagen umfassen: Informationen über die Planung, die Landnutzungsplanung und die detaillierte Bauplanung im Zusammenhang mit dem zu versteigernden Grundstück, die von der zuständigen staatlichen Behörde genehmigt wurden; Auszüge aus dem Liegenschaftskataster oder Vermessungsauszüge des Liegenschaftskatasters des Grundstücks oder Vermessungsunterlagen des zu versteigernden Grundstücks, falls noch kein Liegenschaftskataster vorhanden ist;
b) Die für die Verwaltung von Grundstücken zuständige Behörde organisiert die Festlegung des Startpreises gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Entscheidung über die Versteigerung des Nutzungsrechts von Grundstücken
a) Die Behörde, die mit der Durchführung der Versteigerung des Nutzungsrechts an Grundstücken beauftragt ist, erstellt die Unterlagen für die Versteigerung und übermittelt sie an die für die Bodenverwaltung zuständige Behörde. Die Unterlagen umfassen: den genehmigten Versteigerungsplan für das Nutzungsrecht an Grundstücken; das Schreiben zur Genehmigung des Startpreises für das Grundstück oder das zu versteigernde Grundstück gemäß Punkt c Absatz 1 Artikel 229 des Bodengesetzes; den Entwurf des Berichts, der Entscheidung zur Versteigerung des Nutzungsrechts an Grundstücken;
b) Die für die Verwaltung von Land zuständige Behörde überprüft und vervollständigt die Unterlagen und legt sie der zuständigen Volkskomitee zur Genehmigung des in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Plans für die Versteigerung des Nutzungsrechts von Land vor, um den Beschluss über die Versteigerung des Nutzungsrechts von Land zu erlassen.
7. Die Auswahl der Einheit oder Organisation, die die Versteigerung des Nutzungsrechts von Land durchführt, erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Ausschreibungen. Das Verfahren zur Durchführung der Versteigerung des Nutzungsrechts von Land erfolgt gemäß Absatz 2 des Artikels 229 des Bodenrechtsgesetzes und des Gesetzes über Vermögensversteigerungen.
8. Die Anerkennung des Ergebnisses der Versteigerung des Nutzungsrechts von Land erfolgt gemäß Absatz 3 des Artikels 229 des Bodenrechtsgesetzes.
9. Die Zahlung der Landnutzungsgebühr und der Pachtgebühr erfolgt nach der Entscheidung zur Anerkennung des Ergebnisses der Versteigerung des Nutzungsrechts von Land.
a) Innerhalb von höchstens 5 Arbeitstagen ab dem Tag des Erhalts der Entscheidung über die Anerkennung des Auktionsergebnisses durch den zuständigen Volksausschuss sendet die Steuerbehörde dem Auktionsgewinner schriftlich eine Mitteilung über die Zahlung der Bodennutzungsgebühr oder der Pachtgebühr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Steuerverwaltung;
b) Der Auktionsgewinner der Landnutzungsrechte ist verpflichtet, die Bodennutzungsgebühr gemäß der Mitteilung der Steuerbehörde zu zahlen;
c) Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Auktionsergebnisses wird die Anzahlung sowie die Zinsen (falls vorhanden) in eine Kaution umgewandelt, um die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Landnutzers sicherzustellen.
Für den Fall, dass der Höchstbietende den Kaufpreis für das Nutzungsrecht an Land nicht zahlt oder nicht vollständig zahlt, gemäß den Bestimmungen in Punkt b dieses Absatzes, so hat die Steuerbehörde nach 120 Tagen ab dem Tag der Genehmigung des Ergebnisses der Auktion des Landnutzungsrechts die zuständige Landverwaltungsbehörde zu benachrichtigen, damit diese die Volkskommission der zuständigen Ebene über den Widerruf der Entscheidung zur Anerkennung des Auktionsergebnisses informiert; der Höchstbietende erhält die Anzahlung nicht zurück. Für den Fall, dass der Höchstbietende mehr als die Anzahlung gezahlt hat, wird vom Staat die Differenz, die über den Betrag der Anzahlung hinausgeht, erstattet;
d) Die Steuerbehörde informiert die zuständige Landverwaltungsbehörde darüber, dass der Höchstbietende die Zahlung für die Landnutzung und die Landmiete abgeschlossen hat.
10. Nachdem die Steuerbehörde die Mitteilung erhalten hat, dass der Höchstbietende die Zahlung der Bodenbenutzungsgebühr und der Pachtgebühr für das Land vollständig geleistet hat, führt die für die Landverwaltung zuständige Behörde die in Absatz 5 Artikel 229 des Landgesetzes festgelegten Arbeiten durch.
11. Für den Fall, dass eine Einzelperson an der Versteigerung des Nutzungsrechts für Land zur Durchführung eines Investitionsprojekts teilnimmt, führt die zuständige staatliche Behörde die Vergabe oder Vermietung des Landes an das Wirtschaftsunternehmen durch, das entsprechend Absatz 2, Punkt b, dieser Bestimmung von der Einzelperson, die das Nutzungsrecht des Landes ersteigert hat, angemeldet wurde.
Wenn die Frist für die Zahlung der Landnutzungsgebühr bzw. der Pacht gemäß Absatz 9 dieses Artikels abläuft und die Person, die das Recht zur Nutzung des Landes durch Versteigerung zur Durchführung eines Investitionsprojekts gewonnen hat, kein Wirtschaftssubjekt gemäß Punkt b Absatz 2 dieses Artikels gründet, legt die zuständige Landverwaltungsbehörde dem zuständigen Volkskomitee die Ausstellung einer Entscheidung zur Aufhebung der Entscheidung über die Anerkennung des Versteigerungsergebnisses vor. Die Behandlung der Kaution erfolgt gemäß Punkt c Absatz 9 dieses Artikels.
Artikel 56. Versteigerung des Rechts zur Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen, die noch nicht für gemeinnützige Zwecke genutzt werden.
1. Der Gemeinderat auf Gemeindeebene erstellt einen Plan für die Versteigerung des Nutzungsrechts von Grundstücken und legt ihn dem Kreisausschuss zur Prüfung und Entscheidung vor.
2. Die Erstellung, Prüfung und Genehmigung des Plans für die Versteigerung des Nutzungsrechts von Grundstücken erfolgt gemäß den Bestimmungen in den Absätzen 3, 4 und 5 des Artikels 55 dieses Dekretes. Dabei ist die Form der Grundstücksverpachtung die staatliche Verpachtung des Landes gegen jährliche Pachtzahlungen, und der Startpreis wird gemäß der jährlichen Bodenpreistabelle festgelegt.
3. Die Beauftragung einer Einheit zur Durchführung der Versteigerung des Nutzungsrechts an Grundstücken erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Versteigerung von Vermögenswerten, wobei jedoch das Prinzip gilt, dass das Versteigerungsentgelt und die Versteigerungskosten 10 % des Wertes des verpachteten öffentlichen Landnutzungsrechts nicht überschreiten dürfen.
4. Falls keine Organisation für die Versteigerung von Vermögenswerten gemäß Artikel 56 des Gesetzes über die Versteigerung von Vermögenswerten ausgewählt werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Volkskomitees der Gemeinde, in der sich das Land befindet, die Gründung eines Vermögensversteigerungsausschusses, um das Recht zur Nutzung gemeindlichen Landes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Versteigerung von Vermögenswerten zu versteigern.
5. Der Höchstbietende unterzeichnet einen Mietvertrag für das Land mit dem Volkskomitee der Gemeinde; die Miete für das Land wird gemäß dem unterzeichneten Vertrag gezahlt.
Abschnitt 5. AUSSCHREIBUNG ZUR AUSWAHL DES INVESTORS FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINES INVESTITIONSPROJEKTS MIT LANDNUTZUNG
Artikel 57. Veröffentlichung der Liste der Grundstücke, die der Ausschreibung zur Auswahl eines Investors für die Durchführung eines Investitionsprojekts mit Landnutzung unterliegen, wird vom Provinzvolksrat beschlossen.
1. Auf der Grundlage der Liste der Grundstücke, die für die Ausschreibung zur Auswahl von Investoren zur Durchführung von Investitionsprojekten unter Nutzung von Land bestimmt sind, die vom Volksrat der Provinz gemäß Absatz 1 Artikel 126 des Landgesetzes beschlossen wurde, veröffentlicht das Volkskomitee der Provinz diese innerhalb von 7 Arbeitstagen ab dem Datum des Beschlusses des Volksrats der Provinz, um als Grundlage zu dienen, damit die zuständigen staatlichen Behörden oder Investoren die Unterlagen zur Genehmigung des Investitionsvorhabens gemäß den Bestimmungen des Investitionsrechts erstellen können.
Der Inhalt des Beschlussdokuments über die Liste der Grundstücke, die für die Ausschreibung zur Auswahl von Investoren zur Durchführung von Investitionsprojekten unter Nutzung von Land bestimmt sind, umfasst den Plan, den Zeitplan, die zuständige Behörde und andere damit zusammenhängende Inhalte.
2. Die Bekanntgabe der Liste erfolgt durch Veröffentlichung auf dem provinziellen elektronischen Informationsportal, im nationalen Ausschreibungsnetzwerkssystem und durch öffentliche Veröffentlichung in der Ausschreibungszeitung. Falls das nationale Ausschreibungsnetzwerksystem die Durchführung noch nicht ermöglicht, erfolgt die Veröffentlichung auf dem provinziellen elektronischen Informationsportal und schriftlich durch öffentliche Veröffentlichung in der Ausschreibungszeitung.
Artikel 58. Behandlung von Fällen der Annullierung von Zuschlagsergebnissen gemäß Absatz 8 Artikel 126 des Bodengesetzes, bei denen der erfolgreiche Investor einen Teil der Mittel für Entschädigung, Unterstützung und Umsiedlung gemäß dem genehmigten Plan für Entschädigung, Unterstützung und Umsiedlung im Voraus bereitgestellt hat
1. Die Person, die vom Staat Land zugewiesen oder verpachtet bekommt, in dem das Projekt zur Landnutzung durchgeführt wird, dessen Zuschlagsergebnis annuliert wurde, ist verpflichtet, dem Investor, dessen Zuschlagsergebnis annuliert wurde, die im Voraus bereitgestellten Kosten für Entschädigung, Unterstützung und Umsiedlung zu erstatten.
2. Im Falle der Verwendung von staatlichen Haushaltsmitteln zur Durchführung eines Projekts auf einem Projektgrundstück, dessen Nutzungsergebnis annulliert wurde, dürfen die Investitionsmittel des Projekts verwendet werden, um dem Investor, dessen Nutzungsergebnis annulliert wurde, im Voraus entstandene Entschädigungs-, Unterstützungs- und Umsiedlungskosten zu zahlen.
Abschnitt 6. NUTZUNG VON GRUNDSTÜCKEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON PROJEKTEN ZUR WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN ENTWICKLUNG DURCH VEREINBARUNG ÜBER DEN ERWERB VON NUTZUNGSRECHTEN AN GRUNDSTÜCKEN ODER VORHANDENE GRUNDSTÜCKSNUTZUNGSRECHTE
Artikel 59. Vorgehensweise bei der Nutzung von Grundstücken zur Durchführung von Projekten zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch Vereinbarung über den Erwerb von Nutzungsrechten an Grundstücken, wenn der Bereich des Projekts Grundstücksflächen umfasst, die von staatlichen Behörden oder Organisationen verwaltet werden
1. Wenn die Grundstücksfläche von staatlichen Behörden oder Organisationen verwaltet wird und zu einem eigenständigen Projekt getrennt wird, entscheidet die zuständige Volkskomitee-Behörde über die Zuweisung oder Vermietung der Grundstücke zur Durchführung des eigenständigen Projekts durch Versteigerung des Nutzungsrechts an den Grundstücken oder durch Ausschreibung zur Auswahl von Investoren zur Durchführung des Projekts unter Nutzung der Grundstücke gemäß den Bestimmungen des Bodengesetzes.
2. Fälle, in denen die Grundstücksfläche von staatlichen Behörden oder Organisationen verwaltet wird und nicht in ein eigenständiges Projekt aufgeteilt werden kann, einschließlich der Fälle, in denen die Parzellen nicht zusammenhängen, werden gemäß Absatz 2 Artikel 127 des Landgesetzes durchgeführt.
3. Der Provinzvolksausschuss legt die spezifischen Bedingungen, Kriterien, Größenordnungen und Quoten für die Aufteilung in eigenständige Projekte gemäß Absatz 1 dieses Artikels fest.
4. Die Enteignung von Land, Entschädigung, Unterstützung und Umsiedlung, die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegt sind, werden gemäß den Bestimmungen wie im Fall der Enteignung von Land zur Nutzung für wirtschaftlich-soziale Entwicklungszwecke zum Nutzen des Staates und der Öffentlichkeit durchgeführt.
Artikel 60. Verfahren und Abläufe für Wirtschaftseinheiten, um die Übertragung oder Anmietung von Landnutzungsrechten zu erhalten oder Beteiligungen durch Landnutzungsrechte zur Durchführung von Investitionsprojekten zu erhalten
1. Wirtschaftliche Organisationen, die die Übertragung, Pacht von Nutzungsrechten an Land oder die Einbringung von Kapital durch Nutzungsrechte an Land für die Durchführung eines Investitionsprojekts benötigen, müssen einen Lageplan des Grundstücks, auf dem der Investor das Projekt durchführen möchte, und ein Schreiben gemäß Muster Nr. 07 im Anhang zu diesem Dekret an den Volksrat der Provinz senden, in der sich das Grundstück befindet.
2. Innerhalb einer Frist von höchstens 3 Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs des Antrags, weist der Volksrat der Provinz die zuständige Behörde für Landverwaltung auf Provinzebene an, federführend und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen die Prüfung durchzuführen und dem Volksrat der Provinz zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen.
3. Innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem die Anweisung des Volksrats der Provinz eingeht, muss die zuständige Behörde für Landverwaltung auf Provinzebene ein Prüfungsdokument erstellen und dem Volksrat der Provinz vorlegen. Das Prüfungsdokument enthält die folgenden Inhalte:
a) Bedingungen für die Übereinstimmung mit der Landnutzungsplanung auf Kreisebene oder der Gesamtplanung oder der Teilgebietsplanung oder der Bauplanung oder der ländlichen Planung, die genehmigt und veröffentlicht wurde;
b) Erfüllung der in Punkt c Absatz 2 Artikel 122 des Landgesetzes festgelegten Bedingungen;
c) Erfüllung der in Absatz 1 Artikel 127 des Landgesetzes aufgeführten Fälle;
d) Informationen im Katasterunterlagen des Grundstücks oder Landstücks, das der Investor vorschlägt, für das Projekt zu verwenden;
đ) Schlussfolgerung darüber, ob die Bedingungen erfüllt sind, um einer wirtschaftlichen Organisation die Übernahme, Pacht oder Einbringung von Kapital in Form des Nutzungsrechts an Land zur Durchführung des Investitionsprojekts zu gestatten; falls die Bedingungen nicht erfüllt sind, sind die Gründe klar darzulegen;
e) Vorschlag zur Zustimmung oder Nichtzustimmung, dass der Investor das Nutzungsrecht an Land übernimmt, pachtet oder als Kapitaleinlage erhält.
4. Innerhalb von höchstens 5 Arbeitstagen ab dem Tag des Erhalts des Bewertungsdokuments, das von der zuständigen Behörde für Landmanagement vorgelegt wurde, prüft der Provinzvolksausschuss und gibt ein schriftliches Einverständnis oder eine Ablehnung ab, ob die wirtschaftliche Organisation das Recht hat, Land zu übertragen, zu pachten oder Kapital in Form von Landnutzungsrechten für die Durchführung des Projekts zu erhalten, und sendet dies an die wirtschaftliche Organisation, die das schriftliche Antrag gestellt hat. Der Inhalt des Genehmigungsschreibens muss den Umfang, die Fläche, den Standort, die Frist für die Erledigung der Vereinbarung und andere relevante Inhalte klar angeben.
5. Auf Grundlage des Genehmigungsschreibens des Provinzvolksausschusses führt die wirtschaftliche Organisation die Übertragung, Pacht oder Kapitalbeteiligung durch Landnutzungsrechte zur Durchführung des Projekts gemäß den Vorschriften durch.
Im Fall der Zweckänderung von Land zur Umsetzung eines Investitionsprojekts sind die Verfahren und Abläufe gemäß Artikel 48 dieses Dekrets durchzuführen.
Artikel 61. Regelung für den Fall, dass der Investor keine Einigung mit dem Grundstücksnutzer erzielen kann
1. Wenn die Frist zur Durchführung der Vereinbarung, die im Genehmigungsschreiben nach Absatz 4 von Artikel 60 dieses Dekrets festgelegt ist, abgelaufen ist und der Investor die Vereinbarung noch nicht abgeschlossen hat, kann einmalig eine Verlängerung gewährt werden, die die im Genehmigungsschreiben festgelegte Zeit zur Durchführung der Vereinbarung nicht überschreitet, falls der Investor dies wünscht.
2. Wenn die Verlängerungsfrist nach Absatz 1 dieses Artikels abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung abgeschlossen wurde, oder wenn der Investor keine Verlängerung wünscht, ist wie folgt zu verfahren:
a) Der Investor beantragt die Anpassung des Projektumfangs entsprechend der Fläche, für die die Vereinbarung mit dem Grundstücksnutzer abgeschlossen wurde, und das Projekt die Voraussetzungen erfüllt, damit die zuständige staatliche Behörde die Investitionsabsicht prüfen und genehmigen kann, entscheidet der Provinzrat über die Genehmigung der Projektumsetzung;
b) Die Fläche, bei der die Vereinbarung abgeschlossen wurde, erfüllt die Bedingungen für die Durchführung des Investitionsprojekts nicht, wird die Vereinbarung über den Erwerb des Nutzungsrechts an dem Grundstück beendet. Die Fläche, bei der der Investor die Vereinbarung über den Erwerb des Nutzungsrechts an dem Grundstück abgeschlossen hat, wird gemäß den Bestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels behandelt;
c) Im Falle der Vereinbarung über den Erwerb des Nutzungsrechts an dem Grundstück zur Durchführung eines Projekts, das in den Fällen der Landenteignung durch den Staat nach Punkt c Absatz 1 Artikel 127 des Landgesetzes fällt und in den Fällen, in denen Land übergeben oder verpachtet wird, ohne dass über die Nutzung des Grundstücks eine Auktion durchgeführt oder ein Investor zur Projektdurchführung ausgeschrieben wird, führt das zuständige Volkskomitee die Landenteignung durch, um das Land an den Investor zu übergeben oder zu verpachten.
3. Die Behandlung der Fläche des Grundstücks, bei der der Investor die Vereinbarung über den Erwerb des Nutzungsrechts an dem Grundstück abgeschlossen hat, aber die bereits vereinbarte Fläche die Bedingungen für die Durchführung des Investitionsprojekts nicht erfüllt, erfolgt wie folgt:
a) Im Falle einer Vereinbarung über den Erwerb von Nutzungsrechten an Land zur Durchführung eines Projekts, die nicht unter den Fall der Enteignung durch den Staat fällt, darf der Investor das Land weiterhin für die verbleibende Frist nutzen oder die Nutzungsrechte am Land übertragen bzw. als Kapitalbeitrag einbringen;
b) Im Fall einer Vereinbarung über die Übernahme des Nutzungsrechts an Land zur Durchführung eines Projekts, das unter die Fälle des Landentzuges durch den Staat gemäß Punkt c Absatz 1 Artikel 127 des Landgesetzes fällt und in das Verfahren der Landzuweisung oder Landvermietung durch Versteigerung des Nutzungsrechts am Land bzw. durch Ausschreibung zur Auswahl eines Investors für die Durchführung eines Projekts unter Nutzung von Land fällt, hebt die zuständige Volkskommission das Land zur Versteigerung des Nutzungsrechts am Land oder zur Zuweisung bzw. Vermietung an den Investor, der die Ausschreibung für das Projekt mit Landnutzung gewonnen hat, gemäß den Vorschriften auf. Die Fläche, deren Nutzungsrecht der Investor vereinbart hat zu übernehmen, wird vom Staat gemäß den Vorschriften entschädigt und unterstützt;
c) Im Falle einer Vereinbarung über die Übernahme des Nutzungsrechts an Land in Form einer Pacht, die nicht die Bedingungen für die Durchführung des Investitionsprojekts erfüllt, endet der Pachtvertrag. Die Regelung der Rechte und Pflichten zwischen dem Investor und dem Landnutzer erfolgt gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts.
Artikel 62. Richtlinien zur Förderung von Vereinbarungen über die Übernahme von Bodennutzungsrechten zur Durchführung von Projekten zur wirtschaftlich-sozialen Entwicklung
1. Im Falle einer Vereinbarung über die Übernahme von Bodennutzungsrechten gemäß Buchstabe a Absatz 4 Artikel 127 des Bodengesetzes führt der Investor die Bodennutzungsregistrierung gemäß den Vorschriften durch oder führt gleichzeitig das Verfahren zur Bodennutzungsregistrierung und das Verfahren zur Änderung des Nutzungszwecks des Bodens zur Durchführung des Investitionsprojekts durch.
2. Im Fall, dass die Person, die das Land nutzt, kein Recht hat, das Land zu übertragen, zu vermieten oder als Kapitalbeteiligung durch die Landnutzungsrechte einzubringen, jedoch Vermögenswerte hat, die mit dem Land verbunden sind, sowie Investitionskosten auf dem Land, darf der Investor den Kauf der auf dem Land verbundenen Vermögenswerte und der Investitionskosten auf dem Land vereinbaren. Der Inhalt des Kaufvertrags für die mit dem Land verbundenen Vermögenswerte und die auf dem Land getätigten Investitionskosten muss ausdrücklich zeigen, dass der Verkäufer der Vermögenswerte freiwillig das Land zurückgibt, damit der Staat das Land zurückgewinnt und an den Käufer der Vermögenswerte zur Pacht übergibt. Der Staat führt die Rückgewinnung des Landes von der Person, die das Land nutzt, durch, um das Land zu übergeben oder zu verpachten, ohne die Landnutzungsrechte zu versteigern, ohne Investoren durch ein Bieterverfahren für Projekte mit Landnutzung auszuwählen, und muss den Landpreis gemäß den Vorschriften bestimmen.
3. Fälle, in denen die Person, die das Land nutzt, kein Recht hat, das Land gemäß den Bestimmungen des Landrechts zu übertragen, zu vermieten oder als Kapital zu verwenden und keine mit dem Land verbundenen Vermögenswerte oder Investitionskosten auf dem Land hat, entscheidet die zuständige Volkskommission über die Rücknahme des Landes, um es einem Investor zur Durchführung des Projekts zu übertragen oder zu vermieten, ohne eine Versteigerung der Landnutzungsrechte oder eine Ausschreibung zur Auswahl des Investors für die Durchführung des Projekts mit Landnutzung durchzuführen.
Artikel 63. Anwendung der Methode zur Landbewertung auf die in Punkt b Absatz 2 Artikel 257 des Landgesetzes vorgesehenen Fälle
1. Fälle, in denen der Staat Land zuweist
a) Wenn der tatsächliche Übergabezeitpunkt des Landes vom 01. Januar 2005 bis vor dem 27. Februar 2006 liegt, wird der Landpreis zur Berechnung der Landnutzungsgebühr gemäß der vom Provinzvolkskomitee zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Landes verabschiedeten Bodenpreistabelle angewendet.
b) Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Grundstücks vom 27. Februar 2006 bis vor dem 1. Juli 2014, falls der Fall eine konkrete Bodenwertermittlung erfordert, wird der Bodenwert zur Berechnung der Bodenbenutzungsgebühr anhand der vom Provinzvolkskomitee veröffentlichten Bodenpreistabelle berechnet, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Grundstücksübergabe in Kraft ist, multipliziert mit dem Anpassungsfaktor des Bodenpreises zum Zeitpunkt der tatsächlichen Grundstücksübergabe;
c) Der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Landes vom 01. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014, bei dem die Methode des Bodenpreisanpassungsfaktors anzuwenden ist, wird der Bodenpreis zur Berechnung der Bodennutzungsgebühr durch die vom Provinzvolkskomitee zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Landes erlassene Bodenpreistabelle multipliziert mit dem Bodenpreisanpassungsfaktor zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Landes berechnet;
d) Der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Landes vom 01. Januar 2015 bis vor Inkrafttreten dieses Dekrets, bei dem gemäß den Vorschriften zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Landes die Methode des Bodenpreisanpassungsfaktors zur Ermittlung des konkreten Bodenpreises anzuwenden ist, wird die Bodenpreistabelle zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Landes mit dem vom Provinzvolkskomitee jährlich erlassenen, zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Landes geltenden Bodenpreisanpassungsfaktor multipliziert.
d) Der Zeitpunkt der tatsächlichen Grundstücksübertragung vom 01. Juli 2014 bis vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets, bei dem gemäß den Vorschriften zum Zeitpunkt der tatsächlichen Grundstücksübertragung der spezifische Bodenwert bestimmt werden muss und das nicht unter die Anwendung der Methode der Bodenwertanpassungsfaktoren fällt, wendet die in den Punkten a, b, c des Absatzes 5 und den Punkten a, b, c des Absatzes 6 von Artikel 158 des Bodengesetzes vorgesehenen Methoden an, die im Dekret über Bodenpreise detailliert geregelt sind.
2. Fall, in dem der Staat Grundstücke verpachtet
a) Der Zeitpunkt der tatsächlichen Grundstücksübertragung vom 01. Januar 2005 bis vor dem 01. Oktober 2009, der Bodenwert zur Berechnung der Landpacht richtet sich nach der Bodenpreistabelle, die von der Provinzregierung erlassen wurde und zum Zeitpunkt der tatsächlichen Grundstücksübertragung in Kraft ist.
b) Der Zeitpunkt der tatsächlichen Grundstücksübergabe vom 01. Oktober 2009 bis vor dem 01. Juli 2014, wenn der Fall die Bestimmung eines spezifischen Grundstückspreises erfordert, dann wird der Bodenpreis zur Berechnung der Pacht auf der vom Provinzvolkskomitee zum Zeitpunkt der tatsächlichen Grundstücksübergabe erlassenen, geltenden Preistabelle für Grundstücke angewendet, multipliziert mit dem Bodenpreis-Anpassungsfaktor zum Zeitpunkt der tatsächlichen Grundstücksübergabe.
c) Der tatsächliche Zeitpunkt der Grundstücksübergabe ist vom 01. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 für den Fall der Einmalzahlung der Pacht für die gesamte Mietdauer, der gemäß den Vorschriften zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe unter die Fälle fällt, in denen die Methode des Bodenpreis-Anpassungsfaktors bei der Bestimmung des konkreten Bodenwerts angewendet wird, oder im Fall der jährlichen Zahlung der Pacht, wobei der Bodenwert zur Berechnung der Pacht gemäß der von der Provinzregierung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Grundstücksübergabe erlassenen gültigen Bodenpreistabelle mit dem Bodenpreis-Anpassungsfaktor zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe multipliziert wird;
d) Der tatsächliche Zeitpunkt der Grundstücksübergabe ist vom 01. Januar 2015 bis vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets für den Fall der Einmalzahlung der Pacht für die gesamte Mietdauer, der gemäß den Vorschriften zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe unter den Fall fällt, bei dem die Methode des Bodenpreis-Anpassungsfaktors zur Bestimmung des konkreten Bodenpreises angewendet wird, oder im Fall der jährlichen Pachtzahlung, dann wird die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Grundstücksübergabe geltende Bodenpreistabelle multipliziert mit dem vom Provinzvolkskomitee jährlich erlassenen Bodenpreisjustierungsfaktor angewendet, der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Grundstücksübergabe gilt;
d) Der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Landes vom 01. Juli 2014 bis vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets, bei dem nach den zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Landes geltenden Bestimmungen der spezifische Landpreis festgelegt werden muss und die Methoden zur Anpassung von Landpreisen nicht anwendbar sind, unterliegt den Methoden, die in den Punkten a, b, c Absatz 5 und den Punkten a, b, c Absatz 6 von Artikel 158 des Landgesetzes festgelegt sind, die im Dekret über die Landpreise im Detail geregelt sind;
3. Die Bestimmung des Bodenpreisanpassungsfaktors an Punkt b, Punkt c Absatz 1 und Punkt b, Punkt c Absatz 2 dieses Artikels erfolgt gemäß den Bestimmungen des Dekrets zur Regelung der Bodenpreise.
4. Im Fall, dass es sich um eine Person handelt, der vom Staat Land zugewiesen oder verpachtet wird, durch eine Form, bei der die zuständige Behörde die Genehmigung zur Änderung der Landnutzung erteilt, und die eine Landnutzungsgebühr oder Pacht zahlen muss, ist der Zeitpunkt zur Festlegung des Bodenwertes zur Berechnung der Landnutzungsgebühr oder Pacht der Zeitpunkt, an dem die zuständige staatliche Behörde die Entscheidung erlässt. Die Festlegung des Bodenwertes für jeden spezifischen Fall entspricht den Fällen der Landzuweisung und Landverpachtung zum gleichen Zeitpunkt, wie in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels festgelegt.
Kapitel VII. LANDNUTZUNGSREGELUNGEN
Abschnitt 1. DAUER DER LANDNUTZUNG
Artikel 64. Verfahren und Schritte zur Verlängerung der Landnutzung nach Ablauf der Nutzungsdauer
1. Innerhalb der in Absatz 3 Artikel 172 des Bodengesetzes vorgeschriebenen Frist reicht der Grundstücksnutzer, der eine Verlängerung der Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Nutzungsfrist beantragen möchte, einen Satz von Unterlagen zur Beantragung der Verlängerung der Grundstücksnutzung bei der für die Entgegennahme der Unterlagen und die Ausgabe der Ergebnisse zuständigen Stelle gemäß Absatz 1 Artikel 12 dieses Dekrets ein. Die Unterlagen umfassen einen Antrag auf Verlängerung der Grundstücksnutzung nach Muster Nr. 08 im Anhang zu diesem Dekret und eines der folgenden Dokumente:
a) Eines der in Absatz 21 Artikel 3 bzw. Absatz 3 Artikel 256 des Bodengesetzes aufgeführten Zertifikate;
b) Entscheidung über die Zuweisung von Land, Entscheidung über die Vermietung von Land, Entscheidung über die Genehmigung der Änderung der Grundstücksnutzung durch die zuständige staatliche Behörde gemäß den Bestimmungen des Bodengesetzes über die einzelnen Zeiträume;
c) Schriftstück der zuständigen Behörde, das die Verlängerung der Projektlaufzeit genehmigt oder die Laufzeit des Investitionsprojekts gemäß den Bestimmungen des Investitionsrechts im Fall der Nutzung von Land zur Durchführung eines Investitionsprojekts darlegt.
2. Das Verfahren und die Abläufe zur Verlängerung der Bodennutzung werden gemäß den Absätzen 2, 3, 4 und 6 des Artikels 44 dieses Dekrets durchgeführt. Der Inhalt der Entscheidung über die Verlängerung der Bodennutzung erfolgt nach dem Muster 04e im Anhang dieses Dekrets. Falls der Grundstücksnutzer keinen Antrag auf Ausstellung eines neuen Zertifikats stellt, bestätigt das Landregistrierungsbüro oder die Zweigstelle des Landregistrierungsbüros die Änderung der Bodennutzungsdauer auf dem bereits ausgestellten Zertifikat, übermittelt es an die zuständige Behörde zur Bearbeitung der Unterlagen und gibt das Ergebnis gemäß Buchstabe a Absatz 1 Artikel 12 dieses Dekrets an den Grundstücksnutzer zurück.
Artikel 65. Verfahren zur Bestätigung der fortgesetzten Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen durch Einzelpersonen nach Ablauf der Bodennutzungsdauer
Landwirtschaftliche Grundstücksnutzer, wie in Buchstabe a Absatz 1 des Artikels 172 und Absatz 1 des Artikels 174 des Bodengesetzes vorgesehen, die eine erneute Bestätigung der Bodennutzungsdauer auf dem bereits ausgestellten Zertifikat wünschen, müssen das folgende Verfahren einhalten:
1. Der Landnutzer reicht das schriftliche Gesuch um Bestätigung der Nutzungsdauer nach Formular Nr. 09 im Anhang, der mit diesem Dekret herausgegeben wurde, sowie die ausgestellte Bescheinigung bei der im Absatz 1 Artikel 12 dieses Dekrets genannten Empfangs- und Ergebnisstelle ein.
Im Fall, dass der Landnutzer seinen Antrag beim Volkskomitee auf Gemeindeebene, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Land befindet, einreicht, ist das Volkskomitee auf Gemeindeebene verantwortlich dafür, die Unterlagen an das Büro für Landregistrierung oder die Zweigstelle des Büros für Landregistrierung weiterzuleiten.
2. Das Büro für Landregistrierung oder die Zweigstelle des Büros für Landregistrierung prüft die Unterlagen; bestätigt die Frist für die weitere Nutzung des Landes gemäß den in Absatz 1 des Artikels 172 des Landgesetzes festgelegten Fristen auf dem bereits ausgestellten Landzertifikat oder stellt ein neues Landzertifikat aus, wenn der Landnutzer dies wünscht; aktualisiert und korrigiert die Landdatenbank und die Katasterunterlagen; übergibt das Landzertifikat an den Landnutzer oder leitet es an das Volkskomitee auf Gemeindeebene zur Aushändigung an den Landnutzer weiter.
3. Die Frist für die Durchführung des in diesem Artikel geregelten Verfahrens wird vom Volkskomitee auf Provinzebene festgelegt, darf jedoch 7 Arbeitstage nicht überschreiten.
Artikel 66. Verfahren und Verfahren zur Anpassung der Landnutzungsdauer von Investitionsprojekten
1. Der Grundstücksnutzer, der den Bedarf hat, die Nutzungsdauer des Grundstücks im Fall der Bestimmung in Absatz 1 Artikel 175 des Bodengesetzes anzupassen, reicht 01 Satz von Unterlagen für den Antrag auf Anpassung der Nutzungsdauer des Grundstücks bei der für die Annahme der Unterlagen und die Rückgabe der Ergebnisse zuständigen Stelle ein, wie in Punkt a Absatz 1 Artikel 12 dieses Dekrets angegeben. Die Unterlagen umfassen: ein Schreiben, das die Anpassung der Nutzungsdauer des Grundstücks für das Investitionsprojekt nach dem Muster Nr. 10 im Anhang zu diesem Dekret beantragt, ein Schreiben der zuständigen Behörde, die die Änderung der Projektdauer des Investitionsprojekts gemäß den Bestimmungen des Investitionsrechts genehmigt, sowie eines der folgenden Dokumente:
a) Eines der in Absatz 21 Artikel 3 bzw. Absatz 3 Artikel 256 des Bodengesetzes aufgeführten Zertifikate;
b) Entscheidung über die Zuweisung von Land, Entscheidung über die Vermietung von Land, Entscheidung über die Genehmigung zur Änderung der Landnutzung durch die zuständige staatliche Behörde gemäß den Vorschriften des Landrechts über die verschiedenen Zeiträume.
2. Die Entscheidung über die Anpassung der Nutzungsdauer von Land für Investitionsprojekte wird durch einen gesonderten Beschluss nach dem Muster Nr. 04g im Anhang zu diesem Dekret erlassen oder passt die Entscheidung über die Landzuweisung, die Landverpachtung oder die Genehmigung zur Zweckänderung der Landnutzung nach dem Muster Nr. 04d im Anhang zu diesem Dekret an.
3. Das Verfahren zur Anpassung der Nutzungsdauer von Land für Investitionsprojekte wird gemäß den Bestimmungen in den Absätzen 2, 3, 4 und 6 von Artikel 44 dieses Dekrets durchgeführt.
Abschnitt 2. LAND, DAS VON AGRAR- UND FORSTUNTERNEHMEN VERWALTET UND GENUTZT WIRD
Artikel 67. Überprüfung und Festlegung der Grenzen und der genutzten Fläche der Agrar- und Forstunternehmen
1. Die Volkskommission auf Provinzebene bildet eine Lenkungsgruppe, um die Verwaltung und Nutzung des Landes der Agrar- und Forstunternehmen gemäß Artikel 181 des Landgesetzes zu leiten und zu organisieren.
Die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses umfasst: Den Vorsitzenden des Provinzvolkskomitees als Vorsitzenden, einen Vertreter des Provinzausschusses der Vietnamesischen Vaterlandsfront, Vertreter der Leitung der zuständigen Abteilungen, Ämter und Behörden, den Vorsitzenden des Bezirksvolkskomitees des betroffenen Gebiets als Mitglied.
2. Das Provinzvolkskomitee ist verantwortlich für die Organisation und Leitung der für die Verwaltung des Landes auf Provinzebene zuständigen Stelle, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen, Ämtern und Behörden; das Bezirksvolkskomitee und die Organisationen, die das Land verwalten und nutzen, überprüfen und bestimmen die Grenzen und die Fläche der Landnutzung wie folgt:
a) Basierend auf den vorhandenen Unterlagen, dem derzeitigen Zustand der Landnutzung, den von den zuständigen Behörden genehmigten Vorschlägen und Plänen zur Neuordnung der Agrar- und Forstunternehmen soll eine Überprüfung durchgeführt werden, um die Lage und Grenze der Landverwaltung und -nutzung zu bestimmen; die Fläche, die ordnungsgemäß genutzt wird; die Fläche, die nicht ordnungsgemäß genutzt wird; ungenutzte Flächen; Flächen, die übergeben, verpachtet, vollständig verpachtet, vermietet, entliehen, als Joint Venture, in Partnerschaften, in Investitionskooperationen genutzt werden, sowie enteignete, besetzte oder umstrittene Flächen; die Bestimmung der von den Agrar- und Forstunternehmen zurückbehaltenen Landfläche und der an die lokale Verwaltung zu übergebenden Fläche.
Für den Fall, dass die vorhandenen Unterlagen eine genaue Bestimmung der Lage, Grenzen und der derzeit verwalteten oder genutzten Landfläche nicht ermöglichen, erfolgt die Vermessung und Erstellung eines Grenzverlaufs der Landnutzung für die Agrar- und Forstunternehmen gemäß den Vorschriften;
b) Überprüfung zur Feststellung der Lage, Grenzen, des Managements und der Nutzung der Landflächen von Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsunternehmen, die einen Landnutzungsplan genehmigt und eine Bescheinigung erhalten haben, aber derzeit das Land nicht direkt nutzen, sondern es vermieten, verleihen, verpachten oder unrechtmäßig an andere zur Nutzung übergeben, um die Bestimmungen von Punkt đ, Absatz 1, Artikel 181 des Landgesetzes zurückzufordern.
3. Die Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsunternehmen sind verpflichtet, mit den zuständigen staatlichen Stellen auf Provinzebene und den relevanten Abteilungen, Ämtern und Branchen zusammenzuarbeiten, um den aktuellen Stand der Bodennutzung zu überprüfen und die zugehörigen Dokumente und Unterlagen über Herkunft, Verwaltungs- und Nutzungsprozesse des Landes bereitzustellen sowie Landnutzungspläne gemäß Absatz 2, Artikel 68 dieses Dekrets aufzustellen.
4. Der kreisliche Volkskomitee erstellt einen Plan zur Bodennutzung für den Teil der Fläche gemäß den Bestimmungen von Punkt d Absatz 1 Artikel 181 des Landgesetzes, nachdem der Bodennutzungsplan des Unternehmens für Landwirtschaft und Forstwirtschaft gemäß den Bestimmungen von Absatz 4 Artikel 68 dieses Dekrets geprüft wurde. Der Inhalt des Bodennutzungsplans wird gemäß den Bestimmungen von Absatz 4 Artikel 69 dieses Dekrets umgesetzt.
Bezüglich der Landfläche, die gemäß den Bestimmungen von Punkt đ Absatz 1 Artikel 181 des Landgesetzes zurückgenommen wird, erstellt das kreisliche Volkskomitee einen Bodennutzungsplan, nachdem ein Rücknahmebeschluss der zuständigen staatlichen Behörde vorliegt.
5. Das provinzialen Volkskomitee ist verantwortlich für die Bereitstellung von Finanzmitteln zur Durchführung der Überprüfung, Vermessung, Markierung, Erstellung von Katasterkarten, Aufstellung des Bodennutzungsplans und der Umsetzung des Bodennutzungsplans nach dessen Genehmigung.
Artikel 68. Detaillierte Bestimmungen zur Erstellung, Prüfung und Genehmigung des Bodennutzungsplans
1. Basierend auf den Ergebnissen der Überprüfung der Bestimmungen in Absatz 2 Artikel 67 dieses Dekrets ist das Agrar- und Forstunternehmen verpflichtet, einen Plan zur Nutzung des gesamten von ihm verwalteten und genutzten Landes zu erstellen, um den Teil der Fläche, der voraussichtlich für die weitere Nutzung behalten werden soll, und den Teil der Fläche, der voraussichtlich an die lokale Verwaltung übergeben wird, konkret zu bestimmen.
Der Teil der von der Agrar- und Forstwirtschaftsgesellschaft zurückgehaltenen Landesfläche muss im Plan oder Vorschlag zur Neuordnung der Agrar- und Forstwirtschaftsgesellschaft enthalten sein, der von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, und mit den Funktionen und Aufgaben der Gesellschaft, dem aktuellen Bodennutzungsstand sowie der lokalen Bodennutzungsplanung übereinstimmen; für die von der Agrar- und Forstwirtschaftsgesellschaft zurückgehaltene Landesfläche, die derzeit zugewiesen, verpachtet, vollständig verpachtet, vermietet, geliehen, in Joint Ventures, in Kooperationen oder bei Investitionspartnerschaften genutzt wird, die überschritten, besetzt oder umstritten ist, muss die Gesellschaft einen endgültigen Bearbeitungsplan haben und diesen klar im Landnutzungsplan der Agrar- und Forstwirtschaftsgesellschaft erläutern.
2. Inhalt des Landnutzungsplans, einschließlich:
a) Grundlage für die Erstellung des Landnutzungsplans;
b) Analyse und Bewertung der natürlichen, wirtschaftlich-sozialen, Verteidigungs- und Sicherheitsbedingungen;
c) Orientierung der Bodennutzung, Aufgaben- und Zielrichtungen sowie konkrete Produktions- und Geschäftspläne der Agrar- und Forstwirtschaftsgesellschaft;
d) Bewertung der Auswirkungen des Landnutzungskonzepts auf die Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt, Verteidigung, Sicherheit sowie auf Produktions- und Geschäftsvorhaben;
d) Maßnahmen zur Organisation der Umsetzung für die von der Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgesellschaft behaltenen Landflächen;
e) Bestimmung der Lage, der Grenzen, der Landfläche und des aktuellen Landnutzungsstatus der an die örtlichen Behörden übergebenen Landflächen gemäß den Bestimmungen in Punkt d Absatz 1 Artikel 181 des Landgesetzes;
g) Erläuterung des Landnutzungskonzepts.
3. Unterlagen für die Prüfung und Genehmigung des Landnutzungskonzepts umfassen:
a) Schriftliche Anfrage zur Prüfung und Genehmigung des Landnutzungskonzepts gemäß Muster 11 im Anhang zu diesem Dekret;
b) Landnutzungskonzept;
c) Katasterkarte, die die Landnutzungsgrenzen darstellt, oder Unterlagen zu den Landnutzungsgrenzen der Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgesellschaft; zusammengefasste Übersicht der Flächen der verschiedenen Landarten der Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgesellschaft;
d) Weitere relevante Unterlagen (falls vorhanden).
4. Verfahren und Abläufe zur Prüfung und Genehmigung des Landnutzungsplans
a) Die Agrar- und Forstwirtschaftsgesellschaft sendet die in Absatz 3 dieses Artikels vorgeschriebenen Unterlagen an die für die Landverwaltung auf Provinzebene zuständige Behörde;
b) Innerhalb von höchstens 5 Arbeitstagen ab dem Tag des vollständigen Eingangs der Unterlagen des Landnutzungsplans der Agrar- und Forstwirtschaftsgesellschaft ist die für die Landverwaltung auf Provinzebene zuständige Behörde verpflichtet, die Unterlagen des Landnutzungsplans an die zuständigen Abteilungen, Ämter und Behörden sowie an den Volksausschuss der auf Land befindlichen Region zu senden, um Stellungnahmen einzuholen und dem Volksausschuss der Provinz die Einsetzung eines Prüfungsausschusses vorzuschlagen.
Die Zusammensetzung des Bewertungsausschusses umfasst: Den Vorsitzenden des Provinzvolkskomitees oder einen stellvertretenden Vorsitzenden des Provinzvolkskomitees als Vorsitzenden des Ausschusses, den Leiter der Behörde mit Zuständigkeit für die Landverwaltung auf Provinzebene als stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses, die Mitglieder sind Vertreter der Leitung der relevanten Ämter, Abteilungen und Branchen, ein Vertreter der Leitung des Volkskomitees der Kreisbehörde, in deren Gebiet sich das Land befindet;
c) Innerhalb von höchstens 10 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Unterlagen zur Stellungnahme senden die relevanten Ämter, Abteilungen und Branchen sowie das Volkskomitee des Kreises, in dessen Gebiet sich das Land befindet, ihre schriftlichen Stellungnahmen an die Behörde mit Zuständigkeit für die Landverwaltung auf Provinzebene;
d) Innerhalb von höchstens 5 Arbeitstagen ab dem Ende der Frist zur Stellungnahme ist die Behörde mit Zuständigkeit für die Landverwaltung auf Provinzebene verpflichtet, ein Ausschusstreffen zur Begutachtung zu organisieren;
d) Innerhalb von höchstens 5 Arbeitstagen ab dem Tag der Bewertung, wenn die Unterlagen zum Landnutzungsplan des Agrar- und Forstwirtschaftsunternehmens nicht geändert werden müssen, legt die zuständige Landeslandverwaltungsbehörde die Unterlagen dem entsprechenden Volkskomitee zur Genehmigung vor.
Falls die Unterlagen des Landnutzungsplans geändert oder ergänzt werden müssen, informiert die zuständige Landeslandverwaltungsbehörde das Agrar- und Forstwirtschaftsunternehmen innerhalb von höchstens 3 Arbeitstagen ab dem Tag der Bewertung zur Vervollständigung; innerhalb von höchstens 5 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem das Unternehmen die Unterlagen vervollständigt und der zuständigen Landeslandverwaltungsbehörde übermittelt, legt die zuständige Landeslandverwaltungsbehörde die vollständigen Unterlagen dem entsprechenden Volkskomitee zur Genehmigung vor.
e) Innerhalb einer Frist von nicht mehr als 5 Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs der Unterlagen zum Landnutzungsplan, die von der zuständigen Landeslandverwaltungsbehörde eingereicht werden, ist die Volkskomitee auf Landesebene verpflichtet, den Landnutzungsplan zu prüfen und zu genehmigen.
5. Der Minister für Naturressourcen und Umwelt regelt im Detail die Erstellung der Unterlagen für die Landnutzungsgrenzen; die Vermessung und die Erstellung von Katasterkarten.
Artikel 69. Organisation der Umsetzung des Landnutzungsplans
1. Basierend auf dem genehmigten Landnutzungsplan des Agrar- und Forstwirtschaftsunternehmens ist die zuständige Landeslandverwaltungsbehörde verantwortlich für:
a) Vorlage beim Volkskomitee auf Landesebene zur Entscheidung über die Landzuweisung oder -verpachtung an das Agrar- und Forstwirtschaftsunternehmen für den Teil der Fläche, den das Unternehmen behält; Durchführung der Rücknahme und Anpassung der bereits ausgestellten Zertifikate (falls vorhanden);
b) Abschluss eines Pachtvertrags im Falle der Pacht;
c) Ausstellung einer Bescheinigung für den Teil der Fläche, der nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gemäß den Vorschriften für das Agrar- und Forstunternehmen zurückbehalten wird;
d) Durchführung der Rücknahme und Berichtigung bereits ausgestellter Bescheinigungen (falls vorhanden); Festlegung der Lage und Fläche des Landes gemäß Punkt d Absatz 1 Artikel 181 des Landgesetzes und Organisation der Übergabe vor Ort an den Volkskomitee der Kreisebene, in dem sich das Land befindet, zur Umsetzung des erstellten Landnutzungsplans;
d) Vorlage beim Volkskomitee der Provinz zur Rücknahme des Landteils gemäß Punkt đ Absatz 1 Artikel 181 des Landgesetzes, Organisation der Übergabe an das Volkskomitee der Kreisebene, in dem sich das Land befindet, zur Erstellung eines Landnutzungsplans.
2. Verfahren und Formalitäten der Landrücknahme gemäß Punkt đ Absatz 1 Artikel 181 des Landgesetzes
a) Basierend auf dem Bedarf der lokalen Landnutzung und der Nutzungssituation der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen überprüft die zuständige Behörde für Landmanagement auf Provinzebene die Lage und Fläche des zu enteignenden Landes gemäß den Bestimmungen von Punkt đ Absatz 1 Artikel 181 des Landgesetzes; sie legt dem Volkskomitee der Provinz die Enteignung des Landes gemäß den Vorschriften vor;
b) Innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag der Enteignungsentscheidung legt die zuständige Behörde für Landmanagement der zuständigen Behörde die Gründung eines Bewertungsgremiums für Vermögenswerte vor, um den Wert der an das Land gebundenen Vermögenswerte zur Entschädigung der Personen mit enteignetem Land zu bestimmen (falls vorhanden);
c) Die Bestimmung des Wertes der an das Land gebundenen Vermögenswerte zur Entschädigung gemäß den Bestimmungen in Punkt b dieses Absatzes erfolgt wie im Fall der Enteignung durch den Staat, wie in Artikel 78 und Artikel 79 des Landgesetzes vorgeschrieben.
3. Für die Flächen von zurückgeforderten Grundstücken, die in Punkt đ Absatz 1 Artikel 181 des Landgesetzes vorgeschrieben sind, ist die Gemeindeverwaltung auf Kreisebene verantwortlich
a) Überprüfung des aktuellen Landnutzungsstatus nach einzelnen Landnutzungsobjekten hinsichtlich Lage, Grenzen, Fläche und Herkunft der Nutzung jedes Objekts, wenn land- und forstwirtschaftliche Unternehmen an die örtlichen Behörden übergeben werden, wobei klar dargestellt werden muss: von dem Unternehmen selbst organisierte Produktion, Pacht des Landes nach verschiedenen Formen, Vermietung, Verleih, Joint Venture, Partnerschaften, Investitionskooperation, Landnahme, Landbesetzung und Streitigkeiten; Unterlagen und Dokumente zur Verwaltung und Nutzung des Landes, die von den land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen an die örtlichen Behörden übergeben wurden, Unterlagen, die vor Ort verwaltet werden, Unterlagen, die von den Landnutzern bereitgestellt werden, sowie andere relevante Dokumente; Bestimmung der Objekte, die gemäß den Punkten c, d und đ Absatz 2 Artikel 181 des Bodengesetzes zur bevorzugten Landnutzung berechtigt sind;
b) Erstellung eines Landnutzungsplans und Übermittlung an die für die Landverwaltung auf Provinzebene zuständige Behörde zur Prüfung.
Basierend auf der konkreten Situation der Region entscheidet die Provinzvolkskommission über die wirtschaftlich-technischen Standards und Einheitspreise für die Erstellung eines Landnutzungsplans gemäß den gesetzlichen Bestimmungen; die Kreisvolkskommission kann ein Beratungsunternehmen beauftragen, um einen Landnutzungsplan für das zurückgenommene Land zu erstellen.
4. Der Inhalt des von der Kreisvolkskommission erstellten Landnutzungsplans umfasst:
a) Grundlage für die Erstellung des Landnutzungsplans;
b) Analyse und Bewertung der natürlichen, wirtschaftlich-sozialen, Verteidigungs- und Sicherheitsbedingungen;
c) Bestimmung des Standorts, der Fläche und der Nutzungsform des Landes gemäß Absatz 2 Artikel 181 des Landgesetzes.
Im Fall von zurückgenommenem Land gemäß Buchstabe đ Absatz 1 Artikel 181 des Landgesetzes werden die vorrangig zur Nutzung vorgesehenen Objekte gemäß den Buchstaben c, d und đ Absatz 2 Artikel 181 des Landgesetzes bestimmt;
d) Bewertung der Auswirkungen des Landnutzungsplans auf Wirtschaft und Gesellschaft, Umwelt sowie die Sicherstellung von Verteidigung und Sicherheit;
đ) Bestimmung der Maßnahmen zur Organisation der Umsetzung des Landnutzungsplans;
e) Bericht und Begründung des Landnutzungsplans.
5. Die Unterlagen zur Prüfung des vom Kreisvolkskomitee erstellten Landnutzungsplans umfassen:
a) Schriftliche Anfrage zur Prüfung und Genehmigung des Landnutzungskonzepts gemäß Muster 11 im Anhang zu diesem Dekret;
b) Vom Kreisvolkskomitee erstellter Landnutzungsplan;
c) Liegenschaftskarte, Auszug aus der Liegenschaftskarte des Grundstücks; gesammelte Karte der Flächen verschiedener Landnutzungstypen;
d) Weitere relevante Unterlagen (falls vorhanden).
6. Verfahren und Abläufe zur Prüfung und Genehmigung des vom Kreisvolkskomitee erstellten Landnutzungsplans
a) Das Kreisvolkskomitee sendet die in Absatz 5 dieses Artikels vorgeschriebenen Unterlagen an die für die Verwaltung von Land auf Provinzebene zuständige Behörde;
b) Innerhalb von höchstens 05 Arbeitstagen ab dem Tag des vollständigen Erhalts der vom Kreisvolkskomitee erstellten Landnutzungsunterlagen ist die für die Verwaltung von Land auf Provinzebene zuständige Behörde verpflichtet, die Unterlagen des Landnutzungsplans an die zuständigen Abteilungen, Ämter und Behörden zur Stellungnahme zu übermitteln und dem Provinzvolkskomitee zur Bildung eines Prüfgremiums vorzulegen.
Die Zusammensetzung des Bewertungsausschusses umfasst: Den Vorsitzenden des Provinzvolkskomitees oder einen stellvertretenden Vorsitzenden des Provinzvolkskomitees als Vorsitzenden des Ausschusses, den Leiter der Behörde mit Zuständigkeit für die Landverwaltung auf Provinzebene als stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses, die Mitglieder sind Vertreter der Leitung der relevanten Ämter, Abteilungen und Branchen, ein Vertreter der Leitung des Volkskomitees der Kreisbehörde, in deren Gebiet sich das Land befindet;
c) Innerhalb von nicht mehr als 10 Tagen ab dem Erhalt der Unterlagen zur Einholung von Stellungnahmen senden die zuständigen Abteilungen, Ämter und relevanten Institutionen ihre schriftlichen Stellungnahmen an die Behörde mit Zuständigkeit für die Landesverwaltung auf Provinzebene;
d) Innerhalb von höchstens 5 Arbeitstagen ab dem Ende der Frist zur Stellungnahme ist die Behörde mit Zuständigkeit für die Landverwaltung auf Provinzebene verpflichtet, ein Ausschusstreffen zur Begutachtung zu organisieren;
d) Innerhalb von nicht mehr als 3 Arbeitstagen ab dem Datum der Prüfung teilt die Behörde mit Zuständigkeit für die Landesverwaltung auf Provinzebene der Kreisverwaltung das Ergebnis der Prüfung mit; die Kreisverwaltung vervollständigt die Unterlagen und sendet sie innerhalb von nicht mehr als 5 Arbeitstagen ab dem Datum des Erhalts des Prüfergebnisses an die Behörde mit Zuständigkeit für die Landesverwaltung auf Provinzebene zurück; innerhalb von nicht mehr als 3 Arbeitstagen legt die Behörde mit Zuständigkeit für die Landesverwaltung auf Provinzebene die Unterlagen der Provinzregierung zur Genehmigung vor;
e) Innerhalb einer Frist von nicht mehr als 5 Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs der Unterlagen zum Landnutzungsplan, die von der zuständigen Landeslandverwaltungsbehörde eingereicht werden, ist die Volkskomitee auf Landesebene verpflichtet, den Landnutzungsplan zu prüfen und zu genehmigen.
Punkt 3. AKTIVITÄTEN ZUR LANDGEWINNUNG VOM MEER
Artikel 70. Inhalte der Planung und des Bodennutzungsplans für das Meeresgebiet, das für Landaufschüttungen bestimmt ist
1. Das Meeresgebiet, das für Landaufschüttungen bestimmt ist, muss in Bezug auf Lage, Fläche, Grenzen und Koordinaten gemäß den Bestimmungen des Vermessungs- und Kartographiegesetzes konkret festgelegt werden. Die Bestimmung des Meeresgebiets für Landaufschüttungen, das in die Planung und den Bodennutzungsplan aufgenommen wird, muss die in den Punkten a, b und d Absatz 2 Artikel 190 des Bodengesetzes festgelegten Grundsätze gewährleisten.
2. Die Volkskomitees auf Provinzebene bestimmen das Meeresgebiet für Landaufschüttungsmaßnahmen und nehmen es in den Verteilungs- und Zonierungsplan des Landes nach Funktionsgebieten und Bodentypen für jede Verwaltungseinheit auf Kreisebene im Provinzplan, Bodennutzungsplan auf Provinzebene, Bodennutzungsplanung auf Kreisebene und Bodennutzungsplan auf Kreisebene auf.
3. Falls das Meeresgebiet, das für Landgewinnung bestimmt ist, bereits in der Provinzplanung oder Bauplanung oder Stadtplanung enthalten, aber noch nicht in der Landnutzungsplanung auf Kreisebene, so leitet der Volkskomitee der Provinz an, dieses in die Landnutzungsplanung auf Kreisebene und den jährlichen Landnutzungsplan auf Kreisebene aufzunehmen.
Falls das für Landgewinnung bestimmte Meeresgebiet noch nicht in der Provinzplanung enthalten ist, so leitet der Volkskomitee der Provinz den Volkskomitee des Kreises an, die Landnutzungsplanung auf Kreisebene zu erstellen oder anzupassen und zu ergänzen sowie den jährlichen Landnutzungsplan auf Kreisebene zu erstellen.
4. Bei der Erstellung und Genehmigung der detaillierten Bauplanung des Landgewinnungsprojekts oder eines Investitionsprojekts mit Landgewinnungskomponenten müssen Flächen eingeplant und für den Bau öffentlicher Infrastrukturen reserviert werden, einschließlich Zugangswegen zum Meer gemäß den Anforderungen des Volkskomitees der Provinz, um den Zugang der Bevölkerung und der Gemeinschaft zum Meer zu gewährleisten.
Die Volkskommission auf Provinzebene entscheidet auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften über Bauplanung und der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort über das spezifische Landfonds für den Bau von öffentlichen Infrastrukturprojekten, der in diesem Absatz vorgesehen ist, passend für jedes Projekt zur Landgewinnung oder Investitionsprojekt mit Landgewinnungskomponenten.
Artikel 71. Entscheidung über die Investitionsabsicht, Genehmigung der Investitionsabsicht, Auswahl des Investors für Investitionsprojekte mit Landgewinnung
1. Die Genehmigung der Investitionsabsicht und die Entscheidung über die Investitionsabsicht für Investitionsprojekte mit Landgewinnung erfolgen gemäß den Vorschriften des Gesetzes über Investitionen, öffentliche Investitionen und Investitionen nach dem Public-Private-Partnership-Modell.
2. Die Auswahl des Investors zur Durchführung eines Investitionsprojekts mit Landgewinnung aus Mitteln außerhalb des Staatshaushalts erfolgt gemäß den Vorschriften des Gesetzes über Investitionen, Ausschreibungen, Landrecht und Investitionen nach dem Public-Private-Partnership-Modell.
3. Landgewinnungsaktivitäten im Rahmen eines Investitionsprojekts, das Aktivitäten zur Landgewinnung umfasst, werden als Investitionsprojekt zur Landgewinnung oder als Landgewinnungskomponente des Investitionsprojekts gemäß Artikel 72 dieses Dekrets erstellt.
Artikel 72. Erstellung und Prüfung des Durchführbarkeitsberichts, Genehmigung des Projekts; Erstellung, Prüfung und Genehmigung der Bauplanung; Bauausführung und Abnahme der Bauwerke des Investitionsprojekts zur Landgewinnung oder der Landgewinnungskomponente des Investitionsprojekts.
1. Ein Wasserbauinvestitionsprojekt oder ein Abschnitt eines Wasserbauinvestitionsprojekts mit Wasserbauaktivitäten ist ein Bauinvestitionsprojekt, das eine Reihe von Maßnahmen und Vorschlägen umfasst, die sich auf die Verwendung von Kapital zur Durchführung von Auffüll-, Landgewinnungsaktivitäten, zum Bau technischer Infrastrukturen gemäß den Vorschriften des Baugesetzes beziehen, um Landressourcen für wirtschaftlich-soziale Entwicklungszwecke, Katastrophenprävention und -bekämpfung sowie Anpassung an den Klimawandel zu schaffen.
Investitionstätigkeiten zum Bau von Deich- und Hochwasserschutzanlagen sowie zum Katastrophenschutz umfassen: Deiche, Uferbefestigungen zum Schutz vor Erosion, Wellenbrechung, Anlandung, Mangrovenaufforstung; Ankerplätze als Sturmschutz für Boote; Flussmündungsregulierungsanlagen sind keine Aktivitäten zur Landgewinnung aus dem Meer. Die Erstellung, Prüfung und Genehmigung von Projekten zum Katastrophenschutz, die keine Meerbeanspruchungsprojekte sind, erfolgt gemäß den Bestimmungen des Fachrechts. Die Verwaltung, Nutzung und Verwendung von durch Sedimentation nach dem Bau von Anlagen entstandenen Flächen erfolgt gemäß den Vorschriften des Bodenrechts und anderer einschlägiger Gesetze.
2. Das Genehmigungsschreiben zur Durchführung eines Investitionsprojekts mit Küstenausbauten umfasst eines oder mehrere der folgenden Dokumente: Investitionsentscheidungsbeschluss, Genehmigungsschreiben der Investitionsabsicht, Investitionsgenehmigung, Investitionszertifikat, Investitionsregistrierungszertifikat oder andere gleichwertige Unterlagen für ein Küstenausbauten-Investitionsprojekt oder ein Investitionsprojekt mit Küstenausbauten gemäß den Bestimmungen des Rechts über Investitionen, öffentliche Investitionen, Investitionen nach dem Public-Private-Partnership-Modell.
3. Hafenbereiche, Wasserbereiche vor dem Kaianleger, Wendemöglichkeiten für Schiffe, Ankerbereiche, Umschlagbereiche, Sturmflutgebiete, Lotsentrennungsbereiche, Quarantänebereiche, Schifffahrtswege, Wasserflächen für den Bau anderer Hilfseinrichtungen (festgelegt in Buchstabe đ, Absatz 3, Artikel 190 des Bodengesetzes) sind Bereiche, in denen Verkehrs- und Hafeninfrastruktur bereits investiert und gebaut wurde.
4. Der Inhalt des Machbarkeitsberichts für ein Investitionsprojekt zur Landgewinnung oder für Landgewinnungskomponenten eines Investitionsprojekts wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über das Bauwesen und diesem Dekret durchgeführt, wobei der Standort, die Fläche, die Grenzen, die Koordinaten des Meeresgebiets; die Kosten der Landgewinnung; der Zeitplan für die Durchführung der Landgewinnungsarbeiten (als Ganzes oder in Teilen) sowie der Zeitplan für die Nutzung des Landes nach Fertigstellung der Landgewinnungsarbeiten genau angegeben werden müssen.
Die Küstenauffüllungskosten umfassen: direkte Kosten für die Durchführung von Bauarbeiten an Bauwerken, Bauarbeiten zur Unterstützung der Küstenauffüllung gemäß dem vom zuständigen staatlichen Organ genehmigten 1/500-Detaillierungsplan und andere Kosten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über das Bauwesen.
5. Die Erstellung und Prüfung des Machbarkeitsberichts, die Genehmigung des Investitionsprojekts; die Erstellung, Prüfung und Genehmigung des Bauentwurfs; die Ausführung und Abnahme von Bauwerken des Investitionsprojekts zur Landgewinnung oder von Landgewinnungskomponenten des Investitionsprojekts werden gemäß den Bestimmungen des Baurechts und dieses Dekrets durchgeführt, im Einzelnen wie folgt:
a) Die für Bauwesen zuständige Fachbehörde der Volkskommission der Provinz prüft den Machbarkeitsbericht eines Investitionsprojekts zur Landgewinnung oder eines Landgewinnungsabschnitts des Investitionsprojekts. Zusätzlich zu den Prüfungsinhalten gemäß den Vorschriften des Baugesetzes prüft die für Bauwesen zuständige Fachbehörde der Volkskommission der Provinz die Inhalte zur Festlegung des Gesamtinvestitionswerts des Bauprojekts des Investitionsprojekts zur Landgewinnung oder des Landgewinnungsabschnitts des Investitionsprojekts;
b) Die Fachbehörde für Bauwesen, die der Volkskommission auf Provinzebene untersteht, prüft die Bauplanung nach der Basisplanung des Bauwerks, das nach den Vorschriften des Baurechts der Fachbehörde für Bauwesen geprüft werden muss;
c) Bei Projekten, die öffentliche Investitionsmittel verwenden, erfolgt die Genehmigung des Projekts und der Bauplanung gemäß den Bestimmungen des öffentlichen Investitionsrechts und des Baurechts. Bei Projekten, die staatliche Mittel außerhalb öffentlicher Investitionen nutzen, und bei Projekten, die andere Mittel verwenden, genehmigt die Volkskommission der Provinz das Projekt; der Investor genehmigt die Bauplanung gemäß den Bestimmungen des Baurechts;
d) Die Durchführung der Bauarbeiten, die Abnahme von Bauabschnitten oder Bauwerken eines Küstenauffüllungsprojekts oder der Küstenauffüllung im Rahmen eines Investitionsprojekts erfolgt gemäß den Bestimmungen des Baurechts.
6. Der Investor eines Landgewinnungsprojekts oder eines Landgewinnungsteils eines Investitionsprojekts ist verpflichtet, die zuständige staatliche Behörde aufzufordern, eine nautische Mitteilung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Seefahrt zu erstellen.
7. Das von der zuständigen staatlichen Behörde genehmigte Landgewinnungsprojekt oder der Landgewinnungsteil eines Investitionsprojekts ist die Grundlage für die zuständige staatliche Behörde, um die Vergabe des Meeresgebiets zur Durchführung der Landgewinnungsaktivität gleichzeitig mit der Vergabe oder Vermietung von Land für die Durchführung des Investitionsprojekts zu entscheiden.
Artikel 73. Landgewährung, Landvermietung, Vergabe von Meeresgebieten zur Durchführung von Landgewinnungsaktivitäten
1. Im Fall der Landgewährung oder Landvermietung ohne Versteigerung des Nutzungsrechts für die Durchführung eines Landgewinnungsprojekts oder eines Investitionsprojekts mit einem Landgewinnungsteil erfolgt das Verfahren nach den Bestimmungen in den Absätzen 2, 3, 4 und 6 von Artikel 44 dieses Dekrets.
2. Im Fall der Landübergabe oder Landvermietung durch die Ausschreibung der Nutzungsrechte an Grundstücken zur Durchführung eines Küstenaufschüttungsinvestitionsprojekts oder eines Investitionsprojekts mit Küstenaufschüttungskomponente erfolgt das Verfahren gemäß den Bestimmungen in Artikel 55 dieses Erlasses.
3. Der Investor eines Projekts zur Landgewinnung aus dem Meer oder eines Investitionsprojekts mit einem Meeresaufschüttungsabschnitt legt bei der Antragstellung auf Landzuweisung, Pacht oder Zuweisung eines Meeresgebiets zusammen mit dem Investitionsprojekt zur Meeresaufschüttung oder dem Meeresaufschüttungsabschnitt des Investitionsprojekts, das von der zuständigen staatlichen Behörde genehmigt wurde, die Unterlagen vor.
Die kommunale Volkskommission auf Provinzebene entscheidet über die Zuweisung von Land und die Vermietung von Land gleichzeitig mit der Zuweisung von Meeresgebieten zur Durchführung von Aufschüttungsaktivitäten. Der Investor des Projekts zur Meeresaufschüttung oder des Projekts, das Aufschüttungskomponenten beinhaltet, muss keine Nutzungsgebühren für Meeresgebiete zahlen, um Aufschüttungsaktivitäten durchzuführen.
4. Antrag auf Landüberlassung oder Pacht sowie Überlassung von Meeresgebieten zur Durchführung von Landaufschüttungsaktivitäten nach Formular Nr. 12, Beschluss über die Landüberlassung einschließlich der Überlassung von Meeresgebieten zur Durchführung von Landaufschüttungsaktivitäten nach Formular Nr. 13, Beschluss über die Pacht von Land einschließlich der Überlassung von Meeresgebieten zur Durchführung von Landaufschüttungsaktivitäten nach Formular Nr. 14 im Anhang, der mit diesem Dekret erlassen wurde.
5. Der Zeitpunkt, zu dem der Landnutzer verpflichtet ist, das Land zu nutzen, wird ab dem Tag der Mitteilung über die Genehmigung der Abnahmeergebnisse für die gesamte oder einzelne Flächen, die gemäß dem Zeitplan des Landaufschüttungsinvestitionsprojekts oder der Landaufschüttungskomponenten im Investitionsprojekt abgeschlossen wurden, festgelegt.
Artikel 74. Abnahme der abgeschlossenen Landaufschüttungsaktivitäten
1. Die Abnahme des Abschlusses von Meeresaufschüttungsaktivitäten wird für die gesamte oder für einzelne Flächen, auf denen die Meeresaufschüttungsaktivitäten gemäß dem Zeitplan des genehmigten Meeresaufschüttungsinvestitionsprojekts oder des spezifischen Meeresaufschüttungsteils des Investitionsprojekts abgeschlossen wurden, durchgeführt.
2. Überprüfung der Abnahme der abgeschlossenen Meeresaufschüttungsaktivitäten:
a) Die zuständige Fachbehörde des Volkskomitees der Provinz führt die Überprüfung der Abnahme der Bauwerke des Meeresaufschüttungsinvestitionsprojekts oder des spezifischen Meeresaufschüttungsteils des Investitionsprojekts durch. Die Reihenfolge und das Verfahren zur Überprüfung der Abnahme der abgeschlossenen Meeresaufschüttungsaktivitäten erfolgen gemäß den Vorschriften des Baurechts;
b) Der Investor eines Projekts mit Landaufschüttung am Meer oder eines Projekts mit einem Landaufschüttungsteil reicht ein Schreiben ein, in dem die zuständige Baubehörde der Provinzverwaltung bittet, die Abnahmearbeiten für die gesamte oder einzelne fertiggestellte Fläche der Landaufschüttung gemäß dem Fortschritt des genehmigten Investitionsprojekts oder des Landaufschüttungsteils des Projekts zu prüfen;
c) Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrags überprüft die zuständige Baubehörde der Provinzverwaltung die Abnahme der fertiggestellten Landaufschüttungsarbeiten.
3. Basierend auf der Mitteilung über die Zustimmung zum Ergebnis der Abnahme des fertiggestellten Landaufschüttungsprojekts oder des Landaufschüttungsteils im Investitionsprojekt durch die zuständige Baubehörde der Provinzverwaltung ist die für Landverwaltung zuständige Provinzbehörde verantwortlich:
a) Bestimmung und Aktualisierung der durchschnittlich niedrigsten Meeresspiegelgrenze über viele Jahre im Küstenaufweitungsgebiet gemäß dem aktuellen Küstenlinien- und Geländestatus zum Zeitpunkt der Bestimmung und Aktualisierung; dem Provinzvolkskomitee zur Berichterstattung an das Ministerium für Naturalressourcen und Umwelt zur Datenaktualisierung und Veröffentlichung gemäß den gesetzlichen Vorschriften vorlegen;
b) Bestimmung und Aktualisierung des durchschnittlich hohen Meeresspiegels über viele Jahre, Anpassung des Küstenschutzkorridors im Küstenaufweitungsgebiet gemäß dem aktuellen Küstenlinien- und Geländestatus zum Zeitpunkt der Bestimmung und Aktualisierung; dem Provinzvolkskomitee zur Entscheidung über Ergänzungen und Anpassungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften vorlegen.
Artikel 75. Bestimmung der Landnutzungsgebühren und Pachtgebühren
1. Die Festlegung des konkreten Bodenpreises zur Berechnung der Nutzungsausgleichsgebühr und der Pachtgebühr erfolgt gemäß den Bestimmungen des Landrechts; im Falle der Anwendung der Überschusswertmethode zur Bestimmung des konkreten Bodenpreises muss die Schätzung der Gesamtkosten der Entwicklung die von der zuständigen staatlichen Behörde genehmigten Kosten der Landaufschüttung gemäß Artikel 72 dieses Dekrets einschließen; falls die Gesamtkosten der Entwicklung höher sind als der Gesamterlös der Entwicklung, wird die Differenz in die Kosten des Landaufschüttungsinvestitionsprojekts oder des Investitionsprojekts mit Landaufschüttungskomponenten einbezogen.
2. Innerhalb von höchstens 180 Tagen ab dem Tag der Fertigstellung der Landgewinnung muss der Investor des Landgewinnungsprojekts oder eines Projekts mit Landgewinnungskomponente die Unterlagen zur Beantragung der Endabrechnung der Landgewinnungskosten beim zuständigen Bauamt der Provinzregierung zur Prüfung einreichen.
Innerhalb von höchstens 90 Tagen ab dem Tag des vollständigen Eingangs der Antragunterlagen auf Schlussabrechnung des Projektträgers eines Investitionsprojekts zur Aufschüttung des Meeres oder eines Investitionsprojekts mit einem Element der Meeresaufschüttung, rechnet die zuständige Baufachbehörde der Provinzvolkskomitee die Kosten für die Meeresaufschüttung ab und legt sie dem Provinzvolkskomitee zur Genehmigung vor.
3. Die Behandlung der Differenz zwischen den abgerechneten Kosten für die Landgewinnung und den in den Gesamtkosten der Entwicklung bei der Bestimmung des spezifischen Bodenpreises berücksichtigten Kosten für die Landgewinnung im Falle der Anwendung der Überschussmethode (im Folgenden als Differenz bezeichnet) erfolgt wie folgt:
a) Falls die abgerechneten Kosten für die Landgewinnung niedriger sind als die in den Gesamtkosten der Entwicklung berücksichtigten Kosten für die Landgewinnung, muss der Investor die Differenz zahlen;
b) Falls die abgerechneten Kosten für die Landgewinnung höher sind als die in den Gesamtkosten der Entwicklung berücksichtigten Kosten für die Landgewinnung, wird die Differenz in die Kosten des Landgewinnungsinvestitionsprojekts oder des Investitionsprojekts mit Landgewinnungsposten einbezogen.
4. Im Falle der Landvergabe oder der Bodenvermietung zur Durchführung eines Landgewinnungsinvestitionsprojekts oder eines Investitionsprojekts mit Landgewinnungsposten durch die Form der Ausschreibung der Nutzungsrechte für das Land ist die Vorschrift in Absatz 2 und Absatz 3 dieses Artikels nicht anzuwenden.
Artikel 76. Ausstellung der Bescheinigung über das Nutzungsrecht an Land, das Eigentumsrecht an mit dem Land verbundenen Vermögenswerten
1. Für Landflächen, die nicht durch Landgewinnung entstanden sind, wird nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Investors in Bezug auf Land die Bescheinigung ausgestellt.
2. Für Landflächen, die durch Landgewinnungsaktivitäten entstanden sind, wird dem Investor des Landgewinnungsprojekts oder des Projekts mit einem Landgewinnungsteil die Bescheinigung ausgestellt, wenn er die finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf Land erfüllt hat und eine Mitteilung über die Genehmigung der Abnahme der abgeschlossenen Landgewinnungsaktivitäten gemäß Artikel 74 dieses Dekrets vorliegt.
Abschnitt 4. KONZENTRATION UND ANSAMMLUNG VON LANDWIRTSCHAFTLICHEM LAND
Artikel 77. Durchführung der Konzentration von landwirtschaftlichem Land
1. Wirtschaftliche Organisationen und Einzelpersonen, die die Konzentration von landwirtschaftlichem Land durchführen, vereinbaren mit den Landnutzern die folgenden Inhalte:
a) Konzentrationsmethode gemäß Absatz 1 Artikel 192 des Bodengesetzes für jeden Landnutzer und jede Landfläche;
b) Die Zeit für die Durchführung der Zusammenlegung von Agrarflächen;
c) Der Anteil der Fläche, den der Grundstücksnutzer für den Bau von Verkehrswegen und innerbetrieblichen Bewässerungssystemen beitragen muss, um die Organisation der landwirtschaftlichen Produktion zu erleichtern;
d) Der Plan zur Rückgabe von Land an die Grundstücksnutzer nach Abschluss der Zusammenlegung von Agrarflächen; die Rückgabe des Landes muss die Stabilität des zuvor zusammengelegten landwirtschaftlichen Nutzungskonzepts gewährleisten;
đ) Rechte und Pflichten der Grundstücksnutzer, die an der Zusammenlegung von Agrarflächen teilnehmen, für jede Zusammenlegungsmethode;
e) Andere Vereinbarungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Wirtschaftsorganisationen und Einzelpersonen, die die Zusammenlegung von Agrarflächen durchführen, müssen einen Landnutzungsplan erstellen, der folgende Inhalte enthält:
a) Bestimmung des Umfangs, der Größenordnung, des Standorts und der Grenzen des zusammengelegten Agrarflächenbereichs;
b) Der aktuelle Landnutzungszustand einschließlich: Fläche, Zweck, Form, Nutzungsdauer, Verwalter und Landnutzer;
c) Bestimmung der Methode zur Organisation der landwirtschaftlichen Produktion für die konzentrierte landwirtschaftliche Fläche;
d) Vorschlag zur Nutzung der von staatlicher Seite verwalteten Flächen im Bereich der konzentrierten landwirtschaftlichen Flächen;
d) Voraussichtliche Fertigstellung des inneren Verkehrs- und Bewässerungssystems, des Systems von Feld- und Parzellenrändern; Bestimmung der Fläche, die für Verkehr und innere Bewässerung genutzt werden soll.
3. Falls die Nutzungsdauer des Grundstücks kürzer ist als die Nutzungsdauer im Bodenbewirtschaftungsplan, beantragt der Grundstücksnutzer bei der zuständigen Volkskomiteebehörde die Anpassung der Nutzungsdauer des Grundstücks, um sie an die Nutzungsdauer des Bodenbewirtschaftungsplans anzupassen; im Fall, der in Punkt a Absatz 1 Artikel 172 des Bodengesetzes geregelt ist, muss der Grundstücksnutzer kein Verfahren zur Anpassung der Nutzungsdauer durchführen.
4. Die für die Verwaltung von Land zuständige Behörde legt dem Volkskomitee derselben Ebene die Unterlagen zur Unterzeichnung und Ausstellung der Bescheinigung auf Grundlage des vom zuständigen Amt genehmigten Bodenbewirtschaftungsplans vor; übergibt die Bescheinigung an die berechtigte Person; leitet 01 Satz der Unterlagen zusammen mit 01 Kopie der ausgestellten Bescheinigung an das Amt für Bodenregistrierung oder die Zweigstelle des Amtes für Bodenregistrierung zur Erstellung und Aktualisierung des Kataster- und Bodeninformationssystems weiter.
Artikel 78. Durchführung der Zusammenlegung landwirtschaftlicher Flächen
1. Wirtschaftsorganisationen führen die Ansammlung von landwirtschaftlichem Land durch die folgenden Methoden durch:
a) Erwerb der Übertragungsrechte für die landwirtschaftliche Nutzung.
b) Annahme von Kapitalbeiträgen in Form von Rechten zur Nutzung von landwirtschaftlichem Land;
c) Erwerb von Rechten zur Nutzung von landwirtschaftlichem Land und Annahme von Kapitalbeiträgen in Form von Rechten zur Nutzung von landwirtschaftlichem Land.
2. Wirtschaftsorganisationen, die die Ansammlung von landwirtschaftlichem Land auf die in Abschnitt a und Abschnitt c von Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Weise durchführen, müssen einen Plan zur Nutzung des landwirtschaftlichen Landes gemäß Absatz 6 des Artikels 45 des Landgesetzes aufstellen und an den Volkskomitee der Landkreisebene senden.
Innerhalb von 25 Tagen ab dem Datum des Erhalts des Plans zur Nutzung des landwirtschaftlichen Landes durch die Wirtschaftsorganisation muss das Volkskomitee der Landkreisebene eine schriftliche Zustimmung erteilen; im Falle einer Nicht-Zustimmung muss es schriftlich antworten und die Gründe klar darlegen.
3. Nachdem der Plan zur Nutzung von Agrarland genehmigt wurde, führt die Wirtschaftseinheit Verhandlungen mit den Landnutzern durch, um das Nutzungsrecht an Agrarland zu erwerben oder als Kapitalbeteiligung in Form von Nutzungsrechten an Agrarland zu erhalten; die Landregistrierung erfolgt gemäß den Vorschriften des Dekrets über die Bodenerhebungen; Registrierung, Ausstellung von Bescheinigungen über Landnutzungsrechte, Eigentumsrechte an mit dem Land verbundenen Vermögenswerten und das Landinformationssystem.
4. Falls eine Organisation, die eine Kapitalbeteiligung in Form von Nutzungsrechten an Agrarland erhalten hat, aufgelöst oder insolvent wird, werden die beigetragenen Landnutzungsrechte gemäß den gesetzlichen Vorschriften über Auflösung und Insolvenz behandelt.
Abschnitt 5. REGELUNGEN ZUR NUTZUNG VON LAND FÜR VERTEIDIGUNG UND SICHERHEIT
Artikel 79. Nutzung von Land für Verteidigung und Sicherheit
1. Landnutzer für Verteidigung und Sicherheit sind Einheiten, die das Land für Verteidigung und Sicherheit direkt verwalten und nutzen, darunter:
a) Die Einheiten des Verteidigungsministeriums, öffentlicher Berufseinrichtungen, staatlicher Unternehmen, die vom Verteidigungsministerium verwaltet werden, die militärischen Kommandos der Provinzen und zentralen Städte, die militärischen Kommandos der Bezirke, Stadtbezirke, Kleinstädte, Städte in der Provinz, Städte in zentralen Städten, die Kommandos der Grenztruppen auf Provinz- und Zentralstadtebene, Grenzstationen, Kommandos der Grenzbehörden an Seehäfen, Grenzmarineeinheiten, militärische Kommandos auf Gemeindeebene;
b) Einheiten, öffentliche berufliche Einheiten, die zu den Organen des Ministeriums für öffentliche Sicherheit gehören, Polizei auf Provinz- und Stadtebene, Polizei auf Kreisebene, Bezirks-, Stadt-, kreisfreie Stadtpolizeien, Polizeistationen, Polizei auf Gemeinde-, Stadtbezirk- und Kleinstadtebene, Polizei von Sonderwirtschafts- und Verwaltungseinheiten; staatliche Unternehmen, die vom Ministerium für öffentliche Sicherheit verwaltet werden, und andere zum Ministerium für öffentliche Sicherheit gehörende Organisationen, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gegründet wurden.
2. Personen, die Land für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke nutzen, müssen es entsprechend dem genehmigten Verteidigungs- und Sicherheitsnutzungsplan verwenden; sie dürfen Land für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke in Kombination mit Arbeits-, Produktions- und Wirtschaftsbautätigkeiten gemäß Artikel 201 des Landgesetzes und den Bestimmungen dieses Dekrets nutzen.
3. Verteidigungs- und Sicherheitsland, das von Militäreinheiten, Polizeieinheiten, öffentlichen Einrichtungen der Volksarmee, der Volkspolizei oder von staatlichen Unternehmen, die vom Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium zur Verwaltung zugewiesen wurden, verwaltet und genutzt wird, aber gemäß Artikel 84 des Landgesetzes oder gemäß der Planung der Nutzung von Verteidigungs- oder Sicherheitsland zurückgerufen und an die örtlichen Behörden übergeben werden muss, wird wie folgt behandelt:
a) Für die Landflächen, die Familien von Offizieren, Berufssoldaten, Beamten des Verteidigungswesens, Arbeitern und Angestellten des Verteidigungswesens, Offizieren, Unteroffizieren, Polizeiarbeitern, Personen, die kryptographische Aufgaben und andere Aufgaben in der kryptographischen Organisation ausüben, zur Nutzung als Wohnraum vor dem 1. Juli 2014 zugewiesen wurden, und nun mit den von den zuständigen Behörden genehmigten Planungen und Nutzungsplänen übereinstimmen, wird der Nutzungsberechtigte Landbesitz mit einem Zertifikat bestätigt und muss die finanziellen Verpflichtungen gemäß den Vorschriften erfüllen;
b) Für die Fläche des Landes, die von Aktiengesellschaften verwaltet und genutzt wird, die vom Verteidigungsministerium und vom Innenministerium verwaltet werden, gemäß den Bestimmungen der Resolution Nr. 132/2020/QH14 vom 17. November 2020 des Nationalen Parlaments zur Pilotierung bestimmter Politiken zur Beseitigung von Hindernissen und Rückständen in der Verwaltung und Nutzung von Verteidigungs- und Sicherheitsgeländen in Verbindung mit Produktions- und Wirtschaftsaufbauaktivitäten sowie gemäß dem Dekret Nr. 26/2021/NĐ-CP vom 25. März 2021 der Regierung, das bestimmte Bestimmungen der Resolution Nr. 132/2020/QH14 vom 17. November 2020 des Nationalen Parlaments zur Pilotierung bestimmter Politiken zur Beseitigung von Hindernissen und Rückständen in der Verwaltung und Nutzung von Verteidigungs- und Sicherheitsgeländen in Verbindung mit Produktions- und Wirtschaftsaufbauaktivitäten im Detail regelt, ist die Durchführung gemäß den mit dem Verteidigungsministerium und dem Innenministerium abgeschlossenen Verträgen vorzunehmen.
Für den Fall, dass noch kein Vertrag mit dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterzeichnet wurde, ist wie folgt vorzugehen: Für Aktiengesellschaften, bei denen der Staat mehr als 50 % des Grundkapitals hält und die vom Verteidigungsministerium oder Innenministerium verwaltet werden, ist nach dem vom Verteidigungsministerium oder Innenministerium genehmigten Flächennutzungsplan vorzugehen; für Aktiengesellschaften, bei denen der Staat weniger als 50 % des Grundkapitals hält und die vom Verteidigungsministerium oder Innenministerium verwaltet werden, ist nach dem vom zuständigen Amt genehmigten Plan zur Neuordnung und Verwaltung von Staatseigentum vorzugehen.
Artikel 80. Staatliche Verwaltung von Land für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke
1. Das Verteidigungsministerium und das Innenministerium sind verantwortlich für die Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Naturressourcen und Umwelt bei der Beratung der Regierung und des Premierministers in Bezug auf die staatliche Verwaltung des Landwesens auf dem gesamten Hoheitsgebiet; sie arbeiten mit den Provinzvolkskomitees während der Ausübung der Verwaltungsfunktionen im Bereich Landverwaltung innerhalb der Verwaltungsbereiche der Lokalregierungen zusammen; sie koordinieren mit anderen Ministerien, Branchen und Lokalregierungen die Planung der Nutzung von Land für Verteidigungszwecke und die Planung der Nutzung von Land für Sicherheitszwecke, um den Anforderungen der wirtschaftlich-sozialen Entwicklung sowie der Stärkung von Verteidigung und Sicherheit gerecht zu werden; sie prüfen und bestimmen die Grenzen des für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke genutzten Landes; sie bestimmen die Lage und Fläche von Verteidigungs- und Sicherheitsland, das nicht mehr benötigt wird, um es an die Lokalverwaltung zur Verwaltung und Nutzung zu übergeben; sie aktualisieren und passen die Planung der Nutzung von Verteidigungsland und Sicherheitsland in den in Absätzen 2 und 3 von Artikel 84 des Landgesetzes vorgesehenen Fällen an.
2. Der Verteidigungsminister und der Innenminister entscheiden über die Umverteilung von Flächen für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke zwischen den Nutzern von Verteidigungs- und Sicherheitsland; sie ändern die Nutzungsart von Land innerhalb des Verteidigungs- und Sicherheitslandes gemäß dem vom zuständigen Organ genehmigten Plan für die Nutzung von Verteidigungsland und Sicherheitsland.
3. Der Verteidigungsminister und der Innenminister entscheiden über die Genehmigung oder bevollmächtigen die Leiter der untergeordneten Einheiten des Verteidigungsministeriums und des Innenministeriums, den Plan für die Nutzung von Verteidigungs- und Sicherheitsland in Verbindung mit Arbeits- und Produktionsaktivitäten sowie dem Wirtschaftsaufbau zu genehmigen.
Artikel 81. Gegenstand der Nutzung von Verteidigungs- und Sicherheitsland in Verbindung mit Arbeits- und Produktionsaktivitäten sowie dem Wirtschaftsaufbau
1. Militäreinheiten, Polizei-Einheiten, öffentliche Dienstleistungseinheiten, die zur Volksarmee bzw. zur Volkspolizei gehören.
2. Staatsunternehmen, die vom Verteidigungsministerium oder Innenministerium zur Verwaltung übertragen wurden.
3. Organisationen und Einzelpersonen dürfen weiterhin Verteidigungs- und Sicherheitsland in Verbindung mit Arbeits-, Produktions- und Wirtschaftsbautätigkeiten gemäß Absatz 4 Artikel 260 des Bodengesetzes nutzen.
Artikel 82. Grundsätze der Nutzung von Verteidigungs- und Sicherheitsland in Verbindung mit Arbeits-, Produktions- und Wirtschaftsbautätigkeiten
1. Einheiten und staatliche Unternehmen, die vom Verteidigungsministerium oder vom Innenministerium verwaltet werden, müssen bei der Nutzung von Land in Verbindung mit Arbeits-, Produktions- und Wirtschaftsbautätigkeiten, die mit militärischen, verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufgaben verbunden sind, einen Landnutzungsplan erstellen und die jährliche Landnutzungsgebühr entrichten.
Fälle der Nutzung von Verteidigungs- und Sicherheitsland in Kombination mit Arbeits- und Produktionsaktivitäten, wirtschaftlichem Aufbau zur Bildungsorganisation; Arbeit, Resozialisierung, Berufsorientierung, Berufsausbildung für Strafgefangene; Training, zusätzliche Produktionsaktivitäten zur Verbesserung des Lebensstandards; unterstützende logistische und technische Dienstleistungen sind nicht verpflichtet, Bodenbenutzungsgebühren zu zahlen.
2. Die jährliche Landnutzungsgebühr wird auf der Grundlage der Fläche des in Verbindung mit Arbeits-, Produktions- und Wirtschaftsbautätigkeiten genutzten Landes gemäß dem genehmigten Plan, dem Bodenpreis nach der Preisliste, dem Prozentsatz des jährlichen Landnutzungspreises und dem Prozentsatz des Umsatzes außerhalb militärischer, Verteidigungs- und Sicherheitsaufgaben festgelegt.
3. Die nach den Bestimmungen dieses Dekrets erhobenen Einnahmen müssen vollständig und rechtzeitig in den Staatsetat eingezahlt werden und es müssen Einnahmen- und Ausgabenpläne gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Staatsetat erstellt werden, wobei Ausgaben für militärische Aufgaben, Verteidigung, Sicherheit und die Lösung von Rückständen, Regelungen und Richtlinien für die betroffenen Personen bei der Durchführung der Umstrukturierung von Unternehmen, die vom Verteidigungsministerium und dem Innenministerium verwaltet werden, vorrangig zu berücksichtigen sind.
4. Wenn Land für die Durchführung militärischer Aufgaben, der Landesverteidigung oder der Sicherheit benötigt wird, entscheiden der Minister des Verteidigungsministeriums und der Minister des Innenministeriums über die Beendigung des Landnutzungsplans in den Einheiten und Unternehmen, die vom Verteidigungsministerium bzw. vom Innenministerium verwaltet werden; die beteiligten Organisationen und Einzelpersonen müssen das Land an die vom Verteidigungsministerium bzw. vom Innenministerium verwalteten Einheiten und Unternehmen zurückgeben, um militärische, verteidigungs- und sicherheitsbezogene Aufgaben zu erfüllen. Die Behandlung von Vermögenswerten und entstandenen Bauwerken (falls vorhanden) erfolgt nach dem genehmigten Landnutzungsplan und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 83. Verantwortung des Ministers des Verteidigungsministeriums und des Ministers des Innenministeriums bei der Verwaltung und Nutzung von Land für die Verteidigung und Sicherheit in Verbindung mit Arbeits-, Produktions- und Wirtschaftsbauaktivitäten
1. Vorlage bei der Behörde oder der zuständigen Person, die rechtlich befugt ist, Rechtsvorschriften über die Verwaltung und Nutzung von Land für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke in Verbindung mit Produktions- und Wirtschaftsaktivitäten zu erlassen oder nach Befugnis zu erlassen und deren Umsetzung zu organisieren.
2. Entscheidung oder Festlegung der Delegation an die Leiter der Untereinheiten des Verteidigungsministeriums und des Innenministeriums, die Maßnahmen zur Nutzung von Land für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke in Verbindung mit Produktions- und Wirtschaftsaktivitäten genehmigen oder beenden; Maßnahmen zur Behandlung von Projekten, Pachtverträgen oder Joint-Venture- und Kooperationsverträgen, die gemäß Absatz 4 Artikel 260 des Bodengesetzes durchgeführt wurden.
3. Die Organisation der Überprüfung von Land für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke in Verbindung mit Produktions- und Wirtschaftsaktivitäten während der Aufstellung oder Anpassung der Nutzungplanung von Land für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke erfolgt gemäß den folgenden Bestimmungen:
a) Für Grundstücke mit großem wirtschaftlichen Wert, für die kein Bedarf mehr für militärische, verteidigungs- oder Sicherheitsaufgaben besteht, muss der Premierminister zur Prüfung und Entscheidung über die Umwidmung des Grundstücks zur Zusammenarbeit mit dem Provinzvolkskomitee zur Organisation der Grundstücksversteigerung entsprechend informiert werden.
Die in diesem Punkt genannten Grundstücke mit großem wirtschaftlichen Wert sind Grundstücke mit einem Wert von 500 Milliarden VND oder mehr, berechnet nach dem Bodenpreis in der Bodenpreistabelle, die vom Provinzvolksrat gemäß der Nutzungszweckbestimmung im genehmigten Plan festgelegt wurde;
b) Für Grundstücke, für die kein Bedarf mehr für militärische, verteidigungs- oder Sicherheitsaufgaben besteht, sind diese an das Provinzvolkskomitee zur wirtschaftlich-sozialen Entwicklung zu übergeben und nach den gesetzlichen Bestimmungen verwaltet, außer in den im Punkt a dieses Absatzes festgelegten Fällen;
c) Für Grundstücke, die für militärische, verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufgaben benötigt werden und derzeit von Unternehmen genutzt werden, die privatisiert oder Kapitalanteile veräußert werden, ist gemäß dem vom zuständigen Organ genehmigten Plan zur Neuordnung und Verwertung von Gebäuden und Grundstücken vorzugehen.
4. Organisation der Erstellung eines Plans zur Neuordnung und Verwertung von Gebäuden und Grundstücken in Unternehmen, die privatisiert oder Kapitalanteile veräußert werden, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
5. Zusammenarbeit mit den Volkskomitees der Provinzen zur Organisation von Versteigerungen der Nutzungsrechte an Grundstücken und der damit verbundenen Vermögenswerte gemäß dem genehmigten Plan zur Neuordnung und Verwertung von Gebäuden und Grundstücken nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Organisation der Erhebung und Einzahlung folgender Beträge in den Staatshaushalt:
a) Jährliche Nutzungskosten für Grundstücke, die für Verteidigung und Sicherheit in Verbindung mit Produktionsarbeit oder wirtschaftlichen Bauaktivitäten genutzt werden, wie in diesem Dekret festgelegt;
b) Einnahmen aus der Versteigerung von Grundstücksnutzungsrechten und den damit verbundenen Vermögenswerten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen;
c) Gelder, die bei der Privatisierung von Aktien und der Desinvestition staatlicher Anteile in Unternehmen, die vom Verteidigungsministerium und vom Innenministerium gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verwaltet werden, eingenommen werden.
7. Organisation der Aufstellung des Staatshaushaltsplans für Ausgaben für militärische, verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufgaben, die Bewältigung von Rückständen, Regelungen und Politiken für die betreffenden Personen bei der Restrukturierung von Unternehmen, die vom Verteidigungsministerium und vom Innenministerium verwaltet werden, aus den Einnahmen nach Absatz 6 dieses Artikels gemäß den im Staatshaushaltsrecht festgelegten Verfahren.
Artikel 84. Rechte und Pflichten von Einheiten und Unternehmen, die vom Verteidigungsministerium und vom Innenministerium verwaltet werden, wenn sie Land für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke in Verbindung mit Produktionsarbeit und wirtschaftlicher Aufbauarbeit nutzen.
1. Rechte und Pflichten der Einheiten und Unternehmen, die vom Verteidigungsministerium oder vom Innenministerium zur Verwaltung bestimmt werden, bei der Nutzung von Verteidigungs- und Sicherheitsland in Verbindung mit Arbeits-, Produktions- und Wirtschaftsbautätigkeiten, erfolgen gemäß Absatz 3 Artikel 201 des Bodengesetzes. Bei der Nutzung von Verteidigungs- und Sicherheitsland in Verbindung mit Arbeits-, Produktions- und Wirtschaftsbautätigkeiten muss ein Nutzungsplan für das Land erstellt und der zuständigen Behörde zur Genehmigung gemäß den Bestimmungen dieses Dekrets vorgelegt werden.
2. Die Vermietung, Verpfändung oder Kapitaleinbringung durch mit dem Land verbundenes Vermögen muss gemäß einem vom Verteidigungsminister bzw. vom Minister für öffentliche Sicherheit genehmigten Plan erfolgen; sie muss effizient und streng erfolgen und darf die Durchführung militärischer, defensiver und sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht beeinträchtigen. Im Falle des Kaufs oder Verkaufs von mit dem Land verbundenem Vermögen oder der Verwaltung von verpfändetem Vermögen oder eingebrachtem Kapital darf dies nur bei Banken erfolgen, an denen der Staat beteiligt ist, oder bei Banken, an denen staatliche Unternehmen beteiligt sind, die vom Verteidigungsministerium oder vom Ministerium für öffentliche Sicherheit verwaltet werden; die Anforderungen an die Geheimhaltung in Bezug auf Militär, Verteidigung und Sicherheit müssen gewährleistet sein.
Artikel 85. Fälle der Nutzung von Verteidigungs- und Sicherheitsgelände in Kombination mit Arbeits-, Produktions- und Wirtschaftsaufbauaktivitäten sind von der jährlichen Bodenbenutzungsgebühr befreit.
Militäreinheiten, Polizeieinheiten, staatliche Einrichtungen unter der Verwaltung der Volksarmee, der Volkspolizei, ausgenommen staatliche Einrichtungen, die ihre laufenden Ausgaben und Investitionskosten selbst decken, wenn sie Land für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke in Verbindung mit Produktions-, Wirtschaftsaufbauaktivitäten nutzen (einschließlich der Zusammenarbeit mit staatlichen Unternehmen, die vom Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium zur Durchführung solcher Aufgaben beaufsichtigt werden), das hauptsächlich den Aufgaben der Einheit dient und unter eine der folgenden Kategorien fällt, müssen keine jährliche Bodenbenutzungsgebühr entrichten:
1. Nutzung von Land für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke in Verbindung mit Produktions- und Wirtschaftstätigkeiten zur Organisation von landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Produktion, Salzgewinnung, Zucht und Verarbeitung von Fischerei- und Meeresprodukten.
2. Nutzung von Land für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke in Verbindung mit Produktions- und Wirtschaftstätigkeiten zur Organisation von logistischen und technischen Unterstützungsdiensten einschließlich:
a) Bibliotheken, Museen; Theater, Rundfunk-, Fernsehanstalten, Kinoeinrichtungen; Presse-, Druck- und Verlagseinrichtungen; Gästehäuser, Dienstwohnungen; Gesundheitseinrichtungen, Apotheken, Pflegeheime, Erholungsheime, Rehabilitationszentren; interne Kantinen;
b) Forschungseinrichtungen, Herstellung, Produktion, Reparatur von militärischen technischen Geräten, Mitteln, Fachausrüstungen, Hilfsmitteln; Einrichtungen zur Produktion von Militärbekleidung; Versuchseinrichtungen; Ausstellungs- und Militär-, militärische Außenpolitik- sowie Sicherheitsförderungseinrichtungen;
c) Einrichtungen zur Wartung und Reparatur von Fahrzeugen, Maschinen, Schiffen, Booten, Flugzeugen, technischen Anlagen; Lager, Reservestationen, Versorgung und Verteilung von Benzin und Öl; Lager- und Transportmittelplätze (einschließlich Flugzeuge), Fachtechnik; Einrichtungen für logistische Dienstleistungen im Fischereiwesen; Standorte zur Installation, Gewährleistung von Sicherheit und Schutz für Einrichtungen von Post-, Telekommunikations-, Informations- und Stromversorgung, Bankwesen, die militärische, verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufgaben unterstützen.
3. Nutzung von Land für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke in Verbindung mit Arbeits- und Produktionsaktivitäten sowie wirtschaftlichem Aufbau zur Organisation von Arbeit, Bildung, Umgestaltung, Ausbildung umfasst:
a) Bildungseinrichtungen; Sportstätten für Wettkampf und Training; Ausbildungsstätten, Schulungszentren und Fachfortbildungszentren;
b) Arbeits- und Berufsausbildungsbereiche für Gefangene;
c) Arbeitswerkstätten zur Resozialisierung von Gefangenen;
d) Einrichtungen zur Versorgung der Lebensbedürfnisse von Offizieren, Soldaten, Auszubildenden, Gefangenen.
4. Der Minister des Verteidigungsministeriums, der Minister des Ministeriums für öffentliche Sicherheit regeln dieses Artikel im Detail.
Artikel 86. Fälle der Nutzung von Land für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke in Kombination mit Arbeitsproduktionstätigkeiten, Wirtschaftsaufbau müssen jährliche Grundstücksnutzungsgebühren zahlen
1. Öffentliche Dienstleistungseinheiten der Volksarmee, der Volkspolizei, die ihre laufenden Kosten und Investitionsausgaben selbst tragen, staatliche Unternehmen, die vom Verteidigungsministerium oder vom Ministerium für öffentliche Sicherheit mit der Verwaltung von Land für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke in Kombination mit Arbeitsproduktionstätigkeiten und Wirtschaftsaufbau beauftragt wurden.
2. Fälle der Nutzung von Land für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke in Kombination mit Arbeitsproduktionstätigkeiten, Wirtschaftsaufbau, die nicht unter die in den Absätzen 1, 2 und 3 von Artikel 85 dieses Dekrets genannten Fälle fallen.
3. Der Minister des Verteidigungsministeriums, der Minister des Ministeriums für öffentliche Sicherheit regeln dieses Artikel im Detail.
Artikel 87. Jährliche Grundstücksnutzungsgebühren
1. Die jährliche Bodennutzungsgebühr bei der Nutzung von Land für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke in Kombination mit Produktions- und Wirtschaftstätigkeiten wird nach folgender Formel bestimmt:
Jährliche Bodennutzungsgebühr = Nutzungsfläche des Landes in Kombination mit Produktions- und Wirtschaftstätigkeiten gemäß genehmigtem Plan × Bodenpreis nach Bodenpreistabelle × Prozentsatz des jährlichen Bodennutzungswerts × Prozentsatz des Jahreseinkommens außerhalb militärischer, Verteidigungs- und Sicherheitsaufgaben. Dabei:
a) Die Fläche des Landes, die in Verbindung mit Arbeits- und Produktionsaktivitäten sowie wirtschaftlichem Aufbau genutzt wird, umfasst nicht die Flächen: innere Verkehrsstraßen, Speisesäle, Küchen, Wohnhäuser, Arbeitsgebäude, Wachhäuser, Garagen, Grünanlagen, Sicherheitskorridore, Waffenprüfbahnen, Trainingsbereiche, Rollbahnen, Flugzeugparkplätze, Start- und Landebahnen, Flugzeugbereiche, Hangars, Bahnhöfe, Flächen für die zivile Luftfahrt, Einrichtungen für Patrouillen und Flughafensicherheit, Flughafenkontrolltürme und andere wesentliche Einrichtungen, die den Flugbetrieb unterstützen, Sportanlagen, Traditionshäuser, Kulturhäuser, Gemeinschaftsräume, Kindergärten, Vorschulen, Produktionsgruppen, Baumschulen, Gästehäuser, Unterkünfte für Beamte und Mitarbeiter, Wohnhäuser für Arbeiter sowie andere Flächen, die keinen Gewinn erzeugen;
b) Die kombinierte Nutzungsabsicht wird entsprechend der in Artikel 9 des Bodengesetzes festgelegten Bodenart bestimmt. Im Falle der Nutzung des Bodens für mehrere unterschiedliche Zwecke, bei denen die Nutzungsgrenzen zwischen den Zwecken nicht bestimmt werden können, wird die kombinierte Nutzungsabsicht entsprechend der Bodenart mit dem höchsten Preis bestimmt;
c) Der Bodenpreis nach der Bodenkostentabelle wird nach dem kombinierten Nutzungszweck des Jahres zur Berechnung der Bodennutzungsgebühr in der Bodenkostentabelle bestimmt, die vom Volksrat der Provinz beschlossen wird;
d) Der Prozentsatz (%) des jährlichen Bodennutzungspreises wird nach dem Prozentsatz (%) zur Berechnung des jährlichen Pachtpreises entsprechend dem Jahr zur Berechnung der Bodennutzungsgebühr angewendet, gemäß dem Regierungsdekret über Bodennutzungsgebühren und Pachtgebühren. Falls im Jahr der Bodennutzung Schwankungen des Prozentsatzes (%) des Bodennutzungspreises auftreten, wird der höchste Satz angewendet;
đ) Der Prozentsatz (%) der Einnahmen außerhalb der militärischen, verteidigungspolitischen und sicherheitsrelevanten Aufgaben wird basierend auf dem jährlichen Finanzbericht der Einheit oder des Unternehmens bestimmt.
2. Zeitraum der jährlichen Berechnung der Bodennutzungsgebühr
a) Das erste Jahr wird ab dem ersten Tag des auf die Genehmigung der Landnutzungs- oder Verwertungspläne durch den Minister für Verteidigung, den Minister für öffentliche Sicherheit folgenden Monats berechnet und gilt bis zum 31. Dezember desselben Jahres.
Falls der Landnutzungs- oder Verwertungsplan im ersten Jahr endet, wird die jährliche Landnutzungsgebühr ab dem ersten Tag des auf die Genehmigung des Landnutzungs- oder Verwertungsplans durch den Minister für Verteidigung, den Minister für öffentliche Sicherheit folgenden Monats bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Landnutzungs- oder Verwertungsplan endet, berechnet.
Im Jahr der Landnutzung in Verbindung mit Arbeits-, Produktions- und Wirtschaftsbauaktivitäten, falls das betreffende Landgelände militärische, Verteidigungs- oder Sicherheitsaufgaben erfüllen muss und keinen Gewinn erzielt, wird die Einheit oder das Unternehmen entsprechend der Zeit, in der es die militärischen, Verteidigungs- oder Sicherheitsaufgaben erfüllt, von der Gebühr befreit.
b) Das zweite Jahr wird vom 01. Januar bis zum 31. Dezember jedes Jahres gerechnet;
c) Das Abschlussjahr wird vom 01. Januar bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Plan zur Bodennutzung oder der Verarbeitungsplan endet, gerechnet.
3. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die finanziellen Verpflichtungen vom Verteidigungsministerium, Innenministerium haben die Einheiten oder Unternehmen die Pflicht, alle finanziellen Verpflichtungen gemäß den Vorschriften zu erfüllen.
4. Der Minister des Verteidigungsministeriums und der Minister des Innenministeriums sind verantwortlich dafür, die zuständigen Behörden zu beauftragen, die Anleitungen für die jährliche Erhebung und Zahlung der Bodennutzungsgebühren gemäß diesem Dekret an die staatlichen Einheiten oder Unternehmen zu geben, die vom Verteidigungsministerium oder Innenministerium verwaltet werden.
Artikel 88. Erstellung, Prüfung und Genehmigung von Plänen zur Nutzung von Land für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke in Verbindung mit Arbeits-, Produktions- und Wirtschaftsbautätigkeiten
1. Militäreinheiten, Polizeieinheiten, öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die zur Volksarmee, der Polizei gehören, und staatliche Unternehmen, die vom Verteidigungsministerium oder vom Innenministerium verwaltet werden, sind bei der Nutzung von militärischen und sicherheitsrelevanten Flächen in Verbindung mit Arbeits-, Produktions- und Wirtschaftsaktivitäten verpflichtet, die Überprüfung durchzuführen und Nutzungspläne zu erstellen, einschließlich:
a) Land use plan, including: basis, necessity of developing the plan; current status of land use, assets associated with the land; content, location, area, purpose, form, duration of defense and security land use combined with production labor activities, economic construction; assessment of the impact of land use combined with production labor activities, economic construction on the fulfillment of military, defense, and security tasks; assessment of the conformity with defense and security land use planning; proposed plan for handling assets associated with the land created when ceasing defense and security land use combined with production labor activities, economic construction; socio-economic and environmental efficiency; measures for implementation.
b) Kopie der Entscheidung über den Standort des Garnisonsstandorts oder Kopie der Entscheidung über die Übertragung von Grundstückseinrichtungen; Kopie der Entscheidung über das Ausmaß der Inhaftierung (falls vorhanden); Kopie der Bescheinigung über das Nutzungsrecht des Grundstücks oder der Entscheidung über die Grundstücksübertragung (falls vorhanden);
c) Lageplan des aktuellen Grundstückszustands;
d) Kopien der relevanten Dokumente über die Nutzung von Verteidigungs- und Sicherheitsgrundstücken in Kombination mit Arbeits-, Produktions- und Wirtschaftsbautätigkeiten (falls vorhanden).
2. Für Militäreinheiten, Polizeieinheiten, öffentliche Einrichtungseinheiten, die zur Volksarmee, der Volks Polizei gehören, staatliche Unternehmen, die vom Ministerium für Verteidigung oder dem Ministerium für öffentliche Sicherheit verwaltet werden, ist ein Antrag mit beigefügter Akte des Grundstücksverwendungsplans gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erstellen und an die vom Ministerium für Verteidigung oder dem Ministerium für öffentliche Sicherheit zur Prüfung beauftragte Behörde zu senden.
3. Für militärische Einheiten, Polizeieinheiten, öffentliche Einrichtungen, die der Volksarmee oder der Volksmiliz gehören, sowie staatliche Unternehmen, die vom Verteidigungsministerium oder vom Ministerium für öffentliche Sicherheit verwaltet werden, und eine übergeordnete Einheit haben, ist ein Grundstücksnutzungsplan gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erstellen und der übergeordneten Einheit des Verteidigungsministeriums oder des Ministeriums für öffentliche Sicherheit zu berichten.
Innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Grundstücksnutzungsplans ist die übergeordnete Einheit des Verteidigungsministeriums oder des Ministeriums für öffentliche Sicherheit verpflichtet, eine Prüfung vorzunehmen und einen Vorschlagsbericht zur Genehmigung des Grundstücksnutzungsplans an die vom Verteidigungsministerium oder vom Ministerium für öffentliche Sicherheit beauftragte Prüfbehörde zu senden.
4. Im Falle unvollständiger Unterlagen ist die vom Verteidigungsministerium oder vom Ministerium für öffentliche Sicherheit beauftragte Prüfbehörde verpflichtet, innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Unterlagen diese zurückzugeben und die Gründe schriftlich anzugeben.
5. Die Reihenfolge der Prüfung und Genehmigung für den Plan zur Nutzung von Land, das jährliche Nutzungsgebühren für Verteidigungsflächen zahlen muss; der Plan zur Nutzung von Land für Sicherheitszwecke wird wie folgt durchgeführt:
a) Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der gültigen Unterlagen zum Nutzungsplan ist die von dem Verteidigungsministerium oder dem Ministerium für öffentliche Sicherheit beauftragte prüfende Behörde verantwortlich für die Durchführung der Prüfung;
b) Falls die Unterlagen zum Nutzungsplan die Anforderungen erfüllen, ist die von dem Verteidigungsministerium oder dem Ministerium für öffentliche Sicherheit beauftragte prüfende Behörde verantwortlich, dem Verteidigungsminister bzw. dem Minister für öffentliche Sicherheit eine Entscheidung vorzulegen;
c) Falls die Unterlagen zum Nutzungsplan die Anforderungen nicht erfüllen, muss die von dem Verteidigungsministerium oder dem Ministerium für öffentliche Sicherheit beauftragte prüfende Behörde ein Prüfungsdokument an die Einheit senden, die den Nutzungsplan vorlegt, damit dieser überarbeitet und vervollständigt wird.
Innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Bewertungsdokuments leiten die dem Verteidigungsministerium und dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstellten Einheiten die Einheiten und Unternehmen an, die Bewertungsanmerkungen zu prüfen und aufzunehmen, um das Grundstücksnutzungskonzept zu überarbeiten und zu vervollständigen, damit es dem Verteidigungsminister und dem Minister für öffentliche Sicherheit zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden kann;
d) Innerhalb von 07 Arbeitstagen nach Erhalt des Grundstücksnutzungskonzepts entscheidet der Verteidigungsminister und der Minister für öffentliche Sicherheit über die Genehmigung des Konzepts der Nutzung von Verteidigungs- und Sicherheitsflächen in Kombination mit Arbeits-, Produktions- und Wirtschaftsaktivitäten.
6. Der Inhalt der Bewertung des Grundstücksnutzungskonzepts umfasst:
a) Die Notwendigkeit der Nutzung von Verteidigungs- und Sicherheitsflächen in Kombination mit Arbeits-, Produktions- und Wirtschaftsaktivitäten und die Gewährleistung der Durchführung militärischer, verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Aufgaben;
b) Der aktuelle Zustand der Bodennutzung, mit dem Boden verbundene Vermögenswerte; Inhalt, Lage, Fläche, Zweck, Form, Nutzungsdauer von Militär- und Sicherheitsflächen in Verbindung mit Arbeits- und Produktionsaktivitäten sowie wirtschaftlicher Bautätigkeit;
c) Bewertung der Auswirkungen der Bodennutzung in Verbindung mit Arbeits- und Produktionsaktivitäten sowie wirtschaftlicher Bautätigkeit auf die Erfüllung militärischer, Verteidigungs- und Sicherheitsaufgaben;
d) Übereinstimmung mit der Planung der Bodennutzung für Verteidigung und Sicherheit;
d) Maßnahmen zur Behandlung von mit dem Boden verbundenen Vermögenswerten, die bei der Beendigung der Nutzung von Militär- und Sicherheitsflächen in Verbindung mit Arbeits- und Produktionsaktivitäten sowie wirtschaftlicher Bautätigkeit entstehen;
e) Wirtschaftlich-soziale und ökologische Wirksamkeit;
g) Lösungen zur organisatorischen Umsetzung.
7. Der Verteidigungsminister und der Innenminister sind verantwortlich für die Zuweisung an zuständige Behörden, Einheiten und Unternehmen zur Durchführung sowie Anleitung bei der Erstellung von Plänen und Formularen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Artikels.
Artikel 89. Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Ländereien für Verteidigung und Sicherheit in Kombination mit Produktionsarbeit und wirtschaftlichem Aufbau
1. Die Minister des Verteidigungsministeriums und des Innenministeriums sind verantwortlich für die Anordnung der Erhebung und Einzahlung der jährlichen Landnutzungsgebühren von Einheiten und Unternehmen in den Staatshaushalt und müssen Haushaltspläne für Einnahmen und Ausgaben gemäß dem Staatshaushaltsgesetz aufstellen.
2. Ausgabeninhalt
a) Entschädigung, Unterstützung bei Umsiedlung, Freimachen von Grundstücken bei der Rücknahme von Landesverteidigungs- und Sicherheitsland, wenn bei der Ausstellung des Zertifikats über das Nutzungsrecht an Land Flächen doppelt vergeben wurden, oder wenn der Staat Land an das Verteidigungsministerium oder das Innenministerium übergibt, verwaltet und nutzt, aber kein Investitionsprojekt besteht; Unterstützung bei der Umsiedlung von Haushalten und Einzelpersonen aus dem Gelände von Verteidigungs- und Sicherheitsgebäuden, wenn die Bedingungen für die Übergabe an die lokale Verwaltung und Bearbeitung nicht erfüllt sind; Unterstützung bei der Umsiedlung von Haushalten und Einzelpersonen aus Gebieten von Verteidigungs- und Sicherheitsland, die besetzt, unbefugt bebaut oder besiedelt wurden; Bau von Einrichtungen zur Verhinderung von Landbesetzungen; Arbeit im Bereich Verwaltung und Schutz von Verteidigungs- und Sicherheitsland;
b) Zahlen Sie die Entschädigung für den verbleibenden Buchwert der Vermögenswerte auf dem Gelände der Verteidigungs- und Sicherheitsorganisationen der Unternehmen, die gemäß dem genehmigten Plan umstrukturiert, privatisiert oder veräußert werden;
c) Zahlung einer Entschädigung für den verbleibenden Wert von mit dem Land verbundenen Vermögenswerten im Falle, dass das Projekt, der Joint-Venture- oder Kooperationsvertrag weiterhin durchgeführt wird, der Staat jedoch das Land vor Ablauf der vereinbarten Projekt- oder Vertragsdauer für die wirtschaftlich-soziale Entwicklung zum Nutzen der Nation und der Öffentlichkeit zurücknimmt;
d) Ausgaben zur Regelung der politischen und sozialen Maßnahmen für Arbeitnehmer; Bearbeitung rückständiger Finanzbeträge bei der Umsetzung von Umstrukturierungen und Privatisierungen, falls das Unternehmen keine Mittel zur Bearbeitung hat, die durch die Durchführung politischer, militärischer oder Verteidigungsaufgaben entstanden sind und zu Rückständen geführt haben;
d) Ausgaben für die Durchführung von Bauinvestitionsprojekten für Verteidigungs- und Sicherheitsanlagen; Ausgaben für den Bau von Infrastrukturen, Arbeitswerkstätten, den Erwerb von Ausrüstungen für die Arbeit von Strafgefangenen, die Umgestaltung von Gefangenen und die berufliche Ausbildung von Strafgefangenen;
e) Ausgaben zur Ergänzung des noch fehlenden Stammkapitals gemäß der genehmigten Entscheidung der zuständigen Behörde; Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazität für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke für Staatsunternehmen, die vom Verteidigungsministerium und vom Innenministerium verwaltet werden; Ausgaben für die Entwicklung verteidigungs- und sicherheitsbezogener beruflicher Tätigkeiten;
g) Ausgaben für militärische und polizeiliche Versorgungspolitik; Aktivitäten zur Würdigung von Verdiensten; Verteidigungs- und Sicherheitsaußenpolitik;
h) Ausgaben zur Unterstützung des Aufbaus von Infrastruktur, Werkstätten, Anschaffung von Geräten zur Durchführung von Aktivitäten zur Generierung von Einnahmen auf Flächen der Verteidigung;
i) Ausgaben für andere Verteidigungs- und Sicherheitsaufgaben, wenn diese von zuständigen Behörden oder Personen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen genehmigt werden.
Artikel 90. Verwaltung der Einnahmen aus der Nutzung von Verteidigungs- und Sicherheitsflächen in Verbindung mit Produktions-, Arbeits- und Wirtschaftsbautätigkeiten
1. Einheiten und staatliche Unternehmen, die vom Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium zur Verwaltung beauftragt sind, sind verpflichtet, die Nutzungsgebühren für Verteidigungs- und Sicherheitsflächen in Verbindung mit Produktions- und Wirtschaftsbautätigkeiten vollständig und rechtzeitig auf das beim Staatlichen Schatzamt unterhaltene Treuhandkonto einzuzahlen, bei dem das Finanzamt des Verteidigungsministeriums bzw. das Planungs- und Finanzamt des Innenministeriums Kontoinhaber ist.
2. Das Verteidigungsministerium und das Innenministerium zahlen den gesamten aus der Nutzung von Verteidigungs- und Sicherheitsland in Verbindung mit Arbeits-, Produktions- und Wirtschaftsbaumaßnahmen erzielten Betrag gemäß den Vorschriften in den Staatshaushalt ein.
3. Jährlich, basierend auf dem aus der Nutzung von Verteidigungs- und Sicherheitsland in Verbindung mit Arbeits-, Produktions- und Wirtschaftsbaumaßnahmen erzielten Betrag, der bereits in den Staatshaushalt eingezahlt wurde, erstellt das Verteidigungsministerium und das Innenministerium den Haushaltsentwurf für Ausgaben im Staatshaushalt und übermittelt ihn dem Finanzministerium zur Zusammenführung und Berichterstattung gemäß den Bestimmungen des Staatshaushaltsgesetzes.
Abschnitt 6. LANDNUTZUNGSREGIME
Artikel 91. Land für die Aufzucht, den Anbau, die Produktion und Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten, Waldprodukten, Wasserprodukten und Meeresfrüchten in zentralen Gebieten
1. Projekte von zentralen Gebieten für Aufzucht, Anbau, Produktion und Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten, Waldprodukten, Wasserprodukten und Meeresfrüchten mit großer Größe gelten als Projekte mit einer Fläche von 100 Hektar oder mehr, wobei der Staat das Land gemäß Absatz 23 von Artikel 79 des Landgesetzes zurückfordert, um es den Investoren zu verpachten.
2. Projekte für die Haltung, den Anbau, die Produktion und die Verarbeitung von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, fisch- und Meeresprodukten, die nicht unter die Vorschriften von Absatz 1 dieses Artikels fallen, müssen vom Investor mit dem Landnutzer gemäß den Bestimmungen von Artikel 127 des Bodengesetzes vereinbart werden, um das Projekt durchzuführen.
3. Die Planung von Gebieten für die Haltung, den Anbau, die Produktion und die Verarbeitung von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, fisch- und Meeresprodukten muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Förderung der Entwicklung von Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei in mehreren Kreisen, mehreren Provinzen oder wirtschaftlichen Regionen des ganzen Landes;
b) Konzentration auf eine einheitliche gemeinsame Infrastruktur von der Produktions- bis zur Verarbeitungsstufe;
c) Sparsamer, effizienter Landgebrauch unter Gewährleistung von Katastrophenschutz und Umweltschutz.
4. Die Verantwortung des Investors für den Betrieb der Infrastruktur von Zucht-, Anbau-, Produktions- und Verarbeitungsbereichen von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, aquatischen und Meeresprodukten wird gemäß den Bestimmungen in Artikel 93 dieses Dekrets wahrgenommen.
Artikel 92. Land für den Bau von Wohnanlagen
1. Land für den Bau von Wohnanlagen umfasst Wohnland zum Bau von Wohngebäuden, Wohngebäuden mit gemischtem Zweck zum Wohnen und für Büros, Handels- und Dienstleistungseinrichtungen (im Folgenden zusammen als Wohngebäude bezeichnet), den Bau von Bauwerken, die direkt dem Leben der Bewohner der Wohnanlage dienen, und Land für den Bau von Bauwerken, die der Gemeinschaft gemäß dem von der zuständigen Behörde genehmigten Bauplan dienen.
2. Der Investor des Projekts zum Bau von Wohnanlagen und Wohngebäuden, dem Land zugewiesen, verpachtet oder für das die Landzertifikate ausgestellt werden, bezüglich der Fläche des Projekts gemäß den folgenden Bestimmungen:
a) Für Flächen, die für den Bau von Wohngebäuden und für Infrastrukturprojekte verwendet werden und vom Investor gemäß einem genehmigten Investitionsprojekt und detaillierten Bebauungsplan für geschäftliche Zwecke genutzt werden, wird das Land vom Staat zugewiesen oder verpachtet, der Investor erfüllt die finanziellen Verpflichtungen und erhält die Eigentumsurkunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall von Wohngebäuden mit gemischter Nutzung, bei denen ein Teil der Wohnfläche als Büro, Geschäft oder Dienstleistung genutzt wird, wird die Hauptnutzung des Baugrundstücks als Wohnland bestimmt;
b) Für Flächen, die für den Straßenverkehr genutzt werden, sowie für andere Infrastrukturprojekte, die den Bewohnern innerhalb und außerhalb des Wohnkomplexes dienen, und für Wohngebäude, die vom Investor nicht zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß dem Investitionsprojekt genutzt werden, wird dem Investor das Land vom Staat zugewiesen oder verpachtet, damit er es verwalten und Bauwerke errichten kann, ohne Landnutzungs- oder Pachtgebühren zahlen zu müssen; es wird keine Eigentumsurkunde ausgestellt; nach Abschluss der Bauarbeiten gemäß dem Investitionsprojekt, dem detaillierten Bauplan und der Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörde über die Landzuweisung oder -verpachtung wird die Fläche zur Verwaltung an die örtliche Verwaltung übergeben.
3. Das Nutzungsrecht an Land und die Ausstellung von Eigentumsurkunden in Projekten zum Bau von Wohnanlagen und Mehrfamilienhäusern zum Verkauf oder zum Verkauf in Kombination mit Vermietung werden gemäß folgenden Bestimmungen durchgeführt:
a) Die Grundstücksfläche, die den gemeinsamen Nutzungsrechten der Eigentümer von Eigentumswohnungen, Büroarbeitsplätzen, Handels- und Dienstleistungsbetrieben im Wohngebäude (nachfolgend zusammen als Wohnung bezeichnet) unterliegt, umfasst die Grundstücksfläche, auf der das Wohngebäude errichtet wird, für Höfe, Blumenbeete, Grünpflanzen um das Gebäude herum und für die Errichtung von Infrastruktureinrichtungen außerhalb des Wohngebäudes, die jedoch direkt dem Wohngebäude dienen und vom Investor den Wohnungseigentümern zur selbstständigen Verwaltung und Nutzung gemäß dem Investitionsprojekt übergeben werden. Der Investor ist verpflichtet, die Lage, Grenzen und Grundstücksfläche, die den gemeinsamen Nutzungsrechten im Investitionsprojekt unterliegt, in der detaillierten Bauplanung und im Bauplan der Anlage eindeutig zu bestimmen, damit die zuständige Behörde diese genehmigen kann; dies gilt auch für die Kaufverträge von Wohnungen und die Abschlusspläne der Bauwerke zum Verfahren zur Ausstellung der Eigentumsurkunde für den Käufer;
b) Das im Absatz a dieses Paragraphen festgelegte Nutzungsrecht an Land ist ein gemeinsames Nutzungsrecht; die Nutzung und Verfügung über dieses Landnutzungsrecht wird von den Personen, die das Landnutzungsrecht gemeinsam haben, nach der Mehrheitsregel entschieden und muss dem gemeinsamen Interesse der Gemeinschaft dienen, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften;
c) Der Eigentümer der Wohnung erhält eine Eigentumsurkunde für die Wohnungsfläche und die gemeinschaftlich genutzte Grundstücksfläche, die in Punkt a dieses Absatzes angegeben ist, mit langfristiger Stabilität;
d) Bei der Ausstellung der Eigentumsurkunde für den Wohnungskäufer muss die zuvor an den Investor ausgegebene Urkunde gemäß Absatz 2 dieses Artikels aktualisiert werden, um auf eine gemeinschaftliche Grundstücksnutzung für den in Punkt a dieses Absatzes angegebenen Grundstücksbereich umgestellt zu werden.
Die Grundstücksfläche, die zum Bauprojekt für Wohngebäude oder Wohnblocks gehört und nicht die in Absatz 2 Punkt b und in Punkt a dieses Absatzes angegebene Fläche umfasst, steht dem Investor zur Nutzung zu.
Artikel 93. Industriegebiet, Industriecluster
1. Eine öffentliche Non-Profit-Einrichtung, der vom Staat Land zur Investition in den Bau und Betrieb von Industriepark-Infrastrukturen oder Industriecluster-Infrastrukturen gemäß Absatz 2, Artikel 202 des Bodengesetzes vermietet wurde, darf das Land mitsamt der Infrastruktur weitervermieten. Falls eine öffentliche Non-Profit-Einrichtung Land vom Staat zugewiesen bekommt, um ein Projekt für den Bau und Betrieb von Industriepark-Infrastrukturen oder Industriecluster-Infrastrukturen durchzuführen, ist die zuständige Volkskommission befugt, das Land gemäß den Vorschriften des Bodengesetzes im Industriepark oder Industriecluster zu vergeben oder zu vermieten.
2. Verantwortung des Investors für den Bau und Betrieb von Industriepark-Infrastrukturen oder Industriecluster-Infrastrukturen
a) Beim Abschluss eines Landmietvertrags oder einer Weitervermietung muss der Zeitplan zur Nutzung des Landes konkret entsprechend dem Projektfortschritt festgelegt werden; die Einhaltung, Überwachung und Aufforderung des Mieters bzw. Weitervermieters müssen erfolgen, um die Nutzung des Landes gemäß dem im Vertrag vereinbarten Zeitplan zu gewährleisten.
b) Jährlich ist der Investor, der den Bau und die Geschäftstätigkeit von Industriepark-Infrastrukturen und Industrieclustern betreibt, verpflichtet, dem Provinzvolkskomitee Bericht zu erstatten und die unvermietete oder wiedervermietete Fläche innerhalb des Industrieparks oder -clusters auf der Webseite des Investors sowie auf dem Portal des Provinzvolkskomitees, auf dessen Gebiet sich das Land befindet, öffentlich bekannt zu machen.
3. Falls der Mieter eines Grundstücks oder der Wiedervermieter das Grundstück nicht nutzt oder die Nutzung des Grundstücks langsamer als im Mietvertrag vorgesehen aufnimmt, ausgenommen bei höherer Gewalt, hat der Investor, der den Aufbau und die Geschäftstätigkeit von Industriepark-Infrastrukturen und Industrieclustern betreibt, folgende Verantwortlichkeiten:
a) Den Mieter oder Wiedervermieter auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, um das Grundstück zu nutzen;
b) Berichterstattung an den Volksausschuss der Provinz über Fälle, in denen Land nicht genutzt oder nur verzögert genutzt wird, und Veröffentlichung auf dem Internetportal des Volksausschusses der Provinz.
4. Im Falle, dass der Investor, der die Infrastruktur eines Industriegebiets oder Industrieclusters errichtet, die in Absatz 3 dieses Artikels vorgeschriebenen Maßnahmen ergriffen hat, der Mieter oder Untermieter das Land jedoch weiterhin nicht nutzt oder das Land nicht rechtzeitig gemäß Absatz 8 Artikel 81 des Bodengesetzes nutzt, kann der Investor den Miet- oder Untermietvertrag einseitig kündigen und den zuständigen Volkskomitee vorschlagen, die Fläche des Landes, das gegen die Vorschriften des Mieters oder Untermieters verstößt, zurückzufordern, um sie dem Investor zur Errichtung und zum Betrieb der Infrastruktur des Industriegebiets oder Industrieclusters zu übergeben.
Die Behandlung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang zwischen dem Bauträger, der Infrastruktur für Industriegebiete und Industriecluster betreibt, und dem Mieter von Grundstücken oder Pachtland erfolgt gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts.
5. Im Fall der Pacht von Land oder der Rückpacht von Land vom Investor, der die Infrastruktur eines Industriegebiets oder Industrieclusters vor Inkrafttreten dieses Dekretes errichtet und betreibt, kann die zuständige Volkskommission das Land in folgenden Fällen zurückfordern, außer bei unabwendbaren Umständen:
a) Wenn das Land nicht genutzt wird oder die Nutzung mehr als 24 Monate hinter dem im genehmigten Investitionsprojekt festgelegten Zeitplan oder der im Pachtvertrag vereinbarten Frist zurückliegt;
b) Wenn das Land nicht genutzt wird oder die Nutzung mehr als 24 Monate nach der Ausstellung des Zertifikats über das Nutzungsrecht zurückliegt, wenn der Pachtvertrag keine Frist für die Nutzung des Landes festlegt.
6. Das Verfahren für die Rückforderung von Land in den in Absatz 4 und Absatz 5 dieses Artikels genannten Fällen erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 32 dieses Dekretes.
7. Die Fläche des Landes, das für den Bau von Infrastrukturen zur gemeinsamen Nutzung in Industriegebieten und Industrieclustern genutzt wird, ist nicht verpflichtet, das in Absatz 3 Artikel 202 des Landgesetzes vorgeschriebene Landmietgeld zu zahlen. Dazu gehören Verkehrsprojekte, Strom-, Wasser- und Abwasserversorgungssysteme, Telekommunikationsnetzwerke, Grünflächen, Wasserflächen zur gemeinsamen Nutzung für das gesamte Gebiet sowie Abwasserbehandlungsanlagen in Industriegebieten und Industrieclustern.
8. Die Volkskomitees auf Provinz- und Kreisebene sind verantwortlich für die Organisation der Kontrolle und Inspektion nach ihrer Zuständigkeit und für die Handhabung von Fällen, in denen Land in Industriegebieten und Industrieclustern gepachtet oder weiterverpachtet wird, aber nicht genutzt oder die Landnutzung verzögert wird.
Artikel 94. Land zur Nutzung für Wirtschaftszonen
1. Die Zuständigkeit für die Verwaltung von Land in den Funktionsbereichen innerhalb der Wirtschaftszonen wird von den Volkskomitees auf den jeweiligen Ebenen gemäß den Bestimmungen des Landgesetzes ausgeübt.
2. Die Landrücknahme, Vereinbarung über die Landnutzungsrechte und die bereits bestehenden Landnutzungsrechte zur Durchführung eines Investitionsprojekts in einer Funktionszone innerhalb der Wirtschaftszone werden wie folgt durchgeführt:
a) Für Projekte, die unter die Landrücknahmeregelung gemäß Artikel 79 des Landgesetzes fallen, wird die Landrücknahme entsprechend dem Verfahren und den Abläufen des Artikels 87 des Landgesetzes durchgeführt;
b) Für Projekte, die unter die Vereinbarung über die Übernahme von Landnutzungsrechten gemäß Artikel 127 des Landgesetzes fallen, erfolgt das Verfahren gemäß Artikel 60 dieses Dekrets;
c) Für Projekte, die unter bestehende Landnutzungsrechte gemäß Artikel 127 des Landgesetzes fallen, erfolgt das Verfahren zur Zweckänderung der Landnutzung zur Durchführung des Investitionsprojekts gemäß den Absätzen 2, 3, 4 und 6 des Artikels 44 dieses Dekrets.
3. Die Zuweisung oder Vermietung von Land innerhalb der Wirtschaftszone erfolgt wie folgt:
a) Im Fall der Überlassung von Land oder Vermietung von Land ohne Ausschreibung des Nutzungsrechts für die Durchführung eines Investitionsprojekts erfolgt das Verfahren gemäß den Bestimmungen in den Absätzen 2, 3, 4 und 6 von Artikel 44 dieses Dekrets;
b) Im Fall der Überlassung von Land oder Vermietung von Land durch Ausschreibung des Nutzungsrechts für die Durchführung eines Investitionsprojekts erfolgt das Verfahren gemäß den Bestimmungen in Artikel 55 dieses Dekrets.
4. Die Volkskomitees der Provinz- und Kreisebene sind verantwortlich für die Organisation der Durchführung von Kontrollen, Inspektionen nach Zuständigkeit und die Verfolgung von Verstößen in Fällen, in denen der Staat Land in den Funktionsbereichen der Wirtschaftszonen zuweist oder vermietet.
Artikel 95. Land, das für Hochtechnologieparks verwendet wird
1. Flächen, die für Hochtechnologiegebiete genutzt werden, sind Flächen, die der Hochtechnologieaktivität dienen. Die Einrichtung und Durchführung des Modus der Verwaltung und Nutzung von Flächen in Hochtechnologiegebieten muss den Bestimmungen des Hochtechnologiegesetzes, des Bodengesetzes und der einschlägigen Gesetze entsprechen.
2. Für Hochtechnologiegebiete, deren technische Infrastruktur vollständig vom Staatshaushalt finanziert wird, weist der Provinzvolkskomitee den Nutzern im Hochtechnologiegebiet Land zu oder verpachtet dieses.
3. Für Hochtechnologiegebiete, deren technische Infrastruktur teilweise aus staatlichen Mitteln und teilweise vom Investor, der die Infrastruktur aufbaut und betreibt, finanziert wird, führt der Provinzvolkskomitee die Landzuweisung und -verpachtung im Hochtechnologiegebiet nach den folgenden Vorschriften durch:
a) Den Investoren wird gestattet, Infrastrukturprojekte auf Pachtland zu errichten und zu betreiben, bezogen auf die Fläche, die für den Bau von technischen Infrastruktursystemen und für öffentliche Zwecke im Rahmen der gemäß Bebauungsplan ausgewiesenen Fläche im Investitionsprojektgebiet genutzt wird. Investoren, die Infrastruktur errichten und betreiben, dürfen die von ihnen investierte Infrastruktur nach Fertigstellung entsprechend den genehmigten Projektphasen vermieten;
b) Für die Flächen, die für Produktions- und Geschäftsinvestitionsprojekte genutzt werden und nicht die in Punkt a dieses Absatzes genannten Flächen betreffen, wird das Land von der Provinzregierung zugewiesen oder verpachtet an die Landnutzer im High-Tech-Park.
4. Für High-Tech-Parks, bei denen das staatliche Budget nicht den Bau eines technischen Infrastruktursystems finanziert, gilt die folgende Regelung:
a) Die Provinzvolkskommission erlaubt dem Investor, Infrastrukturprojekte auf gepachtetem Land zu bauen und zu betreiben, wobei entweder die jährliche Pacht entrichtet oder die Pacht für die gesamte Mietdauer auf einmal gezahlt wird, um das Bauinvestitionsprojekt zur Errichtung und zum Betrieb von Infrastruktur durchzuführen. Der Investor errichtet ein Infrastruktursystem und kann das Land, auf dem das vollständige technische Infrastruktursystem entsprechend den genehmigten Projektphasen gebaut wurde, weitervermieten;
b) Für den Teil der gepachteten Fläche, bei dem die Pacht jährlich gezahlt wird, hat der Investor, der die Infrastruktur errichtet und betreibt, das Recht, das Land in Form der jährlichen Pacht weiterzuvermieten; für den Teil der gepachteten Fläche, bei dem die Pacht einmalig für die gesamte Mietdauer gezahlt wird, hat der Investor das Recht, das Land entweder einmalig für die gesamte Mietdauer oder in Form der jährlichen Pacht weiterzuvermieten.
c) Ein Investor, der den Bau und Betrieb von Infrastrukturen durchführt und dem vom Staat Land zur Investition in den Bau und Betrieb von Infrastruktur in einem High-Tech-Gebiet vermietet wurde, unter der Form der jährlichen Bodenmiete, hat das Recht, auf die Form der einmaligen Mietzahlung für die gesamte Mietdauer für die gesamte oder einen Teil des vom Staat vermieteten Landes umzusteigen.
5. Für den Teil der für den Bau von Infrastrukturen genutzten Fläche, der innerhalb des High-Tech-Gebiets gemeinsam genutzt wird, einschließlich Verkehrsanlagen, Stromversorgungs-, Wasser-, Abwasser- und Telekommunikationssystemen, Grünflächen, Wasserflächen, die gemeinsam für das gesamte Gebiet genutzt werden, sowie Abwasserbehandlungsanlagen gemäß dem von der zuständigen Behörde genehmigten Bebauungsplan, muss der Investor, der den Bau und Betrieb von Infrastrukturen durchführt, keine Bodenmiete zahlen.
6. Investoren, die den Bau und den Betrieb von Infrastrukturen in Hochtechnologiegebieten durchführen, sowie Personen, die das Land in Hochtechnologiegebieten nutzen, sind verpflichtet, gleichzeitig die Bestimmungen des Landesrechts über Land und des Rechts über Hochtechnologiegebiete einzuhalten.
Investoren, die den Bau und den Betrieb von Infrastrukturen gemäß Absatz 3 dieses Artikels durchführen, müssen die Pflichten wie Investoren, die den Bau und den Betrieb von Infrastrukturen in Industriegebieten und Industrieclustern gemäß den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 des Artikels 93 dieses Dekrets durchführen, erfüllen.
Artikel 96. Land für Flughäfen und zivile Flugplätze
1. Basierend auf dem genehmigten Plan für Flughäfen und zivile Flugplätze leitet der Provinzvolkskomitee in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsministerium und dem Verteidigungsministerium die Festlegung der Grenzen der Gebiete, die ausschließlich für zivile Tätigkeiten genutzt werden, der Bereiche, die gemeinsam für zivile und militärische Tätigkeiten genutzt werden, wobei die Verwaltung durch das Militär oder die Zivilbehörden erfolgt.
2. Die Provinzvolkskommission führt die Vergabe von Landflächen und die Vermietung von Flughafengelände gemäß den folgenden Bestimmungen durch:
a) Die kostenlose Landnutzung wird zur Errichtung von Verwaltungsgebäuden staatlicher Behörden, Einheiten der Volksstreitkräfte, Flughafeninfrastrukturprojekten und anderen, im Staatsbesitz befindlichen Hilfsanlagen des Flughafens gemäß den im Absatz 3 und Absatz 6 von Artikel 44 dieses Dekrets festgelegten Verfahren durchgeführt;
b) Die Vermietung von Land zum Bau von Infrastruktureinrichtungen des Flughafens sowie für Dienstleistungen im Luftfahrt- und nicht-luftfahrtbezogenen Bereich, die nicht unter den in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Fall fallen, erfolgt durch Versteigerung des Bodennutzungsrechts, wobei das Verfahren nach Artikel 229 des Landgesetzes und Artikel 55 dieses Dekrets durchzuführen ist.
Im Falle der Grundstücksvermietung, die nicht der Genehmigung des Investitionsplans oder der Genehmigung des Investors gemäß dem Investitionsrecht unterliegt, erfolgt das Verfahren für die Grundstücksvermietung gemäß den Bestimmungen in den Absätzen 2, 4 und 6 des Artikels 44 dieses Dekrets.
Im Falle der Grundstücksvermietung, die der Genehmigung des Investitionsplans oder der Genehmigung des Investors gemäß dem Investitionsrecht unterliegt; der Grundstücksvermietung, die nicht der Versteigerung des Nutzungsrechts oder der Ausschreibung zur Auswahl eines Investors für ein Projekt, das Land nutzt, unterliegt, und im Falle der Grundstücksvermietung durch Ausschreibung zur Auswahl eines Investors für ein Projekt, das Land nutzt, erfolgt das Verfahren gemäß den Bestimmungen des Artikels 49 dieses Dekrets;
c) Der Teil der Fläche, der von der Luftfahrtbehörde gemäß den Bestimmungen in Punkt c Absatz 2 Artikel 208 des Bodengesetzes verwaltet wird, ist der Teil der Fläche, der vom Staat zurückgenommen, entschädigt, unterstützt und umgesiedelt wurde, um den Flughafenplan eines zivilen Flughafens umzusetzen, aber noch nicht übertragen oder verpachtet wurde;
d) Wenn es Bedarf gibt, neue Bauwerke zu errichten oder bestehende Bauwerke gemäß dem von der zuständigen Behörde genehmigten Flughafenplan zu modernisieren oder auszubauen, für die die Fläche in das Zuständigkeitsgebiet der Luftfahrtbehörde fällt, wird von der Provinzvolkskomitee das Land zurückgenommen, um es gemäß den Vorschriften zu übertragen oder zu verpachten.
3. Innerhalb von 90 Tagen ab dem Inkrafttreten dieses Dekrets ist die Luftfahrtbehörde verantwortlich für die Überprüfung und Berichterstattung an das Provinzvolkskomitee über die zugewiesene und verpachtete Fläche sowie die verbleibende unzugewiesene und nicht verpachtete Fläche innerhalb der Gesamtfläche, die dem Luftfahrtamt vom Staat zugewiesen wurde.
4. Für Grundstücke, auf denen bestehende Bauwerke stabil genutzt werden, die aber nicht mehr mit dem von der zuständigen Behörde genehmigten Flughafen- oder Flugplatzplan übereinstimmen, vermietet die Provinzregierung das Land auf Grundlage des Antrags auf Pacht von Grundstücken, die Pachtzeit erfolgt jährlich bis zum Zeitpunkt der staatlichen Rücknahme des Grundstücks gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
5. Die Luftfahrtbehörde ist verantwortlich für die Umsetzung von Maßnahmen zum Management der von der Provinzregierung verwalteten Grundstücke gemäß Absatz c Punkt 2 dieses Artikels, um die Sicherheit und den Schutz der Luftfahrtaktivitäten zu gewährleisten; sie koordiniert mit den Verwaltungsbehörden auf allen Ebenen, um die Landverwaltung auf Flughäfen und zivilen Flugplätzen durchzuführen.
Artikel 97. Grundstücke für den Bau von Bauwerken, Bereiche mit Sicherheitsschutzkorridor
1. Das Management und die Nutzung von Grundstücken, die sich derzeit im Bereich eines Sicherheitsschutzkorridors befinden, ist wie folgt geregelt:
a) Der Landnutzer erhält eine Bescheinigung für den Fall, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung erfüllt;
b) Im Fall, dass der Staat Land zur Sicherung von Bauwerken oder Gebieten in Anspruch nimmt, erhält der Landnutzer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Entschädigung, Unterstützung und Umsiedlung, wenn die Nutzung des Landes und der mit dem Land verbundenen Vermögenswerte vor der Bekanntgabe des Sicherheitsbereichs des Bauwerks oder Gebiets bestand;
c) Falls die Tätigkeit des Bauwerks direkten Einfluss auf das Leben und die Gesundheit des Landnutzers hat, prüft die zuständige staatliche Verwaltungsbehörde die tatsächlichen Bedingungen oder fordert die Fachbehörde auf, das Ausmaß der Auswirkungen zu beurteilen. Muss Land enteignet werden, so schlägt sie der zuständigen Volkskomitee-Behörde vor, die Enteignung zu genehmigen. Der enteignete Landnutzer erhält Entschädigung, Unterstützung und Umsiedlung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Behörde oder Organisation, die direkt für die Verwaltung von Bauwerken oder Gebieten mit Sicherheitsabstandszonen zuständig ist, ist verantwortlich für die Leitung und Koordination mit dem Volkskomitee auf Gemeindeebene sowie mit der Behörde mit Zuständigkeit für das Bodenmanagement auf Kreisebene, die für Bauwerke oder Gebiete zuständig ist, um den aktuellen Zustand der Bodennutzung im Bereich der Sicherheitsabstandszonen der Bauwerke oder Gebiete zu überprüfen, um den zuständigen staatlichen Behörden die Bearbeitung von Fällen der Bodennutzung innerhalb der Sicherheitsabstandszonen der Bauwerke oder Gebiete vorzuschlagen.
3. Die Behandlung von Fällen der Bodenaneignung oder des Bodenbesitzes in Bauwerken oder Gebieten mit Sicherheitsabstand wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltung von Ordnungswidrigkeiten durchgeführt.
4. Die vorübergehende Nutzung von Land für den Bau von Bauwerken oder Gebieten mit Sicherheitsabstand erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Baufirma und dem Landnutzer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Zivilrechts.
Artikel 98. Land für den Bau unterirdischer Bauwerke
1. Die Nutzung von Land zum Bau unterirdischer Anlagen muss über ein Investitionsprojekt verfügen, dessen Projektbestandteile von der zuständigen staatlichen Stelle gemäß den Bestimmungen des Investitionsrechts, des Baugesetzes, des Stadtplanungsgesetzes und des Architekturgesetzes genehmigt werden.
2. Im Falle der Nutzung von Land zum Bau von oberirdischen Anlagen, die dem Betrieb und der Nutzung unterirdischer Anlagen dienen und den Planungen sowie dem Bodenverwendungsplan entsprechen, wird das Land gemäß Absatz 30 Artikel 79 des Bodenrechts vom Staat zurückgefordert, um es dem Investor zur Durchführung des Baus unterirdischer Anlagen zu übertragen oder zu vermieten.
3. Die Reihenfolge und das Verfahren zur Landübertragung und -vermietung für den Bau von Bauwerken auf der Erdoberfläche zur Nutzung, zum Betrieb und zur Nutzung von unterirdischen Bauwerken erfolgen gemäß den Bestimmungen von Artikel 49 dieses Erlasses.
4. Die Nutzungsdauer des Landes für den Bau von unterirdischen Bauwerken wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 171 und Artikel 172 des Landgesetzes festgelegt.
5. Die Befugnis zur Landübertragung und Landvermietung für den Bau von unterirdischen Bauwerken erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 123 des Landgesetzes.
6. Die Art des Landes für den Bau von unterirdischen Bauwerken wird entsprechend dem Nutzungszweck gemäß Artikel 9 des Landgesetzes und Artikel 5 dieses Erlasses bestimmt und hängt nicht von der auf der Oberfläche festgelegten Landart ab.
7. Für den unterirdischen Raum wird wie folgt vorgegangen:
a) Der Investor organisiert die Bauarbeiten im Untergrund gemäß den Bestimmungen des Baugesetzes;
b) Der zuständige Volkskomitee leitet die Fachbehörde für Bauwesen an, die Organisation für die Abnahme von unterirdischen Bauwerken gemäß den Vorschriften des Baugesetzes und für die Vermessung und Kartierung von unterirdischen Bauwerken gemäß den Vorschriften des Vermessungs- und Kartierungsgesetzes durchzuführen;
c) Die zuständige Behörde, die die in Artikel 136 des Landgesetzes vorgeschriebene Bescheinigung ausstellt, stellt dem Projektträger eine Bescheinigung für den auf der Erdoberfläche für den Betrieb und die Nutzung unterirdischer Bauwerke vorgesehenen Bauflächenanteil aus; sie bescheinigt das Eigentumsrecht an unterirdischen Bauwerken, wenn der Projektträger dies verlangt.
Artikel 99. Nutzung von Land für mehrere Zwecke
1. Die kombinierte Nutzung von Land für mehrere Zwecke ist die Nutzung eines Teils der Landfläche des Hauptnutzungszwecks für andere Zwecke gemäß Artikel 218 des Landgesetzes. Der Hauptnutzungszweck des Landes ist der Zweck des Grundstücks, das vom Staat zugewiesen, verpachtet oder dessen Nutzungsrecht anerkannt wurde und derzeit stabil genutzt wird und die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung erfüllt.
2. Umfang und Bedingungen der kombinierten Landnutzung für mehrere Zwecke
a) Die Nutzung von Land für kombinierte Zwecke fällt nicht unter die Fälle der Umwidmung von Land, die in Artikel 121 des Landgesetzes geregelt sind;
b) Die Landfläche, die für kombinierte Zwecke genutzt wird, darf 50% der Fläche, die für den Hauptzweck verwendet wird, nicht überschreiten, ausgenommen Wohnland, das für mehrere Zwecke kombiniert genutzt wird.
c) Bauwerke auf landwirtschaftlichen Flächen zur Nutzung des Bodens für kombinierte Zwecke müssen in Größe und Art geeignet sein und leicht abbaubar sein. Die Fläche für den Bau von Bauwerken zur Nutzung für kombinierte Zwecke auf Reisbauflächen und Forstflächen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Erlasses über die detaillierte Regelung von Reisflächen und den Forstrechtsvorschriften. Gewässerflächen dürfen nicht verfüllt werden, um den Wasserfluss, die Wasseroberfläche oder die Wassertiefe zu verändern;
d) Der Bau oder die Renovierung von Bauwerken zur Nutzung für kombinierte Zwecke muss den gesetzlichen Vorschriften über Bauwesen und anderen einschlägigen Gesetzen entsprechen;
đ) Die Nutzung von Land für kombinierte Zwecke darf die verbleibende Nutzungsdauer des Landes für den Hauptzweck nicht überschreiten.
3. Inhalt des Plans für die Nutzung von Land für kombinierte kommerzielle und dienstleistungsbezogene Zwecke
a) Informationen über die Landnutzer;
b) Informationen über das Grundstück, das derzeit für den Hauptzweck genutzt wird, einschließlich: Lage, Fläche, Nutzungszweck, Form der Bodennutzung (vom Staat zugewiesenes Land ohne Landnutzungsgebühren; vom Staat zugewiesenes Land mit Landnutzungsgebühren; vom Staat zugewiesenes oder verpachtetes Land mit Befreiung von Landnutzungsgebühren oder Pachtgebühren; vom Staat verpachtetes Land mit einmaliger Zahlung der Pacht für die gesamte Pachtzeit; vom Staat verpachtetes Land mit jährlicher Pachtzahlung; Land, das durch rechtmäßige Übertragung der Nutzungsrechte von anderen Organisationen oder Personen erworben wurde); Nutzungsdauer des Landes (langfristige Dauer, verbleibende Nutzungsdauer für befristete Landnutzung).
c) Informationen über die kombinierte Landnutzung, einschließlich: Lage, Fläche, Nutzungszweck, Dauer der kombinierten Nutzung;
d) Plan für den Bau oder die Renovierung von Bauwerken im Falle der Nutzung von Land für kombinierte Zwecke mit Bauwerken, einschließlich Neubau und Renovierung vorhandener Bauwerke;
d) Plan zum Abbau von Bauwerken und zur Wiederherstellung, um die Nutzung des Landes zu Hauptzwecken nach Ablauf der Nutzungsdauer für kombinierte Zwecke zu ermöglichen;
e) Verpflichtungen und Maßnahmen gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, um sicherzustellen, dass die nationale Verteidigung und Sicherheit nicht beeinträchtigt werden, die Auswirkungen auf den Erhalt natürlicher Ökosysteme, die biologische Vielfalt und die Umweltlandschaft begrenzt werden, und dass die Nutzung der benachbarten Grundstücke nicht beeinträchtigt wird;
g) Diagramme und Karten, die mit dem Grundstück oder dem Bereich in Zusammenhang stehen, das für kombinierte Zwecke genutzt wird.
4. Unterlagen, Verfahren und Abläufe zur Genehmigung des Plans zur multifunktionalen Landnutzung
a) Die Unterlagen beinhalten: einen Antrag auf Mehrzweckflächennutzung gemäß Formular Nr. 15 im Anhang zu diesem Dekret; einen Plan für die kombinierte Nutzung des Bodens; das bereits ausgestellte Zertifikat oder eine der Arten von Unterlagen, die in Artikel 137 des Bodengesetzes vorgeschrieben sind;
b) Personen, die Mehrzweckland nutzen möchten, reichen 01 Satz Unterlagen zur Registrierung der kombinierten Bodennutzung bei der für die Bodenverwaltung auf Kreisebene zuständigen Behörde ein. Die für die Bodenverwaltung auf Kreisebene zuständige Behörde leitet die Prüfung des Plans für die kombinierte Bodennutzung und arbeitet dabei mit den zuständigen Abteilungen und Ämtern zusammen, um den Plan dem Kreistag vorzulegen. Der Kreistag ist verantwortlich für die Prüfung und Genehmigung des Plans für die kombinierte Bodennutzung. Die Zeit für die Prüfung und Genehmigung des Plans für die kombinierte Bodennutzung darf 15 Tage ab dem Tag des vollständigen Eingangs der gültigen Unterlagen nicht überschreiten. Im Falle einer Ablehnung muss eine schriftliche Antwort erfolgen und die Gründe klar dargelegt werden;
c) Organisationen, die Land für multifunktionale Nutzung benötigen, reichen 01 Satz Unterlagen zur Registrierung der kombinierten Landnutzung bei der zuständigen Provinzbehörde für Landverwaltung ein. Die zuständige Provinzbehörde für Landverwaltung leitet die Prüfung des Plans für die kombinierte Landnutzung und arbeitet dabei mit den relevanten Abteilungen und Sektoren zusammen, bevor sie dem Provinzvolkskomitee vorgelegt wird. Das Provinzvolkskomitee ist verantwortlich für die Prüfung und Genehmigung des Plans für die kombinierte Landnutzung. Die Dauer für die Prüfung und Genehmigung des Plans darf 15 Tage ab dem Tag der vollständigen Einreichung gültiger Unterlagen nicht überschreiten. Im Falle einer Ablehnung muss ein schriftliches Antwortschreiben mit klarer Angabe der Gründe erfolgen.
5. Die Fläche, die für kombinierte Zwecke wie Handel, Dienstleistungen; nichtlandwirtschaftliche Produktionsstätten; Nutzung für Bergbauaktivitäten; Bau von Post-, Telekommunikations-, Technologie- und Informationsinfrastruktur; Außenwerbung; Sonnenenergie verwendet wird, muss jährlich Pachtgebühren zahlen.
Der Bodenpreis zur Berechnung der Pachtgebühren ist der Bodenpreis in der Bodenpreistabelle, die vom Provinzvolksrat beschlossen wird.
Im Falle von Grundstücken, die für den Hauptzweck genutzt werden und für die bereits die Grundnutzungsgebühr und Pachtzahlung geleistet wurde, muss nur die Differenz der Grundnutzungsgebühr und Pachtzahlung zwischen dem Hauptnutzungszweck des Grundstücks und dem kombinierten Zweck gezahlt werden.
Das Verfahren zur Berechnung, Einziehung und Einzahlung der Gebühren für die Nutzung von Land sowie der Pacht für die Nutzung von Land für kombinierte Zwecke wird gemäß den Bestimmungen des Dekrets über die Landnutzungsgebühren und Pachtgebühren durchgeführt.
6. Die Verlängerung des Plans für die kombinierte Nutzung von Land zu mehreren Zwecken wird wie folgt durchgeführt:
a) Vor Ablauf der kombinierten Nutzungsdauer des Grundstücks von 30 Tagen muss der Grundstücksnutzer, falls eine Verlängerung gewünscht wird, einen schriftlichen Antrag auf Verlängerung des kombinierten Nutzungsplans beim zuständigen Amt gemäß Absatz 4 dieses Artikels einreichen;
b) Innerhalb von nicht mehr als 07 Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags ist die zuständige Volkskommission verpflichtet, die Verlängerung des kombinierten Nutzungsplans zu prüfen;
c) Die Prüfung und Verlängerung des kombinierten Nutzungsplans basiert auf den Anforderungen, die in Absatz 2 Artikel 218 des Bodengesetzes festgelegt sind.
7. Während der kombinierten Landnutzung, wenn der Grundstücksnutzer die genehmigte Nutzung nicht fortsetzt, muss ein schriftlicher Antrag an die zuständige Volkskommission gemäß Absatz 4 dieses Artikels gesendet werden und die Bedingungen für die Fortsetzung der Nutzung zu Hauptzwecken gemäß den Vorschriften wiederhergestellt werden.
Wenn die Nutzungsdauer des Landes für kombinierte Zwecke abläuft und nicht verlängert wird, ist die Organisation oder die Einzelperson, die das Land nutzt, verpflichtet, es wiederherzustellen, um die Bedingungen für die Nutzung des Landes für den Hauptzweck gemäß dem genehmigten Plan zu erfüllen.
8. Im Falle einer öffentlichen Einrichtung, die ein Gebäude oder Bauwerk, das mit dem Land verbunden ist, nutzt, das vom Staat zugewiesen, erbaut oder angeschafft wurde, um die vom Staat übertragene Aufgabe auszuführen, aber noch nicht vollständig für Geschäftszwecke, Vermietung, Joint Ventures oder Partnerschaften gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über öffentliches Eigentum genutzt wird, muss nicht in eine Pachtlandnutzung übergegangen werden, sondern es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Verwaltung und Nutzung öffentlichen Eigentums.
Artikel 100. Beitrag des Nutzungsrechts am Land, Anpassung des Landes für die Durchführung von Investitionsprojekten
1. Bedingungen für die Teilnahme am Beitrag des Nutzungsrechts am Land
a) Die Grundstücksfläche der Landnutzer, die an der Einbringung von Nutzungsrechten gemäß Absatz 3 Artikel 219 des Bodengesetzes teilnehmen, muss über eine Bescheinigung über das Nutzungsrecht verfügen oder die Bedingungen für die Ausstellung einer Bescheinigung erfüllen;
b) Die Fläche des Landes, das von staatlichen Behörden und Organisationen gemäß Absatz 5 Artikel 219 des Bodengesetzes verwaltet wird, darf 30 % der Gesamtfläche des Projekts zur Einbringung von Nutzungsrechten nicht überschreiten und darf nicht die Bedingungen erfüllen, um gemäß Absatz 2 Artikel 127 des Bodengesetzes zu einem eigenständigen Projekt zu werden.
2. Im Falle der Einbringung von Nutzungsrechten gemäß Punkt c Absatz 2 Artikel 219 des Bodengesetzes erhält der Beitragende nach der Anpassung des Landes Nutzungsrechte oder Eigentumsrechte an Wohnhäusern oder Bauwerken gemäß dem Plan zur Einbringung von Nutzungsrechten und der genehmigten Anpassung des Landes.
Die Durchführung des Plans zur Einbringung von Nutzungsrechten an Grundstücken und zur Neuanordnung von Land für diesen Fall muss gemäß Absatz 6 des Artikels 219 des Bodengesetzes ein Projekt einrichten. Die Auswahl des Investors erfolgt gemäß den Bestimmungen des Investitionsrechts.
3. Die Einbringung der Nutzungsrechte an Grundstücken und die Neuanordnung von Land erfolgen wie folgt:
a) Die Grundstücksnutzer im Bereich des geplanten Projekts zur Einbringung der Nutzungsrechte an Grundstücken und zur Neuanordnung von Land beraten, stimmen überein und vereinbaren die Durchführung, schließen einen Kooperationsvertrag ab; die Auswahl des Investors für die Durchführung des Plans zur Einbringung der Nutzungsrechte an Grundstücken und zur Neuanordnung von Land erfolgt durch eine Person, die die Grundstücksnutzer vertritt, oder durch eine Joint Venture/Kooperation mit einem anderen Investor, der bereits Rechtspersönlichkeit besitzt;
b) Der Investor erstellt einen Plan zur Einbringung des Nutzungsrechts an Land und passt das Land gemäß den Bestimmungen in Absatz 4 Artikel 219 des Bodengesetzes an, und legt ihn der zuständigen Volkskommission gemäß Punkt b Absatz 3 Artikel 219 des Bodengesetzes vor.
Falls ein Projekt zur Einbringung des Nutzungsrechts an Land und Anpassung des Landes erstellt werden muss, erfolgt dies gemäß den Bestimmungen des Investitionsrechts;
c) Die zuständige Volkskommission gemäß Punkt b Absatz 3 Artikel 219 des Bodengesetzes genehmigt den Plan zur Einbringung des Nutzungsrechts an Land und zur Anpassung des Landes.
Im Fall der Zusammenführung von landwirtschaftlichem Land zur Durchführung der Produktion nach Punkt a Absatz 2 Artikel 219 des Bodengesetzes wird der Plan zur Einbringung des Nutzungsrechts an Land und zur Anpassung des Landes von der Volkskommission auf Kreisebene genehmigt, wenn einzelne Personen ihr Nutzungsrecht einbringen; von der Volkskommission auf Provinzebene genehmigt, wenn das einzubringende Nutzungsrecht von Organisationen stammt.
Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Empfangs des Vorschlags zur Einbringung des Nutzungsrechts an Land oder zur Anpassung des Landes muss die zuständige Volkskommission eine schriftliche Genehmigung erteilen; im Falle einer Nichtgenehmigung muss sie schriftlich antworten und die Gründe darlegen.
Das Verfahren zur Erstellung und Genehmigung von Projekten zur Einbringung des Nutzungsrechts an Land und zur Anpassung von Land wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Investitionen durchgeführt;
d) Die zuständige Volkskommission organisiert die Versteigerung des Nutzungsrechts an Land für die in Punkt b, Absatz 5, Artikel 219 des Landgesetzes festgelegte Landfläche. Die Versteigerung des Nutzungsrechts an Land erfolgt gemäß den Bestimmungen von Kapitel VI, Abschnitt 4 dieses Dekrets. Die aus der Versteigerung des Nutzungsrechts an Land erzielten Mittel werden zur Durchführung des Projekts verwendet;
đ) Die zuständige Volkskommission leitet die Übernahme der technischen Infrastruktur, der sozialen Infrastruktur, der Umwelt- und öffentlichen Dienstleistungen zur Verwaltung und zum gemeinschaftlichen Nutzen der Gemeinschaft.
4. Die für die Verwaltung von Land zuständige Behörde legt dem Volkskomitee derselben Ebene die Durchführung der Unterzeichnung und Ausstellung des Zertifikats auf der Grundlage des Plans zur Einbringung des Nutzungsrechts am Land vor, passt das Land an, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde; übergibt das Zertifikat an den Berechtigten; übermittelt eine Akte zusammen mit einer Kopie des ausgestellten Zertifikats an das Grundbuchamt oder eine Zweigstelle des Grundbuchamts, um die Katasterakten und die Landdatenbank zu erstellen und zu aktualisieren.
Kapitel VIII. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG DER LANDVERWALTUNG UND -NUTZUNG; SPEZIALÜBERPRÜFUNG DES LANDWESENS
Artikel 101. Überwachung und Bewertung der Landverwaltung und -nutzung
1. Die Überwachung und Bewertung der staatlichen Landverwaltungsbehörden umfasst die folgenden Inhalte:
a) Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung der Gesetze über Land;
b) Organisation der Umsetzung des Bodengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen;
c) Vermessungsarbeiten, Erstellung von Katasterkarten und fachspezifischen Karten zum Land; Registrierung, Erstellung von Katasterunterlagen, Aufbau einer Landdatenbank; Ausstellung von Zertifikaten; Statistik und Bestandsaufnahme von Land;
d) Erstellung, Anpassung und Umsetzung von Raumordnung und Landnutzungsplänen;
dđ) Rücknahme von Land, Entschädigung, Unterstützung, Umsiedlung bei Landrücknahme durch den Staat; Entwicklung des Landfonds;
e) Vergabe von Land, Verpachtung von Land, Änderung der Landnutzung;
g) Erstellung, Anpassung, Änderung und Ergänzung von Bodenkarten, Festlegung von spezifischen Landpreisen;
h) Durchführung von Verwaltungsverfahren und öffentlichen Dienstleistungen im Bereich Land;
i) Beilegung von Streitigkeiten, Beschwerden und Anzeigen im Zusammenhang mit Landverwaltung und -nutzung;
k) Kontrolle, Überprüfung und Ahndung von Verstößen gegen das Landrecht.
2. Verfolgung und Bewertung der Einhaltung des Landrechts durch die Landnutzer umfasst folgende Inhalte:
a) Die Erfüllung der Verpflichtungen des Bodenbenutzers umfasst: Registrierung von Grundstücken; Nutzung des Bodens zu den richtigen Zwecken und innerhalb der richtigen Grundstücksgrenzen; Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf den Boden; genaue Einhaltung der Vorschriften bei der Ausübung der Rechte des Bodenbenutzers;
b) Die Lage von Verstößen gegen das Bodenrecht im Gebiet umfasst: Landnahme, Landbesetzung, Landzerstörung; unsachgemäße Bodennutzung; Nichtnutzung oder verzögerte Nutzung von Boden im Rahmen von Investitionsprojekten.
3. Kontrolle und Überwachung der tatsächlichen Verwaltung und Nutzung von Boden erfolgt wie folgt: Jährlich, basierend auf den Anmeldungen, Berichten der Bodenbenutzer, der zuständigen Bodenverwaltungsbehörden auf allen Ebenen und der Situation der Bodenverwaltung und -nutzung im Gebiet, erstellen das Ministerium für Naturalressourcen und Umwelt sowie die Volkskomitees auf allen Ebenen einen Plan und organisieren die Überprüfung der staatlichen Bodenverwaltung und der Bodennutzung durch die Bodenbenutzer.
4. Die zu überwachenden und zu bewertenden Objekte, die in Verantwortung des Ministeriums für natürliche Ressourcen und Umwelt gemäß Punkt a Absatz 4 Artikel 232 des Bodengesetzes stehen, umfassen:
a) Investitionsprojekte mit einer Landnutzungsgröße von 30 Hektar oder mehr im städtischen Bereich und von 50 Hektar oder mehr im ländlichen Bereich; Investitionsprojekte für den Bau und Betrieb von Golfplätzen; Projekte für Industriecluster; Projekte für Flughäfen, Seehäfen sowie Landgewinnungsprojekte;
b) Organisationen, die Land nutzen, mit einer Landnutzungsgröße von 50 Hektar oder mehr im städtischen Bereich und von 100 Hektar oder mehr im ländlichen Bereich.
5. Die Registrierung von Land sowie die Berichterstattung über die Verwaltung und Nutzung von Land durch Landnutzer erfolgt wie folgt:
a) Landnutzer sind verpflichtet, die Landregistrierung gemäß Artikel 132 und Artikel 133 des Bodengesetzes durchzuführen;
b) Inländische Organisationen sowie Wirtschaftseinheiten mit ausländischen Investitionskapital sind verpflichtet, jährlich über die Verwaltung und Nutzung von Land zu berichten.
Der Berichtinhalt umfasst: den Namen der Boden nutzenden Organisation; die Adresse des Grundstücks, des Flurstücks; die Fläche des Grundstücks, des Flurstücks (wobei klar angegeben werden muss, die Fläche des Grundstücks, die ordnungsgemäß genutzt wird; die Fläche des Grundstücks, die nicht ordnungsgemäß genutzt wird; die Fläche des Grundstücks, die noch nicht genutzt wird; die Fläche des Grundstücks, die besetzt, in Anspruch genommen, Gegenstand von Streitigkeiten, Joint Ventures, Kooperationen, zur unzulässigen Vermietung oder Verleihung ist); Unterlagen über das Nutzungsrecht des Landes; die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf das Land; Vorschläge, Empfehlungen (falls vorhanden).
6. Zeitpunkt der Berichterstattung
a) Organisationen, die Land zur Durchführung von Projekten gemäß Punkt a Absatz 4 Artikel 232 des Landgesetzes und Absatz 4 dieses Artikels nutzen, berichten bis zum 31. Dezember jeden Jahres an das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt und die Volkskomitees aller Ebenen.
Die übrigen Organisationen, die Land nutzen, berichten bis zum 31. Dezember jeden Jahres an die Volkskomitees aller Ebenen;
b) Das Volkskomitee der Gemeinde berichtet bis zum 10. Januar des Folgejahres an das Volkskomitee des Kreises;
c) Das Volkskomitee des Kreises berichtet bis zum 20. Januar des Folgejahres an das Volkskomitee der Provinz;
d) Das Volkskomitee der Provinz berichtet bis zum 30. Januar des Folgejahres an das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt;
đ) Das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt fasst auf Grundlage der Berichte der Volkskomitees der Provinzen die Berichte zusammen und legt sie bis zum 1. März des Folgejahres dem Ministerpräsidenten vor.
7. Berichtserstattung
Der Bericht über die Nutzung von Land durch Landnutzer wird im Überwachungs- und Bewertungssystem für die Verwaltung und Nutzung von Land gemäß Artikel 233 des Landgesetzes erstellt.
In der Zeit, in der kein Überwachungs- und Bewertungssystem für die Verwaltung und Nutzung von Land besteht, berichten die Landnutzer schriftlich nach den Anweisungen des Ministeriums für Naturressourcen und Umwelt an die in Absatz 6 dieses Artikels genannten Behörden, entweder durch persönliche Abgabe bei den Behörden, über den öffentlichen Postdienst oder über das nationale bzw. Provinz-Portal für öffentliche Dienstleistungen.
8. Berichte über Überwachung und Bewertung der Verwaltung und Nutzung von Land durch das Ministerium für Naturressourcen und Umwelt und die Volkskomitees auf allen Ebenen müssen folgende Inhalte enthalten:
a) Bewertung der Lage der Organisation der Landverwaltungsaufgaben im Gebiet; Ergebnisse der Umsetzung der Inhalte zur Landverwaltung gemäß Absatz 1 dieses Artikels nach Zuständigkeit;
b) Bewertung der Einhaltung der Bodengesetze und der Effizienz der Bodennutzung durch die Landnutzer im Gebiet gemäß Absatz 2 dieses Artikels;
c) Bewertung der Auswirkungen von Landpolitik und Bodengesetzen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt im Gebiet;
d) Bewertung und Rangordnung der Bodenverwaltungsarbeit der für die staatliche Bodenverwaltung zuständigen Behörde nach den in Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Inhalten gemäß den vom Ministerium für Naturressourcen und Umwelt erlassenen Kriterien;
d) Vorschläge und Empfehlungen zur effizienten Verwaltung und Nutzung von Land.
Artikel 102. Bereitstellung und Rückmeldung von Informationen über Bodenverwaltung und -nutzung
Die Bereitstellung und Rückmeldung von Informationen über Bodenverwaltung und -nutzung erfolgt wie folgt:
1. Die für die Verwaltung von Land zuständige Behörde, die Beamten der Katasterbehörde auf Gemeindeebene, sind verpflichtet, vollständige, genaue, rechtzeitige und objektive Informationen über die Verwaltung und Nutzung von Land zu berichten und bereitzustellen; die Ergebnisse der Umsetzung von Projekten und Vorhaben zur Landverwaltung an den gleichrangigen Volksrat und die übergeordnete Landverwaltungsbehörde, um diese Informationen in das Überwachungs- und Bewertungssystem der Landverwaltung und -nutzung aufzunehmen.
2. Die Ministerien, Abteilungen und zuständigen Behörden sind verpflichtet, vollständige, genaue, rechtzeitige und objektive Informationen über die Landverwaltung und -nutzung im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben zu berichten und bereitzustellen.
3. Organisationen und Einzelpersonen müssen vollständige, genaue, rechtzeitige und objektive Informationen über die Verwaltung und Nutzung von Land an die zuständige Landverwaltungsbehörde und die Volksräte der jeweiligen Ebenen übermitteln, um diese Informationen in das Überwachungs- und Bewertungssystem der Landverwaltung und -nutzung aufzunehmen.
Artikel 103. Grundlagen, Befugnisse, Verantwortung, Inhalte und Formen der Fachprüfung im Bereich Landwesen
1. Prüfungsgrundlagen
a) Jährlicher regelmäßiger Prüfungsplan;
b) Anweisungen der Behörde oder der zuständigen Person für die staatliche Verwaltung des Landwesens;
c) Informationen, Rückmeldungen oder Vorschläge von Organisationen, Einzelpersonen oder in den Massenmedien über Verstöße gegen das Gesetz bei der Verwaltung und Nutzung von Land;
d) Bei Feststellung eines Fehlverhaltens von Beamten, Angestellten oder Mitarbeitern in der Landverwaltung bei der Dienstausübung.
2. Befugnisse zur Erstellung des Prüfungsplans, zur Entscheidung über Prüfungen und Verantwortlichkeiten für die Durchführung
a) Der Minister für Naturressourcen und Umwelt, die Leiter der Behörden mit Fachaufgaben im Landwesen, die dem Ministerium für Naturressourcen und Umwelt unterstehen, erstellen den Prüfungsplan und entscheiden über Prüfungen im Bereich Landwesen landesweit.
Die Volkskomitees auf allen Ebenen sowie die Leiter der dem Volkskomitee auf allen Ebenen untergeordneten Stellen mit Aufgaben im Bereich der Landverwaltung erlassen Prüfpläne und Prüfentscheidungen für den Bereich Land innerhalb ihres Verwaltungsgebiets;
b) Das Ministerium für Ressourcen und Umwelt sowie die dem Ministerium für Ressourcen und Umwelt untergeordneten Stellen mit fachspezifischen Aufgaben im Bereich der Landverwaltung; die Stellen mit Aufgaben im Bereich der Landverwaltung auf Provinz- und Kreisebene; Beamte, Angestellte und Beschäftigte, die Aufgaben in der Landverwaltung wahrnehmen, sind für die Durchführung der fachlichen Landprüfungen verantwortlich;
c) Der Leiter der Prüfergruppe, der Leiter der Prüferabteilung, die zur Prüfung beauftragte Person geben die Prüfungsentscheidung oder das Schreiben zur Beauftragung der Prüfung bekannt; sie organisieren die Durchführung der Prüfung gemäß dem Inhalt der Prüfungsentscheidung; sie weisen den Mitgliedern der Prüfergruppe, der Prüferabteilung konkrete Aufgaben zu; sie haften gegenüber der Person, die die Prüfungsentscheidung oder das Schreiben zur Beauftragung der Prüfung erteilt hat, und gegenüber dem Gesetz für die Prüfungsaktivitäten; sie beachten die Befugnisse des Leiters der Prüfergruppe, des Leiters der Prüferabteilung, der Beamten und Angestellten, die im Dienst tätig sind, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Mitglieder der Prüfgruppe und des Prüfteams sind verantwortlich für die Durchführung der Prüfaufgaben gemäß der Zuweisung und Leitung durch den Leiter der Prüfgruppe und den Teamleiter des Prüfteams entsprechend dem Inhalt der Prüfentscheidung; sie schlagen dem Leiter der Prüfgruppe und dem Teamleiter des Prüfteams vor, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine effektive und gesetzeskonforme Durchführung der Prüfung sicherzustellen.
3. Form und Methode der Prüfung
a) Die Fachprüfung im Bereich Land wird gemäß dem Jahresplan oder außerplanmäßig durchgeführt; sie erfolgt in Form der Einrichtung einer Prüfgruppe oder durch formelles Schreiben zur Entsendung eines Prüfteams bzw. zur Beauftragung von Personen mit der Prüfaufgabe.
b) Der Prüfplan muss vor dem 31. Dezember des Vorjahres erlassen werden, um regelmäßige Prüfungsaktivitäten durchzuführen; Entscheidungen und Prüfungsdokumente für Sonderprüfungen, wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründe vorliegen. Der jährliche Prüfplan muss sicherstellen, dass es keine Überschneidungen in Bezug auf Inhalte, Objekte und Umfang mit dem Landinspektionsplan gibt;
c) Die Organisation der Prüfung wird auf verschiedene Weisen durchgeführt, einschließlich: Durchführung der Prüfung am Prüfungsort oder Zusendung der Unterlagen an die prüfende Behörde oder Durchführung einer Online-Besprechung über die Prüfungsinhalte oder andere Formen (falls vorhanden).
4. Die Inhalte der Landprüfung gemäß Unterpunkt a Absatz 4 Artikel 234 des Landgesetzes umfassen:
a) Überprüfung der Einhaltung der Bodengesetzgebung durch die Volkskomitees auf allen Ebenen; die Stellen mit der Zuständigkeit für Bodenverwaltung auf allen Ebenen; Beamte und Angestellte der Stellen mit der Zuständigkeit für Bodenverwaltung auf allen Ebenen, Beamte, die in der Gemeindebodenverwaltung tätig sind;
b) Die Bereitstellung von Ressourcen und anderen Bedingungen zur Gewährleistung der Umsetzung der Bodengesetzgebung; die Durchführung von Statistik, Berichtsführung, Archivierung, Aufbau und Verwaltung der Bodendatenbank.
5. Die Fachkontrollaktivitäten im Bereich Boden dürfen nicht mit Kontrolltätigkeiten überlappen und die normale Tätigkeit der Behörden, Organisationen und Einzelpersonen nicht beeinträchtigen; es besteht eine Koordination mit den zuständigen Behörden.
6. Verantwortung für die Berichterstattung der Kontrollergebnisse und Befugnis zur Veröffentlichung der Schlussfolgerungen der Kontrolle
a) Der Leiter der Prüfstelle, der Gruppenleiter der Prüfstelle, die zur Durchführung der Kontrolle beauftragte Person sind verantwortlich für die Berichterstattung der Kontrollergebnisse;
b) Die Person mit der Befugnis zur Entscheidung über die Durchführung der Prüfung gemäß Punkt a Absatz 2 dieses Artikels ist verantwortlich für die Ausstellung der Prüfungsabschlussmitteilung oder die Bevollmächtigung des Leiters des Prüfteams zur Ausstellung derselben.
7. Die Finanzierung der Prüfung wird aus staatlichen Haushaltsmitteln bereitgestellt. Die Erstellung, Verwaltung, Nutzung und Abrechnung der Prüfungsfinanzmittel erfolgt gemäß den Bestimmungen des staatlichen Haushaltsrechts.
8. Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten befugten Personen leiten die Erstellung des Plans und die Organisation der Durchführung der Fachexpertise für Grundstücke gemäß den Funktionen, Aufgaben und Befugnissen der Einheit.
Artikel 104. Verfahren und Schritte zur Durchführung der Prüfung
1. Entscheidung über die Prüfung, Einrichtung des Prüfteams oder Entsendung eines Prüfteams, Ernennung von Personen zur Durchführung der Prüfungsaufgaben
a) Basierend auf dem jährlichen Prüfplan, den Anweisungen der Behörde, der zuständigen Person für die staatliche Verwaltung von Land sowie entsprechend dem Zweck und der Art der Prüfung, entscheidet die zuständige Person gemäß Punkt a Absatz 2 Artikel 103 dieses Dekretes über die Bildung einer Prüfungskommission oder die Ernennung eines Prüfteams bzw. die Beauftragung einer Person zur Durchführung der Prüfaufgaben;
b) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (falls vorhanden) und den Mitgliedern; das Prüfteams besteht aus dem Teamleiter und den Mitgliedern; falls der Inhalt der Angelegenheit nicht komplex ist und eine schnelle Berichterstattung erforderlich ist, kann eine Person mit der Durchführung der Prüfaufgaben beauftragt werden;
c) Die Bildung der Prüfungskommission, die Ernennung eines Prüfteams und die Beauftragung einer Person zur Durchführung der Prüfaufgaben erfolgen in Form der Erlassung eines Beschlusses oder eines anderen Verwaltungsschreibens;
d) Die Durchführungsfrist für eine Prüfung darf 30 Tage nicht überschreiten. Während der Prüfung hat der Prüfungsleiter das Recht, die Prüfungsdauer einmalig zu verlängern, jedoch höchstens um 07 Arbeitstage.
2. Erstellung des Prüfungsplans, Gliederung der Berichtsanforderungen:
a) Der Prüfungsleiter und der Teamleiter des Prüfungsteams sind verantwortlich für die Leitung der Erstellung des Plans und der Gliederung der Berichtsanforderungen, die an die zu prüfende Partei zu senden sind. Falls eine Person mit der Durchführung der Prüfungsaufgabe beauftragt wird, stimmt diese die Prüfungsplanung mit der zu prüfenden Partei ab, ohne dass ein Prüfungsplan erstellt werden muss.
Im Falle einer unangekündigten Prüfung muss kein Prüfungsplan erstellt werden und es wird von der zu prüfenden Partei kein Bericht vor Prüfungsbeginn verlangt.
b) Die zu prüfende Partei ist verpflichtet, nach dem Prüfplan oder auf Anforderung der Prüfkommission, der Prüfeinheit oder der die Prüfaufgabe ausführenden Person Bericht zu erstatten, bevor die Prüfentscheidung veröffentlicht und die Prüfung vor Ort durchgeführt wird.
3. Die Prüfkommission, die Prüfeinheit und die die Prüfaufgabe ausführende Person führen die Prüfung wie folgt durch:
a) Veröffentlichung der Prüfentscheidung, des Prüfdokuments, des Dokuments zur Ernennung der die Prüfung ausführenden Person und Durchführung der Prüfung unmittelbar nach der Veröffentlichung;
b) Sammlung der Unterlagen, Studium der Dokumente, Zusammenarbeit mit den relevanten Organisationen und Einzelpersonen, Durchführung der tatsächlichen Prüfung vor Ort; falls erforderlich, Aufforderung an die relevanten Organisationen und Einzelpersonen, zusätzliche Unterlagen und Dokumente bereitzustellen sowie unklare Inhalte zu erläutern; Festhalten der Arbeitsergebnisse in einem Protokoll;
c) Erstellung des Prüfberichts über die Prüfergebnisse, Entwurf der Mitteilung über die Prüfungsergebnisse, und Vorlage an die prüfungsbefugte Person gemäß Punkt a Absatz 2 Artikel 103 dieses Dekrets innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, der als Ende der Prüfzeit in der Prüfungsentscheidung, dem Prüfungsschreiben oder dem Schreiben zur Beauftragung der Prüfung festgelegt ist.
Der Prüfbericht über die Prüfergebnisse und der Entwurf der Mitteilung über die Prüfungsergebnisse müssen folgende Inhalte darstellen: Prüfergebnisse, Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit gemäß den gesetzlichen Vorschriften; Empfehlungen und Vorschläge für Abhilfemaßnahmen.
4. Innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Prüfberichts über die Prüfergebnisse und des Entwurfs der Mitteilung über die Prüfungsergebnisse muss die prüfungsbefugte Person gemäß Punkt a Absatz 2 Artikel 103 dieses Dekrets die Mitteilung über die Prüfungsergebnisse unterzeichnen oder ein Schreiben zur Bearbeitung der Empfehlungen der Prüfgruppe, der Prüforganisation oder der prüfenden Person herausgeben.
Die Mitteilung über die Prüfergebnisse oder das Dokument zur Bearbeitung der Prüfergebnisse muss eindeutig den Zeitpunkt der Durchführung und die Ergebnisse der Umsetzung angeben, an die geprüfte Stelle gesendet und öffentlich bekannt gemacht werden, um die Durchführung sicherzustellen.
5. Organisation der Umsetzung der Mitteilung über die Prüfergebnisse, des Dokuments zur Bearbeitung der Prüfergebnisse
a) Ab dem Tag des Erhalts der Mitteilung über die Prüfergebnisse oder des Bearbeitungsdokuments sind die geprüfte Stelle, Behörden, Organisationen, beteiligte Personen verantwortlich für die Durchführung und die Berichterstattung über die Ergebnisse entsprechend den in der Mitteilung über die Prüfergebnisse oder dem Bearbeitungsdokument genannten Anforderungen;
b) Die Person, die die Prüfentscheidung erlässt, die Prüfergruppe, das Prüferteam, die für die Prüfung zuständige Person sind verantwortlich für die Beobachtung und Nachverfolgung der Durchführung der Mitteilung über die Prüfergebnisse oder des Bearbeitungsdokuments;
c) Überprüfung der Durchführung der Mitteilung über die Prüfergebnisse oder des Bearbeitungsdokuments.
Wenn die Frist für die Durchführung der Mitteilung über die Prüfungsergebnisse oder der Bearbeitungsunterlagen abläuft, prüft die befugte Person gemäß Punkt a Absatz 2 Artikel 103 dieses Dekrets, ob eine Entscheidung oder ein Schriftstück über die Durchführung der Prüfung der Mitteilung über die Prüfungsergebnisse oder der Bearbeitungsunterlagen erlassen werden soll.
Die maximale Prüffrist beträgt 5 Arbeitstage ab dem Beginn der Prüfung. Wenn die Prüfinhalte komplex oder der Prüfungsumfang groß ist, beträgt die maximale Prüffrist 15 Tage ab dem Beginn der Prüfung. Spätestens 3 Arbeitstage nach Abschluss der Prüfung ist die beauftragte Person verantwortlich, die Prüfergebnisse der befugten Person zur Erlassung der Prüfungsentscheidung zu melden.
Kapitel IX. REGELUNG VON GRUNDSTÜCKSSTREITIGKEITEN UND RECHTSVERLETZUNGEN IM BEREICH GRUNDSTÜCKSRECHT BEI DER AUSÜBUNG VON ÖFFENTLICHEN AUFGABEN IM BEREICH GRUNDSTÜCKSRECHT
Artikel 105. Verfahren zur Beilegung von Grundstücksstreitigkeiten
1. Bei Erhalt eines Antrags auf Beilegung von Grundstücksstreitigkeiten ist die Volkskomiteeebene der Gemeinde verpflichtet, die folgenden Aufgaben auszuführen:
a) Innerhalb von 03 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags muss das Volkskomitee der Gemeinde die streitenden Parteien und das Grundbuchamt oder die Zweigstelle des Grundbuchamtes, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das streitige Grundstück befindet, schriftlich über die Bearbeitung des Antrags auf Beilegung von Grundstücksstreitigkeiten informieren; falls der Antrag nicht bearbeitet wird, muss dies schriftlich mit Angabe der Gründe mitgeteilt werden;
b) Überprüfung und Verifizierung der Ursachen des Streits, Sammlung der von den Parteien bereitgestellten Unterlagen und Dokumente über die Herkunft des Grundstücks, den Nutzungsverlauf des Grundstücks und den aktuellen Nutzungszustand des Grundstücks;
c) Einrichtung eines Schlichtungsausschusses für Landstreitigkeiten zur Durchführung der Schlichtung gemäß Punkt b Absatz 2 Artikel 235 des Landgesetzes. Je nach Einzelfall können Vertreter der Gemeinschaft gemäß Absatz 3 Artikel 6 des Landgesetzes eingeladen werden; angesehene Personen innerhalb der Familie am Wohn- oder Arbeitsort; Personen mit juristischer Ausbildung und gesellschaftlichem Wissen; Dorfälteste, religiöse Würdenträger, Personen, die den Fall gut kennen, Beamte der Justiz- und Personenstandsbehörde der Gemeinde; Vertreter des Bauernverbandes, des Frauenverbandes, des Veteranenverbandes, des Kommunistischen Jugendverbands Ho Chi Minh der Gemeinde; sowie andere beteiligte Einzelpersonen und Organisationen, um am Schlichtungsausschuss für Landstreitigkeiten teilzunehmen;
d) Eine Vermittlungssitzung organisieren, an der die Streitparteien, die Mitglieder des Schlichtungsrats für Landstreitigkeiten und die Personen mit entsprechenden Rechten und Pflichten teilnehmen.
Die Schlichtung darf nur durchgeführt werden, wenn alle streitenden Parteien anwesend sind. Sollte eine der streitenden Parteien das zweite Mal abwesend sein, gilt die Schlichtung als gescheitert.
2. Das Ergebnis der Schlichtung von Landstreitigkeiten muss in einem Protokoll festgehalten werden, das folgende Inhalte umfasst: Zeit und Ort der Schlichtung; die anwesenden Teilnehmer der Schlichtung; eine Zusammenfassung des Streitgegenstandes, die klar den Ursprung und den Zeitpunkt der Nutzung des strittigen Landes sowie die Ursache des Streits gemäß den Ergebnissen der Überprüfung aufzeigt; die Meinung des Schlichtungsausschusses für Landstreitigkeiten; die Inhalte, denen die streitenden Parteien zugestimmt haben oder nicht zugestimmt haben.
Das Schlichtungsprotokoll muss die Unterschrift des Vorsitzenden des Ausschusses und der streitenden Parteien enthalten. Im Falle eines Protokolls mit mehreren Seiten müssen alle Seiten unterschrieben sein, mit dem Siegel des Gemeinderates versehen und sofort den streitenden Parteien zugeschickt sowie beim Gemeinderat aufbewahrt werden.
3. Innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag der Erstellung des Vermittlungsprotokolls, wenn die streitenden Parteien schriftlich andere Meinungen äußern als im vereinbarten Inhalt des Vermittlungsprotokolls, organisiert der Vorsitzende des Volkskomitees der Gemeinde erneut eine Sitzung des Vermittlungsausschusses, um die zusätzlichen Meinungen zu prüfen und zu lösen, und es muss ein Protokoll über erfolgreiche oder erfolglose Vermittlung erstellt werden.
4. Im Falle einer erfolglosen Vermittlung weist das Volkskomitee der Gemeinde die streitenden Parteien an, Anträge bei der zuständigen Behörde zur weiteren Beilegung des Streits einzureichen.
5. Die Mittel zur Unterstützung der Landstreitvermittlung gemäß diesem Artikel werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über den Staatshaushalt bereitgestellt.
Artikel 106. Verfahren zur Beilegung von Landstreitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Vorsitzenden des Volkskomitees der Bezirks- oder Provinzebene fallen
1. Personen, die einen Antrag auf Beilegung von Landstreitigkeiten stellen, reichen den Antrag beim zuständigen Volkskomitee ein.
2. Der Vorsitzende des zuständigen Volkskomitees ist verantwortlich:
a) Innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags müssen die streitenden Parteien über das Land und das Büro für Grundbuchregistrierung oder die Niederlassung des Büros für Grundbuchregistrierung sowie das Volkskomitee der Gemeinde, in der sich das strittige Grundstück befindet, schriftlich über die Annahme des Antrags zur Beilegung des Landstreits informieren; im Falle der Nichtannahme muss schriftlich informiert werden und die Gründe angeben werden;
b) Zuständigkeit an die Beratungsbehörde zur Lösung übertragen.
3. Die beratende Einrichtung hat die Aufgabe, den Fall zu prüfen und zu verifizieren, Vermittlungen zwischen den streitenden Parteien zu organisieren, Sitzungen der relevanten Abteilungen und Behörden abzuhalten, um Beratung zur Lösung von Grundstücksstreitigkeiten anzubieten (falls erforderlich), und die Unterlagen für die Vorlage an den Vorsitzenden des Volkskomitees derselben Ebene zur Erlassung einer Entscheidung zur Lösung von Grundstücksstreitigkeiten zu vervollständigen. Die Unterlagen zur Lösung von Grundstücksstreitigkeiten umfassen:
a) Antrag auf Lösung des Grundstücksstreits;
b) Protokoll der Mediation beim Volkskomitee der Gemeinde; Protokoll der Gespräche mit den Streitparteien und den beteiligten Personen; Protokoll der Überprüfung des derzeitigen Zustands des strittigen Grundstücks; Protokoll der Sitzung der zuständigen Abteilungen zur Beratung der Lösung von Landstreitigkeiten im Falle einer nicht erfolgreichen Mediation (falls vorhanden); Protokoll der Mediation im Verlauf der Streitbeilegung;
c) Auszug aus Karten, Katasterunterlagen, Fernerkundungsdaten über die verschiedenen Zeiträume, die die strittige Landfläche betreffen (falls vorhanden) sowie Unterlagen als Beweismittel im Verlauf der Streitbeilegung;
d) Vorschlagsbericht und Entwurf der Entscheidung zur Beilegung des Streits oder Entwurf der Entscheidung zur Anerkennung der erfolgreichen Mediation.
4. Der Vorsitzende des zuständigen Volkskomitees erlässt die Entscheidung zur Beilegung des Streits oder die Entscheidung zur Anerkennung der erfolgreichen Mediation und übermittelt sie den Streitparteien sowie den Organisationen und Personen mit entsprechenden Rechten und Pflichten.
5. Bearbeitungszeit für Verfahren zur Beilegung von Landstreitigkeiten
a) Die Bearbeitungszeit für Verfahren zur Beilegung von Landstreitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Vorsitzenden des Volkskomitees auf Kreisebene fallen, darf 45 Tage ab dem Tag der Annahme des Antrags auf Beilegung einer Landstreitigkeit nicht überschreiten;
b) Die Bearbeitungszeit für Verfahren zur Beilegung von Landstreitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Vorsitzenden des Volkskomitees auf Provinzebene fallen, darf 60 Tage ab dem Tag der Annahme des Antrags auf Beilegung einer Landstreitigkeit nicht überschreiten;
c) Für Bergdörfer, Grenzgebiete; Inseln; Gebiete mit schwierigen sozioökonomischen Bedingungen; Gebiete mit besonders schwierigen sozioökonomischen Bedingungen wird die in den Punkten a und b dieses Absatzes festgelegte Bearbeitungszeit um 10 Tage verlängert.
Artikel 107. Verfahren zur Beilegung von Landstreitigkeiten in der Zuständigkeit des Ministers für Naturressourcen und Umwelt
1. Die Person, die einen Antrag auf Beilegung einer Landstreitigkeit stellt, sendet den Antrag an den Minister für Naturressourcen und Umwelt.
2. Nach Erhalt des Antrags auf Beilegung von Landstreitigkeiten ist der Minister für Ressourcen und Umwelt verantwortlich für:
a) Innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags müssen die streitenden Parteien über das Land und das Büro für Grundbuchregistrierung oder die Niederlassung des Büros für Grundbuchregistrierung sowie das Volkskomitee der Gemeinde, in der sich das strittige Grundstück befindet, schriftlich über die Annahme des Antrags zur Beilegung des Landstreits informieren; im Falle der Nichtannahme muss schriftlich informiert werden und die Gründe angeben werden;
b) Zuweisung einer Einheit mit der Funktion der Beratung zur Lösung. Die zur Lösung zugewiesene Einheit sammelt Unterlagen, untersucht sie; organisiert die Versöhnung zwischen den Streitparteien; falls notwendig, legt sie dem Minister für Naturalressourcen und Umwelt den Vorschlag zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Überprüfung und Ermittlung des Falles vor Ort vor; vervollständigt die Unterlagen und legt sie dem Minister für Naturalressourcen und Umwelt zur Entscheidung über die Beilegung des Landstreits vor.
3. Die Unterlagen zur Beilegung von Landstreitigkeiten umfassen:
a) Antrag auf Lösung des Grundstücksstreits;
b) Protokolle von Arbeitssitzungen mit den Streitparteien sowie mit den beteiligten Organisationen und Einzelpersonen; Protokolle zur Überprüfung des Sachzustands des umstrittenen Landes; Protokolle der Mediation im Verlauf der Beilegung von Streitigkeiten;
c) Auszüge aus Karten, Katasterunterlagen, Fernerkundungsdaten über die verschiedenen Zeiträume in Bezug auf die Fläche des umstrittenen Landes (falls vorhanden), Unterlagen und Dokumente als Beweismittel im Verlauf der Beilegung von Landstreitigkeiten vor Ort;
d) Vorschlagsbericht und Entwurf der Entscheidung zur Beilegung des Streits oder Entwurf der Entscheidung zur Anerkennung der erfolgreichen Mediation.
4. Der Minister für Naturalressourcen und Umwelt erlässt eine Entscheidung zur Beilegung der Streitigkeit oder eine Entscheidung zur Anerkennung einer erfolgreichen Mediation und sendet diese an die Streitparteien sowie an die Organisationen und Einzelpersonen mit entsprechenden Rechten und Pflichten.
5. Die Bearbeitungszeit für das Verfahren zur Beilegung von Landstreitigkeiten, das in die Zuständigkeit des Ministers für Naturalressourcen und Umwelt fällt, darf 90 Tage ab dem Datum der Annahme des Antrags auf Beilegung von Landstreitigkeiten nicht überschreiten.
Artikel 108. Grundlagen zur Beilegung von Landstreitigkeiten im Falle, dass die streitenden Parteien keine Unterlagen über das Nutzungsrecht an Land besitzen, Zwangsvollstreckung der Entscheidung zur Beilegung von Landstreitigkeiten
1. Landstreitigkeiten im Falle, dass die streitenden Parteien keine Bescheinigung über das Nutzungsrecht an Land besitzen oder keine der in Artikel 137 des Landgesetzes vorgeschriebenen Unterlagen, werden auf der Grundlage der folgenden Kriterien gelöst:
a) Beweise über die Herkunft und die Nutzungsgeschichte des Landes, die von den streitenden Parteien vorgelegt werden;
b) Tatsächliche Fläche des Landes, das von den streitenden Parteien genutzt wird, abzüglich der Fläche des streitigen Landes, und die durchschnittliche Landfläche pro Person in der Gemeinde;
c) Übereinstimmung der tatsächlichen Nutzung des streitigen Grundstücks mit dem vom zuständigen Staat genehmigten Plan und der Planung zur Landnutzung;
d) Begünstigungspolitik für Menschen, die der Revolution gedient haben, und deren Angehörige;
đ) Gesetzliche Vorschriften über die Landübertragung, Landvermietung und Anerkennung des Nutzungsrechts von Land.
2. Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung zur Beilegung von Landstreitigkeiten
Nach Ablauf von 30 Tagen ab dem Tag, an dem die Entscheidung zur Beilegung des Streits in Kraft tritt, wenn die Parteien oder eine der Parteien diese nicht befolgen, reicht die Partei, die die Entscheidung zur Beilegung des Landstreits vollstrecken möchte, beim Volkskomitee der Kreisebene, in dem sich das Land befindet, einen Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung zur Beilegung des Landstreits ein.
3. Erlass einer Zwangsvollstreckungsentscheidung zur Umsetzung der Entscheidung zur Beilegung von Landstreitigkeiten
a) Innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Antrags auf Vollstreckung der Entscheidung zur Beilegung des Landstreits erlässt der Vorsitzende des Volkskomitees der Kreisebene, in dem sich das Streitland befindet, eine Zwangsvollstreckungsentscheidung zur Umsetzung der Entscheidung zur Beilegung des Landstreits;
b) Die Vollstreckungsentscheidung muss innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag, an dem die Person, gegen die vollstreckt wird, die Vollstreckungsentscheidung erhält, oder ab dem Tag, an dem der Gemeinderat ein Protokoll über die Abwesenheit der Person, gegen die vollstreckt wird, oder über die Weigerung der Person, die Vollstreckungsentscheidung anzunehmen, erstellt, vollstreckt werden, außer in Fällen, in denen die Vollstreckungsentscheidung eine längere Frist vorsieht.
4. Grundsätze der Zwangsdurchführung der Entscheidung über die Beilegung von Grundstücksstreitigkeiten
a) Die Zwangsdurchführung muss offen, demokratisch, objektiv erfolgen und Ordnung, Sicherheit sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten;
b) Der Zeitpunkt für den Beginn der Durchsetzung erfolgt während der Geschäftszeiten. Die Durchsetzung darf nicht in der Zeit von 22 Uhr am Vorabend bis 6 Uhr morgens am folgenden Tag durchgeführt werden; an Ruhetagen, gesetzlichen Feiertagen, traditionellen Feiertagen der ethnischen Gruppen; innerhalb von 15 Tagen vor und nach der Zeit des vietnamesischen Neujahrsfestes (Tết) sowie in anderen besonderen Fällen, die die Sicherheit, Politik, öffentliche Ordnung, soziale Sicherheit, Bräuche und Sitten vor Ort ernsthaft beeinträchtigen.
5. Die Zwangsdurchsetzung der Entscheidung zur Beilegung von Landstreitigkeiten erfolgt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Entscheidung zur Beilegung von Landstreitigkeiten ist rechtskräftig, aber die Parteien oder eine der Streitparteien halten sich nicht an die Entscheidung und wurden von der Volkskomitee auf Gemeindeebene sowie vom Vietnamesischen Vaterlandsfrontkomitee auf Gemeindeebene, an dem sich das Streitland befindet, zur Überzeugung bewegt, aber halten sich trotzdem nicht an die Entscheidung.
b) Die Entscheidung zur Zwangsdurchsetzung der Entscheidung zur Beilegung von Grundstücksstreitigkeiten wurde am Sitz des Gemeinderates und an den gemeinsamen Versammlungsorten der Wohnsiedlung, in der sich das strittige Grundstück befindet, öffentlich bekannt gemacht;
c) Die Entscheidung zur Zwangsdurchsetzung der Entscheidung zur Beilegung von Grundstücksstreitigkeiten ist rechtskräftig;
d) Die von der Zwangsvollstreckung betroffene Person hat die Entscheidung zur Zwangsdurchsetzung erhalten.
Für den Fall, dass die zwangsweise Durchgeführte die Annahme der Zwangsvollstreckungsentscheidung verweigert oder bei der Zustellung der Zwangsvollstreckungsentscheidung abwesend ist, erstellt das Volkskomitee auf Gemeindeebene ein Protokoll.
6. Ablauf und Verfahren zur Durchführung der Zwangsdurchsetzung
a) Bevor die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, entscheidet der Vorsitzende des Kreisvolkskomitees über die Bildung eines Ausschusses zur Durchführung der Zwangsvollstreckung;
b) Das Vollstreckungskomitee ist verantwortlich für die Erstellung eines Vollstreckungsplans, der dem Bezirksvolkskomitee zur Genehmigung vorgelegt wird. Der Vollstreckungsplan muss die folgenden grundlegenden Inhalte enthalten: Zweck und Anforderungen der Vollstreckung; Zeit, Ort und Fortschritt der Durchführung der Vollstreckung; Hilfsmittel und Werkzeuge zur Unterstützung der Vollstreckung; Zusammensetzung und Kräfte, die an der Vollstreckung teilnehmen; Kooperationspartner; Finanzierung der Vollstreckung; Plan zur Sicherung von Vermögenswerten, die vom Vollstreckungsort entfernt werden (falls vorhanden); Verantwortung für die Durchführung;
c) Das Vollstreckungskomitee bemüht sich, die betroffenen Personen zu motivieren, zu überzeugen und den Dialog mit ihnen zu führen.
Im Falle der Einhaltung der Entscheidung über die Beilegung von Landstreitigkeiten durch die betroffenen Personen erstellt das Vollstreckungskomitee ein Protokoll zur Dokumentation der Einhaltung; die Durchführung der in der Entscheidung über die Beilegung von Landstreitigkeiten enthaltenen Inhalte erfolgt sofort nach der Erstellung des Protokolls unter Aufsicht des Vollstreckungskomitees.
d) Das Vollstreckungskomitee hat das Recht, die vollstreckten Personen und die beteiligten Personen zu verpflichten, das vollstreckte Grundstück zu verlassen und ihr Eigentum vom Grundstück zu entfernen; wenn dies nicht geschieht, ist das Vollstreckungskomitee verantwortlich dafür, die vollstreckten Personen und die beteiligten Personen zusammen mit dem Eigentum vom Grundstück zu entfernen.
Falls die vollstreckten Personen die Annahme des Eigentums verweigern, muss das Vollstreckungskomitee ein Protokoll erstellen, die Aufbewahrung des Eigentums gemäß den gesetzlichen Bestimmungen organisieren und die Eigentümer über die Rückgabe des Eigentums informieren.
7. Die Zusammensetzung des Vollstreckungskomitees umfasst:
a) Den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Kreisvolkskomitees als Vorsitzenden;
b) Mitglieder, die verschiedene Kreisbehörden vertreten, einschließlich: der für Landverwaltung, Bauwesen, Kontrolle und Justiz zuständigen Behörden; Vertreter der Leitung des Volkskomitees der Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, und weitere Mitglieder, die vom Vorsitzenden des Kreisvolkskomitees bestimmt werden.
8. Der Provinzbevölkerungsausschuss stellt Mittel zur Durchführung der Zwangsmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung über die Beilegung von Landstreitigkeiten bereit.
9. Die Dauer des Verfahrens zur Zwangsdurchsetzung der Entscheidung über die Beilegung von Landstreitigkeiten gemäß den Absätzen 3, 6 und 8 dieses Artikels darf 45 Tage ab dem Tag, an dem die Entscheidung über die Zwangsdurchsetzung der Entscheidung über die Beilegung von Landstreitigkeiten rechtskräftig wird, nicht überschreiten.
Artikel 109. Verstöße gegen das Landrecht bei der Ausübung hoheitlicher Aufgaben im Bereich Land
1. Verstöße gegen Vorschriften über Unterlagen und Grenzpunkte von Verwaltungseinheiten umfassen die folgenden Handlungen:
a) Fälschung von Lageplänen, Koordinatentabellen und Protokollen über die Übergabe von Grenzpunkten von Verwaltungseinheiten;
b) Setzen von Grenzpunkten von Verwaltungseinheiten an falscher Stelle im Gelände.
2. Verstöße bei der Erstellung, Anpassung, Genehmigung und Verwaltung von Landnutzungsplanung und -konzepten umfassen die folgenden Handlungen:
a) Die Aufstellung und Anpassung von Landnutzungsplänen und -programmen nicht rechtzeitig nach den Vorschriften organisieren;
b) Landnutzungspläne und -programme nicht gemäß den Vorschriften inhaltlich korrekt erstellen und genehmigen;
c) Die Vorschriften zur Einholung von Meinungen während der Erstellung von Landnutzungsplänen und -programmen nicht ordnungsgemäß umsetzen;
d) Entscheidungen und Genehmigungen von Landnutzungsplänen und -programmen ohne die zuständige Befugnis treffen;
e) Die Überprüfung und Anpassung von Landnutzungsplänen und -programmen nicht nach den Prinzipien bzw. nicht auf der Grundlage der Vorschriften durchführen;
e) Die Planung oder den Plan zur Landnutzung nicht gemäß den Vorschriften bekannt machen oder öffentlich machen; die Überprüfung, Bewertung, Anpassung, Aufhebung und öffentliche Bekanntgabe der Anpassung, Aufhebung der Landenteignung oder der Aufhebung der Zweckänderung des Landes für die in dem jährlichen Landnutzungsplan der Kreise festgelegten Flächen nach 2 aufeinanderfolgenden Jahren nicht durchführen; nicht über die Umsetzung der Planung und des Plans zur Landnutzung berichten.
3. Verstöße gegen die Vorschriften über Landenteignung, Entschädigung, Unterstützung und Umsiedlung umfassen die folgenden Handlungen:
a) Landenteignung nicht gemäß den in den Artikeln 78, 79, 81 und 82 des Landgesetzes festgelegten Fällen;
b) Landenteignung für Zwecke der Verteidigung und Sicherheit; wirtschaftlich-soziale Entwicklung zum Nutzen des Staates, der Öffentlichkeit nicht auf der Grundlage, nicht unter den vorgeschriebenen Bedingungen gemäß den Vorschriften.
c) Keine vorherige Benachrichtigung der Eigentümer des enteigneten Landes gemäß den Vorschriften; nicht ordnungsgemäß Befolgung des Verfahrens und der Schritte zur Enteignung von Land, Entschädigung, Unterstützung und Umsiedlung gemäß den Bestimmungen des Landgesetzes;
d) Enteignung von Land ohne die richtige Zuständigkeit; nicht die richtigen Zielpersonen betreffend;
d) Durchführung von Entschädigung, Unterstützung und Umsiedlung nicht für die richtigen Zielpersonen, Landflächen, Entschädigungsbeträge, Unterstützungen und Umsiedlung der Personen mit enteignetem Land; Fälschung von Unterlagen zur Landenteignung; falsche Bestimmung der Lage und Fläche des enteigneten Landes vor Ort;
e) Vollzug der zwangsweisen Maßnahme zur Durchsetzung der Zählentscheidung, zwangsweise Durchführung der Enteignungsentscheidung nicht nach den Grundsätzen, unter unzureichenden Bedingungen; Erlass einer Zwangsmaßnahme ohne die richtige Zuständigkeit; das Verfahren und die Schritte zur Durchführung der Zwangsmaßnahme entsprechen nicht den Vorschriften und die Verantwortung bei der Durchführung der Zwangsmaßnahme zur Enteignung von Land wird nicht ordnungsgemäß wahrgenommen.
4. Verstöße gegen die Vorschriften über die Inanspruchnahme von Land umfassen folgende Handlungen:
a) Durchführung von Entschädigungen nicht an die richtigen Empfänger, für die richtige Fläche, den Entschädigungsbetrag, die Entschädigungsfrist für die Personen, deren Land in Anspruch genommen wurde;
b) Die unangemessene Inanspruchnahme von Land gemäß Artikel 90 des Landgesetzes.
5. Verstöße gegen Vorschriften über die Landzuweisung, Landverpachtung und Nutzungsänderung von Land umfassen die folgenden Handlungen:
a) Land zuzuweisen, zu verpachten oder die Nutzungsart von Land ohne rechtliche Grundlage oder ohne die erforderlichen Voraussetzungen gemäß den Vorschriften zu ändern;
b) Land zuzuweisen oder zu verpachten, das bereits von jemandem verwaltet oder genutzt wird, bevor die zuständige staatliche Behörde eine Entscheidung über die Rücknahme des Landes getroffen hat und bevor die Entschädigung, Unterstützung und Umsiedlung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossen ist, ausgenommen in Fällen, in denen Immobilienprojekte gemäß den Vorschriften des Immobiliengeschäftsrechts übertragen werden dürfen;
c) Land zuzuweisen oder zu verpachten, das nicht der tatsächlichen Lage und Fläche entspricht;
d) Land zuzuweisen, zu verpachten oder die Nutzungsänderung von Land zu gestatten, ohne die zuständige Behörde oder die richtige Zielperson zu beachten;
đ) Land zuzuweisen oder zu verpachten, ohne die Vorschriften in den Artikeln 124, 125 und 126 des Landgesetzes einzuhalten.
e) Erlaubnis zur Nutzung von Land für die Durchführung von Projekten zur wirtschaftlich-sozialen Entwicklung durch Vereinbarungen über den Erwerb von Nutzungsrechten an Land oder durch die Nutzung von Landrechten, die nicht entsprechend den Bestimmungen von Artikel 127 des Bodengesetzes bestehen.
6. Verstöße gegen die Vorschriften zur Registrierung und zur Ausstellung von Bescheinigungen über das Landnutzungsrecht umfassen die folgenden Handlungen:
a) Keine vollständige Katasterakte gemäß den Vorschriften erstellen, keine vollständige und rechtzeitige Aktualisierung von Änderungen vornehmen, wenn der Landnutzer Verwaltungsverfahren im Bereich Bodenrecht durchführt oder auf Anforderung der zuständigen staatlichen Behörde;
b) Die Herkunft des Landes bei der Registrierung und Ausstellung von Bescheinigungen über das Landnutzungsrecht nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bestätigen;
c) Ausstellung von Bescheinigungen über das Landnutzungsrecht an nicht berechtigte Landnutzer, für falsche Flächen, falsche Standorte, ohne die erforderlichen Voraussetzungen zur Ausstellung, für falsche Nutzungszwecke des Landes oder für falsche Nutzungszeiträume;
d) Berichtigung, Rücknahme, Annullierung von Bescheinigungen über das Nutzungsrecht an Grundstücken, die ohne Zuständigkeit oder an unberechtigte Personen ausgestellt wurden;
d) Ausstellung von Bescheinigungen über das Nutzungsrecht an Grundstücken, Bestätigung von Änderungen im Falle von Änderungen, die ohne Zuständigkeit oder ohne die nach Vorschrift erforderlichen Bedingungen registriert wurden.
7. Verstöße im Finanzbereich im Zusammenhang mit Grundstücken umfassen die folgenden Handlungen:
a) Berechnung von Grundstücksnutzungsgebühren oder Pachtgebühren ohne Grundlage oder zum falschen Zeitpunkt gemäß den Vorschriften; Befreiung oder Ermäßigung der Grundstücksnutzungsgebühren oder Pachtgebühren für unberechtigte Personen;
b) Festlegung des Grundstückspreises auf Basis der Grundstücksbewertung und Verwendung von Eingangsinformationen zur Bestimmung des Grundstückspreises nicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen;
c) Festlegung des spezifischen Grundstückspreises nicht innerhalb der Frist, nicht nach den Grundsätzen, Bedingungen oder Methoden gemäß den Vorschriften;
d) Nicht rechtzeitige Veröffentlichung der jährlichen Grundstückspreistabelle;
đ) Anwendung des spezifischen Grundstückspreises oder der Grundstückspreistabelle nicht für die nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Personen.
e) Die Entscheidung über den Bodenpreis, die nicht der Zuständigkeit entsprechend den Vorschriften entspricht.
8. Verstöße gegen Vorschriften über die Bodenverwaltung, die dem Staat zur Verwaltung übertragen werden, umfassen folgende Handlungen:
a) Es zulassen, dass Personen, denen nach dem Gesetz vorübergehend die Nutzung von Land gestattet ist, das Land nicht entsprechend dem Zweck nutzen;
b) Das Land nicht entsprechend dem Zweck nutzen;
c) Das Land ungeschützt lassen, sodass es überfallen oder besetzt wird, ohne Gegenmaßnahmen zu ergreifen;
d) Vermietung, Verleihung oder Übertragung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen;
d) Keine Eintragung in das Liegenschaftskataster vornehmen, keine Meldung an die übergeordnete Volkskommission über die Lage der Verwaltung und Nutzung noch ungenutzter Bodenreserven in der Gemeinde machen.
9. Verstöße gegen die Vorschriften über die Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich Land umfassen folgende Handlungen:
a) Keine gültigen, vollständigen Unterlagen annehmen; Unterlagen annehmen, ohne sie im Verfolgungsbuch einzutragen;
b) Eigene Verwaltungsverfahren außerhalb der Vorschriften einführen;
c) Verwaltungsverfahren nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge durchführen, die Aushändigung von Dokumenten, die von der zuständigen Behörde für den Antragsteller unterschrieben wurden, verzögern;
d) Verwaltungsverfahren langsamer als die vorgeschriebenen Fristen bearbeiten;
đ) Die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verweigern oder nicht durchführen, obwohl nach den gesetzlichen Bestimmungen des Grundstücksrechts die Voraussetzungen dafür erfüllt sind;
e) Verwaltungsverfahren außerhalb der Zuständigkeit durchführen;
g) Entscheidungen treffen, Meinungen äußern oder Unterlagen bestätigen, die nicht den Vorschriften entsprechen, dadurch Schäden verursachen oder es dem Antragsteller ermöglichen, dem Staat, Organisationen oder Bürgern Schaden zuzufügen;
h) Unterlagen verlieren, beschädigen oder den Inhalt der Unterlagen verfälschen.
10. Verstöße gegen die Rückholung von Land in den Fällen, die in Artikel 81 des Bodengesetzes festgelegt sind, einschließlich der folgenden Handlungen:
a) Keine Benachrichtigung in Fällen der Bodenrücknahme gemäß Absatz 6 des Artikels 81 des Bodengesetzes an die für die Bodenverwaltung zuständige Behörde zu senden, um das Verfahren zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zur Rücknahme von Land gemäß den Vorschriften durchzuführen;
b) Keine Entscheidung über die Rücknahme von Land vorlegen, keine Entscheidung über die Rücknahme von Land im Fall gemäß Absatz 6 Artikel 81 des Bodengesetzes erlassen, nachdem eine Mitteilung der Steuerbehörde erhalten wurde;
c) Keine Entscheidung über die Rücknahme von Land vorlegen, keine Entscheidung über die Rücknahme von Land innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Schreibens der Behörde, die mit der Überwachung der Umsetzung der Verwaltungsstrafentscheidung über die Fortsetzung von Verstößen durch den Landnutzer im Fall der Rücknahme von Land gemäß den Absätzen 1, 2 und 7 des Artikels 81 des Bodengesetzes beauftragt ist, erlassen;
d) Entscheidung über die Rücknahme von Land nicht vorlegen, keine Entscheidung über die Rücknahme von Land gemäß dem Befund der zuständigen Behörde in Fällen der Landrücknahme gemäß den Absätzen 3, 4, 5 und 8 des Artikels 81 des Landgesetzes erlassen.
11. Weitere Verstöße umfassen:
a) Verstöße gegen das Landgesetz nicht verhindern oder ahnden, wodurch schwerwiegende Folgen eintreten;
b) Pflichten bei der Entdeckung, Verhinderung und Ahndung von Verstößen gegen das Landgesetz nicht ordnungsgemäß erfüllen;
c) Geschlechtsspezifische Diskriminierung bei der Landverwaltung und -nutzung;
d) Nutzung von Land und Ausübung der Rechte der Landnutzer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen behindern oder erschweren;
đ) Landinformationen nicht bereitstellen oder unzutreffend bereitstellen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen;
e) Nicht berichten oder nicht rechtzeitig berichten bei der Landverwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen;
g) Entwicklungsfonds für Land nicht zweckgerecht nutzen;
h) Verstöße gegen die Politik zur Unterstützung von Land für ethnische Minderheiten.
12. Die Behandlung von Personen, die gegen Gesetze im Landmanagement bei der Ausübung ihres Amtes verstoßen, wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Beamte und Angestellte, des Gesetzes über öffentliche Mitarbeiter und anderer einschlägiger Gesetze durchgeführt.
Kapitel X. AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 110. Änderung und Ergänzung einiger Artikel des Dekrets Nr. 37/2019/NĐ-CP vom 07. Mai 2019 der Regierung zur detaillierten Durchführung einiger Artikel des Planungsgesetzes
1. Änderung und Ergänzung von Artikel 22 wie folgt:
"Artikel 22. Inhalt der nationalen Landnutzungsplanung
1. Analyse und Bewertung der Faktoren, natürlichen Bedingungen, Ressourcen, direkten Einflüsse und des aktuellen Zustands der Bodennutzung in verschiedenen Branchen und Bereichen
a) Analyse und Bewertung der natürlichen Bedingungen, der Ressourcen und der Umwelt;
b) Analyse und Bewertung des aktuellen Stands der wirtschaftlich-sozialen Entwicklung in Bezug auf die Bodennutzung; Stadtentwicklung und ländliche Entwicklung;
c) Analyse und Bewertung des aktuellen Zustands der Bodennutzung, der Veränderungen in der Bodennutzung, der Umsetzung der vorherigen nationalen Bodenplanung nach den in Absatz 6 dieses Artikels festgelegten Bodentypen.
2. Zusammenfassung und Analyse der Ergebnisse der Bewertung der Bodenqualität, des Bodenpotenzials, der Bodenverschmutzung und der Bodendegradation im ganzen Land und in den wirtschaftlich-sozialen Regionen.
3. Prognose der Trends der Bodennutzungsveränderungen während des Planungszeitraums, einschließlich: Veränderungen in der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, nichtlandwirtschaftlicher Flächen; Möglichkeiten zur Erschließung ungenutzten Landes zur Nutzung.
4. Festlegung der Ansichten und Ziele der Bodennutzung in der Planungsperiode für die Gruppe der landwirtschaftlichen Flächen, die Gruppe der nichtlandwirtschaftlichen Flächen und die Gruppe der ungenutzten Flächen, entsprechend der Strategie der wirtschaftlich-sozialen Entwicklung und der nationalen Gesamtplanung; zur Erfüllung der Anforderungen der wirtschaftlich-sozialen Entwicklung, der Verteidigung, der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Katastrophenvorsorge und -bekämpfung sowie der Anpassung an den Klimawandel.
5. Orientierung der Bodennutzung in der 10-Jahres-Planungsperiode mit einer Vision von 30 bis 50 Jahren in Verbindung mit dem Raum und der Zonierung der Bodennutzung auf der Grundlage des Bodenpotenzials, das den Bedarf an Bodennutzung für die wirtschaftlich-soziale Entwicklung erfüllt; Gewährleistung der Verteidigung und Sicherheit; Schutz der Umwelt, Katastrophenvorsorge und -bekämpfung sowie Anpassung an den Klimawandel.
6. Festlegung der Bodennutzungskennzahlen für die Gruppe der landwirtschaftlichen Flächen und die Gruppe der nichtlandwirtschaftlichen Flächen, einschließlich der Festlegung einiger folgender Bodentypen:
a) Reisanbauflächen;
b) Schutzwaldflächen;
c) Sonderwaldflächen;
d) Produktionswaldflächen sind Naturwälder;
d) Verteidigungsflächen;
e) Sicherheitsflächen.
7. Bewertung der Auswirkungen des Verteilungskonzepts und der Raumnutzung auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt sowie auf die Gewährleistung von Verteidigung und Sicherheit.
8. Maßnahmen und Ressourcen zur Umsetzung der Landnutzungsplanung
a) Maßnahmen zum Schutz, zur Verbesserung des Bodens, zum Umweltschutz und zur Anpassung an den Klimawandel;
b) Bestimmung der Ressourcen zur Umsetzung der Landnutzungsplanung;
c) Maßnahmen zur Organisation der Umsetzung und Überwachung der Landnutzungsplanung.
9. Erstellung eines Landnutzungsplanungsberichts.
10. Erstellung eines Systems von Schemata und Karten für die nationale Landnutzungsplanung, einschließlich: Karten des Ist-Zustands der Landnutzung; Karten der Landnutzungsplanung; Fachkarten; wobei das Verhältnis von digitalen Karten und gedruckten Karten 1/1.000.000 - 1/100.000 beträgt.
11. Aufbau und Aktualisierung der Datenbank der nationalen Landnutzungsplanunterlagen im Informations- und Datenbanksystem der nationalen Planung sowie im Informations- und Datenbanksystem des nationalen Landwesens.
12. Das Ministerium für Ressourcen und Umwelt legt die technischen Vorschriften für die Erstellung und Anpassung des nationalen Landnutzungsplans fest.
2. Änderung von Absatz 7 Artikel 28 wie folgt:
„7. Ausrichtung der Bodennutzung bis hin zur Verwaltungseinheit auf Kreisebene
a) Ausrichtung der Bodennutzung nach Raum und Nutzung nach den Bodenverbrauchskennzahlen, die durch die nationale Bodennutzungsplanung zugewiesen wurden, sowie nach dem Bedarf der bereits bestimmten Bereiche und Sektoren; Sicherstellung des Bedarfs der Sektoren, in Übereinstimmung mit den Bodenschatzpotenzialen der Region; Nutzung der Bodenressourcen effektiv zur Verwirklichung der Ziele der sozioökonomischen Entwicklung; Sicherstellung von Verteidigung und Sicherheit; Umweltschutz, Katastrophenprävention, Anpassung an den Klimawandel; Erfüllung der Anforderungen an die Entwicklung eines kohärenten Infrastruktursystems, Sicherstellung der räumlichen Verbindung über Sektoren und Regionen, wirtschaftliche Korridore und Entwicklungsdynamikregionen; Landfonds zur Deckung des Bedarfs an Bildung, Gesundheit, Sozialwesen, Kultur, Sport und Sozialwohnungen;
b) Übersichtskarte der integrierten Zonierung der Bodennutzung;"
3. Änderung und Ergänzung von Punkt VII des Anhangs III wie folgt:
VII. INHALT DER ERSTELLUNG UND ANPASSUNG DER PLANUNG DER NUTZUNG VON VERTEIDIGUNGSFLÄCHEN UND SICHERHEITSFLÄCHEN
1. Analyse und Bewertung der Faktoren, die die Nutzung von Verteidigungsflächen und Sicherheitsflächen beeinflussen
a) Einfluss von Richtlinien der Partei, Politiken und Gesetzen des Staates;
b) Orientierung der sozioökonomischen Entwicklung und Planungen; Projekte, die die Nutzung von Verteidigungsflächen und Sicherheitsflächen beeinflussen;
c) Einfluss von Wissenschaft und Technologie sowie Auswirkungen von Naturkatastrophen und Klimawandel.
2. Analyse und Bewertung der Auswirkungen der Nutzung von Verteidigungsflächen und Sicherheitsflächen
a) Auswirkungen auf die sozioökonomische Entwicklung;
b) Auswirkungen auf Umwelt und Biodiversität;
c) Auswirkungen auf Aktivitäten zur Katastrophenprävention, -bekämpfung und Anpassung an den Klimawandel.
3. Analyse des aktuellen Zustands der Nutzung von Verteidigungsflächen und Sicherheitsflächen in der vorherigen Periode.
4. Prognose des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts sowie der wirtschaftlich-sozialen Entwicklung, die die Nutzung von Landesflächen für die Verteidigung und Sicherheit beeinflussen; Bestimmung des Bedarfs an Landesflächen für die Verteidigung und Sicherheit, Anforderungen an die Nutzungsmengen und Prognose der Tendenzen der Nutzung von Landesflächen für die Verteidigung und Sicherheit.
5. Bestimmung der Ansichten und Ziele der Nutzung von Landesflächen für die Verteidigung und Sicherheit während der Planungsperiode in Übereinstimmung mit der Strategie der wirtschaftlich-sozialen, Verteidigungs- und Sicherheitsentwicklung des Landes, dem nationalen Gesamtplan und dem nationalen Landnutzungsplan.
6. Orientierung der räumlichen Verteilung und der Nutzungsvorgaben für Landesflächen für Verteidigung und Sicherheit.
a) Ausrichtung der Nutzung von Land für die Landesverteidigung und Land für die Sicherheit;
b) Bestimmung der Lage und Fläche von Verteidigungsland und Sicherheitsland für jede Region und Verwaltungseinheit auf Provinzebene;
c) Festlegung von Kennzahlen und Normen für die Nutzung von Verteidigungsland und Sicherheitsland;
d) Zusammenstellung der Lage und Fläche der aktuellen Nutzung von Verteidigungsland und Sicherheitsland;
d) Festlegung des Standorts und der Fläche von neu zugewiesenem Land zur Nutzung für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke;
e) Festlegung des Standorts und der Fläche von Verteidigungsland und Sicherheitsland, das an die Kommunen zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung übertragen wird.
7. Zeitliche Aufteilung der Planung der Nutzung von Verteidigungsland und Sicherheitsland für jede 5-Jahres-Planperiode. 8. Maßnahmen und Ressourcen zur Umsetzung der Planung
a) Lösungen in Bezug auf Mechanismen und Politiken für die Verwaltung von Verteidigungsland und Sicherheitsland;
b) Lösungen in Bezug auf Finanzen und Investitionen;
c) Lösungen in Bezug auf Organisation der Umsetzung und Überwachung der Umsetzungsplanung.
9. Erstellung von Berichten zur Landnutzungsplanung, Karten, Diagrammen und Datenbanken über die Landnutzungsplanung für die Landesverteidigung und Sicherheit. Darin enthalten sind Karten des aktuellen Zustands der Landnutzung für Verteidigungs- und Sicherheitsbereiche; Karten der Landnutzungsplanung für Verteidigungs- und Sicherheitsflächen; Karten von Verteidigungs- und Sicherheitsflächen, die an die lokalen Behörden zur Verwaltung und Nutzung für sozioökonomische Entwicklungszwecke übergeben werden, Maßstab 1:100.000; Karten des aktuellen Zustands der Landnutzung für Verteidigungs- und Sicherheitsflächen in Schlüsselbereichen; Diagramme zur Ausrichtung der Landnutzung für Verteidigungs- und Sicherheitsflächen in Schlüsselbereichen, Maßstab 1:50.000.
10. Das Ministerium für Umwelt und natürliche Ressourcen legt technische Vorschriften für die Erstellung und Anpassung der Landnutzungsplanung für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke fest.
4. Aufhebung der Inhalte zur Landnutzungsplanung im Bereich Sicherheit in Abschnitt VIII von Anhang III.
Artikel 111. Inkrafttreten
1. Dieses Dekret tritt am 1. August 2024 in Kraft.
2. Die folgenden Verordnungen verlieren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ihre Gültigkeit:
a) Verordnung Nr. 119-CP vom 16. September 1994 der Regierung über die Verwaltung und Nutzung von Grenzdokumenten, Grenzkarten und Grenzmarken auf Verwaltungsebene;
b) Verordnung Nr. 43/2014/NĐ-CP vom 15. Mai 2014 der Regierung, die die detaillierte Ausführung bestimmter Artikel des Bodenrechtsgesetzes regelt;
c) Verordnung Nr. 01/2017/NĐ-CP vom 6. Januar 2017 der Regierung zur Änderung und Ergänzung bestimmter Verordnungen, die die detaillierte Ausführung des Bodenrechtsgesetzes regeln;
d) Verordnung Nr. 148/2020/NĐ-CP vom 18. Dezember 2020 der Regierung zur Änderung und Ergänzung bestimmter Verordnungen, die die detaillierte Ausführung des Bodenrechtsgesetzes regeln;
đ) Verordnung Nr. 10/2023/NĐ-CP vom 3. April 2023 der Regierung zur Änderung und Ergänzung bestimmter Verordnungen, die die detaillierte Ausführung des Bodenrechtsgesetzes regeln;
e) Verordnung Nr. 42/2024/ND-CP vom 16. April 2024 der Regierung über Landgewinnungsaktivitäten im Meer.
3. Aufhebung einiger Bestimmungen der folgenden Verordnungen:
a) Artikel 1 der Verordnung Nr. 136/2018/ND-CP vom 5. Oktober 2018 der Regierung zur Änderung einiger Bestimmungen der Verordnungen in Bezug auf Investitions- und Geschäftsvoraussetzungen im Bereich Ressourcen und Umwelt;
Aufgehobene Bestimmung
b) Der Abschnitt "Die Klassifizierung von Stadtentwicklungsprojekten gemäß den Bestimmungen in Anhang IX dieses Dekrets gilt nicht zur Bestimmung von Projekten zum Bau neuer Stadtgebiete, die der Bodenrückforderung gemäß Artikel 62 des Bodengesetzes Nr. 45/2013/QH13 unterliegen; die Inhalte, die das Bodengesetz und das Vergaberecht für Stadtgebiete und neue Stadtgebiete betreffen, werden nach den Bestimmungen des Bodengesetzes und des Vergaberechts durchgeführt." in Absatz 1b Artikel 110 des Dekrets Nr. 15/2021/ND-CP wurde durch das Dekret Nr. 35/2023/ND-CP vom 20. Juni 2023 der Regierung geändert und ergänzt, welches einige Bestimmungen von Dekreten im Bereich der staatlichen Verwaltung des Ministeriums für Bauwesen ändert und ergänzt;
Aufgehobene Bestimmung
c) Der Vermerk im Anhang IX des Dekrets Nr. 15/2021/NĐ-CP wurde durch das Dekret Nr. 35/2023/NĐ-CP der Regierung vom 20. Juni 2023 geändert und ergänzt, das einige Bestimmungen der Dekrete im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Bauwesen ändert und ergänzt;
d) Artikel 11 des Dekrets Nr. 104/2022/NĐ-CP der Regierung vom 21. Dezember 2022 ändert und ergänzt einige Bestimmungen der Dekrete in Bezug auf die Vorlage oder Einreichung von Haushaltsbüchern, vorübergehenden Aufenthaltsbüchern bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren und der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen.
Artikel 112. Übergangsbestimmungen
1. Übergangsbestimmungen für die Grundstückszuweisung, Grundstücksvermietung, Erlaubnis zur Zweckänderung von Grundstücken
a) Für Reisbauflächen, Schutzwaldflächen, Spezialwaldflächen, für die vor dem 1. August 2024 eine Genehmigung des Premierministers vorliegt, oder die durch einen Beschluss des Provinzvolksrats für eine andere Nutzung genehmigt wurden, aber noch keine Entscheidung über die Rücknahme des Landes, Zuweisung des Landes, Vermietung des Landes oder Erlaubnis zur Zweckänderung von Land für die Durchführung des Projekts vorliegt, können diese in den folgenden Jahren umgesetzt werden, jedoch nicht länger als 3 Jahre, und es ist nicht erforderlich, die Verfahren zur Vorlage beim Provinzvolksrat gemäß Absatz 1 Artikel 122 des Landwirtschaftsgesetzes erneut durchzuführen, wenn das Projekt fortgesetzt wird.
b) Fälle, in denen bereits ein schriftliches Genehmigungsschreiben des Premierministers oder ein Beschluss des Provinzvolksrats zur Umwidmung von Ackerland, Schutzwald oder speziellen Waldflächen in andere Nutzungszwecke vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses vorliegt, unterliegen nicht den im Erlass festgelegten Kriterien und Bedingungen;
c) Fälle, in denen derzeit ein Prüf- oder Genehmigungsverfahren für die Umwidmung von Ackerland, speziellen Waldflächen oder Schutzwald in andere Nutzungszwecke vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses durchgeführt wird, erfolgen gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikels 122 des Bodengesetzes und den Bestimmungen dieses Erlasses;
d) Im Falle, dass bereits eine Entscheidung zur Anpassung der Entscheidung über die Grundstückszuweisung, die Grundstücksvermietung oder die Genehmigung zur Änderung der Nutzung des Grundstücks aufgrund der Anpassung des Investitionsprojekts oder der Anpassung der detaillierten Bauplanung des Investitionsprojekts nach den gesetzlichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets vorliegt, ist das Verfahren bezüglich des Grundstücks weiterhin nach den zum Zeitpunkt der Erlassung der Anpassungsentscheidung über die Grundstückszuweisung, die Grundstücksvermietung oder die Genehmigung zur Änderung der Nutzung des Grundstücks gültigen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen, ohne dass die Bestimmungen dieses Dekrets angewendet werden müssen.
d) Im Falle von wirtschaftlichen Organisationen, Haushalten oder Einzelpersonen, die die Änderung der Landnutzungszwecke gemäß den Bestimmungen in Absatz 30, Artikel 2 des Erlasses Nr. 01/2017/NĐ-CP vom 06. Januar 2017 der Regierung, der einige Durchführungsverordnungen zum Gesetz über Land ergänzt und ändert, bereits durchgeführt haben, wird die weitere Nutzung des Landes gemäß der Landnutzungsform gemäß Absatz 30, Artikel 2 des Erlasses Nr. 01/2017/NĐ-CP fortgesetzt;
e) Im Falle, dass eine zuständige staatliche Behörde Land zugewiesen oder verpachtet hat, ohne das Recht auf Landnutzung zu versteigern, weil die Zahlung für die Landnutzung oder Pacht gemäß Absatz 12, Artikel 1 des Erlasses Nr. 148/2020/NĐ-CP vom 18. Dezember 2020 der Regierung, der einige Durchführungsverordnungen zum Gesetz über Land ergänzt und ändert, befreit wurde, darf das Land weiterhin genutzt werden;
g) Im Fall, dass bereits eine Entscheidung über die Zuweisung oder Vermietung von Grundstücken für kleine und schmale Parzellen vorliegt, die gemäß den Bestimmungen des Absatzes 11 des Artikels 1 des Erlasses Nr. 148/2020/NĐ-CP vom 18. Dezember 2020 der Regierung, der einige Erlasse zur detaillierten Durchführung des Bodengesetzes geändert und ergänzt hat, von staatlicher Seite verwaltet werden, wird die Zuweisung oder Vermietung von Grundstücken weiterhin gemäß den Vorschriften des Bodenrechts vor dem 1. August 2024 durchgeführt, ohne dass die Bestimmungen dieses Erlasses anzuwenden sind;
h) Für den Fall, dass ein Investor gemäß den Bestimmungen in Absatz 3 Artikel 29 des Investitionsgesetzes von 2020 genehmigt wurde, aber vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets die Verfahren zur Landüberlassung, zur Vermietung von Land oder zur Genehmigung der Nutzungsänderung von Land gemäß Absatz 10 Artikel 1 des Dekrets Nr. 10/2023/NĐ-CP vom 03. April 2023 der Regierung, das einige Bestimmungen der Durchführungsverordnungen des Landgesetzes geändert und ergänzt, noch nicht abgeschlossen hat, gelten die Verfahren zur Landüberlassung, zur Vermietung von Land und zur Genehmigung der Nutzungsänderung von Land gemäß Artikel 228 des Landgesetzes und Artikel 49 dieses Dekrets. Die zuständige Behörde führt das Verfahren zur Genehmigung des Investors durch, wenn der Investor die nach geltendem Recht relevanten Bedingungen erfüllt.
Behörden oder Personen, die befugt sind, Verfahren zur Landübertragung, zur Landpacht oder zur Genehmigung der Änderung der Nutzung von Land zu bearbeiten, sind nicht verantwortlich für Inhalte im Zusammenhang mit der Genehmigung der Investitionsabsicht, der Auswahl von Investoren gemäß den Bestimmungen des Investitionsrechts, des Wohnungsrechts und anderer einschlägiger Gesetze.
i) Im Fall, dass die zuständige Behörde Land zugewiesen oder vermietet hat, ohne dass das Nutzungsrecht des Landes versteigert wurde, da gemäß Absatz 1 Artikel 3 des Dekrets Nr. 10/2023/NĐ-CP vom 3. April 2023 der Regierung zur Änderung und Ergänzung einiger Dekrete zur detaillierten Durchführung des Bodengesetzes von der Zahlung für die Landnutzung und die Pacht befreit ist, kann das Land weiterhin genutzt werden;
k) Fälle, in denen Unterlagen für die Versteigerung des Nutzungsrechts von Land vor dem Datum der Verordnung Nr. 10/2023/NĐ-CP vom 3. April 2023 der Regierung über die Änderung und Ergänzung bestimmter Verordnungen zur detaillierten Durchführung des Landgesetzes angenommen wurden, aber bis zum Zeitpunkt, an dem diese Verordnung in Kraft tritt, die Verfahren zur Landzuweisung oder -verpachtung noch nicht abgeschlossen sind, werden weiterhin gemäß den zu dem Zeitpunkt der Annahme der Unterlagen geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt;
l) Die Landzuweisung oder -verpachtung gemäß Absatz 10 Artikel 255 des Landgesetzes, das durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung bestimmter Bestimmungen des Landgesetzes Nr. 31/2024/QH15, das Wohnungsbaugesetz Nr. 27/2023/QH15, das Gesetz über den Immobilienhandel Nr. 29/2023/QH15 und das Gesetz über Kreditinstitute Nr. 32/2024/QH15 geändert und ergänzt wurde, erfolgt nach den Bestimmungen über das Verfahren und die Formalitäten für die Landzuweisung oder -verpachtung ohne Versteigerung des Nutzungsrechts von Land gemäß dieser Verordnung.
2. Fälle, in denen bereits eine Entscheidung über die Zuweisung von Land oder die Pacht von Land ohne Ausschreibung des Nutzungsrechts oder ohne Ausschreibung zur Auswahl eines Investors für Projekte unter Nutzung von Land gemäß den Regelungen des Landrechts vor Inkrafttreten dieses Dekrets getroffen wurde, führen die Verfahren im Bereich Land gemäß den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuweisung oder Pacht von Land geltenden Rechtsvorschriften fort, ohne die Bestimmungen dieses Dekrets anzuwenden.
3. Fälle der Bodennutzung zur Durchführung von Projekten zur wirtschaftlich-sozialen Entwicklung durch Vereinbarungen über die Übernahme von Nutzungsrechten an Land, bei denen die Fläche des Landes nicht die Voraussetzungen für die Übertragung von Nutzungsrechten, die Einbringung von Kapital in Form von Landnutzungsrechten oder den Verkauf von mit dem Land verbundenem Eigentum erfüllt und die in den Fällen der Enteignung durch den Staat zur Vermietung an Investoren nach den gesetzlichen Vorschriften vor dem 1. August 2024 fallen, für die jedoch noch kein Beschluss über die Landzuweisung oder -vermietung erlassen wurde, werden weiterhin gemäß den Bestimmungen dieses Dekrets durchgeführt.
Fälle der Bodennutzung zur Durchführung von Projekten zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch Vereinbarungen über die Erlangung von Nutzungsrechten an Grundstücken werden nach den gesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. August 2024 durchgeführt, und wenn die Vereinbarung noch nicht abgeschlossen ist, kann der Investor beim Provinzvolkskomitee beantragen, die Fortsetzung der Vereinbarung mit dem Grundstücksnutzer gemäß den Bestimmungen dieses Dekrets zu genehmigen.
4. Familienhaushalte und Einzelpersonen, die vor Inkrafttreten des Landgesetzes 2024 landwirtschaftliche Flächen nutzen und noch keine Bescheinigung über das Nutzungsrecht am Land erhalten haben, haben eine Nutzungsdauer von 50 Jahren ab dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung.
5. Im Falle, dass die Nutzungsfrist für Land abläuft, aber am Tag des Inkrafttretens dieses Dekrets die zuständige staatliche Behörde das Land noch nicht zurückgenommen hat, ist der Landnutzer berechtigt, die Verlängerung der Landnutzung innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Dekrets zu beantragen; läuft diese Frist ab, ohne dass der Landnutzer die Verlängerung beantragt hat, wird der Staat das Land zurücknehmen, ausgenommen im Falle höherer Gewalt.
6. Im Falle, dass der Antrag auf Verlängerung der Landnutzung vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Dekrets eingereicht wurde, wird weiterhin nach den Bestimmungen des Bodengesetzes Nr. 45/2013/QH13 und den detaillierten Ausführungs- und Leitdokumenten gehandelt. Falls der Landnutzer beantragt, gemäß den Bestimmungen dieses Dekrets vorzugehen, entscheidet die zuständige Behörde gemäß den Bestimmungen dieses Dekrets.
7. Investitionsprojekte mit Landaufschüttungsaktivitäten, die eine schriftliche Genehmigung zur Durchführung des Investitionsprojekts mit Landaufschüttungsaktivitäten von der zuständigen staatlichen Behörde erhalten haben und deren Investoren vor dem 01. April 2024 Unterlagen zur Beantragung der Zuweisung von Meeresgebieten eingereicht haben, jedoch noch keine Ergebnisbearbeitung der Unterlagen erfolgt ist, dürfen vom Investor das Verfahren und die Abläufe gemäß den Bestimmungen des Dekrets Nr. 11/2021/NĐ-CP vom 10. Februar 2021 der Regierung für die Zuweisung bestimmter Meeresgebiete an Organisationen und Einzelpersonen zur Nutzung von Meeresressourcen oder gemäß den Bestimmungen dieses Dekrets wählen.
8. Ein Investitionsprojekt mit Aufschüttungsaktivitäten im Meer hat bereits ein schriftliches Dokument der Genehmigung zur Durchführung des Investitionsprojekts mit Aufschüttungsaktivitäten im Meer von der zuständigen staatlichen Behörde erhalten und der Investor wurde vor dem 01. April 2024 ein Meeresgebiet zur Durchführung der Aufschüttung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zugewiesen, hat jedoch noch kein Land erhalten oder gepachtet; der Investor darf die Aufschüttung weiterhin gemäß der Entscheidung über die Zuweisung des Meeresgebiets durchführen und muss für die verbleibende Zeit keine Gebühren für die Nutzung des Meeresgebiets zahlen; es kann beantragt werden, dass das Volkskomitee der Provinz das Land zuweist oder verpachtet, ohne das Nutzungsrecht des Landes versteigern zu müssen, und das Investitionsprojekt mit Meeraufschüttung oder die Aufschüttungskomponenten gemäß den Bestimmungen dieses Dekrets durchführt.
9. Fälle von Investitionsprojekten mit Küstenausbauaktivitäten gemäß den Absätzen 7 und 8 dieses Artikels, für die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets ein Teil- oder Detailplan von den zuständigen staatlichen Behörden genehmigt wurde, dürfen gemäß dem genehmigten Plan weitergeführt werden, müssen jedoch sicherstellen, dass während der Durchführung des Küstenausbauprojekts oder des Küstenausbauelements des Investitionsprojekts das Recht der Bevölkerung und der Gemeinschaft auf Zugang zum Meer gewährleistet wird, wie von der Provinzregierung gefordert.
10. Der Investor wurde von der zuständigen staatlichen Behörde mit der Übertragung oder Vermietung von Land zur Durchführung eines Investitionsprojekts beauftragt, bei dem Küstenerosion voraussichtlich direkt die Fläche des Investitionsprojekts beeinflussen könnte, und hat von der zuständigen staatlichen Behörde schriftlich die Genehmigung erhalten, eigene Investitionsmittel (nicht aus Haushaltsmitteln) für die Durchführung von Bauwerken oder Maßnahmen zur Küstenschutzbekämpfung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zum Katastrophenschutz einzusetzen, bevor dieses Dekret in Kraft tritt. Dabei entsteht zusätzliche Landfläche durch Sedimentation nach dem Bauwerk, die an die vom Investor genutzte Landfläche angrenzt (einschließlich der Flächen, die vor und nach Inkrafttreten dieses Dekrets gebildet wurden). Diese Landflächen werden vom Staat ohne Ausschreibung zur Nutzung, ohne Ausschreibung zur Auswahl des Investors und für Investitionsprojekte, die Land gemäß dem von der zuständigen Behörde genehmigten Plan verwenden, übertragen oder verpachtet. Genehmigt. Der Investor muss die finanziellen Verpflichtungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen.
11. Im Falle von Industriegebieten, die mit Staatsbudgets finanziert werden und deren Verwaltung vor dem 1. August 2024 von einer zuständigen staatlichen Behörde einer Organisation oder einer öffentlichen Einrichtung übertragen wurde, erteilt der zuständige Volksrat die Erlaubnis für Organisationen und Einzelpersonen, das Land zusammen mit der bereits investierten Infrastruktur zu mieten.
12. Für Hightech-Gebiete, bei denen das Staatsbudget die gesamte oder teilweise technische Infrastruktur finanziert, und deren Land vom Provinzvolksrat an das Verwaltungskomitee des Hightech-Gebiets zur Verwaltung übergeben wurde, dürfen vorhandene Wohngebäude und öffentliche Einrichtungen für das Leben von Fachkräften und Arbeitnehmern innerhalb der Grenzen des Hightech-Gebiets, die in den vom zuständigen Organ vor dem 1. Juli 2014 genehmigten Bauplänen festgelegt sind, weiterhin gemäß den genehmigten Bauplänen genutzt werden.
13. Übergangsregelungen für einige Fälle von Landnutzung für Flughäfen, zivile Flughäfen
a) Im Fall von Flughäfen oder zivilen Flughäfen, die vom Verkehrsministerium geleitet werden, in Zusammenarbeit mit dem Verteidigungsministerium die Grenzen des für zivile Zwecke genutzten Gebiets und des Gebiets, das sowohl für zivile als auch militärische Zwecke genutzt wird, bestimmt, wobei das Militär oder die zivilen Behörden gemäß den Bestimmungen des Bodengesetzes Nr. 45/2013/QH13 und der zugehörigen Durchführungsbestimmungen verwalten, wird weiterhin umgesetzt, die Abgrenzung des Landes abgeschlossen und die Ergebnisse der Umsetzung der Provinzvolkskommission zur Verwaltung gemäß den Bestimmungen des Bodengesetzes übermittelt.
b) Im Fall von Organisationen oder Einzelpersonen, die vor dem Inkrafttreten des Landgesetzes Land nutzen oder Bauwerke auf dem Boden von zivilen Flughäfen oder Flugplätzen besitzen und noch keine Bescheinigung erhalten haben, wird die Ausstellung der Bescheinigung gemäß den Bestimmungen des Landgesetzes und des Dekrets über die grundlegende Landuntersuchung; die Registrierung und Ausstellung der Bescheinigung über das Nutzungsrecht des Landes, das Eigentum an auf dem Land befindlichen Vermögenswerten und das Landinformationssystem durchgeführt;
c) Im Fall, dass die Luftfahrtbehörde bereits eine Entscheidung zur Verpachtung von Land gemäß den Vorschriften des Landrechts vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets getroffen hat, wird das Verfahren in Bezug auf Land weiterhin gemäß den zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt, ohne dass die Bestimmungen dieses Dekrets angewendet werden müssen.
14. Im Fall, dass das Verfahren zur Rücknahme von Land gemäß den Artikeln 61 und 62 des Landgesetzes Nr. 45/2013/QH13 durchgeführt wird, jedoch noch keine Entscheidung über die Rücknahme von Land erlassen wurde, erfolgt dies gemäß den Bestimmungen des Landgesetzes und den die Umsetzung leitenden Dekreten.
15. Die Errichtung des Zentrums für Landentwicklungsfonds gemäß den Bestimmungen dieses Dekrets muss innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets abgeschlossen sein. In der Zeit, in der das Zentrum für Landentwicklungsfonds gemäß den Bestimmungen dieses Dekrets noch nicht gegründet ist, bleiben die bestehenden Zentren für Landentwicklungsfonds nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 des Artikels 14 dieses Dekrets tätig.
Artikel 113. Verantwortlichkeit für die Durchführung
1. Die Ministerien und die Volkskomitees der Provinzen sind verantwortlich für die Anleitung der Umsetzung der in diesem Dekret zugewiesenen Artikel und Absätze sowie für die Überprüfung der bereits erlassenen Rechtsdokumente, um diese entsprechend den Bestimmungen dieses Dekrets zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen.
2. Die Minister, Leiter ministerialer gleichgestellter Behörde, Leiter regierungsangehöriger Behörden, Vorsitzende der Volkskomitees auf allen Ebenen sowie andere relevante Organisationen und Einzelpersonen sind verantwortlich für die Durchführung dieses Dekrets.
IM NAMEN DER REGIERUNG
FÜR DEN MINISTERPRÄSIDENTEN
STELLVERTRETENDER MINISTERPRÄSIDENT
Trần Hồng Hà